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Treater

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  1. Über eGun kann man als Vertreter (§§ 164 ff. BGB), im Namen des Vertretenen, das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag nach § 433 BGB) abschließen. Der Vertretene schuldet dann die Verschaffung des Eigentums. Und wie das Verfügungschäft, also der Erwerb, dann läuft, ist eine ganz andere Sache und spielt sich sowie außerhalb der Plattform ab. Stichwort Trennungs- und Abstraktionsprinzip.
  2. Raff' ich nich. Rot-Grün-Schwäche? Die Glock 17 ist dort grün hinterlegt. Oder steht die bei dir in der Roten?
  3. Ich habe bzgl. Waffenkaufs und- erwerbs an meiner Filiale in Sanitz nichts auszusetzen. Den Weihnachtsrabatt habe ich auch noch für eine Waffe erhalten, die ich im Dezember erst bestellen lassen musste. Diese konnte ich dann reduziert im Januar erwerben. Eintragung dann vor Ort beim Kauf und Bezahlung des Restbetrages auf Rechnung.
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