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Treater

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  1. Über eGun kann man als Vertreter (§§ 164 ff. BGB), im Namen des Vertretenen, das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag nach § 433 BGB) abschließen. Der Vertretene schuldet dann die Verschaffung des Eigentums. Und wie das Verfügungschäft, also der Erwerb, dann läuft, ist eine ganz andere Sache und spielt sich sowie außerhalb der Plattform ab. Stichwort Trennungs- und Abstraktionsprinzip.
  2. Raff' ich nich. Rot-Grün-Schwäche? Die Glock 17 ist dort grün hinterlegt. Oder steht die bei dir in der Roten?
  3. Treater

    SSW Selbstschutz ?

    Das Video der GRA spricht genau das Problem an, was ich mit SSW bei SV habe: Wie wahrscheinlich ist es, dass das potentielle Opfer einer Straftat eine scharfe Waffe bei sich führt und damit auf die Angreifer schießt? MMn ist dies sehr unwahrscheinlich, sodass der Angreifer von einer SSW ausgehen kann und dann die gewollte abschreckende Wirkung nicht eintritt. In dem im Video geschilderten Fall ist es evtl. noch gut gegangen, wenn die Angreifer nicht wussten, dass es in der BRD eher schwierig ist eine scharfe Waffe führen zu dürfen (wenn man gesetzestreu ist). Eventuell wäre die Wirkung eher gegeben, wenn man gleichzeitig die Angreifer als vermeintlicher Polizeibeamter ansprechen würde, sodass diese dann womöglich doch von einer scharfen Waffe ausgehen. Eine evtl. Strafbarkeit dieser Handlung wäre in solch einer Situation wohl ebenfalls gerechtfertigt. Fragt sich dann aber, ob seitens des Klientels gegen Polizeibeamte mehr oder weniger Achtung an den Tag gelegt wird und das Ganze dann was bringt oder nicht.
  4. Nachdem ich bereits am Telefon vom SB die merkwürdigsten Fragen gestellt bekommen (z.B: "Ich komme Ihnen von der Jagd, mit geschulterter Waffe, entgegen. Schießen Sie dann auf mich?!") und mich dann doch noch in die Behörde getraut, den Antrag ausgefüllt, 50,00 € gezahlt und eine Weile gewartet hatte: KWS erteilt am 05.02.2004. Ich war jung und wollte die Berechtigung haben... Letztlich habe ich nie eine SSW geführt (aus den bekannten, dagegen sprechenden Gründen).
  5. Subjektiv von der "Bissigkeit" aufsteigend: 1. S&B u. TopShot etwa gleich weich 2. Geco, etwas härter 3. MagTech, ziemlich bissig alle 124grs. Insgesamt kann ich zustimmen, dass man das Gerät auch ordentlich festhalten und diverse Munition einfach ausprobieren.muss. Bringt ja auch nichts, wenn die Muni weich ist und Du damit evtl. nichts triffst.
  6. Ich habe bzgl. Waffenkaufs und- erwerbs an meiner Filiale in Sanitz nichts auszusetzen. Den Weihnachtsrabatt habe ich auch noch für eine Waffe erhalten, die ich im Dezember erst bestellen lassen musste. Diese konnte ich dann reduziert im Januar erwerben. Eintragung dann vor Ort beim Kauf und Bezahlung des Restbetrages auf Rechnung.
  7. Ich frage mich wie sicher die App ist - Nun sind diese Betrugsversuchs-E-mails von eGun bereits ein Jahr her. Gab es hinsichtlich dieses Vorfalls nochmal eine Reaktion seitens eGun?
  8. Woher hast Du das denn? Das ist falsch. Nach dem BGB gilt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Demnach stellen der Eigentumserwerb (= Verfügungsgeschäft) und bspw. der Kaufvertrag (= Verpflichtungsgeschäft) zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte dar, die unabhängig voneinander existieren. Die Eigentumsübertragung nach bspw. § 929 BGB hat rein garnichts mit einem Kauf(vertrag) nach § 433 BGB oder anderen schuldrechtlichen Verträgen zu tun.
  9. Bei einem Leihvertrag bestehen eindeutige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Der Entleiher hat dem Verleiher die Sache nach Ende der Entleihung so zurückzugeben, wie sie war - eine Ausnahme gibt es nur für durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandene "Schäden": Es kann in einem solchen Fall also ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen, bspw. aus dem Leihvertrag oder auch aus Deliktsrecht, nach § 823 BGB. Es ist dann nur eine Frage des Verschuldens, also ob der Schaden letztlich fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
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