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IGNORED

Waffenrechtliches Verständnisproblem


Gottfried Tabor

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Wenn ich beim LJV jagdsportlich schiessen moechte, kann ich mir von diesem eine Beduerfniserklaerung schreiben lassen und auf dieser Grundlage erhalte ich eine gelbe WBK. Habe ich hier mal in einem anderen Zusammenhang abgeklaert.

Der einzige Grund, aus dem das in meinen Augen einen Sinn ergibt, sind die niedrigeren Gebuehren. Oder wenn man die Anschaffung einer einschuessigen Kurzwaffe (z.B. Contender/Encore) erwaegt und keinen Voreintrag einholen will.

SchwarzerKrauser

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Frankonia wollte mir damals keinen Le Mat Revolver verkaufen d.h. auf die neue WBK gelb - weil nicht zugelassen für Sportschützen???

En anderer Händler sah kein Problem und lag mit der Ansicht auch richtig. So ist eben Deutschland.

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Stimmt, aber ich sprach vom "DSBler" mit Blick auf nur diesen Verband.

Hat nicht der Ambacher neulich im Fernsehen erzählt, die schießen gar keine Großkaliber?

Abhaken und fertig...

Das Visierabo? Hast vielleicht mal wieder recht :eclipsee_gold_cup: Aus Solidarität mit der Armatixberichterstattung abonniert, aber wenn das Heftchen bereits während einer einzigen dringlichen Sitzung durchgelesen ist, da zu viele Fehler und Leeraussagen drin sind - eben abhaken :gutidee:

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Versuch's doch erst einmal mit einer Mail an die Redaktion, in der du die vermeintlichen/tatsächlichen Fehler konkret auflistet. (Kleiner Hinweis: 2-3 anderen Kritikern an diesem Artikel sind irgendwie nach Vorlage unsererseits der einen oder anderen Textstelle die Argumente ausgegangen.)

Wir gehen allerdings unabhängig davon demnächst noch einmal ausführlicher auf das Thema "Verbringen" ein.

(Edit: Setzdreh verundreht)

Bearbeitet von Ulrich Eichstädt
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Wir gehen allerdings unabhängig davon demnächst noch einmal ausführlicher auf das Thema "Verbringen" ein.

Gute Idee. Dann kann das ja nochmals richtig dargestellt werden bevor hier so mancher ins offene Messer läuft. :rolleyes:

(Kleiner Tipp: eine Ausnahme von der EFP-Pflicht besteht nur für Sportschützen hinsichtlich des im deutsch-österreichischen Abkommen dargelegten Sachverhalts und in der Schweiz gibt es als Gegenstück zur deutschen Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG seit 12.12.2008 eine Ausfuhrbewilligung nach Artikel 22b WG).

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ist das dann ein erlaubtes Führen nach § 42a im Zusammenhang mit der Berufsausübung, wenn es ein Sachbearbeiter oder Staatsanwalt praktiziert?

Da es in dem Artikel um Einladungen zum schießen oder zur Jagd ging, verstehe ich diesen Gedankengang jetzt nicht. :confused:

Das Thema ist - wie vieles im Waffenrecht - recht komplex und bedarf deshalb im Sinne der Leserschaft sauberer Recherchen.

Zu den berechtigten Interessen nach § 42a WaffG sollten meines Erachtens in der WaffVwV noch Klarstellungen erfolgen. Was derzeit dort nachlesbar ist, ist viel zu dünn. Ich vermisse dort auch den Hinweis, dass Selbstschutz kein berechtigtes Interesse darstellt. Falls Du mit Deinem Einwurf darauf abgezielt hast, ist das wohl damit beantwortet.

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BDS=Sportverband

Es ging mir um nur-Jäger. Die bekommen keine gelbe WBK, denn die gibts nur für Sportschützen, die in einem Schießsportverband Mitglied sind.

WaffG, § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

...

(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Schießsportverband nach §15 Abs.1 sind laut BVA:

Bund der Milliär- und Polizeischützen e.V.

Deutscher Schützenbund e.V.

Deutsche Schießsport Union e.V.

Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.

Kyffhäuserbund e.V.

Bund Deutscher Sportschützen e.V.

Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.

Bayerische Kameraden- und Soldatenvereinigung e.V.

Bayerischer Soldatenbund 1874 e.V.

... und das ist das wirklich Interessante. Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird ausdrücklich nicht genannt. Es darf also eine Waffe, für die es keine eigene Disziplin gibt, nach §14 Abs. 4 WaffG erworben werden. Schließlich können Waffen auch reinen Trainingszwecken dienen. Damit wäre denn auch das Führen zum Bedürfnis umfaßten Zweck völligst legal möglich. B)

Sodele,

wer das widerlegen möchte, bitte ran an die Tasten! :)

Euer

Mausebaer

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Mausebaer, das mit der gelben Sportschützen-WBK wäre zu schön um wahr zu sein. Dann könnte man ja zur Sportausübung (Segeln, Bergsteigen) auch Signalpistolen erwerben, für die es keine Disziplin gibt. Irgendeinen Vorwand werden Behörden und Gerichte aber sicher finden.

Siehe hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 13.08.2008, Az. 6 C 29/07, Rn. 5 (zit. nach Juris):

Die Gesetz gewordene Formulierung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG entspricht dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BRDrucks 838/07 S. 4). In der Begründung zu diesem Gesetzentwurf heißt es, es werde, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergebe, nicht gefordert, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert sei, zugelassen und erforderlich sein müsse. Es solle dem Sportschützen ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibe allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heiße zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass - schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert - ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt sei.
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Sehr gut.

Wobei die Schlußfolgerung des BVerWG zu kurz greift, denn §8 fordert lediglich "§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind."

Demnach ist ein solches Interesse, ohne dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (zusätzlich) tangiert wird, gegeben, wenn der Perkusionsrevolver (Klick hier zum Beitrag #1) zum Trainingsschießen erworben würde, um nicht das teuerere oder gebrechlichere Modell mit historischen Vorbild unnötig abzunutzen.

Weiter geht's! :)

Dein

Mausebaer

Bearbeitet von Mausebaer
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Mit § 14 (4) befindest du dich automatisch im Sportschützenbedürfnis, denn der 14er ist die Ausgestaltung des Bedürfnisses nach § 8 speziell für Schützen.

Interessant wird es doch eigentlich, wenn man im Ausland als Gastschütze schießen will und in Deutschland kein Verband diese Disziplin anbietet. Trotzdem sollte es gemäß § 14 (4) möglich sein, eine der dort erwähnten Waffen zu erwerben.

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Da es in dem Artikel um Einladungen zum schießen oder zur Jagd ging, verstehe ich diesen Gedankengang jetzt nicht. :confused:

(...)

Falls Du mit Deinem Einwurf darauf abgezielt hast, ist das wohl damit beantwortet.

Nein, ich bezog mich gestehendermaßen auf denjenigen, der laut deiner Annahme andere Bürger "in ein offenes Messer rennen läßt" :rolleyes: - ein Scherz, ein Scherz. :pardon:

Dass der Zusammenhang nicht klar herauskam, lag aber vielleicht auch daran, dass du in diesem Thread hier über die WaffVwV plötzlich zu einem anderen Rechtsthema (Schweiz) aus einem früheren Heft hüpfen musstest.

ZITAT(Ulrich Eichstädt @ 24.05.2011 - 09:45) *

Wir gehen allerdings unabhängig davon demnächst noch einmal ausführlicher auf das Thema "Verbringen" ein.

Gute Idee. Dann kann das ja nochmals richtig dargestellt werden bevor hier so mancher ins offene Messer läuft. :rolleyes:

Streichen wir's einfach aus dem Protokoll, zurück zum Thema dieses Threads.

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Sodele,

wer das widerlegen möchte, bitte ran an die Tasten! :)

Soweit ich mich erinnern kann, wurde der § 14 Abs. 4 WaffG doch im Zuge der Klarstellung, dass auch für die neue gelbe WBK das Erwerbsstreckungsgebot gilt (mit Wirkung zum 01.04.2008) in der Formulierung geändert, weil man die ursprüngliche Bindung des Sportschützen auf nur seinen eigenen Verband als zu hart empfand und ihm auch ohne erneuten Bedürfnisnachweis das Schießen sportlicher Disziplinen anderer Verbände ermöglichen wollte.

Im WaffG2002 lautete § 14 Abs. 4 WaffG nämlich noch so:

"(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die

zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen

Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und

Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund

dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei

Wochen zu beantragen."

Maßgebend für das Bedürfnis ist die Verbandsbescheinigung. Abweichend davon können somit weder Signalwaffen, Derringer oder andere Waffen ohne vorhandene Sportdisziplin erworben werden. Die Überschrift lautet immer: zum Zweck des sportlichen Schießens !

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...

Maßgebend für das Bedürfnis ist die Verbandsbescheinigung. Abweichend davon können somit weder Signalwaffen, Derringer oder andere Waffen ohne vorhandene Sportdisziplin erworben werden. Die Überschrift lautet immer: zum Zweck des sportlichen Schießens !

Yup,

aber im vorliegenden Fall geht es um eine Waffe, die gut zum Training benutzwerden könnte, aber aus formellen Gründen (kein exaktes historisches Vorbild) in keine Disziplin passt. In Technik, Handhabung und Leistung ist sie den Waffen, die in die Disziplinen passen gleich.

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  • 3 Jahre später...

Uuuuuund wieder hochgeholt!

Ich kenne zwar den Visierartikel aus dem damaligen Eingangspost nicht, aber ich vermute, es ging da

auch schon um den Uberti Cattleman Blackpowder, hier: http://waffen-hege.de/vorderlader/3-revolver-holster?product_id=1247

Nun, drei Jahre später hab ich mal bei Hege angerufen, um nach der Verfügbarkeit zu fragen. Und was

erzählt man mir da? Der 4 3/4" wäre zwar lieferbar, aaaaaaaaaaaaaaber der ginge nicht auf Neu-Gelb!

Dies sei vom BKA leider nicht gewollt. Da könne man nichts machen.

Nun bin ich baff und frag mich, was das soll und wie das angehen kann.

Gruß in die Runde

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