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IGNORED

Waffenrechtliches Verständnisproblem


Gottfried Tabor

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Leute, mal aufgemerkt,

irgendwo steht irgend jemand auf dem "Schlauch" und wenn ich selbst es bin :rolleyes: :

Mit Interesse habe ich in der aktuellen Visier den Artikel über den neuen Uberti Perkussionsrevolver gelesen.

Es handelt sich eindeutig um einen nicht auf Zentralfeuerzündung umrüstbaren Perkussionsrevolver ohne historisches

Vorbild.

Dann kommt der Passus auf Seite 57 (ich zitiere) :

"Jedoch stand bei Redaktionsschluß laut Auskunft von Dr. Gorzawski noch nicht fest, ob der Kauf der nicht-authentischen Waffe eine gelbe oder eine grüne Waffenbesitzkarte voraussetzt - das soll sich aber demnächst klären."

Da frage ich mal ganz auf bayrisch kurzgefaßt : Hä ????

Seit wann stellt sich bei mehrschüssigen Perkussionswaffen die Frage des authentischen Vorbildes ?

Das ist doch bisher völlig belanglos - das geht auf Neugelb und fertig - wird mit dem Ruger Old Army seit Jahr und Tag so praktiziert.

Andererseits kann ich kaum glauben, daß Profis wie Dr. Gorzawski oder den beteiligten Visier Readakteuren diese Selbstverständlichkeit des

aktuellen Waffengesetzes nicht bekannt sein sollte.

Also Frage :

Hat sich was geändert und ich habe es verpennt ?

Wer steht da ggf. wo auf dem Schlauch ?

Mir ist das rätselhaft :confused:

Gruß

G.T.

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Nein, da dürfte sich nichts geändert haben. Die Gelbe erlaubt immer noch:

(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.
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Wer steht da ggf. wo auf dem Schlauch ?

Mir ist das rätselhaft :confused:

Gruß

G.T.

Die Beteiligten haben die Anlagen zum WaffG und den Text in §14 Abs. 4 ein wenig durcheinander gebracht :-)

Laß Dich nicht anstecken *lach*

Wobei, wo ich darüber nachdenke: Vielleicht dachten sie auch an Jäger - die könnten ja nur auf grüne WBK erwerben.

Bearbeitet von zum_zweiten
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Wer steht da ggf. wo auf dem Schlauch ?

Mir ist das rätselhaft :confused:

Lieber Gottfried,

ich denke, dass Du da sowohl gefühls- wie auch verstandesmäßig völlig richtig liegst.

Ein Perkussionsrevolver ist ein Perkussionsrevolver und bleibt ein Perkussionsrevolver, der unter die erleichterten Erwerbsbedingungen des § 14 (4) WaffG fällt, also mit einer WBK gelb (NEU) unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots erworben werden kann.

Aber vielleicht sind wir beide auch nur "zu einfach gestrickt" und können nicht komplex genug i.S.d. WaffG denken.

Ich habe seinerzeit (und bis heute) nie verstanden, warum es zum Erwerb einer Tingle-Pistole einer besonderen Erwerbserlaubnis (Voreintrag Grüne WBK) bedurfte.

Für mich war (und ist) das immer noch eine einfache einschüssige Vorderladerpistole mit Perkussionszündung, die man eigentlich ab 18 Jahren frei erwerben kann, auch wenn sie kein historisches Vorbild hat (wobei auch hier die Meinungen auseinander gehen).

CM, auch ein bischen :confused:

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...Für mich war (und ist) das immer noch eine einfache einschüssige Vorderladerpistole mit Perkussionszündung, die man eigentlich ab 18 Jahren frei erwerben kann, auch wenn sie kein historisches Vorbild hat (wobei auch hier die Meinungen auseinander gehen).

Der "Modellfall" Tingle" hat mich zunächst auch etwas unsicher werden lassen. Aber dann habe ich mich an die waffenrechtliche Behandlung des "Ruger Old Army" erinnert und denke deshalb, das es auch jetzt keine Probleme geben wird, denn der Old Army hat genausowenig ein historisches Vorbold wie der neue von Uberti.

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Verblüffend ist nur, daß eben EINschüssisige Perkussionswaffen, insofern sie nicht unter den freien Erwerb fallen, nicht auch auf Gelbe gehen, sondern nur auf grün.

Das liegt an der konkreten Formulierung des §14, die Du weiter oben ja korrekt zitiert hast. Im Text kommem "Einzellader" nicht vor.

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Das Problem der Tingle dürfte ein typisches "Gesetzschaffungsproblem" sein : Kein Gesetz kann jeden Einzelfall abdecken, ohne noch unübersichtlicher zu werden, als es meist schon ist.

Aber wieso im Zusammenhang mit diesem Uberti und der bestehenden Gesetzesformulierung,

die in jeder Neuen Gelben abgedruckt ist,

ein Problem erkennbar sein soll, erschließt sich mir nicht, deshalb wollte ich es einfach hier mal zur Diskussion stellen.

Es wird beim Lesen der Visier sicher so manchen aufmerksamen Leser verwundern.

Gruß

G.T.

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Als verantwortlicher Autor dies: Natürlich sind alle o.g. Ausführungen zum Absatz 4 vom 14er richtig. Natürlich gibt es mit dem Peace beim DSB dieselben Probleme, die da auch der Ruger Old Army hat (Sporthandbuch Ziffer 7.0.1.4.1, in breve siehe hier). Und natürlich möchte der Importeur den Revolver so anbieten können, dass er möglichst einfach (sprich: via gelbe WBK) zu erwerben ist, das aber für jeden Sportschützen. Solange die historische Einstufung einer solchen Waffe nicht geklärt ist, dürfte der unheilige Passus mit der Historientreue einem DSBler Probleme bzgl. Bedürfnis bereiten; das galt und gilt auch für die Tingle (ungeachtet der Ausführungen in einem bekannten älteren Handbuch mit grünem Umschlag ...)

Ihr habt mich nun mit der Nase in den Pudding gestoßen. Und ich sehe, dass das so nicht richtig "rüberkommt": Mea culpa. Pardon. Und danke!

Bearbeitet von Recktenwald
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...

Und natürlich möchte der Importeur den Revolver so anbieten können, dass er möglichst einfach (sprich: via gelbe WBK) zu erwerben ist, das aber für jeden Sportschützen. Solange die historische Einstufung einer solchen Waffe nicht geklärt ist, dürfte der unheilige Passus mit der Historientreue einem DSBler Probleme bzgl. Bedürfnis bereiten; ...

Nö, eigentlich nicht! Bei Erwerb über Neu-Gelb ist es egal, ob die Waffe im eigenen Verband erlaubt ist, sie muß nur in irgendeinem Verband zugelassen sein.

Wenn der Revolver also z. Bsp. beim BDS zugelassen ist, kann den auch ein DSB-Schütze problemlos auf Neu-Gelb erwerben.

Die Tingle ist eine ganz andere Baustelle, da die über eine grüne WBK erworben werden muß, und da muß ich dann in der Tat ein Bedürfnis meines eigenen Verbandes haben, welches es im DSB nicht geben wird.

Gruß

Sigges

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Nö, eigentlich nicht! Bei Erwerb über Neu-Gelb ist es egal, ob die Waffe im eigenen Verband erlaubt ist, sie muß nur in irgendeinem Verband zugelassen sein.

Wenn der Revolver also z. Bsp. beim BDS zugelassen ist, kann den auch ein DSB-Schütze problemlos auf Neu-Gelb erwerben.

Die Tingle ist eine ganz andere Baustelle, da die über eine grüne WBK erworben werden muß, und da muß ich dann in der Tat ein Bedürfnis meines eigenen Verbandes haben, welches es im DSB nicht geben wird.

Gruß

Sigges

Stimmt, aber ich sprach vom "DSBler" mit Blick auf nur diesen Verband. Und da ist das

Problem einfach da.

Doppel- und Mehrfachmitgliedschaften sind natürlich unbenommen, trifft ja bei mir auch zu.

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Wieso das denn?

Weil nur einschüssige Vorderlader mit historischem Vorbild vor 1871 frei ab 18 sind, siehe WaffG:

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)

Waffenliste

...

Abschnitt 2:

Erlaubnispflichtige Waffen

...

Unterabschnitt 2:

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

1.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

...

1.7

einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

Für die Tingle gibts nunmal kein Vorbild.

Und Neu-Gelb geht auch nicht, da da nur mehrschüssige Vorderlader draufgehen:

§ 14 Abs. 4 WaffG: ... und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

Ist nunmal so, da hat der Gesetzgeber halt geschludert ....

Gruß

Sigges

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Stimmt, aber ich sprach vom "DSBler" mit Blick auf nur diesen Verband. Und da ist das

Problem einfach da.

Doppel- und Mehrfachmitgliedschaften sind natürlich unbenommen, trifft ja bei mir auch zu.

Ähäm .. sorry, aber da liegst Du leider (bzw. eigentlich Gott sei Dank!) FALSCH! :rolleyes:

Ich bin auch "nur" im DSB, kann mir aber selbstverständlich auf Neu-Gelb alles an Waffen kaufen, was von Neu-Gelb erfasst wird, und in irgendeinem Verband zugelassen ist.

Das ist ja das tolle an der Gelben - da bin ich eben NICHT an die Sportordnung meines Verbandes gebunden.

Und somit sind auch VL-Revolver erwerbbar, die ich im DSB gar nicht einsetzen darf.

Ist in der Gesetzesbegründung auch explizit so begründet worden, daß die Teilnahme an Wettkämpfen anderer Verbände ermöglicht werden soll.

Gruß

Sigges

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Ähäm .. sorry, aber da liegst Du leider (bzw. eigentlich Gott sei Dank!) FALSCH! :rolleyes:

Ich bin auch "nur" im DSB, kann mir aber selbstverständlich auf Neu-Gelb alles an Waffen kaufen, was von Neu-Gelb erfasst wird, und in irgendeinem Verband zugelassen ist.

Kann es sein, dass ihr schlicht aneinander vorbeiredet?

M. Recktenwald redet von Verbandsvorschriften, sprich der Nutzbarkeit oder Nichtnutzbarkeit in einem Schießsportverband.

NICHT von einem waffenrechtlichen Problem - denn das ist es hier in der Tat nicht.

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So ist es.

Dann sind wir uns also jetzt ALLE darüber einig, daß sich die Frage

GELBE oder GRÜNE WBK tatsächlich

NICHT stellt,

weil diese Waffe nach dem Gesetz eindeutig für jeden Inhaber einer Neuen Gelben WBK

auf diese zu erwerben ist.

Diese Feststellung sollte auch Dr. Gorzawski glücklich stimmen - wird es doch dem Absatz erheblich dienlicher sein,

als eine Pflicht zum Einzelbedürfnisnachweis und Kontingentsanrechnung bei der Grünen.

Der Rest sind Marketing- und Verbandsprobleme und - überlegungen,

durchaus wichtig für manches, aber waffenrechtlich bedeutungslos.

Sieh es positiv - SO aufmerksam wird Euer Heft gelesen :D:D

Gruß

G.T.

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BDS=Sportverband

Es ging mir um nur-Jäger. Die bekommen keine gelbe WBK, denn die gibts nur für Sportschützen, die in einem Schießsportverband Mitglied sind.

WaffG, § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

...

(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Schießsportverband nach §15 Abs.1 sind laut BVA:

Bund der Milliär- und Polizeischützen e.V.

Deutscher Schützenbund e.V.

Deutsche Schießsport Union e.V.

Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.

Kyffhäuserbund e.V.

Bund Deutscher Sportschützen e.V.

Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.

Bayerische Kameraden- und Soldatenvereinigung e.V.

Bayerischer Soldatenbund 1874 e.V.

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