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IGNORED

Waffe einkassieren als Schießleiter?


Reinhard Bergmann

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Nicht richtig. Wenn dem so wäre, wie sollte dann jemals jemand mit einer fremden Waffe oder einer Vereinswaffe legal schießen können (z.B. als Gastschütze oder als Neuling der noch keine eigenen Waffen hat), wenn er immer die Berechtigung zum Erwerb und Besitz derselben nachweisen können muss?

Ganz einfach, Kopie oder Original der WBK und ggf. Leihschein vorzeigen.

Es geht doch nur darum, nachzuweisen zu können, dass es sich um eine legale Waffe handelt, die sich rechtskonform in meinem Besitz befindet.

Die Alternativen beginnen beim Wörtchen "wenn".

Falsch, alternativ sind nur Nr. 2 und 3.

Nr. 1 ist eine feststehende Bedingung, die bei jeder Nutzung eines Schießstandes zu erfüllen ist.

Nur die erste Alternative - die in Nr. 1 genannte - setzt eine Waffenrechtliche Erlaubnis und ein Bedürfnis voraus. Bei den weiteren Alternativen bedarf es weder einer waffenrechtlichen Erlaubnis noch eines Bedürfnisses um legal am Schießbetrieb auf einer Schießstätte teilzunehmen.

Schön wär`s.

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Ganz einfach, Kopie oder Original der WBK und ggf. Leihschein vorzeigen.

Es geht doch nur darum, nachzuweisen zu können, dass es sich um eine legale Waffe handelt, die sich rechtskonform in meinem Besitz befindet.

WEM und WARUM muß die WBK vorgezeigt werden? Darum geht es hier.

Selbst der RSB (als Mitgliedsverband des DSB) spricht in seinen Schulungsmaterialien für Aufsichten mit keiner Silbe davon, dass diese Berechtigungen prüfen sollen. Das sollte zu denken geben.

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Ganz einfach, Kopie oder Original der WBK und ggf. Leihschein vorzeigen.

Preisfrage: Ist es möglich eine erlaubnispflichtige Waffe zugriffsbereit und nicht schussbereit vom Ort der Aufbewahrung zum Schießstand zu bringen, ohne dass ich im Besitz eines Waffenscheins, einer WBK, eines Leihscheins, eines Lieferscheines oder einer Rechnung bin?

Ergänzungsfrage:

Wenn dies möglich ist - und es ist nach WaffG möglich - was macht dann der Kontrolletti am Schießstand?

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Preisfrage: Ist es möglich eine erlaubnispflichtige Waffe zugriffsbereit und nicht schussbereit vom Ort der Aufbewahrung zum Schießstand zu bringen, ohne dass ich im Besitz eines Waffenscheins, einer WBK, eines Leihscheins, eines Lieferscheines oder einer Rechnung bin?

Ja, als Inhaber eines gültigen (Jahres-/Tages-/Jugend-)Jagdscheins, wenn der Schießstandbesuch im Zusammenhang mit der Jagdausübung steht, z.B. Einschiessen, Anschiessen, jagdliches Übungsschiessen.

CM

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Hallo,

das sehe ich anders.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im

Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne

Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die

Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Lass mich aber gerne überzeugen das das nicht so ist.

gruß

voyager

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WEM ... muß die WBK vorgezeigt werden? Darum geht es hier.

Dem Schießstandbetreiber oder, wenn der nicht da ist, seinem Vertreter, also der verantwortlichen Standaufsicht.

... und WARUM ... ?

Na, vermutlich, um zu verhindern, dass Personen, die illegal im Besitz von Waffen sind, nicht auch noch problemlos ihre Schießfertigkeiten mit diesen Waffen trainieren können.

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Na, vermutlich, um zu verhindern, dass Personen, die illegal im Besitz von Waffen sind, nicht auch noch problemlos ihre Schießfertigkeiten mit diesen Waffen trainieren können.

Und du glaubst wirklich, daß die ihre Schießfertigkeiten mit illegalen Waffen auf legalen Schießständen trainieren?

Die "Ideenkonstruktionsfähigkeiten" sind scheinbar grenzenlos, wenn es darum geht, den InMin zuzuarbeiten.

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....

Na, vermutlich, um zu verhindern, dass Personen, die illegal im Besitz von Waffen sind, nicht auch noch problemlos ihre Schießfertigkeiten mit diesen Waffen trainieren können.

Schon mal überlegt, dass ich mir zur illegalen Waffe in Sekundenschnelle einen illegalen Leihschein basteln kann? Ratz-fatz per PC-Ausdruck von den Web-Seiten fast jedes Waffen- oder Jagdmagazins.

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Schon mal überlegt, dass ich mir zur illegalen Waffe in Sekundenschnelle einen illegalen Leihschein basteln kann? Ratz-fatz per PC-Ausdruck von den Web-Seiten fast jedes Waffen- oder Jagdmagazins.

das würde sich keiner trauen. das wäre ja eine dokumentenfälschung und verstösst gegen das gesetz :00000733:

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Also wenn ich das alles hier so lese werde ich wohl beim nächsten Grillabend meinen Standausichtsschein vom DJV (Bestätigt vom Landkreis) ins Feuer werfen. Denn das was ich da gelernt habe und das Papier als solches scheint ja wohl völliger Unsinn zu sein. :peinlich:

Wolfgang :hi:

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.... Standausichtsschein vom DJV (Bestätigt vom Landkreis) ...... Denn das was ich da gelernt habe ....... scheint ja wohl völliger Unsinn zu sein.

Was hat man dich denn gelehrt, in Bezug auf Kontrolle der WBK?

Oder lehrt man dort Waffen wegzunehmen? :huh:

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die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen ....

Also meine WBK geht keinen was an... und bisher war ich auch immer der Meinung : meine Berechtigung zum Erwerb von Schusswaffen sei mein Jagdschein...

ich kann dann gern der Aufsicht neben meinem Jagdschein, der natürlich auch genauer in Augenschein genommen werden kann, meine WBK in zugeklappter Form zeigen und den EFP... mehr aber auch nicht...welche Waffen ich alle besitze und wieviele werde ich wohl kaum jeder x beliebigen Aufsicht zeigen..... und Blockwarte kenne ich selber genug...

Erst fehlt 1 Schütze, dann 2 dann 12 dann 20, und schon sitzt der Onkel Blockwart allein da... es gibt fast überall die Möglichkeit auf verschiedenen Ständen zu schießen.

PS: habe selbst den Kurs für Aufsichten bei der DEVA gemacht *g*

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Wenn ich Standaufsicht habe lasse ich mir nur die WBK zeigen von mir unbekannten Schützen. Das handhabe ich seit Jahren so. Hat einer keine wbk dabei muß dieser Schütze seine Waffe im verschlossenen Koffer/Futteral belassen.

Ich lach mich kaputt. Er darf nicht nur nicht schießen, nein, die Waffe muss auch "im verschlossenen Futteral belassen werden".

Einfach nur lächerlich, deckt sich aber mit meinem Bild vom dt. Durchschnittsschützen.

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Mich würde interessieren, reicht nicht der Nachweis der Sachkunde (Sachkundenachweis) bereits vollkommen aus um in Deutschland Schiessen zu dürfen-falls es mal Kontrolle gibt oder geben würde? Ich vermute mal, bitte korrigieren falls ich falsch liege, wenn man die Prüfung zur Waffensachkunde bestanden hat, bekommt man ja sicher so ein Diplom oder Zertifikat was man dann notfalls dem Schiessleiter ja auch vorzeigen könnte. Dies als Vorschlag gewertet, weiss ja nicht ob dies bei euch allgemeingültige Praxis ist.

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lasse ich die WBK zeigen von mir unbekannten Schützen. Hat einer keine wbk dabei muß dieser Schütze seine Waffe im verschlossenen Koffer/Futteral belassen.

Hi!

Der Thread behandelt

- den 1. zur Person unbekannten Schützen,

- der 2. eine dem WaffG unterfallende erlaubnispflichtige Waffe dabei hat,

- jedoch 3. keine (Erlaubnis) WBK dabei hat

- und 4. auf einer Schiessstätte mit einer selbst mitgebrachten Waffe schiessen will.

Die Frage lautet, was der verantwortliche Schiessleiter zur korrekten Erfüllung der für ihn und die Schiessstätte geltenden gesetzlichen Vorschriften zu tun hat / darf.

Ich denke:

Genau so, wie Wolle58 es praktiziert ist es korrekt, wobei zusätzlich der richtige Hinweis von Bulldog ebenso zu beachten ist. Sonst kann der Verantwortliche seiner Pflicht nach § 39 WaffG nicht nachkommen. Lasst Euch nicht von "Brüllaffen" einschüchtern! Korrekte Arbeit hat weder mit Blockwartdasein noch Inquisition etwas zu tun. Konsequenz mangels Mitwirkungsbereitschaft des Schützen ist allerdings nur die auf dem Hausrecht basierende Verweigerung der Schiessstandnutzung.

Also:

1. Der (unbekannte) Schütze, der die Waffe dabei hat, muss sich persönlich legitimieren. Dies geschieht mit einem Original eines gültigen amtlichen Ausweisdokumentes (BPA oder RP oder Ersatzdokument).

2. Der (unbekannte) Schütze, der die Waffe dabei hat, muss seine Original-WBK (Kopien, selbst beglaubigte, reichen nicht aus) vorlegen oder über andere zum Besitz berechtigende Leihdokumente verfügen.

3. Der (unbekannte) Schütze, der die Waffe dabei hat, muss es der für die Schiesstätte verantwortlichen Person ermöglichen, dies zu prüfen und diese Prüfung nebst Ergebnis zu dokumentieren.

Jeder Schütze, der Sachkunde hat, wird das wissen. Durch martialisch großspuriges Gehabe den - ehrenamtlich - Standverantwortlichen die Arbeit schwer zu machen, ist unsportlich und unfair. Es ist letztlich besser, auf Schiessständen, die nicht, schlecht oder von unverantwortlich handelnden Personen beaufsichtigt werden, nicht zu schiessen. Falsch verstandene "Kollegalität" oder Großzügigkeit einer Aufsicht ermöglicht Schützen, die sich bereits vor dem Schiessen so falsch verhalten, weitere Sicherheitsverstösse. Das schafft - überflüssigerweise - Gefahr für Leib und Leben Anderer.

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....

Die Frage lautet, was der verantwortliche Schiessleiter zur korrekten Erfüllung der für ihn und die Schiessstätte geltenden gesetzlichen Vorschriften zu tun hat / darf....

Er überzeugt sich durch Augenschein, dass es sich bei der erlaubnispflichtigen Waffe nicht um eine solche handelt, die vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist. Ist die Waffe zum sportlichen Schießen zugelassen, ist nichts weiter zu tun.

Handelt es sich um eine vom sportlichen Schießen ausgeschlosse Waffe, z.B. Revolver mit 2" Lauf, fragt er den Schützen nach welcher Sportordnung dieser zu Schießen gedenkt. Handelt es sich um eine zuglassene Sportordnung, nach der mit diesen Waffen geschossen werden darf ist nichts weiter zu tun.

Erst wenn es sich um eine vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Waffe handelt und der Schütze diese auch nicht nach Sportordnung benutzen darf, ist die Aufsicht veranlasst nach einer waffenrechtlichen Legitimation zu fragen. Das muss nicht unbedingt eine WBK sein. Insbesondere Inhaber eines Jugendjagdscheins haben keine WBK, brauchen keinen Leihschein oder ein sonstiges Substitut und dürfen (nach dem Gesetzeswortlaut/ a.A. der Entwurf der VwVWaff) sogar zugriffsbereit zum Stand "transportieren". Sie dürfen mit allem Schießen, was nicht als Jagdwaffe verboten ist aber das ist derzeit keine einzige erlaubnispflichtige Waffe.

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Mich würde interessieren, reicht nicht der Nachweis der Sachkunde (Sachkundenachweis) bereits vollkommen aus um in Deutschland Schiessen zu dürfen...

An der Schießbude darf jeder schießen.

Auf der zugelassenen Schießstätte darf jeder Erwachsene schießen, solange das Schießen

- unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens UND

- auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis erfolgt UND

- es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 AWaffV (vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Waffen) handelt.

Eine Ausbildung, irgendwelche Legitimation (sofern ein ausreichendes Alter offensichtlich ist) oder waffenrechtliche Erlaubnisse sind unter o.a. Bedingungen nicht erforderlich. Eine ordnungsgemäße Aufsicht genügt.

Für Kinder und Jugendliche gelten besondere Vorschriften hinsichtlich Alter und Einverständnis der Sorgeberechtigten.

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Mich würde interessieren, reicht nicht der Nachweis der Sachkunde (Sachkundenachweis) bereits vollkommen aus um in Deutschland Schiessen zu dürfen-falls es mal Kontrolle gibt oder geben würde? Ich vermute mal, bitte korrigieren falls ich falsch liege, wenn man die Prüfung zur Waffensachkunde bestanden hat, bekommt man ja sicher so ein Diplom oder Zertifikat was man dann notfalls dem Schiessleiter ja auch vorzeigen könnte. Dies als Vorschlag gewertet, weiss ja nicht ob dies bei euch allgemeingültige Praxis ist.

Um mal zu zeigen wie sinnlos das Ganze ist: Jemand bringt eine Waffe mit, kann aber keine WBK vorzeigen. Die Schießaufsicht verweigert ihm das Schießen mit dieser Waffe. Also leiht sich der Schütze exakt das gleiche Modell vom Verein / Schießstandbetreiber / Nachbarschützen und schießt damit. Gaaanz großes Tennis.

Für das Schießen auf Schießständen als Gastschütze braucht man gar nix - noch nicht mal Sachkunde. Das kann Hinz und Kunz als Firmenevent machen wenn die wollen. Es ist ja nicht einzusehen, warum bei einem WBK Inhaber das Thema strenger angegangen werden soll.

1. Der (unbekannte) Schütze, der die Waffe dabei hat, muss sich persönlich legitimieren. Dies geschieht mit einem Original eines gültigen amtlichen Ausweisdokumentes (BPA oder RP oder Ersatzdokument).

2. Der (unbekannte) Schütze, der die Waffe dabei hat, muss seine Original-WBK (Kopien, selbst beglaubigte, reichen nicht aus) vorlegen oder über andere zum Besitz berechtigende Leihdokumente verfügen.

3. Der (unbekannte) Schütze, der die Waffe dabei hat, muss es der für die Schiesstätte verantwortlichen Person ermöglichen, dies zu prüfen und diese Prüfung nebst Ergebnis zu dokumentieren.

Wenn er das muss dann wird es ja wohl irgendwo geregelt sein, denn sonst muss er ja nicht. Soweit ok?

Gut, dann zeige uns "Brüllaffen" doch mal wo das geregelt ist und bei deiner Wortwahl hast du dich recht weit aus dem Fenster gelehnt, so dass ich davon ausgehe, dass es dir ein leichtes fällt eben dies zu tun.

bye knight

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