Reinhard Bergmann Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Hallo Gemeinde, heute morgen beim Schießen gabs eine interessante Diskussion: Ein unbekannter Schütze lößt eine Schießkarte. Lw oder KW ist egal. Jetzt ist sich der Schießleiter nicht sicher (warum auch immer), ob der Schütze die mitgebrachte Waffe legal besitzt. WBK hat der Schütze leider nicht dabei. Meiner Meinung nach kann ich als Schießleiter vom Hausrecht gebrauch machen und das Schießen abbrechen, bis der Schütze die WBK beibringt. Rechtliche Handhabe um WBK vorzeigen zu lassen habe ich hier meines Wissens nicht. Ein Kollege meinte gar, er würde die Waffe einkassieren, im Vereinstresor deponieren bis die WBK vorliegt. Meiner bescheidenen Meinung nach macht sich der Kollege hier strafbar. Bitte um Eure Meinungen. Wie würdet Ihr verfahren? Es ist ein rein konstruierter, theoretischer Fall!!!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
sniper-k98 Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Meiner Meinung nach kann ich als Schießleiter vom Hausrecht gebrauch machen und das Schießen abbrechen, bis der Schütze die WBK beibringt. Rechtliche Handhabe um WBK vorzeigen zu lassen habe ich hier meines Wissens nicht. Sich im Notfall ne WBK zeigen zu lassen ist völlig legitim. Würde ich auch unter "Hausrecht" laufen lassen. Aber ehrlichgesagt würde ich solche (Zu)Stände nicht nutzen und auf dem Absatz kehrt machen...hat schon was Blockwarthaftes. Ein Kollege meinte gar, er würde die Waffe einkassieren, im Vereinstresor deponieren bis die WBK vorliegt. Da soll Dein Kollege mal ganz vorsichtig mit sein. Das kann nach hinten losgehen, wenn Du an den Richtigen gerätst... Nötigung, Diebstahl.... (Dein Kollege läuft danach gefahr nur noch "freie" Waffen sein Eigen nennen zu können!) Wenn es wirklich Zweifel an der Legalität gäbe, wäre die Polizei Dein Ansprechpartner. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Reinhard Bergmann Posted April 23, 2011 Author Share Posted April 23, 2011 Sich im Notfall ne WBK zeigen zu lassen ist völlig legitim. Würde ich auch unter "Hausrecht" laufen lassen. Aber ehrlichgesagt würde ich solche (Zu)Stände nicht nutzen und auf dem Absatz kehrt machen...hat schon was Blockwarthaftes.Da soll Dein Kollege mal ganz vorsichtig mit sein. Das kann nach hinten losgehen, wenn Du an den Richtigen gerätst... Nötigung, Diebstahl.... (Dein Kollege läuft danach gefahr nur noch "freie" Waffen sein Eigen nennen zu können!) Wenn es wirklich Zweifel an der Legalität gäbe, wäre die Polizei Dein Ansprechpartner. Genau so habe ich das heute auch gesagt! Auch ansonsten: 100% Zustimmung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
webnotar Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 WBK hat der Schütze leider nicht dabei. Hi, wenn der Schütze seine WBK nicht dabei hat, hat er bereits etwas falsch gemacht. Er muss sich nämlich jederezeit selbst legitimieren und den Waffenbesitz rechtfertigen können. Wenn der Verein es einem "unbekannten Schützen" ermöglicht, die Waffe, deren Besitz er nicht rechtfertigen kann, auf dem Vereinsstand zu benutzen, hat der Verantwortliche dort etwas falsch gemacht. Ergo: die Fragestellung basiert auf eine Hypothese mehrer kumulativ begangener Fehler. Lösung: Unbekannte - also Personen die sich nicht ausweisen können - haben keinen Zutritt zum Schiesstand. Mangelnder Nachweis der Besitzberechtigung für erlaubnispflichtige Waffen schliesst die Benutzung des Schiesstandes aus. Link to comment Share on other sites More sharing options...
carcano Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Wenn der Verein es einem "unbekannten Schützen" ermöglicht, die Waffe, deren Besitz er nicht rechtfertigen kann, auf dem Vereinsstand zu benutzen, hat der Verantwortliche dort etwas falsch gemacht. Quatsch. Carcano Link to comment Share on other sites More sharing options...
checkinthedark Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Quatsch.Carcano Möglicherweise ist es ja zuviel verlangt zu fragen: WARUM ist das deiner geschätzten Meinung nach Quatsch? Lass uns teilhaben an deiner unerschöpflichen Weisheit, damit wir fürderhin deine 1-Wort-Postings verstehen können. Danke Teddy. Link to comment Share on other sites More sharing options...
HBK Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Dem Verein geht die WBK nichts an. Meinetwegen ist das über das Hausrecht möglich, aber der Schütze ist nicht verpflichtet seine WBK offen zu legen. Der Verein hat nur dafür Sorge zu tragen das keine Waffen benutzt werden die über die Standzulassung hinnausgehen und selbstverständlich über den Ordnungsgemäßen Ablauf des Schießbetriebs. Ob der Gast nun berechtigt ist oder nicht fällt nicht in die Zuständigkeit des Vereins sondern der Polizei. Anders sieht es natürlich aus wenn der Gast dort mun kauft und den rest mitnehmen will. Das muss er dann zwingend nachweisen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
hexoplast75 Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Fällt doch in die Zuständigkeit des Schießstandbetreibers! AWaffV, § 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, 2. ... Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen. Der Betreiber hat das Recht, nach der WBK zu schauen. Was man macht wenn keine dabei ist, weiss ich auch nicht. Wenn gar kein Hinweis auf legalen Besitz (Mitgliedsauswei Schützenverein, Jagdschein,...) hindeutet, würde ich auch dumm schauen. Im Zweifelsfall würde ich die Polizei zur Hilfe bitten. Weil ich kann in so einer Situation keine Lösung finden, die mir keine Magenschmerzen macht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
HBK Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Die "Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen" ist die WBK. Reicht also aus wenn Sie wissen das eine vorhanden ist. Was da alles drinsteht geht dem Verein trotzdem nichts an. Am Ende werden hier dann auch noch die Seriennummern verglichen.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Paps Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Was ist mit dem Transport zur und von der Schießstätte? Muss da die WBK nicht sowieso mitgeführt werden? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Was ist mit dem Transport zur und von der Schießstätte? Muss da die WBK nicht sowieso mitgeführt werden? Besser wärs, muß aber nicht, denn transportieren darf man innerhalb einiger Parameter auch ohne WBK Ach und zum Thema: bei so einem "einkassierenden" Schießleiter wär dann wohl ne Besitzwehr vonnöten...hat er sehr flotte Finger, dann eine Besitzkehr, beides im BGB zu finden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dammit Olli Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Wenn ich hier manche Postings so lese, ist einigen das deutsche Waffenrecht noch nicht schlimm genug!!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hunter375 Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 .....Ein Kollege meinte gar, er würde die Waffe einkassieren, im Vereinstresor deponieren bis die WBK vorliegt. ..... es ist immer wieder erstaunlich von was manche träumen... wie will der Kollege das machen? Beschlagnahmen oder Entwenden? am besten noch mit Unterstützung durch bewaffnete Helfer Gruß Hunter Link to comment Share on other sites More sharing options...
sniper-k98 Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 am besten noch mit Unterstützung durch bewaffnete Helfer Raub...glatt in meiner Aufzählung in Beitrag #2 vergessen! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Steam Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Seid mir nicht böse, aber manche scheinen in Ihrer Blockwartphobie das Lesen verlernt zu haben....Hexoplast75´s Beitrag sagt doch eigendlich alles oder? § 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,2. geschossen wird a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung, B) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22), c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder d) in der jagdlichen Ausbildung, oder 3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen. Hier der Komplette Text: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesre...affv/gesamt.pdf Es ist also keineswegs vorauseilender Gehorsam, wenn eine Aufsicht die WBK und Waffen abgleicht sondern ihre Pflicht! Ausserdem kann unabhängig davon der Hausrechtsinhaber dem Gast das Teilnehmen am Schiessbetrieb untersagen - wenn dieser meint, seine Dokumente nicht vorzeigen zu müssen! MfG:Steam Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tommy Danger Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Wie denn : WBK kontrollieren, keine dabei schießen lassen, was ist das für ein Käse: WBK nur von weitem Anschauen, ist auch Käse. Link to comment Share on other sites More sharing options...
HBK Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen ist mit dem vorzeigen der entsprechenden WBK erledigt. (ist zumindest der einfachste Weg) Was da drinsteht hat der Aufsicht oder sonstwen nicht zu interessieren. Das einzige was er abgleichen darf ist der Name mit meinem Perso, aber das wars dann auch. Das Bedürfniss das zu Grunde liegt ist eben Sportschütze, Jäger oder Sammler. Erkennt man ja ebenfalls an der WBK. Sicher kann man vom Hausrecht gebrauch machen, was aber eine andere Baustelle ist. Ich persönlich würde nie meine WBK aus der Hand geben. (ausnahme SB und entsprechende Dienststellen). Zum einen weil es keinen Fremden etwas angeht was ich so mein eigen nenne und weil ich derjenige bin der dran ist wenn diese abhanden kommt aus welchen Gründen auch immer. Und zum anderen weil ich meine Waffen ebenfalls nicht an Fremde gebe (abgesehen von kontrollen bei Wettkämpfen). Link to comment Share on other sites More sharing options...
hexoplast75 Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Das Problem zu Beginn dieser Diskussion ist doch ein Gast der nichts vorweisen kann. Darum gehts. Nicht darum dass mir als Standaufsicht (im Auftrag des Standbesitzers) alle WBKs vorgelegt werden, weil ich es halt so wollte. Die meisten kenne ich bei mir im Verein, und Fremde sind meist mit irgendjemandem Bekannten da. Was will ich in deren WBKs schnüffeln. Aber ein vollkommen Fremder, der dann keinerlei Papiere dabei hat erscheint mir etwas suspekt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
carcano Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Am Ende werden hier dann auch noch die Seriennummern verglichen... Ja, das hätten hier einige gern. Warum nicht auch den Taufschein der Urgoßmutter und die Lohnsteuerkarte 2003? Nur um sicher zu gehen... Ob man Gastschützen mit eigenen Waffen zulassen will, ist Sache des Vereins. Wer es nicht will (könnten ja alles Taliban in bürgerlicher Verkleidung sein, oder die Russenmafia!), der muss es auch nicht. Aber eine Verpflichtung zur Überprüfung des Waffenbesitzkarte / des Leihscheins / der Beauftragungsbescheinigung der schießsportlichen Vereinigung / des EFP /des Jagdscheins / der dienstlichen Bescheigung anstelle der WBK / gibt es nicht. Carcano Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schniedergraf Posted April 23, 2011 Share Posted April 23, 2011 Ich bin als Standaufsicht nicht verpflichtet die WBK der Schiessgäste zu überprüfen.Und Waffe wegnehmen ist nicht.Ich bin nicht die Polizei.Aber überprüfen darf ich,würde ich aber nicht machen,find ich Schwachsinnig.Wenn einer seine WBK vergessen hat dann ist das nicht mein Problem.Mal ehrlich,seit ihr alle die hier etwas geschrieben haben Schiessleiter???Ich glaube nicht,denn über einiges was hier geschrieben steht kann ich nur Link to comment Share on other sites More sharing options...
30m1 Posted April 24, 2011 Share Posted April 24, 2011 Meine WBK sehen nur ausgwählte Leute, vorzugsweise Vereinskameraden oder die in Uniform. Meinen eventuellen Leihschein auch. Meine Waffe bekommt nur, wer sie mir aus meinen kalten toten Fingern windet. Manche sollten einfach nur die Kirche im Dorf lassen. Habt Ihr am Stammtisch keinen besseren Themen? WBK und Waffe abgleichen... Lass mich raten... Link to comment Share on other sites More sharing options...
ToBo Posted April 24, 2011 Share Posted April 24, 2011 Meine WBK sehen nur ausgwählte Leute, vorzugsweise Vereinskameraden oder die in Uniform. Nun, dann wirst Du wohl auf vielen Ständen als Gastschütze wieder abziehen müssen. Kommt ein unbekannter Gastschütze mit EIGENEN Waffen und möchte den Stand benutzen, kein Problem, jeder ist gern gesehen, doch ohne Legitimierung (WBK) = Kein Schießspass. Link to comment Share on other sites More sharing options...
sniper-k98 Posted April 24, 2011 Share Posted April 24, 2011 Ständen als Gastschütze wieder abziehen müssen. Besser ist das...Blockwarte und Kleingeister sollten unter sich bleiben! Ich habe schon vieles erlebt aber ne WBK oder Seriennummer abgleichen wollte noch Niemand! wer sie mir aus meinen kalten toten Fingern windet. 100 % ACK Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted April 24, 2011 Share Posted April 24, 2011 Wenn ich so einige Beiträge lese, dann hat sich die Personalstärke des "Pseudo-Innenministeriums" drastisch vergrößert. Und wenn jeder "Fremde", der gerne mal schießen möchte, erst einmal komplett durchleuchtet wird, ist das ein sehr "gastfreundliches" Verhalten. Anscheinend hat man auch den LWB einen Virus verpaßt, der zunächst einmal Mißtrauen wachsen läßt. Es kann ja gar nicht sein, daß jemand seine Waffe auf öffentlichen Straßen zum Schießstand transportiert, um dort "nette gleichgesinnte Leute" kennenzulernen und ein paar Schuß abzugeben. Die Menschheit ist heutzutage ja so schlecht, daß man erst einmal davon ausgehen muß, daß, wenn ein "Fremder" auftaucht, der seine Waffe nur für das nächste Attentat einschießen will. Kein Wunder, daß man mit den LWB machen kann, was man will. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hunter375 Posted April 24, 2011 Share Posted April 24, 2011 ...Meine Waffe bekommt nur, wer sie mir aus meinen kalten toten Fingern windet. ... deine Waffen sind so schenll weg das du mit dem schauen gar nicht mit kommst.. da reicht dir auch die Zeit zum sterben nicht...der Gesetzgeber hat da sehr viele Möglichkeiten Ansonsten gebe ich die Recht... man sollte die Kirche im Dorf lassen.. Bei uns im Verein gab es vor einigen Jahren auch einen der sich einbildete als Standaufsicht alle WBK's und Waffen (auch von den Vereinsmitgliedern) zu überprüfen.. der wurde aber ganz schnell ruhig gestellt Das schnüffeln und überwachen scheint bei vielen Vereinsmenschen sehr beliebt zu sein... vor einigen Monaten gab's bei WO eine Debatte ob die Kontrolle der Waffenaufbewahrung nicht besser in die Hände von ausgesuchten Vereinsmitgliedern gelegt werden sollte.. Gruß Hunter Link to comment Share on other sites More sharing options...
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