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IGNORED

Waffe einkassieren als Schießleiter?


Reinhard Bergmann

Empfohlene Beiträge

Zitat Webnotar: Durch martialisch großspuriges Gehabe den - ehrenamtlich - Standverantwortlichen die Arbeit schwer zu machen, ist unsportlich und unfair. Es ist letztlich besser, auf Schiessständen, die nicht, schlecht oder von unverantwortlich handelnden Personen beaufsichtigt werden, nicht zu schiessen.

Besser kann man es nicht formulieren. Ich ergänze dazu, was hier in diesem Thread aufgeführt wird, ist eine unglaubliche Negativwerbung für das Großkaliberschießen.

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Mich würde interessieren, reicht nicht der Nachweis der Sachkunde (Sachkundenachweis) bereits vollkommen aus um in Deutschland Schiessen zu dürfen-falls es mal Kontrolle gibt oder geben würde? Ich vermute mal, bitte korrigieren falls ich falsch liege, wenn man die Prüfung zur Waffensachkunde bestanden hat, bekommt man ja sicher so ein Diplom oder Zertifikat was man dann notfalls dem Schiessleiter ja auch vorzeigen könnte. Dies als Vorschlag gewertet, weiss ja nicht ob dies bei euch allgemeingültige Praxis ist.

Wenn man nach dem Entwurf der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz geht, wird es so aussehen:

27.4

Aufsichtspersonal

27.4.1

Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden bei Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, nach § 10 Abs. 6 AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes festgelegt. Bei Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Abs. 1 bis 5 AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen. Die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 2 AWaffV ist zu beachten. In jedem Fall sind die Sicherheitsstandards der erlaubten Schießdisziplinen zu beherrschen. Bei jagdlichen Vereinigun-gen gilt die notwendige Qualifizierung durch eine bestandene Jägerprüfung als erbracht, wenn eine Belehrung der Aufsicht gemäß dem Merk-blatt des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweils gültigen Fassung erfolgt und die Belehrung durch Unterschrift der Aufsicht nachgewiesen ist.

27.5 Auf die Anzeigepflichten nach §§ 10 Abs. 2 und 22 Abs. 2 AWaffV wird hingewiesen. Die zuständige Behörde prüft nach Eingang der Anzeigen die Zuverlässigkeit des Veranstalters sowie Zuverlässigkeit, persönliche

Eignung und Sachkunde der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder. Die Behörde hat sich in diesem Fall das Vorliegen der Sach-kunde für die beabsichtigte Tätigkeit von der verantwortlichen Auf-sichtsperson oder dem Ausbilder durch Vorlage von Zeugnissen oder in sonst geeigneter Weise nachweisen zu lassen. Soweit Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde bereits durch Vorlage einer waf-fenrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen sind, kann in der Regel die Prü-fung entfallen.

Formatierung durch mich.

Kurzform:

Sportschützen müssen sich nach Verbandsrichtlinien qualifizieren

Jäger sollen an einer Belehrung teilnehmen und einen Wisch unterschreiben

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- es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 AWaffV (vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Waffen) handelt.

Das ist m.E. nur dann richtig, wenn derjenige beabsichtigt sportlich zu schiessen.

Unzweifelhaft wird aber auch ein Jäger seine Waffe dort schiessen dürfen (für den besagter §6 (1) AWAff nicht gilt), oder auch ein Sachverständiger, BüMa, ....

M.W. steht auch dem Schiessen einen Sportschützen, mit einer vom sportlichen Schiessen ausgeschlossenen Waffe nichts entgegen, so er eine solche irgendwie vor Ort hat. Vermutlich darf er sich die zwar nicht leihen (weil nicht vom Bedürfnis umfasst), aber es gibt sicher noch andere Möglichkeiten.

Bleiben also die Punkte:

- auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis erfolgt und

- Mindestalter

Auch das "Verteidigungsschießen" ist nicht per se auf Schießständen verboten. Verboten ist das >Sportschützen< an best. Schießübungen teilnehmen (§ 7 Abs. 1 S.2 AWaffV) (darunter Verteidigungsschießen) und Vorschrift ist, dass Lehrgänge im Verteidigungsschießen nur best. Personengruppen offenstehen. Daraus folgt, dass auf einen normalen Schießstand, wäre dieser dafür geeignet (25m/50m sind es im Allg. nicht), durchaus "Verteidigungsschießen" geübt werden dürfte. Verboten ist auf Schießständen generell das "kampfmäßige Schießen". Letzters ist eher bei SEK's und der BW zu finden. Dass ein Unterschied zwichen beiden Begriffen besteht sagt schon §22(1) AWaffV aus, er gibt jedoch keine Legaldefinition.

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Kann man es bei dem Thema nicht langsam sein lassen?

Es ist doch nunmal so, dass keine rechtlichen Verpflichtungen bestehen die WBK eines Gastschützen zu überprüfen.

Wenn das im Rahmen des Hausrechts so gehandhabt wird meinetwegen, aber da muss man dann als Gastschütze ja auch nicht schießen.

Die ganze Diskussion dreht sich hier im Kreis weil einige anscheinend zu faul sind das ganze Thema zu lesen und nicht nur den ersten und die letzten 3 Beiträge.

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Es ist doch nunmal so, dass keine rechtlichen Verpflichtungen bestehen die WBK eines Gastschützen zu überprüfen.

Wenn das im Rahmen des Hausrechts so gehandhabt wird meinetwegen, aber da muss man dann als Gastschütze ja auch nicht schießen.

Genau so ist es. Siehe auch Godix oben.

Carcano

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siehe meinen Beitrag vom 25.04

Danke!

Nach dreißig Jahren und diversen Waffenrechtsnovellen, würde ich einen "Auffrischungskurs" empfehlen.

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Also hier wird 7-8 Seiten lang über ein Thema lamentiert was normalerweise auf eine Seite passt.Wir strecken ein Thema bis es nicht mehr geht,weil der eine schlauer ist als der andere,los kloppt euch stat das Waffengesetz zu lesen.Kommt doch mal mit ein Paar Sätzen auf den Punkt! Wenn ich als Außenstehender das lesen würde was so manche hier vom Stapel lassen anstelle mal sachlich und kompetent eine Klare Aussage zu machen ich würde mir meinen Teil schon Denken!

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Langsam muss man fragen ob Essen und Trinken noch klappt.

Wir brauchen keine Waffengegner wir sind selber die schlimmsten :peinlich: Es wurden zwei fragen gestellt die jeder der auch nur einen Hach Ahnung von der Materie hat mit links beantworten kann.Hier wird mit Paragraphen rumgeschmissen die nur von Leuten kommen die KEINE AHNUNG haben.Ich weiss wie ich mich in diesen Fällen verhalten muss daher brauche ich auch keine Paragraphen zitieren.Echt peinlich.Es ist schon schlimm genug wenn man zuhause nichts zu sagen hat,deswegen muss ich noch lange hier nicht so einen Bullshit schreiben.Setz euren gesunden Menschenverstand ein und ihr werdet in euren Vereinen wieder als vollwertiges Mitglied anerkannt. ;)

:appl: :appl:

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Danke!

Nach dreißig Jahren und diversen Waffenrechtsnovellen, würde ich einen "Auffrischungskurs" empfehlen.

Das Problem habe ich besser gelöst, ich bin in keinem Verein mehr und brauche folglich keine keine Standaufsicht mehr zu machen und kann mich ganz auf das Schießen konzentrieren, anstatt meine Zeit mit dümmlichen, unsinnigen §§ zu vergeuden! :rolleyes:

Wolfgang :hi:

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@Finwolf

Der letzte Beitrag ist der beste und aussagekräftigste. Alle wollen Schießen, keiner die Aufsicht übernehmen. Jeder telefoniert mit dem Handy und will allerbesten Empfang aber keinen Sendemast vor dem Haus.

An die Moderatoren:

Dieser Thread gehört seit langem geschlossen. Wenn ich diesen Thread komplett durchlese, weiß ich nicht, ob ich lachen

oder weinen soll.

Ganz ehrlich? Das Letztere ist es!

HugoS

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Hallo,

wenn man hier die Beiträge macher Teilnehmer liest könnte man glatt der Meinung sein das hier das "Ehrenamt" des "Blockwarts" eingeführt werden soll.

Last doch solche "Haarespaltereien" und arbeitet gewissen sich nun "etablierten" Kräften, welche sich zwar dem äußeren Anschein nach demokratisch geben, nicht auch noch zu.

Das Leben ist dank solchen "Bessermenschen" leider nun noch komplizierter geworden wie es schon war.

Denkt lieber mal intensiv nach wie man solch "Bessermenschen" wirkungsvoll entgegentreten kann um Schadensbegrenzung in einer sinnvollen Weise betreiben zu können!

Gruß Colt S.

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Also:

1. Der (unbekannte) Schütze, der die Waffe dabei hat, muss sich persönlich legitimieren. Dies geschieht mit einem Original eines gültigen amtlichen Ausweisdokumentes (BPA oder RP oder Ersatzdokument).

2. Der (unbekannte) Schütze, der die Waffe dabei hat, muss seine Original-WBK (Kopien, selbst beglaubigte, reichen nicht aus) vorlegen oder über andere zum Besitz berechtigende Leihdokumente verfügen.

3. Der (unbekannte) Schütze, der die Waffe dabei hat, muss es der für die Schiesstätte verantwortlichen Person ermöglichen, dies zu prüfen und diese Prüfung nebst Ergebnis zu dokumentieren.

Krass....

Egal was Du nimmst -nimm einfach noch mehr.

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