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IGNORED

Was ist die Konsequenz, wenn man ohne anerkannten Zweck Messer > 12cm führt


WOfriend

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Geschrieben

Hallo,

ich habe ein Messer (kein Kampfmesser, feststehende Klinge), das 2mm länger als 12cm ist.

Welche Konsequenz habe ich zu erwarten, wenn ich es außerhalb meiner Jägerschaft damit aufgegriffen werde?

Geschrieben

§42a WaffG

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

§ 53 WaffG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Geschrieben

Hallo,

ein mir Bekannter hatte genau das Problem...und zwar war er Angler und hat sein Filetiermesser im Kofferraum seines Autos vergessen. Das Teil war zwar klar als solches erkennbar (Fischschuppen, etc.) aber der kontrollierende Beamte bei einer Fahrzeugkontrolle hat sich daran aufgehängt.

Ende vom Lied war ein Strafverfahren gegen den guten Mann, der sich wohlgemerkt noch nie etwas zu schulden hat kommen lassen, nicht mal Punkte in Flensburg hatte der, und daraufhin mehrere Tausend Euro Strafe zahlen durfte.

Sinnvoll ist das ohne Zweifel nicht, aber so sind numal unsere Gesetze, bzw. auch Richter. Wer gesunden Menschenverstand hätte würde klar sagen das dies offensichtlich ein Gebrauchsgegenstand ist, und damit wäre das Thema gegessen...der Richter sah es halt anders.

Gruß

Carsten

Geschrieben
Ende vom Lied war ein Strafverfahren gegen den guten Mann, der sich wohlgemerkt noch nie etwas zu schulden hat kommen lassen, nicht mal Punkte in Flensburg hatte der, und daraufhin mehrere Tausend Euro Strafe zahlen durfte.

Weswegen soll er sich denn strafbar gemacht haben? Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Und dass jemand wegen eines Verstoßes gegen § 42 a WaffG mehrere tausend Euro Bußgeld bekommen hat, halte ich für recht unwahrscheinlich.

Geschrieben
[...]im Kofferraum seines Autos vergessen.[...]

[...]mehrere Tausend Euro Strafe zahlen durfte.[...]

[...]aber so sind numal unsere Gesetze, bzw. auch Richter.[...]

Im (verschlossenen) Kofferraum seines Autos sollte allerdings eigentlich kein Führen im Sinne des WaffG sein. Dafür auch noch mehrere Tsd.€ halte ich für unmöglich. Die Gesetzte sind SO nicht. Wenn der Richter den Fall so sieht (Kofferraum = Führen) dann sollte man imho in Berufung gehen! Wäre nicht das erste erstinstanzliche strenge Urteil was gekippt würde...

Geschrieben

Normalerweise stimmt das. Je nach Wiederholung oder Grad des Verstoßes können die Beträge aber auch drastisch ansteigen.

Meines Wissens haben die Bußgeldbehörden zu den meisten Gesetzen als Richtschnur so eine Art Rahmenkatalog für Durchschnittsfälle.

Geschrieben

Ein Problem kann es sein, wenn man als Waffenbsitzer mehrmals mit einem falschen Messer auffällt, denn dann kann an der Zuverlässigkeit gezweifelt werden.

§ 5 Zuverlässigkeit

...

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.

...

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

...

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Geschrieben
Ein Problem kann es sein, wenn man als Waffenbsitzer mehrmals mit einem falschen Messer auffällt, denn dann kann an der Zuverlässigkeit gezweifelt werden.

..

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

Gibt das Gesetz so nicht her. Die Rede ist hier von einer Straftat und nich von einer OWI.

Dennoch: 10.000 Euro sind kein Pappenstiel.

Geschrieben
Gibt das Gesetz so nicht her. Die Rede ist hier von einer Straftat und nich von einer OWI.

Dennoch: 10.000 Euro sind kein Pappenstiel.

bei einem Tagesverdienst von 2.000 Euro sind es gerade mal 5 Tagessätze, will sagen, die Höhe der absoluten Geldstrafe sagt nichts über die strenge des Urteils aus.

Geschrieben
ein mir Bekannter hatte genau das Problem...

Wenn´s schon so beginnt!

Ich glaubs auch nicht! Weil ein "Führen" nicht der Fall war.

Geschrieben
Klar keine Straftat, dehslab der fett geschriebene Punkt 5: wiederholt oder gröblich gegen Waffengesetz und andere verstoßen. Da is die Ordnungswidrigkeit dabei.

Ja stimmt. Mein Fehler.

Geschrieben
§42a WaffG

U-Boot oder Pisa? Wie wäre es mit:

(2) Absatz 1 gilt nicht ...

3.... berechtigtes Interesse vorliegt...

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände ... allgemein anerkannten Zweck dient.

Geschrieben

Man sollte jeden der sowas mitführt, rumschleppt etc mit mindestens 5.000 € zur Kasse bitten. Ich bin auch für flächendeckende Kontrollen vor Messergeschäften oder Baumärkten.

Es kann nicht sein, das jemand seine Wikingerfantasien auslebt und mit einer zugriffsbereiten Axt aus dem Laden kommt.

Es wird Zeit, das die Mutter die ein Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge frei in der wohung hat, dafür ein Bussgeld zahlt. Jeder der seinen Wagenschlüssel frei in der Wohnung Jugendlichen zugänglich macht gehört in den Kahn.

Nur so merkt die breite Masse, das dieser Staat sie verxxscht.

Geschrieben

Ich wurde aus einem 2,5mm dicken Alublech oder Kunststoffblech

die Parierstange zur Spitze hin verbreitern (die Verbreiterung festkleben).

Dann passt die Klingenlänge ohne Verlust am Messer. :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben

Was zum lesen (nach unten bis zum 25.03. scrollen) :

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_wolfgan...f104233.html#q1

Die nächste Frage + Antwort ist auch interessant.....

Habe ich als Ausdruck immer dabei wenn das Puma (ca. 14cm) an meiner Seite baumelt.......

Aber ob's hilft dem "Ordnungshüter" klar zu machen was dieser Satz für ihn bedeuten soll / kann ? :

"Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird."

Ich kann nur hoffen daß dann - im Fall des Falles - dieses Zitat auch wirklich zutrifft :

"Für Ihre Streifgänge im Wald wünsche ich Ihnen daher weiterhin ein

unbeschwertes Vergnügen!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Dr. Wolfgang Schäuble"

Geschrieben

Um Gottes Willen !

Ich muß jetzt schnell in den Keller, um...

...die von mir gefertigten Messer nach "Vorbild", aufs "Deutsche" Einheitsmaß zu bringen.

Schade, ich höre sie schon,

Tatü, Tata, wetten ? ich bin "schneller", grin

Was mache ich nur, mit den "Spitzen"?

Geschrieben

Am besten die Antwort von Schäuble ausdrucken und bei Bedarf dem kontrollierenden Beamten unter die Nase halten.

Meine Gespräche mit Polizeibeamten (unter anderem ein Herr vom LKA Niedersachsen) haben allerdings ergeben, was Herr Schäuble dort so treffend ausführt. Nämlich das den Beamten eine Handhabe bei Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr gegeben wird.

Gruß Earl

Geschrieben
Meine Gespräche mit Polizeibeamten (unter anderem ein Herr vom LKA Niedersachsen) haben allerdings ergeben, was Herr Schäuble dort so treffend ausführt. Nämlich das den Beamten eine Handhabe bei Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr gegeben wird.

Also ein Gummiparagraf, der nach belieben aus dem Hut gezaubert werden kann, wenn gerade nichts anderes greift. Und Polizeibeamte würde solche Paragrafen ja nie, unter keinen Umständen, dazu einsetzen, um irgendwen zu schikanieren, sondern in jedem Fall nur Gefahren damit abwehren.

Tut mir leid, aber da habe ich immer noch Bauchschmerzen.

Geschrieben
Wenn´s schon so beginnt!

Also, ein Bekannter von mir fuhr zu einem Rockertreffen und hatte ein böses Einhandmesser in die Hosentasche eingeclipt, kam die Pozilei, hat's eingezogen, kam Bescheid über OWI, ca. 150 Euronen, Wochen später die Mitteilung, dass er sein "Campingbesteck" abholen könne.

Geschrieben

...eigentlich wollte ich nur eine Antwort auf meine Frage :ridiculous:

Interessanterweise artet alles immer in Diskussionen über die Deutschen Gesetze aus :confused:

ACHTUNG: :appl: Die Gesetze werden von den Politikern gemacht, die IHR ALLE gewählt hab !!!

:ridiculous: Ach, ihr habt die nicht gewählt??? Komisch, keiner hat die gewählt und trotzdem sind sie an der Macht :rotfl2:

Geschrieben

hab grad mal gelesen was Dr. Schäuble gesagt hat:

Frage zum Thema Inneres und Justiz

25.03.2008

Betrifft: Waffengesetz - Messer

Sehr geehrter Herr Innenminister

Ich habe einige Fragen zur Änderung des Waffengesetzes und würde mich freuen, wenn Ihre Klarstellungen in einer Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz präzisiert würden, um zukünftig Missverständnisse bei eventuellen Kontrollen zu vermeiden.

1. Frage

Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch Wälder, Büsche und wenn es sein muß, auch durch Dornenhecken, die eine lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?

2. Frage

Zu dem oben genannten Messer ist ein stabiles Futteral vorhanden, das am Gürtel getragen wird. Ein zusätzlicher Riemen mit Druckknopfverschluss verhindert ein unmittelbares Herausnehmen des Messers. a) Wie darf ich vor oder nach einer Wanderung dieses Messer legal in öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause transportieren? B) Was versteht der Gesetzgeber unter –verschlossenem- Behältnis genau. Welche Verschlussmechanismen sollte ein am Gürtel geragenes Holster haben, um die Eigenschaft – nicht zugriffsbereit - zu erfüllen?

Antwort von Dr. Wolfgang Schäuble

47Empfehlungen

31.03.2008

Dr. Wolfgang Schäuble

Sehr geehrter Herr ,

Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt. Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger oder Wanderer wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern. Vielmehr soll der Polizei ermöglicht werden, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen noch vor Begehung einer Straftat gefährliche Messer abzunehmen.

Soweit ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, muss das Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Das von Ihnen erwähnte Gürtelholster mit Druckknopfverschluss ist auch künftig eine rechtlich zulässige Aufbewahrungsmöglichkeit. Der Transport in einem verschlossenen, also in einem mit Schloss verriegelten oder eingeschweißten Behältnis ist in erster Linie für das Führen von Anscheinswaffen von Relevanz. Das Führensverbot für Einhandmesser gilt unabhängig von der Klingenlänge, feststehende Messer sind erst ab einer Klingenlänge über 12cm betroffen.

Für Ihre Streifgänge im Wald wünsche ich Ihnen daher weiterhin ein

unbeschwertes Vergnügen!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Dr. Wolfgang Schäuble

Ein bestimmender Teil unser Gesetzgebung sagt also:

Ein 25cm langes Fahrtenmesser darf ich im Wald und auf dem Weg zum Wald führen, wenn ich es für die Ausübung meines Hobby's benötige. !!!!

Mist, hab mir grad vor Lachen in Hose gepinkelt...

Wenn ich also im Wald bzw. auf dem Weg von/oder weg von der Polizei aufgegriffen und nach §42a angezeigt werde, dann werde ich diese Erklärung des Politikers vorlegen und im Prozess selbigen Vorladen lassen! Jene, die Recht machen stehen über denen, die Recht sprechen!

Allerdings glaube ich, dass ich den Prozess trotzdem verliere, weil Hobby im Wald sicher kein Anerkannter Zweck aus 42a ist... :gaga:

Archiviert

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