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IGNORED

Darf ich dem Polizisten meine Waffe zugänglich machen?


z-legend

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Durch Wiederholungen muß es nicht richtiger werden. Und das ist gut so.

Mit welchem Teil der Aussage bist du im Konflikt? Für mein Empfinden stimmt Gloeckner Sachbearbeiter zu. Diese Einschätzung teile ich.

greetz

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Zur Nummer mit der Logorrhoe: Macht doch Euch und dem Beamten das Leben leichter. Na klar: ich gucke den Herrn Wachtmeister nervös an und sage "Ich habe eine Waffe dabei..."

Macht Euch doch mal locker. Ihr tut doch nichts Unrechtes. Wenn der Beamte Fragen hat: höflich antworten. Bei korrektem erlaubnisfreien Führen geht doch überhaupt keine Gefahr von Eurer Schusswaffe aus, dementsprechend "keine Panik bitte".

Ist anders als bei CCW, z.B. in USA. Da soll man AUCH nichts SAGEN. Am Besten gibt man direkt mit dem Führerschein die Trageerlaubnis weiter. Aber vermeidet beim Reden Begriffe wie: Pistole, Waffe, Revolver usw.

Gab's ein schönes Video- Stück dazu.

Wie gesagt: das sind Regeln aus einigen Staaten der USA, dort MUSS man den Hinweis geben. Hier in 'Schland kann der Beamte fragen, wenn er will, und das ist dann auch angemessen.

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Durch Wiederholungen muß es nicht richtiger werden. Und das ist gut so.

Edit: Hoffentlich klarer zitiert.

Mit dem ersten Satz leicht missglückte Bezugnahme meinerseits auf den Beitrag von Sachbearbeiter. Eine Verkehrskontrolle nach 36 V StVO umfasst selbstredend keinerlei Befugnis, das Kfz oder mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen.

Daher ja gerade der nachfolgende Vergleich mit Kontrollstellen gemäß Polizeirecht, in deren Rahmen ggf. sehr wohl (verdachtsunabhängig) durchsucht werden darf.

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"Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist"

Anlage 1 Begriffsbestimmungen ;)

Ah ja, was im WaffG steht weiß ich auch. Hier gings aber doch um die Auslegung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Und hiemit befasst sich hinsichtlich der Ausnahmen vom Führensverbot Ziff. 12 der VwV. Hierbei gehe ich von Stand Oktober 2010 aus. Evtl. gibts auch schon eine neuere Fassung.

Auf den Fall bezogen ist doch maßgeblich, ob durch die Polizeikontrolle das erlaubnisfreie Führen der Waffe im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG unterbrochen wird und in diesem Moment eine Waffenscheinpflicht für den LWB besteht.

Ich schließe mich der Auffassung an, dass kein Staatsanwalt oder Richter diese Frage stellen wird. Fakt ist, dass kein offenes Führen erfolgt, wenn der Kontrollierte die Pfoten von seiner Knarre lässt und dem Polizisten maximal (also bei einem begründeten Verdacht) den Zugang zu dieser ermöglicht.

Und dies trifft ja auch die Eingangsfrage (darf ich zugänglich machen).

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Ich schließe mich der Auffassung an, dass kein Staatsanwalt oder Richter diese Frage stellen wird.

Diejenigen, welche bei der "Amnestie" abgegeben haben, hatten auch nicht erwartet, daß die Polizei ihnen ein widerrechtliches führen als Belohnung anhängen wird.

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Oben wurde darauf schon gepostet, dass dort der Sachverhalt ein anderer ist. Normalerweise rennt man auch nicht einfach mit der Waffe los, sondern macht mit der die Waffen annehmenden Stelle einen Termin aus. und diese wird dann den Betroffenen höflich darauf hinweisen, dass für den Transport ein Berechtigter dabeisein muss und dieser verschlossen und ungeladen erfolgen muss.

Auch die Munitionsabgabe war z.B. nicht durch § 58 WaffG gedeckt. Erlassweise wurde die unsauber formulierte Amnestie dann aber auch für den Normalbürger durchführbar gemacht.

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Ums nochmal aufzurollen:

Bitte um Nennung der §§ die es mir erlauben, meine Waffen bei eine Kontrolle durch einen Polizisten

a: selbst am Straßenrand aus dem Köfferchen zu nehmen und zu führen oder

b: diesem Polizisten auszuhändigen ohne dass ich mich dadurch in irgendeiner Form strafbar mache.

Überlasse ich die Waffe in diesem Fall nicht an einen Unberechtigten?

Ist der einzige Weg im sicheren Bereich zu sein, die Waffe gegen den eigenen Willen beschlagnahmen zu lassen?

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Ums nochmal aufzurollen:

Bitte um Nennung der §§ die es mir erlauben, meine Waffen bei eine Kontrolle durch einen Polizisten

a: selbst am Straßenrand aus dem Köfferchen zu nehmen und zu führen oder

b: diesem Polizisten auszuhändigen ohne dass ich mich dadurch in irgendeiner Form strafbar mache.

Überlasse ich die Waffe in diesem Fall nicht an einen Unberechtigten?

Ist der einzige Weg im sicheren Bereich zu sein, die Waffe gegen den eigenen Willen beschlagnahmen zu lassen?

Okay, zunächst mal schlägt Bundesrecht (WaffG) das Landesrecht (PolG). Ausschlüsse von Regelungen des WaffG in den PolG sind mir nicht bekannt (vom Gegenteil lasse ich mich gerne überzeugen). Deshalb beschränke ich die Antwort auf das WaffG.

Zu a: Führen entgegen der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG, strafbar (je nach Waffenart) nach § 52 Abs. 1 Nr. Nr. 2b bzw. Abs. 3 Nr. 2a WaffG.

Zu b: aushändigen geht nur nach offenem führen mit Konsequenz nach a. Frage warum ein Verdacht besteht, der zu der Kontrolle berechtigt und bei korrekter Begründung Hinweis auf Pflicht des verschlossenen Transports und dass deshalb jetzt die Waffe lediglich zugänglich gemacht wird ohne sie selbst in die Hand zu nehmen. Dann ist alles rechtskonform.

Wegen der Ausnahme der Polizei von den WaffG-Vorschriften in § 55 WaffG findet keine Überlassung an einen Nichtberechtigten statt !

Die Schlussfrage beantworte ich mit "notfalls ja" (wenn der Polizist mit Macht darauf besteht, dass der Kontrollierte die Waffe persönlich in die Hand nimmt). Im Regelfall dürfte dies in der Praxis so aber nicht passieren.

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Ah ja, was im WaffG steht weiß ich auch. Hier gings aber doch um die Auslegung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Und hiemit befasst sich hinsichtlich der Ausnahmen vom Führensverbot Ziff. 12 der VwV. Hierbei gehe ich von Stand Oktober 2010 aus. Evtl. gibts auch schon eine neuere Fassung.

deine Ausführungen sind haltlos, da du dich auf einen ENTWURF einer VwV beziehst, die weder für den Bürger noch für die Verwaltung bindend ist, da sie nicht offiziell verkündet ist.

Somit sind einzig und allein das WaffG und die AWaffV und diesem Fall vielleicht noch die einschlägigen Polizeigesetze zur Beurteilung heranzuziehen.

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deine Ausführungen sind haltlos, da du dich auf einen ENTWURF einer VwV beziehst

Nein, denn der Begriff der "Ausübung der tatsächlichen Gewalt" zieht sich quer durch die gesamte Jurisprudenz. Das geht bereits beim § 854 BGB los...

Glaubst Du im Ernst, dass Rechtsbegriffe extra für das Waffengesetz neu erfunden wurden?

Das hier ist mitlerweile kein Fachforum mehr, sondern ein Sammelbecken für Ignoranz.

Ich bin dann mal weg.

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deine Ausführungen sind haltlos, da du dich auf einen ENTWURF einer VwV beziehst, die weder für den Bürger noch für die Verwaltung bindend ist, da sie nicht offiziell verkündet ist.

Na ja, zum einen dürfen die Entwürfe erlassweise sehr wohl von der Verwaltung herangezogen werden (wenns z.B. im Verfahren um die Beurteilung der Zuverlässigkeit gehen sollte) und noch viel wichtiger ist, dass die dortigen Aussagen aus BT-Drs., Kommentierungen, Urteilen etc. stammen, die man auch abgelöst davon selbstverständlich zur rechtlichen Würdigung heranziehen kann.

Die o.g. Thematik wirst Du auf jeden Fall nicht mit WaffG und AWaffV alleine lösen können.

Das hier ist mitlerweile kein Fachforum mehr, sondern ein Sammelbecken für Ignoranz.

Ich bin dann mal weg.

Hoffentlich nicht auf Dauer. Wäre schade um so einen kompeteten User wie Dich. :o

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Nein, denn der Begriff der "Ausübung der tatsächlichen Gewalt" zieht sich quer durch die gesamte Jurisprudenz. Das geht bereits beim § 854 BGB los...

Glaubst Du im Ernst, dass Rechtsbegriffe extra für das Waffengesetz neu erfunden wurden?

Das hier ist mitlerweile kein Fachforum mehr, sondern ein Sammelbecken für Ignoranz.

Ich bin dann mal weg.

es geht hier nicht um "Ausübung der tatsächlichen Gewalt"!

Es geht hier um das Führen einer Waffe und das ist im WaffG deutlich weitergehender gefasst als die bloße "Ausübung der tatsächlichen Gewalt". Das scheinst du zu.... ignorieren

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Führen geht aber nicht ohne Ausübung der tatsächlichen Gewalt ! Während des gesamten Transports hast Du nämlich die Möglichkeit, den Besitz auszuüben. Dieser findet sogar dann statt, wenn der Erlaubnisinhaber selbst nicht anwesend ist.

Hier geht es darum, ob die Erlaubnisfreiheit (verschlossener Transport als Unterart des Führens) durch die Polizeikontrolle aufgelöst wird. Solche Fragestellungen tauchen immer wieder auf, wenn zwei Rechtsgebiete tangiert sind.

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es geht hier nicht um "Ausübung der tatsächlichen Gewalt"!

Anlage 1 zum WaffG - Begriffsdefinition:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

...

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

Es geht hier um das Führen einer Waffe und das ist im WaffG deutlich weitergehender gefasst als die bloße "Ausübung der tatsächlichen Gewalt". Das scheinst du zu.... ignorieren

Im Gegensatz zu Deiner Aussage ist der Begriff des Führens tatsächlich enger definiert, denn er bezieht sich lediglich auf die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.

ignorieren

q.e.d.

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Ich schließe mal kategorisch aus, das man bei aufgeforderter "Unterstützung" einer polizeilichen Maßnahme (Durchsuchung von Sachen) wegen unerlaubten Führens belangt wird. Zumindest wird man straffrei ausgehen.

greetz

Nur zur Auflockerung: Interessant wäre die Beschlagnahme eines leeren, ungeöffneten Waffenkoffers ;)

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Im Gegensatz zu Deiner Aussage ist der Begriff des Führens tatsächlich enger definiert, denn er bezieht sich lediglich auf die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.

Richtig. Und noch enger wird er beim rechtskonformen Transport. <_<

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Ist der einzige Weg im sicheren Bereich zu sein, die Waffe gegen den eigenen Willen beschlagnahmen zu lassen?

Der einzige Weg, was schriftliches als Beweis zu haben, z.B. falls die Ordnungsmacht es sich anders überlegt oder untereinander uneins sein sollte?

Nur zur Auflockerung: Interessant wäre die Beschlagnahme eines leeren, ungeöffneten Waffenkoffers
:rotfl2:

Wie viel kostet derzeit Blei in kleinen Barren?

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Ich lasse mich aber gerne bzgl. des fahrlässigen Führens eines besseren belehren.

§ 52 Abs. 4 WaffG. Umfassende Fahrlässigkeitserfassung der verschiedenen Führenstatbestände.

Richtig ist da nur die richtige Diktion bei der Einlassung. Davon hängt's nämlich später ab, ob etwaige Irrtümer über § 16 oder § 17 subsumiert werden.

Carcano

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Was passiert eigentlich mal angenommen wenn der Waffenkoffer mit einem Einmal-Verschluss ala Kabelbinder verschlossen ist.

Nun möchte ein PB reinschauen.

Man informiert diesen, dass man keinen weiteren Kabelbinder hat - da man a) auf der Heimfahrt ist oder b ) am Ziel ein neuer liegt.

Und nun?

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Wird jetzt ernsthaft diskutiert, ob die Entnahme aus dem Koffer, die Übergabe an den PolB etc. auf dessen Verlangen ein Verstoss gegen das WaffG darstellt? :lol:

Diese Frage dürfte sich in der Praxis kein Richter, kein StA & kein RA stellen.

Es gab da doch was, so ven wegen unerlaubtem Führen weil Leite in Rahmen der Amnestie mit Waffen zur Polizei gelaufen sind um sie abzugeben...

Lachst du immer noch?

Gruß

Erik

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Hört doch mal endlich zu und lest den gesammelten Thread. Ersatzweise nur die Eingangsfrage und SB's, Pestis bzw. carcanos Kommentare. Mehr ist da wirklich nicht bei.

Wenn Ihr in eine Kontrolle geratet immer schön die Reihenfolge einhalten:

1.) Zuhören,

2.) Denken,

3.) Sprechen/Handeln.

FALLS während der Kontrolle, das Thema plötzlich Euer Waffentransport Thema sein sollte: Noch mehr Ruhe bewahren und überlegt handeln.

Erstmal Papiere (WBK & Perso) aushändigen. Erklären zu welchem Zweck man die Waffen führt, typischerweise "Ich fahre gerade vom/zum Training."

Im unwahrscheinlichen Fall, daß der Beamte die Waffen dann noch selbst sehen/überprüfen will, wären für Euch Kernpunkte zu sagen:

"ICH nehme die Waffen jetzt nicht da raus. Das wäre Führen ohne Erlaubnis. Wenn Sie die Waffen checken wollen, mach ich Ihnen mein Behältnis auf, und sie können es selbst durchsuchen." (Also erklärt man seine Bereitschaft, an der Kontrolle mitzuwirken, leht den WaffG-Verstoß ab, und eskaliert die Kontrolle von der Freiwilligkeit zur Ermittlungsmaßnahme[ad Juristen: wie heißt das richtig ?])

Wenn man sich dann sehr geärgert hat (weil alles unordentlich, schmutzig und beschädigt ist), kann man dem Beamten eine Beschwerde reindrücken wegen anlassloser Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss. Ob man damit Erfolg hat: ??? Wahrscheinlich reicht das Fallenlassen des Begriffs völlig aus.

Und bei der Kabelbinder-Variante: Es ist nicht notwendig das Behältnis zu verschließen. Es ist hinreichend um den Begriff "nicht zugriffsbereit" i.S.d. §12 WaffG zu erfüllen. Ist die waffe nicht mit einigen wenigen Handgriffen in Anschlag zu bringen ist sie auch "nicht zugriffsbereit". Da kann man dann also drüber streiten. Gut, daß wir diese Haar auch MAL WIEDER gespalten haben.

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Was passiert eigentlich mal angenommen wenn der Waffenkoffer mit einem Einmal-Verschluss ala Kabelbinder verschlossen ist.

Wer im 250 Euro Waffenkoffer Kanonen für zusammen 4.000 Mäuse in der 30.000 Doppelmark-Karre spazierenfährt und sich dann kein Schloss leisten kann, sondern nur abgezählte Kabelbinder, der sollte sich ein anderes Hobby suchen...

Ist euch eigentlich eure Zeit nicht zu schade, um sie mit solchen an den Haaren herbei gezogenen "Problemstellungen" zu verplempern?!?

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