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IGNORED

Darf ich dem Polizisten meine Waffe zugänglich machen?


z-legend

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Im Gegensatz zu Deiner Aussage ist der Begriff des Führens tatsächlich enger definiert, denn er bezieht sich lediglich auf die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.

jo, ist ja alles richtig.

Allerdings diskutieren wir hier über den (erlaubnisfreien) TRANSPORT einer Waffe und wann dieser Transport zu einem erlaubnispflichtigen FÜHREN wird.

Da sagt der § 12(3) Nr. 2 recht eindeutig:

...

(3)Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2...."diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt"

Das Zauberwort ist "zugriffsbereit" und wird ebenfalls in Anlage 1 erläutert.

Also: transportieren unter den einschlägigen Voraussetzungen ja. Koffer aufmachen heißt "zufriffsbereit" und somit kein Transport mehr, sondern ein Führen

Ich halte mich jedenfalls daran. Was ihr macht bleibt euch überlassen.

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Allerdings diskutieren wir hier über den (erlaubnisfreien) TRANSPORT einer Waffe

Zunächst einmal gibt es keinen "erlaubnisfreien Transport", sondern der Transport ist ein erlaubnisfreies Führen - nur um das deutlich zum Ausdruck zu bringen.

Da sagt der § 12(3) Nr. 2 recht eindeutig

Ist alles bekannt...

Koffer aufmachen heißt "zufriffsbereit" und somit kein Transport mehr, sondern ein Führen

Erstens: Willst Du hier allen Ernstes behaupten, der Transport sei kein Führen?

Du magst Dich dazu bitte an meinen einleitenden Satz oben erinnern (der zunächst vielleicht etwas kleinkarriert anmutete) und noch einmal ganz scharf nachdenken.

Zweitens: Führen ist definiert als die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (außerhalb der schon oben benannten Örtlichkeiten, deren wiederholte Aufzählung ich mir hier erspare).

Die Aspekte "zugriffsbereit" und "schussbereit" spielen nur eine Rolle für die Abgrenzung des erlaubnispflichtigen Führens gegen das erlaubnisfreie Führen.

Drittens: Wenn aber gar nicht geführt wird, weil die tatsächliche Gewalt eben nicht (selbst) ausgeübt wird, ist es absolut obsolet (und absurd) zwischen erlaunispflichtigem und erlaubnisfreiem Führen zu unterscheiden.

Denn wenn etwas gar nicht unter den Tatbestand des Führens fällt, ist es wohl ziemlich sinnfrei, diese Unterscheidung ins Feld zu führen, denn sie würde ja voraussetzen, dass es sich überhaupt um ein Führen handelt.

So langsam komme ich mir in dem Thread *leicht* veralbert vor.

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Zweitens: Führen ist definiert als die Ausübung der tatsächlichen Gewalt.

Die Aspekte "zugriffsbereit" und "schussbereit" spielen nur eine Rolle für die Abgrenzung des erlaubnispflichtigen Führens gegen das erlaubnisfreie Führen.

Drittens: Wenn aber gar nicht geführt wird, weil die tatsächliche Gewalt eben nicht (selbst) ausgeübt wird, ist es absolut obsolet (und absurd) zwischen erlaunispflichtigem und erlaubnisfreiem Führen zu unterscheiden.

Denn wenn etwas gar nicht unter den Tatbestand des Führens fällt, ist es wohl ziemlich sinnfrei, diese Unterscheidung ins Feld zu führen, denn sie würde ja voraussetzen, dass es sich überhaupt um ein Führen handelt.

So langsam komme ich mir in dem Thread *leicht* veralbert vor.

zu zweitens: richtig! Das hattest du aber weiter oben abgestritten. Da war für dich eine Führen nur "die Ausübung der tatsächlichen Gewalt" unahängig ob "zugriffsbereit" oder nicht. Ich erkenne Einsicht.

zu drittens: vielleicht drücke ich mich ja auch nicht richtig aus, vielleicht ist das WaffG ja auch nur blöde geschrieben: wenn du die Waffe in einem verschlossenen Koffer transportierst, übst du objektiv die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus. Da gehe ich ja mit dir und mit einschlägigen Gesetzen konform.

Nur leider ist es im WaffG so, dass zwar das nicht "zugriffsbereite Führen" (auch Transport genannt) straffrei ist, die MÖGLICKEIT des Zugriffs allerdings schon ein strafbewährtes Führen ist. Und zwar unabhängig davon, ob ich die tatsächliche Gewalt durch in die Hand nehmen ausübe oder einfach nur die MÖGLICHKEIT des In-die-Hand-Nehmens also nur die MÖGLICHKEIT der Ausübung der tatsächlichen Gewalt habe.

Deswegen sprach ich davon, dass das WaffG ein "erweitertes Führen" kennt

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Das hattest du aber weiter oben abgestritten. Da war für dich eine Führen nur "die Ausübung der tatsächlichen Gewalt" unahängig ob "zugriffsbereit" oder nicht.

Führen ist auch weiterhin lediglich und ausschließlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (außerhalb der benannten Örtlichkeiten). Daran ändert das hier obsolete Merkmal erlaubnisfrei oder nicht überhaupt nichts.

Allein bleibt zu konstatieren, dass der Begriff des erlaubnisfreien Führens - wie von Sachbearbeiter weiter oben völlig richtig konstatiert - noch einmal enger definiert ist. Das macht für das Führen an sich aber keinen Unterschied: Es bleibt bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt (außerhalb von...).

Anders ausgedrückt:

Ein Führen, egal ob erlaubnisfrei oder erlaubnifspflichtig wird stets an der Ausübung der tatsächlichen Gewalt fest gemacht.

Wenn aber eine Sachlage gar kein Führen darstellt, eben weil es an der Ausübung der tatsächlichen Gewalt fehlt, dann ist es Unsinn darüber zu lamentieren, dass man zwischen erlaubnisfreiem und erlaubnispflichtigem Führen unterscheiden müsste, weil die Voraussetzung für diese Unterscheidung überhaupt nicht gegeben ist. Die Voraussetzung für diese Unterscheidung wäre nämlich, dass der Tatbestand des Führens an sich erfüllt ist.

Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist die Unterscheidung erlaubnisfrei/erlaubnispflichtig völliger Schwachsinn.

Solch grobschlächtige und gänzlich untaugliche Ansätze wie oben, mir das Wort gleichsam im Mund herum drehen zu wollen, möchte ich mir, nebenbei bemerkt, verbitten.

Diese Aussage

wenn du die Waffe in einem verschlossenen Koffer transportierst, übst du objektiv die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus.

ist korrekt, aber inkonsistent mit der Aussage

die MÖGLICKEIT des Zugriffs allerdings schon ein strafbewährtes Führen ist. Und zwar unabhängig davon, ob ich die tatsächliche Gewalt durch in die Hand nehmen ausübe oder einfach nur die MÖGLICHKEIT des In-die-Hand-Nehmens also nur die MÖGLICHKEIT der Ausübung der tatsächlichen Gewalt habe. Deswegen sprach ich davon, dass das WaffG ein "erweitertes Führen" kennt.

Um es kurz zu machen (meinen Stundensatz zahlt hier niemand und ich bin weit davon entfernt, mich duch "Nonsense"-Diskussionen beschäftigungstherapieren zu lassen):

Wenn Du lediglich in der Manier weisungsgebunden handelst, dass Dir der (berechtigte) Beamte durch seine Anweisungen im persönlichen Beisein quasi die Hand führt, hast Du auch keine Möglichkeit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt.

Ich erkenne...

Dabei bleibt offensichtlich der Wunsch der Vater des Gedanken. Allgemein in Bezug auf das Erkennen und so.

Alles, was man hier schreibt, ist offenbar zu 100% vergeudete Zeit.

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Wenn Du lediglich in der Manier weisungsgebunden handelst, dass Dir der (berechtigte) Beamte durch seine Anweisungen im persönlichen Beisein quasi die Hand führt, ...

Wobei wir in diesem Zusammenhang feststellen müssen, dass ein PVB mir gegenüber keine Weisungsbefugnis hat.

Den Begriff "Weisungsbefugnis" kennen wir nur im Zusammenhang mit der innerbehördlichen Organisation und der daraus resultierenden Hierarchie.

Allerdings kann der PVB im Rahmen seiner Amtsbefugnisse ein bestimmten Handeln oder Unterlassen anordnen, welchem der von der Amtshandlung des PVB Betroffene Folge zu leisten hat.

CM

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Alles, was man hier schreibt, ist offenbar zu 100% vergeudete Zeit.

Nein, du übersiehst die aufmerksamen Mitleser.

greetz

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Das ist schon richtig.

Das Problem ist einfach, dass die aufmerksamen und geneignten Mitleser, den Missnutzen der durch Querulanten, Trolle und ähnlich üble Erscheinungen verursacht wird naturgemäß nicht beeinflussen können.

Egal wie viele das geteilte Wissen zu schätzen vermögen, es macht schlichtweg keinen Unterschied für denjenigen, der die Arbeit hat, weil er sich die Mühe macht, etwas Ordnung ins Chaos zu bringen.

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Wir haben Dich aber alle wirklich lieb :knuddel01:

Und Es macht uns auch Spaß, wenn Du mit Worten wie mit Abbeize umgehst.

ehrlich, bleib uns gewogen, ich glaube ebenfalls daran, daß nach kurzer einlesezeit ein User die Spreu vom Weizen trennen kann.

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Das Problem ist einfach, dass die aufmerksamen und geneignten Mitleser, den Missnutzen der durch Querulanten, Trolle und ähnlich üble Erscheinungen verursacht wird naturgemäß nicht beeinflussen können.

na vielen Dank! Alle die nicht deiner Meinung sind, sind also Trolle und Querulanten? Mit Beleidigungen zu argumentieren ist einfach nur armselig und :peinlich:

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Alle die nicht deiner Meinung sind, sind also Trolle und Querulanten?

1. Alles, was ich hier zur Sache (also zur fachlichen Fragestellung) geschrieben habe, hat mit einer persönlichen Meinung (im Sinne eines persönlich erwünschten oder erhofften - weil irgendwie vorteilhaften - Zustandes) nichts, aber auch gar nichts zu tun. Wir sollten hier doch bei Fakten bleiben und nicht über persönliche Befindlichkeiten und Präferenzen zu Sachfragen schreiben. Ansonsten kann jeder gleich seinen Wunschzettel ausfüllen und an das Christkind schicken.

2. Deshalb darfst Du zweitens, deine selbstgebastelten Realitäten gerne für Dich behalten. Deine persönliche Präferenz für die Situation, den Koffer überhaupt nicht öffnen zu müssen, sei Dir unbenommen, aber darum ging es in der Teilfrage, zu der ich Stellung nahm überhaupt nicht. Das hätte nämlich mit der Würdigung unterschiedlicher Rechtslagen Nullkommanichts zu schaffen sondern wäre eher eine Art Psychoanalyse.

3. Sind für mich Trolle und Querulanten diejenigen, die entweder nicht willens sind, das bereits mehrfach in unterschiedlichsten Formulierungen Geschriebene zu verstehen.

Oder aber

4. diejenigen, die nicht in der Lage sind, das Geschriebene zu verstehen und (das Folgende ist Wesentlich) dabei nicht einfach freundlich nachfragen, sondern statt dessen mit irgendeinem sachfremden, zeitraubenden und gewollt nervtötenden wirren Geschreibsel aufwarten, um damit sein Gegenüber tot zu plappern, frei nach dem Motto: Wenn man nur genügend Mist ins Thema kippt, wird man schon das Letzte Wort und die vermeintliche Deutungshoheit behalten.

Oder aber

5. diejenigen, welche zwar sehen, dass ihre Argumente nicht tragfähig sind (was ja an sich nicht weiter schlimm wäre), aber dennoch, lediglich um des "Recht haben wollens", weiterhin eigendeinen Senf absondern und damit fortwährend durch Unfug die Zeit und die Geduld anderer User beaufschlagen.

Oder aber

6. Personen, die mehreren Kriterien aus den Punkten 3 mit 5 entsprechen.

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Grundsätzlich habe ich schon seit langen bei allen Fahrten in Deutschland mein Warndreieck und den Verbandskasten griffbereit, so dass ich erst gar nicht an den Kofferraum ran muss. Das hat auch bei den 2 bis 3 mal bis jetzt immer funktioniert.

Einmal ist der Kombi aber so voll gewesen, dass die Polizisten die Waffenbehälter gesehen haben. Auf die Frage Jäger oder Sportschütze habe ich Sportschütze geantwortet und man wollte darauf nichts weiteres. WBK oder so hat auch nicht interessiert.

Bei Grenzübertritte EU hatte ich so 5 mal Kontrollen und 2 mal des Kofferraums und Waffen dabei. Da man mich aber nicht nach einer Waffe gefragt hat, habe ich auch nichts gesagt und die sie nichts gefunden. Wenn sie diese doch gefunden hätten: die Papiere waren griffbereit. Einmal hatte ich eine vorgeschobene Zollkontrolle in Frankreich und dabei 3 Gewehre (M1A, AR15 und Schweden Mauser) mit allen möglichem im Auto. Die sind 3 mal um mein Auto rumgelaufen, haben von allen Seiten reingeschaut, meine Papiere angeschaut und weiter ging es, nach dem ich die Frage nach unversteuerten Wein verneint habe. Wenn ich erzählt hätte, dass ich Waffen dabei habe, hätte es bestimmt 20 Minuten länger gedauert und da die zu 5 waren, wäre es vielleicht auch kompliziert geworden, wobei die da meisten auch schauen, dass sie weiter kommen – es hält nämlich nur auf und bringt nichts für die Statistik.

Bei 2 Grenzübertritte Deutschland Schweiz hatte ich Waffen angemeldet. Einmal wollten die gar nichts sehen und haben nur gefragt, ob ich eine WBK habe und beim 2 mal wollte der Schweitzer einen Blick auf das Gewehr werfen. Kontrolliert hat er aber auch nichts, die Deutschen auch nicht. Das liegt aber möglicherweise an meiner friedlich freundlichen Erscheinung, die man einfach nicht mit irgendwas Bösem in Verbindung bringen kann.

Einmal, das war am Flughafen Nürnberg, hatte ich auch eine Pistole mit und die angemeldet. Dort wurde ein Polizist beigerufen, der hat die WBK angeschaut und mit der Waffennummer verglichen. Dazu habe ich den noch ein Schreiben gezeigt, aus dem hervorging dass alles in Ordnung ist. Den Europäischen Feuerwaffenpass wollte er komischerweise nicht sehen. Hat alles gut 15 Minuten gebraucht und gut war es. In Paris habe ich die Tasche mit der Pistole einfach vom Förderband genommen und bin weiter ohne noch mal nach jemanden zu suchen, dem ich die Zeit stehlen kann.

Grundsätzlich habe ich den Eindruck, dass Polizisten sich i.d.R. recht wenig für mitgeführte Waffen interessieren und man es ihnen, mal von Ausnahmen abgesehen, auch nicht aufs Auge drücken sollte. Was die grünen Jungs in Deutschland wollen, sind Alkoholkontrollen, so viele wie möglich und da würden Waffenkontrollen nur die Effektivität stören. Wenn ihr also den Polizisten eine richtige Freude machen wollt, behaltet das mit den Waffen für euch und trinkt vor seinen Augen lieber schnell 3 Flaschen Bier.

Macht die Sache nicht wichtiger als sie ist und ganz wichtig: Gesunden Menschenverstand bewahren, auch wenn das leider heute für viele fast nicht mehr möglich ist.

Gruß und immer gute Fahrt

Makalu

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Leute macht Euch doch nicht "naß"!

Den Transportbegriff gibt es nun nicht mehr, es gibt nur ein erlaubnisfreies Führen.

Und wenn der PVB Euch auffordert den Waffenkoffer zu öffnen, befindet er sich in der Ausnahme des § 55 WaffG und Ihr befindet Euch in seinem Schutz falls der Waffenbesitz legal ist, genauso, als wenn Ihr den Koffer auf dem Schießstand öffnet.

Macht es Euch doch nicht so schwer!

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Und wenn der PVB Euch auffordert den Waffenkoffer zu öffnen, befindet er sich in der Ausnahme des § 55 WaffG und Ihr befindet Euch in seinem Schutz falls der Waffenbesitz legal ist, genauso, als wenn Ihr den Koffer auf dem Schießstand öffnet.

Denke ich auch. Andernfalls wäre die Aufforderung der Polizeibeamten die Anstiftung zu einer Straftat, und was das StGB zum Thema Anstiftung sagt, ist leicht nachzulesen.

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Ist auch irgendwie komisch:

das WaffG gibt es seit fast 40 Jahren und es hat

wahrscheinlich in der Zeit zigtausende von Kontrollen gegeben,

aber erst jetzt kommt man drauf, daß dies alles "illegal"

gewesen sei...

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..... oder gar illegal gewesen sein, hat sich das (in gewissen Grenzen) der Weisungsbefugte allein zuzurechnen.

Das ist m.E. nur bedingt richtig. Sofern es sich bei der "Tat", die von einem PVB angeordnet wurde um etwas handelt, was sich eigentlich den Tatbestand einer Owi erfüllen würde, muß man die Weisung des PVB ausführen und handelt straffrei. Auch dann, wenn sich am Ende herausstellt, dass es sich trotz Weisung um eine Owi gehandelt hat. Sobald der Weisunggebende jedoch etwas anordnet, was tatbestandsmäßig eine Straftat darstellt, so darf der Handlungsgehilfe dies nicht ausführen, und würde -trotz Weisung- rechtswidrig und auch strafbar handeln. Evtl. käme er da wegen "Irrtum über Tatumstände", "Verbotsirrtum" oder Notstand raus, dennoch handelt er schuldhaft.

Auch muß nicht alles, was grundsätzlich eine Straftat darstellt, nach Weisung eines PVB noch immer eine Straftat sein. Einiges jedoch bleibt strafbar, egal wer es angeordnet hat. Und dafür muß dann u.U. nicht nur der Weisunggebende, sondern auch der Ausführende geradestehen.

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Weiß jemand warum?

Es ist schon mühselig, wenn Dinge die nicht diskussionswürdig sind, immer wieder zu Diskussionen führen.

Es ist auch immer wieder ermüdend, wenn Leute Ihre Meinung hier als "allgemein anerkannte Regel der Rechtssprechung" breittreten. Das verunsichert diejenigen die weniger in der Materie sind nur noch stärker (siehe Verankerungsfreds u.s.w.).

Ich vermute, hier liegt sein Problem.

Gruß Tauschi

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Das ist m.E. nur bedingt richtig. Sofern es sich bei der "Tat", die von einem PVB angeordnet wurde um etwas handelt, was sich eigentlich den Tatbestand einer Owi erfüllen würde, muß man die Weisung des PVB ausführen und handelt straffrei. Auch dann, wenn sich am Ende herausstellt, dass es sich trotz Weisung um eine Owi gehandelt hat. Sobald der Weisunggebende jedoch etwas anordnet, was tatbestandsmäßig eine Straftat darstellt, so darf der Handlungsgehilfe dies nicht ausführen, und würde -trotz Weisung- rechtswidrig und auch strafbar handeln. Evtl. käme er da wegen "Irrtum über Tatumstände", "Verbotsirrtum" oder Notstand raus, dennoch handelt er schuldhaft.

Auch muß nicht alles, was grundsätzlich eine Straftat darstellt, nach Weisung eines PVB noch immer eine Straftat sein. Einiges jedoch bleibt strafbar, egal wer es angeordnet hat. Und dafür muß dann u.U. nicht nur der Weisunggebende, sondern auch der Ausführende geradestehen.

Du rührst im Kuchenteig, entweder zu lange, oder zu wenig, aber beides beeinflußt das Ergebnis!

Wenn der PVB Deine Waffen beschlagnahmt und ohne verschlossenes Behältnis zur Dienststelle transportiert, ist er vom § 55 WaffG geschützt und er wird Dich nie beanzeigen, wenn Du ihm nach Aufforderung Deine Waffen zeigst.

Manno!

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Der ganze "nicht zugriffsbereit"-Wahn ist noch keine 40 Jahre alt.

Wohl aber das Grundproblem, nämlich die vom TE in Nr. 1

gestellte Frage:

Meine Frage also: Darf man einem Polizisten bei einer

Kontrolle die Waffe untersuchen lassen und aushändigen oder nicht?

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Du rührst im Kuchenteig, entweder zu lange, oder zu wenig, aber beides beeinflußt das Ergebnis!

Wenn der PVB Deine Waffen beschlagnahmt und ohne verschlossenes Behältnis zur Dienststelle transportiert, ist er vom § 55 WaffG geschützt und er wird Dich nie beanzeigen, wenn Du ihm nach Aufforderung Deine Waffen zeigst.

Manno!

Ich meine dies nicht auf das Beispiel "Waffe vorzeigen" bezogen. Hier ist m.E. mit dem Statement von Sachbearbeiter "Herrschaftswillen", dem von SP genannten "Verrichtungsgehilfen" und dem von Dir gen. §55 WaffG schon alles gesagt. Das sind gleich drei Begründungen, die eigenständig schon die Strafbarkeit ausschließen.

Ich wollte lediglich aufzeigen, dass die Aussage von Saturn "Sollte die Maßnahme dennoch unverhältnismäßig oder gar illegal gewesen sein, hat sich das (in gewissen Grenzen) der Weisungsbefugte allein zuzurechnen." bei echten Straftaten nicht gilt.

Sofern die Weisung des PVB vom Gesetz gedeckt ist, besteht sowieso kein Spielraum hinsichtlich der Strafbarkeit.

Es gibt aber durchaus Einsatzumstände, in denen ein Weisunggebender Anordnungen treffen muß, die vom Gesetz nicht glasklar gedeckt sind, ggf. sogar tatsächlich rechtswidrig sind. Aus dem Einsatz kann sich aber ergeben, dass auch rechtswidrige Handlungen nötig werden. Sofern diese rechtswidrigen Handlungen dann nur Owi sind, muß der Weisunggebende das verantworten, der Ausführende hat im Regelfall keine Strafe zu erwarten.

Sobald die Tat aber einen Straftatbestand erfüllt, ist der Ausführende, alleine durch die Begründung "wurde von einem PVB angeordnet" nicht aus dem Schneider. Er muß dann, genauso wie der Weisunggebende, mit Rechtfertigungsgründen wie z.B. Notstand argumentieren, um da wieder raus zu kommen. Nur mit der Begründung "der Herr Polizist hat angeordnet" kommt er nicht weit.

Man muß also bei einer Anweisung eines PVB durchaus überlegen

"muß ich das tun" (Owi, sowie alles was vom Gesetz gedeckt ist)

"darf ich das tun" (z.B. entwürdigende Handlungen, die nur einen selbst betreffen), oder

"darf ich das nicht tun" Straftaten ohne Rechtfertigung z.B. durch Notstand

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Man muß also bei einer Anweisung eines PVB durchaus überlegen

"muß ich das tun" (Owi, sowie alles was vom Gesetz gedeckt ist)

"darf ich das tun" (z.B. entwürdigende Handlungen, die nur einen selbst betreffen), oder

"darf ich das nicht tun" Straftaten ohne Rechtfertigung z.B. durch Notstand

Falsch!

Hinterher hast du die Möglichkeit Dich zu wehren!

Deine Fragestellungen führen bei einer vor Ort Kontrolle und bei Waffenbesitz eben dazu, dass Du ev. mit der Nase im "Dreck" liegst und Deine Hände auf dem Rücken gefesselt sind.

Bitte nicht persönlich nehmen!

Wenn ich bei einer Kontrolle einen Waffenbesitzer vor mir habe, der sich nicht kooperativ zeigt, überlege ich keine Sekunde ob legal oder illegal, darüber sollte man nachdenken.

Mein Leben ist mir heiliger als eine Beschwerde hinterher und das ist gelehrte Einsatztaktik.

Ein Verfahren sehe ich daher mit Gelassenheit entgegen, was sich in meiner langjährigen Dienstzeit bestätigt zeigt.

Am 2.11.2011 sind es 40 Jahre!

Auch ich habe mich schon geirrt, was die 77 Waffen in Berlin Kreuzberg zeigten, ich war darauf nicht vorbereitet, konnte die Situation aber mit Konsequenz lösen und nicht erst mit Diskusssionen ob ich das darf!

Naja 3,5 Jahre sind es dann doch für ihn geworden.

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Falsch!

Hinterher hast du die Möglichkeit Dich zu wehren!

Irrtum. Sobald der PVB offensichtlich strafbare Handlungen fordert, darfst Du dies weder unterstützen, umsetzen noch mußt Du es dulden.

Beispiel: Der PVB fordert Dich zwecks Untersuchung Deiner Habseligkeiten auf Dich auf offener Straße völlig nackt auszuziehen. Dem mußt Du nicht Folge leisten. Tust Du es könnte man es als Einverständnis auslegen, auf eine nicht demütigende Behandlung zu verzichten.

Beispiel: Ein PVB fordert Dich auf -da er bei einem Sportschützen davon ausgeht dass er gut schiessen kann- mit Deinem ZF Geweht einen Geiselnehmer zu erschießen, da eigene Scharfschützen zu weit weg sind. Darfst Du nicht ausführen, wenn Du von der Notwendigkeit der Nothilfe und der der Alternativlosigkeit nicht selbst restlos überzeugt bist. Und sogar wenn Du davon überzeugt bist: Mußt Du noch immer nicht ausführen. Solltest Du überzeugt davon gewesen sein, es ausgeführt haben, wird kein Richter die Anordung des PVBs als strafausschließend berücksichtigen. Aus der Geschichte kommst Du nur raus, wenn für Dich selbst Nothilfe offensichtlich geboten war.

Beispiel: Du bist Fahrer eines KrKw, kommst nicht zur Einsatzstelle. Der PVB ordnet an, dass Du mit Deinem Wagen eine Ampel umfährst um dorthin zu kommen. Kannst Du tun, da die Rechtfertigung "Notstand" besteht, mußt Du aber dennoch nicht. Er kann sich ja ans Steuer setzen und das selber machen.

Beispiel: Gesperrte Straße, PVB fordert Dich aus unbekannten Gründen auf da durchzufahren. Muß man machen, da nur Owi. Egal ob begründet oder unbegründet.

Beispiel: Ein PVB fordert Dich auf aus welchen Gründen auch immer mit ihm eine Bank zu überfallen, da der Staat Geld braucht. Du vergewisserst Dich dass er wirklich PVB ist, und die Anordnung von seinem Dienstvorgesetzten gedeckt ist. Darfst Du trotzdem nicht tun.

Das meinte ich mit meinen Einlassungen zu dem Thema.

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Falsch!

...

Deine Fragestellungen führen bei einer vor Ort Kontrolle und bei Waffenbesitz eben dazu, dass Du ev. mit der Nase im "Dreck" liegst und Deine Hände auf dem Rücken gefesselt sind.

...

Das möchte ich sehen! V.a. wenn man zuerst seine WBK brav vorgezeigt hat, und dann aber Bendenken ob des Öffnens des Waffenkoffers zeigt...

Ist es wirklich 100% sicher (keinerlei negative Konsequenzen) wenn ich meine Waffen bei einer Kontrolle aus dem Koffer nehme?

Ist es wirklich 100% sicher (keinerlei negative Konsequenzen) wenn ich einen Polizisten meine Waffen bei einer Kontrolle aus dem Koffer nehmen lasse?

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