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IGNORED

Darf ich dem Polizisten meine Waffe zugänglich machen?


z-legend

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Doch, auch als 08/15 Polizist, was auch immer du damit meinst!

Guggst du z.B. § 18 Absatz 2 Nr 6 HSOG

Als um in den Kofferraum sehen zu dürfen ist der genannte § absolut ungeeignet. Es sei denn der zu Überprüfende würde sich offensichtlich im Kofferraum aufhalten.

Und die Identitätsfeststellung ansich steht ja nicht in Zweifel, lediglich das Recht des normalen Polizeivollzugsbeamten ohne >begründetem< Verdacht Kofferrraum/Handschuhfach etc. öffnen zu lassen. Und diese Pflicht besteht m.W. (und auch meiner tatsächlich Erfahrung nach, auch wenn die diesbezüglich schon 15 Jahre zurückliegt) nicht.

Sofern der PVB dann irgendwas kurioses konstruiert, z.B. "durch das nicht- öffnen des Kofferraums besteht ein Anfangsverdacht" wird er dies zwar erzwingen, ohne dass man erstmal etwas dagegen unternehmen kann- aber bei einer nachträglichen Überprüfung des Ganzen wird die Sache so nicht haltbar sein. In diesem konkreten Fall steht m.W. sogar eines der in Deutschland seltenen Beweismittelverwertungsverbotes im Raum.

"Wird eine Durchsuchung aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung durchgeführt, ohne den Versuch unternommen zu haben, einen Richter zu erreichen, ist sie rechtsfehlerhaft. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Durchsuchung steht nur dann einer Beschlagnahme und Verwertung der sichergestellten Beweismittel entgegen, wenn sie willkürlich und auch sonst mit einem besonders schwerwiegenden Fehler behaftet ist"

aus einem Urteil des BGH's. Trifft die Sache nicht direkt, aber die Zielrichtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich daraus doch recht gut ableiten.

Zusätzlich >könnte< m.E. Rechtsbeugung in Frage kommen, falls der PVB als Hilfbeamter der Staatsanwatschaft tätig wurde.

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Darf ein PB in Taschen schauen?

Ja, in seine eigenen ;)

Wenn du Details über polizeiliche Befugnisse wissen möchtest, musst die einschlägigen SOG lesen. Einfach mal so, darf jedenfalls nicht rumgeschnüffelt werden.

Allg. kommen alle Parteien mit rechtlich einwandfreien und kooperativem Verhalten am weitesten. Polizeibeamte zählen neben Legalwaffenbesitzern zu den rechtstreuesten Gruppen ;)

greetz

§18 HSOG gilt für Hessen und Hessen ist nicht Deutschland.

Die SOG ähneln sich in Deutschland stark und daher kann man daran ganz gut exempeln. in Abs. 7 geht es auch um die Kontrolle von Berechtigungen.

greetz

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Ich glaube, ...

Für´s glauben ist die Kirche zuständig, auch in der P´alz :gutidee: Oder wegen mir auch Cop-Zone. Aber: Cop-Zone für Arme hier in WO langweilt!

2) Ich muss NICHT den Kofferraum öffnen wenn ich Dreieck und Verbandskasten im Fahrgastraum habe?!

Hilfsweise das Bußgeld für´s nicht-mitführen bezahlen und gut.

@Mutter u.a.: sehr gute Beiträge!! :eclipsee_gold_cup:

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In den Wintertagen finden des öffteren auch Kontrollen der PKW statt. Gesucht werden Einbruchstäter welche die Jahreszeit nutzen um in Häuser und Wohnungen einzusteigen. Bei diesen Kontrollen wird regelmäßig auch der Kofferraum "beschaut". Ich kann mir nicht vorstellen das die Polizei das nicht darf!

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Bei diesen Kontrollen wird regelmäßig auch der Kofferraum "beschaut".

Ich kann mir nicht vorstellen das die Polizei das nicht darf!

Naja,

wie schon vorher erwähnt, ist zwar ( fast ) alles möglich,

aber es kommt eben auf die Begründung und damit Rechtfertigung

der Maßnahme an.

Mit der richtigen Begründung könnte man dich sogar rechtskonform zwingen,

Deine Unterhose auszuziehen... :heuldoch:

Allerdings ist dies eben nicht der Fall bei einer "normalen", sprich allgemeinen

Verkehrskontrolle, bei der Führerschein, Fahrzeugschein, Warndreieck,

Verbandkasten usw. und ggfs. Atemalkohol kontrolliert werden.

Da muß schon ein bißchen mehr Fleisch am Knochen sein...

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wie stellt du sicher das der PB nicht in deinen Kofferraum schaut wenn du diesen zu Zweck der Entnahme des Warndreiecks und Verbandskastens öffnest ???

Es soll Leute geben deren Waffentransportbehältnisse auf den ersten Blick eindeutig zu erkennen sind.

jetzt bitten den Paragrah dazu, das hier keine weitere Nachschau durchgefürht werden darf.

Nur für mich als Info

Danke

Hegges

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In den Wintertagen finden des öffteren auch Kontrollen der PKW statt. Gesucht werden Einbruchstäter welche die Jahreszeit nutzen um in Häuser und Wohnungen einzusteigen. Bei diesen Kontrollen wird regelmäßig auch der Kofferraum "beschaut". Ich kann mir nicht vorstellen das die Polizei das nicht darf!

Ohne begründbaren Verdacht darf sie das nicht. Es gibt Ausnahmen wie in grenznahen Bereichen, besonderen Zonen (besonders gefährlichen Orten), usw.

Die Frage nach dem Verbandskasten / Kontrollieren der Ladungssicherheit im Kofferraum ist doch nur vorgeschoben weil es eben nicht immer und überall erlaubt ist.

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Nachdem das Thema schon aus allen spitzfindigen, gesetzlichen und gleichgültigen Aspekten inclusive persönlicher Ansichten untersucht ist, möchte ich doch nochmal ne Frage stellen, dazu muss ich etwas weiter ausholen.

Nach direktem Kontakt mit einem erfahren Strefenpolizisten kann ich seine Ansicht nachvollziehen, dass er nicht gerne in ein "Behältnis" schaut und darin unvorbereitet eine Kanone findet. Da steigt das Adrenalin einfach zu schnell. Daraus mag sich die Ansicht (oder Wunsch) verbreitet haben, dass man eben vor Öffnen des Kofferraums bzw. vor Öffnen eines Behältnisses (so würde ich es machen) auf den Inhalt hinweist, um unnötig steigende Emotionen zu vermeiden. Insoweit kann ich das nachvollziehen.

Wenn der Herr sich nun WBK anschaut und eine vorhandene Kanone anschaut, solls mir auch egal sein, wenn er nicht aschliessend Spitzfindigkeiten auspackt, dass ich ihm das garnicht hätte gestatten dürfen... solche netten Kollegen gibts ja auch.

Mein Problem ist - wenn ich mal zu Stand, oder sogar zum Wettbewerb unterwegs bin, habe ich nicht nur eine Kanone dabei, sondern ein "Arsenal". Je nach Situation ist der Kofferraum voll mit Koffern, naja, dafür ist er ja auch da ;-).

Wenn dann einer ne WBK sehen will, is es ja auch egal (dann geb ich ihm die Mappe), aber die Kofferkontrolle (z.B. 5 LW in 3 Koffern) möchte ich nicht mehr auf der Strasse machen - und zu einer lustigen Fahrt zum nächsten abgelegenen Präsidium hätte ich ich der Zeit, wo ich alle 14 Tage mal trainieren kann, keine Lust (sowas ist hier kürzlich anderen geschehen).

Wie sieht denn diesbezüglich die Meinung der Anwesenden - und speziell diejenige der anwesenden Polizisten hier - aus ?

Ich will nicht das Recht für eine Kontrolle unter konstruierten "Gefahrenaspekten" diskutieren, sondern - wie nachdrücklich kann ich auf einer Fahrt zum Schiessstand bestehen, wo die Dinger eh ausgepackt werden sollen? Wie groß ist da der Verhandlungsspielraum - oder haben wir da wieder den Fall, dass der Bürger jedem "Wunsch" nachgeben muss ? Ist das reine Verhandlungssache oder gibts dazu irgendwelche internen dienstlichen Empfehlungen oder Richtlinien ?

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Ist das reine Verhandlungssache oder gibts dazu irgendwelche internen dienstlichen Empfehlungen oder Richtlinien ?

"Verhandlungssache" ist hier wohl der falsche Begriff. "Zwischenmenschliches Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl" triffts vielleicht besser. Wie bereits gesagt wurde, findet sich im Extremfall für vieles erstmal eine rechtliche Begründung, die oft nicht ohne weiteres widerlegt werden kann.

Grundsätzlich sollte der Aufwand einer polizeilichen Maßnahme im Verhältnis zum erhofften / erwarteten Ergebnis oder zur Gewichtung des Einzelfalls einigermaßen vernünftig stehen. Das lässt sich nicht aufrechnen, katalogisieren oder pauschalisieren. Manchmal geht's auch schlicht und einfach nicht anders.

Dass es immer Haarspalter, Rambos und Wichtigtuer gibt, ist eh klar. Aber die Mehrzahl ist anders und lässt mit sich reden, aber nicht verhandeln. Wie man in den Wald hineinruft.....

BTW: Vor kurzem wurde in Deggendorf eine Pkw-Fahrerin wegen "unnützem Hin- und Herfahren" gem. §30(1) StVO zu 20€ verdonnert. Ich glaube durchaus, dass ihre Fahrerei erklärbar und die Strafe vermeidbar gewesen wäre. Vermutlich wurde aber sofort rumgestänkert, gemault und rechtliches Halbwissen raus gelassen. Meine bescheidene Meinung, ich lass mich gern umstimmen. ;)

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Interessantes Thema. :icon14:

Wie hier schon festgestellt wurde, gibt das WaffG dazu nichts her. In puncto unerlaubtes Führen der Waffe durch den LWB zum Zeitpunkt der Öffnung des verschlossenen Behältnisses halte ich entgegen, dass es in diesem Moment am erforderlichen Herrschaftswillen mangelt. Eine tatsächliche Ausübung der Gewalt erfolgt dadurch nicht.

Der Polizist benötigt allerdings nach dem für ihn maßgebenden landesrechtlichen Polizeirecht die Befugnis, trotz nach § 38 Nr. 1a WaffG erfolgter Perso- und WBK-Kontrolle auch die zugehörige Waffe anschauen zu dürfen. Eine Ausdehnung der Überprüfung dieser Papiere auf eine Waffenkontrolle bedarf in aller Regel eines konkreten Verdachts. Dies muss im Einzelfall begründbar sein. Auf Anhieb vorstellen könnte ich mir z.B. den rechtmäßigen Fall, dass im Zuge der Kontrolle von Verbandskasten und Warndreieck im Kofferraum mehrere Waffenbehältnisse erkennbar sind, in der WBK jedoch nur eine Waffe eingetragen ist.

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"Verhandlungssache" ist hier wohl der falsche Begriff. "Zwischenmenschliches Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl" triffts vielleicht besser. Wie bereits gesagt wurde, findet sich im Extremfall für vieles erstmal eine rechtliche Begründung, die oft nicht ohne weiteres widerlegt werden kann.

Natürlich - ich gebe eine Menge auf Kommunikation und Fingespitzengefühl, warum nicht.

Trotzdem wäre es interessant, irgendwelche bekannten Regularien von irgendwelcherseite zu kennen.

Natürlich ist das nur für die Extremfälle gedacht, wo einer meine geputzen Kanonen ordentlich nebeneinader in den Strassenstaub legen will, oder man 30 km Fahrt und zwei Stunden Aufenthalt auf dem Revier wegen des Vergleichs 3er Nummern hinnehmen soll, wenns auf dem 5 min entfernten Stand in 2 min abzuhandeln gewesen wäre..... wie geht man mit solchen Ideen um wenn man auf solche Grenzgänger trifft? hat man da überhaupt eine "harte Verhandlungsmasse" ("Rechtsanwalt" ??) wenn freundlicher Umgang nicht fruchtet?

btw, ich stand nach Autodefekt schonmal mit BDS-Mütze umd im SL-T-Shirt, auf dem Weg zur LM, mit 9 Waffen im Auto, vor den Jungs - die haben damals nichtmal danach gefragt, sondern ham sich um den Abschleppwagen gekümmert.... also aller Ehren wert.

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Da es allg. an der Berechtigung zur Waffenkontrolle fehlt, ist es egal ob diese vor Ort oder auf dem Revier nicht stattfindet. Wenn es ganz hart kommt, endet es mit der Beschlagnahme und gerichtlicher Auseinandersetzung. Eine Rechtsgrundlage fehlt dann aber immer noch ;)

greetz

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Der Polizist benötigt allerdings nach dem für ihn maßgebenden landesrechtlichen Polizeirecht die Befugnis, trotz nach § 38 Nr. 1a WaffG erfolgter Perso- und WBK-Kontrolle auch die zugehörige Waffe anschauen zu dürfen.

Ich würde nichtmal über das "dürfen" diskutieren wollen - wenn 50 m entfernt gerade ne Bank überfallen wurde, steht ihm genügend Bedürfnis zu. Ich möchte nur wissen, ob man in allen Fällen der Mentalität "wir packen alles ein un klären das nächste Woche auf dem Revier" ein wenig Widerstand geleistet werden kann.

Eine Ausdehnung der Überprüfung dieser Papiere auf eine Waffenkontrolle bedarf in aller Regel eines konkreten Verdachts. Dies muss im Einzelfall begründbar sein. Auf Anhieb vorstellen könnte ich mir z.B. den rechtmäßigen Fall, dass im Zuge der Kontrolle von Verbandskasten und Warndreieck im Kofferraum mehrere Waffenbehältnisse erkennbar sind, in der WBK jedoch nur eine Waffe eingetragen ist.

Aber klar, mit so einem simplen Fall hat man "geloost". Auch der LW-Koffer bei nur eingetragenen KW dürfte nachschauenswürdig sein.

Aber du gibts mir schon ein gutes Stichwort.

Der im "Einzelfall konkrete Verdacht" is tsicher etwas, was man sich nennen lassen kann, wenn man unangenehmen persönlichen Nachteilen zustimmen soll - wenn es bessere, bequemere, einfachere Lösungen gibt, die auch den Herren genügen müssten.

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Da es allg. an der Berechtigung zur Waffenkontrolle fehlt, ist es egal ob diese vor Ort oder auf dem Revier nicht stattfindet. Wenn es ganz hart kommt, endet es mit der Beschlagnahme und gerichtlicher Auseinandersetzung. Eine Rechtsgrundlage fehlt dann aber immer noch ;)

greetz

Tja, ich fürchte, das ist bereits die abschliessende Beantwortung meiner Frage. Wenn man an den falschen "Grenzgänger" gerät (der unkooperativ, uneinsichtig, unbelehrbar und stur ist) , wird man alle ungerechten Nachteile hinnehmen müssen.

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Wie hier schon festgestellt wurde, gibt das WaffG dazu nichts her. In puncto unerlaubtes Führen der Waffe durch den LWB zum Zeitpunkt der Öffnung des verschlossenen Behältnisses halte ich entgegen, dass es in diesem Moment am erforderlichen Herrschaftswillen mangelt. Eine tatsächliche Ausübung der Gewalt erfolgt dadurch nicht.

da habe ich jetzt eine Frage dazu:

diese Auslegung würde bedeuten, dass es einen subjektiven Willen zur Vollendung des Führens braucht. Das kennt das WaffG aber nicht. Vielmehr ist das Führen schon erfüllt, wenn die Waffe zugriffsbereit ist, unabhängig davon, ob der Wille zur Nutzung gegeben ist. Das ist ist sie ja wohl bei geöffnetem Koffer?

Ansonsten kann ich sie auch auf den Rücksitz legen, wenn ich nicht die Absicht habe sie zu anzufassen.

Oder habe ich da was falsch verstanden?

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Oder habe ich da was falsch verstanden?

ich fürchte ja. Spitzfindige Auslegungen eines Einzelfalles lassen sich nicht wahlfrei auf andere Einzelfälle übertragen.

aber zu dem Thema - ich grübele immer noch, ob das blecherne allseits geschlossene Holster, mit Vorhängeschloss am Deckel, in dem eine Kanone steckt, einer gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten würde ?? (breites grinsen) Ich bin mir drüber klar, dass man nichtmal mit der Frage viele Freunde gewinnt....

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Doch, auch als 08/15 Polizist, was auch immer du damit meinst!

Guggst du z.B. § 18 Absatz 2 Nr 6 HSOG

Jaja, an der langen sozialen Führungsvergangenheit in Hessen erkennt man im Detail den Drang der Sozialisten zur Freiheit seiner Bürger.

Auf dem Flughafen in FFM haben mich die Herren mal aus Versehen für einen Terroristen gehalten - ist 25 Jahre her. Wenn du siehst wie

17 Jährige ängstliche Milchbubis mit ner Uzi im Anschlag dich zu 15t kontrollieren bekommst Du Angst - blanke Angst.

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okay, also führe ich eine Waffe im Sinne des WaffG, wenn ich den Koffer öffne.

Und mit dem Hinweis auf das Führverbot kann der Koffer durch Dich auch nicht geöffnet werden, da Du dann eine Straftat begehst, zu welchem Du durch den Polizisten aufgefordert wirst.

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Ehrlich gesagt verwundert mich die Diskussion sehr.

Zum Einen sind wir inzwischen ein Polizeistaat ersten Ranges.

Leider sind 70% der Straftäter (eine besondere Gruppe die ich hier aus verständlichen Gründen nicht näher definieren möchte) quasi von der Strafverfolgung - mit seltenen Ausnahmen in schweren Fällen oder besonders häufiger und auffallender Tätigkeit - de facto ausgenommen.

Zum anderen wurde ich das letzte mal in eine allgemeine Verkehrskontrolle anlasslos in Dortmund nachts vor ca. 15 Jahren verwickelt.

Ansonsten sehe ich die Herren leider nur verkehrstechnisch wirksam werden, wenn ich z.B. 7,584 km/h zu schnell war und einen Obulus

an die schwer erkrankte Staatskasse von 10 oder 15 Euro entrichten darf.

Hier werden feinste Versteckspiele von technischen Einrichtungen (erinnern mich an das Tarnnetz auf den früheren DDR-Autobahnen) immer ausgefeilter, ebenso die Techniken wenn Ferngläser mit unsichtbaren Punktstrahlern eingesetzt wurden und möglichst schlecht zu entdecken sein sollen.

Ich fahre übrigens zwischen 50.000 und 70.000 km je Jahr.

Die hier im Kreis um 15% gestiegene Kriminalitätsrate in 2010 gegenüber 2009 liesse doch eigentlich einen der Gesellschaft

dienlicheren Einsatz als der der rechten Hand des Finanzminister vernünftig erscheinen.

Aber auch hier wird nur gesagt, das die Altersgruppe zwischen 17 und 20 auffällig und erheblich gestiegen ist. Jeder möge, sofern er kann, hier dann weiter denken.

Aber lieber Leben wir mit Toten, Einbrüchen, Erpressung von Kindern auf dem Schulweg, BTM oder ähnlichem.

Deswegen ist dies hier alles nur Theoretisiererei. Und weil einmal einer kontrolliert wurde?

Schön, vor meinem Schiessstand (ca. 2 km ) befindet sich eine 70iger Zone auf einer Bundesstraße.

Dort wird im Jahr 2-3 mal (wenn ich zum Schiessstand fahre) mittels Laser-Fernglas die Geschwindigkeit kontrolliert.

Das ist für mich die höchste Wahrscheinlichkeit kontrolliert zu werden wenn ich mit Waffe unterwegs bin.

Aber die wollen nur 15 Euro wegen der 7,xx km/h Überschreitung - das ist deren Tagesziel.

LG

M

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