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IGNORED

Darf ich dem Polizisten meine Waffe zugänglich machen?


z-legend

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Hallo,

vor 1 Woche wurde ich auf dem Weg zum Schießstand von einem Polizeiwagen aufgehalten und einer Standartkontrolle unterzogen. Als

die Beamten meinen Verbandskasten und mein Warndreieck im Kofferraum kontrollieren wollte sagte ich ihnen das dort ebenfalls eine

rechtsmäßig verschlossene .44 Magnum liegt.

Nun ja, ich wurde gebten den Waffenkoffer zu öffnen damit man die Seriennummer des Revolvers mit der des WBK´s vergleichen kann was ich auch tat.

Da alles passte wurde mir noch eine gute Fahrt gewunschen und ich konnte meinen Weg fortsetzen.

Als ich dann diese Geschichte so ganz nebenbei in meinem Schützenheim erzählte meinte jedoch ein Schießkollege das ich die Waffe den Polizisten nicht zugänglich

machen dürfte und diese die Waffe nur bei mir Zuhause oder dann auf dem Polizeirevier kontrollieren dürften und eben nicht auf einem leeren Parkplatz neben einer Hauptstraße. Er meinte das dies mit dem Gesetzt "....die Waffe darf keinen Unberechtigen, also Dritten zugänglich gemacht werden...."

Meine Frage also: Darf man einem Polizisten bei einer Kontrolle die Waffe untersuchen lassen und aushändigen oder nicht?

Danke schonmal im vorraus.

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Der Beamte ist im Moment der Kontrolle Ordnungsbehörde und darf "natürlich" prüfen ob Du Berechtigter hinsichtlich der transportierten Waffe bist. Anders herum wird ein Schuh draus, wenn der Beamte meinen würde die Waffe nur auf der Wache prüfen zu wollen, das transportbehältnis erstmal einsackt und Ihr dann einen netten Umweg über die Wache macht...

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Hi,

in diesem Falle JA. Da Du den Beamten ja mitgeteilt hast, dass Du eine Waffe "verbringst", haben Sie sich zu überzeugen, dass Du dazu berechtigt bist. Die Polizei ist in dem konketen Fall das Exekutivorgan der Waffen- bzw. Ordnungsbehörde.

Bei Eröffnung gegenüber den Beamten, dass Du die .44er im Wagen hast besteht ja für die Beamten ein - wenn auch abstrakter - Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen dass WaffG (abstrakte Gefährdungslage). Also kurz nachgeschaut und dann ist es gut.

Edit: Hanseat's Post nicht gesehen (gerade beim schreiben). Ist ja quasi dieselbe Aussage.

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...

das ich die Waffe den Polizisten nicht zugänglich machen dürfte und diese die Waffe nur bei mir Zuhause oder dann auf dem Polizeirevier kontrollieren dürften und eben nicht auf einem leeren Parkplatz neben einer Hauptstraße. Er meinte das dies mit dem Gesetzt "....die Waffe darf keinen Unberechtigen, also Dritten zugänglich gemacht werden...."

...

Der Polizist ist in dem Moment NICHT Unberechtigter, siehe WaffG §55:

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1. ...

2. ...

3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

4. ...

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

Gruß

Sigges

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Der Polizist ist in dem Moment NICHT Unberechtigter, siehe WaffG §55:

Das ist richtig.

Allerding hat der Kontrollierte in dem Moment, wo er ausserhalb befriedetem Besitztums seinen Waffenkoffer aufschließt, Zugriff auf seine Waffe. Und sofern er nicht über einen Waffenschein verfügt, macht er sich in dem Moment des unerlaubten Führens schuldig.

Man erinnere sich an die zahlreichen Fälle während der Amnestieregelung, wo viele Altbesitzer ihre Waffen im guten Glauben zur Polizei brachten und dann wegen unerlaubtem Führen angezeigt wurden!!

Natürlich hatte keiner von denen an ein gesetzeskonformes Transportbehältnis gedacht.

Wenn während einer Kontrolle der Wachtmeister oder der Zöllner also meint meine Waffen überprüfen zu müssen dann darf er selbst meinen Waffenkoffer bzw. Rangebag aufschließen. Ich machs jedenfalls nicht. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme wird im Anschluß zu überprüfen sein. (Durchsuchung ohne Durchsuchungsbeschluss ect.)

Gruß...

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Allerding hat der Kontrollierte in dem Moment, wo er ausserhalb befriedetem Besitztums seinen Waffenkoffer aufschließt, Zugriff auf seine Waffe. Und sofern er nicht über einen Waffenschein verfügt, macht er sich in dem Moment des unerlaubten Führens schuldig.

Das ist mit Verlaub großer Käse... Du bist in dem Moment nicht nur berechtigter, sondern sogar verpflichtet die Waffe vorzuzeigen. Und von wegen durchsuchungsbeschluss... Wo ist denn da auch nur ansatzweise Art. 13 tangiert?

Nur so nebenbei, der Beamte handelt in der Situation nicht als strafverfolger (es besteht also nicht der Verdacht einer Straftat), sondern es handelt sich um schlichtes ordnungsbehördlixhes handeln (grade k. WaffG zur Hand- §39?) als Prüfung, ob denn derjenige, der behauptet eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zu transportieren, auch berechtigter ist.Nicht mehr und nicht weniger.

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vor 1 Woche wurde ich auf dem Weg zum Schießstand von einem Polizeiwagen aufgehalten und einer Standartkontrolle unterzogen. Als

die Beamten meinen Verbandskasten und mein Warndreieck im Kofferraum kontrollieren wollte sagte ich ihnen das dort ebenfalls eine

rechtsmäßig verschlossene .44 Magnum liegt.

---das löse ich als legaler Waffenbesitzer eleganter.

Mein Kofferraum (Limousine und nicht Kombi) ist von der Zentralverriegelung ausgenommen, dauernd verschlossen.

Der Pflasterkasten und das rote Klappdingen (Warndreieck) liegen innerhalb des Fahrgastraums -rutschsicher-.

Bei einer Standardkontrolle (NICHT der allgewaltige Zoll- da geht es anders zur Sache) gibt es von mir ohne Nachfrage bez. Waffen keine Auskünfte.

Mach es doch genauso, einfach und dennoch legal!

MfG!

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Der Polizist ist in dem Moment NICHT Unberechtigter, siehe WaffG §55:

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1. ...

2. ...

3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

4. ...

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

Nur weil für die in §55 WaffG Genannten das WaffG nicht anzuwenden ist, bedeutet dies noch lange nicht, dass man selbst davon ausgenommen ist, wenn diese Parteien aufeinandertreffen.

Im Allgemeinen kennt §38 WaffG nur Ausweispflichten. Diese betreffen Personalausweis/Pass und Waffenbesitzkarte/Waffenschein. Ein Überlassen der Waffe ist nicht gefordert.

Es lässt sich nun trefflich streiten, wodurch ein Polizeibeamter dazu berechtigt wird. Die Vorzeigepflicht in §39 WaffG zielt da ins Leere.

Praxisnah ist sicher ein unkompliziertes Vorgehen in beiderseitigem Einverständnis.

greetz

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Es kommt immer auf die Umstände an. Als allg. Ratschlag sind neutral verpackte Sachen einfach ne praktische Angelegenheit.

greetz

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---das löse ich als legaler Waffenbesitzer eleganter.

Mein Kofferraum (Limousine und nicht Kombi) ist von der Zentralverriegelung ausgenommen, dauernd verschlossen.

Der Pflasterkasten und das rote Klappdingen (Warndreieck) liegen innerhalb des Fahrgastraums -rutschsicher-.

Bei einer Standardkontrolle (NICHT der allgewaltige Zoll- da geht es anders zur Sache) gibt es von mir ohne Nachfrage bez. Waffen keine Auskünfte.

Mach es doch genauso, einfach und dennoch legal!

MfG!

Da würden wir zwei in der Kontrolle viel Spaß haben, wenn ich in deinen Kofferraum schauen möchte!

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Macht euch mal locker, die Polizeien sind über ihr jeweiliges Landesgesetz durchaus berechtigt, nach dem Waffengesetz tätig zu werden.

Dazu gehören nun mal WBK und ggf. Waffenkontrollen.

Wenn sie berechtigt sind nach dem WaffG tätig zu werden, sollte es einen konkreten Punkt im WaffG geben, der die Waffenkontrolle zulässt. Dazu ist §39 WaffG einschlägig und der zieht hier nicht. Ansonsten findet sich im WaffG noch die oben erwähnte Ausweispflicht.

Die Waffenkontrolle muss also nach anderen Kriterien als denen des Waffenrechts erfolgen.

greetz

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Als die Beamten meinen Verbandskasten und mein Warndreieck im Kofferraum kontrollieren wollte sagte ich ihnen das dort ebenfalls eine

rechtsmäßig verschlossene .44 Magnum liegt.

Ich hätte nur auf Anfrage Auskunft gegeben. Dann den Beamten den Schlüssel für's Behältnis und die WBK in die Hand gedrückt.

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Wenn sie berechtigt sind nach dem WaffG tätig zu werden, sollte es einen konkreten Punkt im WaffG geben, der die Waffenkontrolle zulässt. Dazu ist §39 WaffG einschlägig und der zieht hier nicht. Ansonsten findet sich im WaffG noch die oben erwähnte Ausweispflicht.

Die Waffenkontrolle muss also nach anderen Kriterien als denen des Waffenrechts erfolgen.

greetz

Was hältst du von § 38 Nummer 1 a WaffG?

Ich glaube, da sind Polizeibeamte sogar explizit genannt

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Den erwähnte ich bereits. Ich zitiere nochmals die aufgeführten Berechtigungen:

Das sind die Pflichten

Wer eine Waffe führt, muss

1. seinen Personalausweis oder Pass und

a)wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,

...mit sich führen

und das, was damit zu tun ist

und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen

Das WaffG ist diesbezüglich sehr konkret und beinhaltet keine Waffenkontrolle. Dafür gibt es § 39 WaffG Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau.

Es fehlt also an einer Legitimation durch das WaffG.

...um noch einen drauf zu geben schränkt auch angesprochenes §18 HSOG auf Kontrolle der Berechtigungen ein.

(7) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.

greetz

edit: Zusammenführung von zwei Beiträgen der Übersichtlichkeit halber

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1. Du hast keine Auskunftspflicht

2. Du öffnest den Kofferraum, wenn der PB das möchte. Er wird das i.d.R. nicht willkürlich tun und seine Massnahme höflich begründen.

greetz

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