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IGNORED

LJV schulte Waffenkontrolleure


McKnight

Empfohlene Beiträge

Seht es mal von einer anderen Seite, durchaus positiven.

Die Kontrolleure werden auch im Schießen eingewiesen. Immerhin sollen sie ja auch wissen was sie tun und was sie kontrollieren, oder?

Nun, und wenn nun der ein oder andere Gefallen am Schiessen findet und es als Hobby aufgreift? Dann haben wir einen Mitsreiter mehr an Board und das auch noch im schwierigsten Bundesland von allen.

Weis eigentlich jemand, ob weitere Budnesländer eigens für die Kontrollen Personal eingestellt haben?

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Sorry, aber ich versuche, auch das Positive und die Möglichkeiten zu sehen.

Genau. Zeigen wir dem Scharfrichter, wie er sein Richtschwert noch etwas schärfer kriegt. Dann tuts vielleicht nicht ganz so weh. :gaga:

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....

dass eine Abfrage von eventuellen Vorstrafen beim Bundeszentralregister erfolge, war die Empörung groß ... :huh:

....

Ähm nicht nur Bundeszentralregister.... sondern "in Einzelfällen" auch MAD, BND, Zollkriminalamt, Verfassungsschutz etc. pp.

Das ganze nennt sich ZÜP (Zuverlässigkeitsüberprüfung) und ist im §7 (3) Nr.2 LuftSiG kodifiziert.

Soweit ich weiß, wird aber auch dagegen bereits geklagt...

gruß

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Ende Januar wurden an der Landesjagdschule und auf dem Schießstand in Sindelfingen die Waffenkontrolleure der Waffenrechtsbehörden für ihre Aufgabenbereiche geschult.

Ich weiß. :)

Es war nicht das erste und auch nicht das letzte Kursangebot für die Mitarbeiter der Waffenbehörden und die bisherige Resonanz soll riesengroß sein.

Ich finde es gut und kann für den LWB kein Nachteil darin entdecken. Er hat dadurch nicht weniger Rechte als vorher sondern vielmehr einen Ansprechpartner, der nicht nur theoretisch praktizieren kann (er wünscht sich ja umgekehrt auch, dass dem LWB die Vorschriften des WaffG bekannt sind). Bedenkt hierbei, dass auch Vorortkontrollen bei nicht sachkundigen Personen (Erben und Altbesitzer) stattfinden und dort unter Umständen durchgeladene Waffen lagern. Da ist es doch besser, wenn der Kontrolleur mit dem Handling einer Waffe vertraut ist, den Ladezustand erkennen kann oder bei Waffen mit Ejektoren lieber mal vorsichtig öffnet :D . Um die Seriennummer ablesen zu können, muss man auch wissen, wo sich diese befindet und wie und wo ich dafür evtl. ein Waffenteil abmontieren muss.

Das macht also schon Sinn und wird bestimmt auch irgendwann mal gesetzlich für alle Kontrolleure zur Pflicht werden.

Den Unmut in diesem Thread kann ich deshalb nicht nachvollziehen, denn durch diese Kurse bekommen viele Büromenschen ein ganz anderes Bild von dem, was "draußen" läuft und können durch persönliche Erfahrungen mit einer Schusswaffe auch unmittelbar begreifen, dass es Freude machen kann, mit einer Waffe zu schießen und hier nicht irgendwelche bösen Dinge geschehen. Die vermittelten Fertigkeiten dienen letztendlich der persönlichen Sicherheit der Kontrolleure.

Ich kann mich noch ganz gut erinnern, dass hier in WO vor nicht allzu langer Zeit der Ruf nach einer Sachkundeprüfung für jeden Mitarbeiter einer Waffenbehörde propagiert wurde. Passt irgendwie nicht mit dem zusammen, was hier jetzt geschrieben wird.

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Fakt ist, dass es mir alles andere behagt, wenn auf diese Weise ein Waffenverbotssystem subventioniert wird.

Deine Beiträge schätze ich ja, aber der hier behagt mir nicht unbedingt. :icon13:

Es geht hier doch nicht um ein Verbotssystem für Waffen, sondern um die sichere Handhabung. In aller Regel wird der LWB seine Waffe bei der Kontrolle nur selbst anfassen und die Seriennummer von sich aus präsentieren. Dass es aber auch Personen gibt, die dazu nicht in der Lage sind, sollte Dir auch klar sein. Und dann halte ich es für unverantwortlich, wenn der unbedarfte Kontrolleur sein Leben aufs Spiel setzt.

Im übrigen kommen die Waffenbehörden eh nicht um eine praktische Schulung herum, da diese ja auch Waffen zur Verwertung annehmen und hierzu ebenfalls mit der sicheren Handhabung vertraut sein müssen.

Also viel Wind um nichts.

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Es hat sich im Übrigen bei sämtlichen heiklen Behördenangelegenheiten stets als insgesamt besonders vorteilhaft für den Betroffenen erwiesen, wenn die Behörde sich besonders unsachkundig angestellt hat.

Das sehe ich hier genau umgekehrt. Stell Dir nur mal vor, der nicht sachkundige Kontrolleur sieht eine Pufferpatrone in der Waffe und notiert sich "geladene Waffe im Schrank". Ist das besser ? :rolleyes:

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Das sehe ich hier genau umgekehrt. Stell Dir nur mal vor, der nicht sachkundige Kontrolleur sieht eine Pufferpatrone in der Waffe und notiert sich "geladene Waffe im Schrank". Ist das besser ? :rolleyes:

Nach dem Gesetz kann es soweit nicht kommen:

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Da steht nichts von Tresor öffnen oder Seriennummern abgleichen.

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...bei Waffen mit Ejektoren lieber mal vorsichtig öffnet :D . Um die Seriennummer ablesen zu können, muss man auch wissen, wo sich diese befindet und wie und wo ich dafür evtl. ein Waffenteil abmontieren muss....

Ich kann dir versprechen, dass die Kontrolleure weder meine Waffen öffnen werden, noch wissen müssen wo sich die Seriennummer befinden - und schon gar nicht werden sie irgendwelche Waffenteile abmontieren!!!

Sie werden genau das machen, zu was ich gesetzlich (noch) verpflichtet bin und erlauben muss - und weiß der Teufel... dazu müssen sie im Umgang mit Waffen nicht geschult sein und keine Waffen zerlegen können!

Ausnahmsweise gehe ich mit den öffentlichen Äußerungen des RA Streitberger hier konform!

Aufsatz Streitberger

Schreiben_Streitberger_zu_Kontrollen.pdf

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Es geht hier doch nicht um ein Verbotssystem für Waffen

Es geht hier um ein Bespitzelungssystem, das einen dezidierten politischen Zweck verfolgt aber keine Notwendigkeit besitzt (welche "Not" sollte auch damit "gewendet" werden).

Du magst das ja gerne anders sehen, das sei Dir unbenommen.

Ich sehe ein nicht zu unterschätzendes Problem darin, dass wir mittlerweile mehr Vertrauen in mechanistisch arbeitende Systeme setzen, als in verantwortlich handelnde Personen.

Welche Repressalien in diesem System von Seiten der Behörden kommen können, davon weiß ich zu berichten. Allerdings nicht hier.

Diese Repressalien werden übrigens unterstützt von einem System, das ja "nur in den besten Absichten" geschaffen wurde.

Das Pendel schwingt aber nach beiden Seiten.

Es mag vielleicht auf den ersten Blick befremdlich klingen, aber mittlerweile ist es so weit, dass ich mir bei dem Ereignis

Stell Dir nur mal vor, der nicht sachkundige Kontrolleur sieht eine Pufferpatrone in der Waffe und notiert sich "geladene Waffe im Schrank".

freudig die Hände reibe. Ganz einfach deshalb, weil hier das Nachspiel - inklusive der Bescherung "verwaltungsrechtlicher Zusatzlasten" - schon gewonnen ist. Das man zunächst damit Ärger und Aufwand hat, ist mittlerweile völlig unerheblich, weil beides sowieso stets anfällt.

Jetzt kann man mal darüber nachdenken, wie bürgernah so eine Verwaltungsmaschinerie wohl ist, wenn die Betroffenen so darüber denken.

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Da steht nichts von Tresor öffnen oder Seriennummern abgleichen.

Klar, der Kontrolleur schaut sich nur den hübschen Raum mit den Vorhängen an und geht dann wieder. Netter Witz.

Mal im Ernst: nach § 39 Abs. 1 WaffG besteht auch eine Auskunftspflicht zur Erfüllung der waffenrechtlichen Vorgaben. Wenn statt drei Waffen eine mehr im Tresor steht, ist eine Rückfrage begründet (erlaubnisfrei, Leihwaffe ?)...

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Mal im Ernst: nach § 39 Abs. 1 WaffG besteht auch eine Auskunftspflicht zur Erfüllung der waffenrechtlichen Vorgaben. Wenn statt drei Waffen eine mehr im Tresor steht, ist eine Rückfrage begründet (erlaubnisfrei, Leihwaffe ?)...

Wird euch das so eingetrichtert?

Meine Waffen sind in Schutzhüllen - manche sogar zu zweit in einer.

Da kann man selbst bei geöffneter Tresortüre nicht erkennen, wie viele Waffen darin sind.

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Klar, der Kontrolleur schaut sich nur den hübschen Raum mit den Vorhängen an und geht dann wieder. Netter Witz.

Mal im Ernst: nach § 39 Abs. 1 WaffG besteht auch eine Auskunftspflicht zur Erfüllung der waffenrechtlichen Vorgaben. Wenn statt drei Waffen eine mehr im Tresor steht, ist eine Rückfrage begründet (erlaubnisfrei, Leihwaffe ?)...

dazu Streitberger im o.g. Schreiben:

Die Überprüfung des Waffenbestandes selbst ist in § 39 Waffengesetz – abschließend –

geregelt. Dort ist bestimmt, dass die Behörde das Recht hat, von Waffenbesitzern die

Vorlage der Waffen auf der Behörde zu fordern. Sie hat eben gerade nicht das Recht, diese

Überprüfung zuhause vorzunehmen. Insoweit wurde in § 36 Abs. 3 der Grundsatz der

Unverletzlichkeit der Wohnung gerade nicht eingeschränkt, eine erweiternde Auslegung ist –

Grundsatz des geringst möglichsten Eingriffs – eben gerade nicht zulässig.

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Mal im Ernst: nach § 39 Abs. 1 WaffG besteht auch eine Auskunftspflicht zur Erfüllung der waffenrechtlichen Vorgaben. Wenn statt drei Waffen eine mehr im Tresor steht, ist eine Rückfrage begründet (erlaubnisfrei, Leihwaffe ?)...

Ja mei, dann tut man die Überzählige hypothetisch also lieber doch nur ins Nachtschränkchen oder unter die Matratze, gell?

Das ist so beknackt, das gibts gar nicht...

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Sachbearbeiter hat nicht ganz unrecht, auch wenn ich sonst mehr der Darstellung seiner Pestilenz zuneige :s82:

Wir dürfen aber wirklich nicht vergessen, dass eine erhebliche Anzahl Waffen aus Altbesitz/Erbe von nicht Sachkundigen Besitzern verwaltet wird.

Wenn die Behörde dann den Abgleich statt in den Behördenräumen bei der Kontrolle daheim vornimmt, ist dies ja auch ein Vorteil, das die wenigsten der benannten über entsprechende Transportbehältnisse verfügen oder gar bei der Vorlage in den Behördenräumen weitere Verstöße gegen das WaffG begehen, ganz einfach weil ihnen die Kenntnisse fehlen.

Ich habe bei einigen SB`s die durweg positive Erfahrung gemacht, dass sie, sobald sie Sachkundig waren und man ihnen etwas mehr Einblick (über die reine WSK hinaus) in den Waffenbereich einschließlich Schießen ermöglicht hatte, eine wesentlich positivere Grundeinstellung gegenüber den Kunden hatten.

Teilweise wurden einige zu wirklichen Experten im Laufe der Zeit, es war nur die Initialzündung erforderlich.

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Seht es mal von einer anderen Seite, durchaus positiven.

Die Kontrolleure werden auch im Schießen eingewiesen. Immerhin sollen sie ja auch wissen was sie tun und was sie kontrollieren, oder?

Nun, und wenn nun der ein oder andere Gefallen am Schiessen findet und es als Hobby aufgreift? Dann haben wir einen Mitsreiter mehr an Board und das auch noch im schwierigsten Bundesland von allen.

Weis eigentlich jemand, ob weitere Budnesländer eigens für die Kontrollen Personal eingestellt haben?

Da hätte ich meine Zweifel, daß wären dann eher Dienstwaffenträger, ähnlich wie Polizei,BGS,Zoll das letztgenannte sich für legalen Waffenbesitz in irgend eine Weise einsetzen

wäre mir neu, sie sind priviligiert brauchen als berufliche Waffenträger keine Angst haben das sie die Berechtigung zum führen der waffe verlieren, wenn auch nur dienstlich.

Die meisten überdies sehen in diesen Berufsgruppen ihre Waffe nur als notwendiges Übel haben keinen weitergehenden Bezug zu ihr, denen sind die Freizeitschützen egal.

Im Gegenteil viele von denen sehen in uns einen potentiellen Gefährder für ihr Leben und Gesundheit, schließlich haben viele die nicht nur 1-2 mal im jahr schießen mitunter

mehr an technik undkönnen drauf als sie selbst, ihre Angst ist deffinitiv sogar nicht mal unbegründet.

Zudem auch Vorurteile über den Bürger an sich existieren. :angry2:

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Klar, der Kontrolleur schaut sich nur den hübschen Raum mit den Vorhängen an und geht dann wieder. Netter Witz.

Mal im Ernst: nach § 39 Abs. 1 WaffG besteht auch eine Auskunftspflicht zur Erfüllung der waffenrechtlichen Vorgaben. Wenn statt drei Waffen eine mehr im Tresor steht, ist eine Rückfrage begründet (erlaubnisfrei, Leihwaffe ?)...

Schrieb ich doch, Schulung durch erfahrene und gute Juristen wäre wichtiger gewesen. :closedeyes:

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Mir ist ein Kontrolleur lieber der weiß was er tut, als einer der denkt er weiß alles!

Das Beispiel von Sachbearbeiter ist schon nicht aus der Luft gegriffen. Mir würden da aber noch mehr Beispiele einfallen!

Wenn die Waffe dann erst einmal unter dem Verdacht einer Straftat beschlagnahmt wurde wird sie erst wieder ausgehändigt wenn sie zum Vergleich beschossen wurde und das BKA-Ergebnis vorliegt und wie lange das dauert dürfte jedem klar sein.

Hier in Berlin wird jede in amtliches Gewahrsam gelangte Waffe beschossen, in anderen Bundesländern jedoch nicht.

Ist jedoch nicht meine Erfindung und was ich davon halte werde ich hier nicht darlegen.

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Aha, ein verm. eintägiges Seminar macht die Sachbearbeiter zu Experten, die dann mit jeder Art von Waffe hantieren können. Evtl. haben wir nach dem Seminar auch Freunde gewonnen, die uns "Waffennarren" mit ganz anderen Augen sehen!

Genau so wirds kommen! Da bin ich mir ganz sicher!!!

alles schon geschrieben, ich wiederhole Dinge, die ich genau so sehe:

1. Das einzige was dem LJV zum Thema Grundrechtseinschränkung einfällt ist die "Schulung" der Kontrolleure. Ich habe ein paar € für UNSERE Klage gespendet und finde das viel sinnvoller! Sollen doch die Länder Mittel frei machen und aus Reihen der Polizei Beschulungen organisieren. Die Kontrollen haben doch nicht wir Jäger und Schützen erfunden!

2. Niemand (außer bei einer Wohnungsdurchsuchung) nimmt meine Waffen in die Hand und kontrolliert die! Ich nehme sie raus, öffne diese und lese die Nr. vor! Ich bin verantwortlich für meine Waffen und den Umgang und sonst keiner!

3. Ich schieße dienstlich 4x im Jahr! Das ist bestimmt 3x mehr als unsere dann geschulten SB's. Ich habe in den ganzen Jahren KEINEN Kollegen erlebt, der durch die Schießübungen (nicht nur auf die Scheibe) die Leidenschaft zum Schießsport entdeckt hat bzw. plötzlich seine Meinung zu "Waffennarren" änderte! Klar gibt es Ausnhamen, das ist aber wohl unwahrscheinlich!

4. In Berlin drängt sich einem das Gefühl auf, dass die entsprechenden SB's nicht aufgrund ihrer "Waffenleidenschaft" und ihres grenzenlosen Verständnisses und Großzügigkeit uns LWB gegenüber dort arbeiten! Bitte liebe LJV'er aus BW...versucht mit eurem magischen Seminar unsere SB's zu verzaubern!!!!!

5. Unser Berliner LJV ist wohl auch eher der Meinung "lieber die Füße still halten, es könnte noch schlimmer kommen". Aber nicht einmal hier hat man an Schulungen gedacht!

Ich finde es immer wieder erschreckend, wenn man sich nicht eindeutig poitioniert und in allem nur das Gute sehen möchte! Mein Hobby führe ich intensivst seit 1998 aus und habe ne Menge erlebt. Dazu gehörte auch eine -unglaubliche- Wohnungsdurchsuchung durch "geschultes" Personal. Ich habe nur durch meine Gegenwehr rechtlicher Art gewonnen und darf dieses Hobby noch ausüben. Ich kann nur jedem raten sein Gegenüber ganz genau anzuschauen und nicht naiv an die Sache ranzugehen....

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Bedenkt hierbei, dass auch Vorortkontrollen bei nicht sachkundigen Personen (Erben und Altbesitzer) stattfinden und dort unter Umständen durchgeladene Waffen lagern. Da ist es doch besser, wenn der Kontrolleur mit dem Handling einer Waffe vertraut ist, den Ladezustand erkennen kann oder bei Waffen mit Ejektoren lieber mal vorsichtig öffnet :D .

Dafür scheint mir das zuständige LKA mit seinem Fundus an Waffen die bessere Wahl zu sein.

Um die Seriennummer ablesen zu können, muss man auch wissen, wo sich diese befindet und wie und wo ich dafür evtl. ein Waffenteil abmontieren muss.

Wie Mausebaer schon schrieb, juristische Schulungen wären dringlicher. :rolleyes:

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Klar, der Kontrolleur schaut sich nur den hübschen Raum mit den Vorhängen an und geht dann wieder. Netter Witz.

Mal im Ernst: nach § 39 Abs. 1 WaffG besteht auch eine Auskunftspflicht zur Erfüllung der waffenrechtlichen Vorgaben. Wenn statt drei Waffen eine mehr im Tresor steht, ist eine Rückfrage begründet (erlaubnisfrei, Leihwaffe ?)...

Nochmal:

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Darauf ergibt sich ganz klar, daß ich verpflichtet bin bei Beantragung der WBK die Schutzmaßnahmen zu belegen, die ich getroffen habe oder noch treffen werde.

Die Behörde darf zu mir kommen und kontrollieren, ob die angegebenen Maßnahmen eingehalten werden. Ein Abgleich der Waffen auf der WBK mit denen im Schrank hat mit den getroffenen Schutzmaßnahmen rein gar nichts zu tun. Es gibt mehr als genug Gründe, warum in meinem Schrank mehr oder weniger Waffen stehen können als in der WBK eingetragen sind. Nicht jeder davon ist anzeige-, genehmigungs- oder erlaubnispflichtig. Auch brauche ich nicht für jeden einen schriftlichen Beleg.

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Noch schöner: Was ginge einem angelernten Hilfskontrolleur eine ggf. zusammen mit den Waffen verwahrte Sammlung von Banknoten oder kristallinen Kohlenstoff an? <_<

Auch wenn man auf dem Standpunkt stehen kann, dass es langt wenn sich in der haushaltsrechtlichen Facette der Aufbewahrungskontrollen nur zuständige Sachgebietsleiter und dessen Vorgesetzte auskennen, so sollten die waffenrechtlichen Bestandteile einer solchen Nachschau auch den Kontrolleuren vor Ort in- und auswendig geläufig sowie in Gedanken und Handlungen übergegangen sein. Gerade gegenüber nicht (z.B. Altbesitzer) oder häufig wenig sachkundigen Besitzern (z.B. Wander- und Bootsführer) könnte sogar eine antizipative Beratungspflicht gegeben sein. :rolleyes:

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Noch schöner: Was ginge einem angelernten Hilfskontrolleur eine ggf. zusammen mit den Waffen verwahrte Sammlung von Banknoten oder kristallinen Kohlenstoff an? <_<

Die Kenntnisse darüber sind ein "angenehmer Nebeneffekt". Erlangt man doch so ein Wissen darüber, wo man vielleicht noch "im Notfall" zusätzliche Steuern abgreifen kann

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Die Behörde darf zu mir kommen und kontrollieren, ob die angegebenen Maßnahmen eingehalten werden.

:icon14:

Und NUR so ist es richtig!

Irgend eine wie auch immer geartete Befugnis der WaffenAufbewahrungskontrolleure zur Vornahme eines Bestandsabgleichs oder zur Inaugenscheinnahme vorhandener Waffen ist im § 36 WaffG nicht enthalten und lässt sich auch nicht hinein interpretieren.

Den § 39 (1) WaffG als mögliche Grundlage für eine erweiterte Nachschau anzuführen, ist allerdings völlig an den Haaren herbei gezogen, da hier ein völlig anderer Tatbestand (Betreiber von Schießstätten, gewerblicher Waffenhandel, etc.) behandelt wird.

Selbst § 39 (3) zieht nicht, weil ...

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

- 1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder

- 2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen

ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

Da es sich bei einer Nachschau auf der Grundlage des § 36 WaffG aber um eine anlasslose Kontrolle handelt, sehe ich keinen konstruierbaren Zusammenhang zum § 39 WaffG.

CM

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