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karlk

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  1. Bemängelt wird einzig die Lagerung von Nitropulver und Munition in einem Stahlblechschrank entsprechend dem Eingangsbeitrag. Holzkiste ist unter Berücksichtigung gewisser Anforderungen an dieselbe ebenfalls zulässig, ist bekannt. Als Verwahrmöglichkeit für das Nitropulver wurde hingegen ein Tresor vorgeschlagen, worauf ich sofort entgegnete, dass der sicherlich nicht geeigneter sei. Insofern geht der fachinkompetente Vorschlag des Kontrolleurs in die falsche Richtung.
  2. Die Punkte stehen nicht zur Diskussion, sind somit als regelkonform "amtlich abgenommen". @Wofgang553 und @cartridgemaster Neue Auflagen erfüllen oder klagen, das sind prinzipiell die Alternativen. Auflagen könnten bei Folgekontrollen beliebig über die gesetzlichen Anforderungen erweitert werden, andererseits wissen wir, zu welchen Urteilen das BVerwG fähig ist. Vor dem nachdrücklichen Hinweis auf die von Wofgang553 genannten Vorgaben hätte ich nur gerne gewusst, ob es aktuelle Urteile gibt, die die SprengRL 410 "aushebeln".
  3. Verwahrt wird Nitropulver in einem abschließbaren Innenfach eines Stahlblechschrankes. Auf einem der unteren Böden, also sogar getrennt vom Nitropulver, stand bislang wiedergeladene Munition im selben Schrank. Bei der Erstabnahme durch meine Behörde wurde diese Verwahrpraxis nicht beanstandet, da regelkonform nach den gesetzlichen Vorgaben. Als Ergebnis der erneuten, kürzlich erfolgten Überprüfung im Zuge der Verlängerung meiner Erlaubnis § 27 SprengG wird diese Art der Verwahrung nun bemängelt, die Verlängerung der Erlaubnis sogar von der Beseitigung des Mangels abhängig gemacht. Gibt es eine neue Rechtsprechung zu diesem Thema o.ä., die mir bislang unbekannt wäre?
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