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Sgt.Tackleberry

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  1. https://www.4komma5.de/Colt-Government-1911-A1-brueniert-45-mm-Diabolo-P18-Co2-Pistole Hab ich zu Hause - sehr sauber verarbeitet. Vergleich zum Original kann ich nicht ziehen, aber sie hat ein sehr gutes Schießgefühl und eine sehr ordentliche Präzision. Eventuell könnte ich sie sogar verkaufen (ist quasi ungenutzt, da wir sie doppelt hatten, die andere ist schon verkauft). Eine Glock habe ich auch da, die gefällt mir aber nicht so dolle - bin aber generell kein Glock-Freund. Des Weiteren kann ich auch nachstehende Waffen uneingeschränkt empfehlen, von Verarbeitung, Handling und Präzision - auch, wenn sie nicht in die Wunschliste des OP fallen (ich hatte sie ALLE ) : https://www.4komma5.de/SIG-SAUER-X-Five-Stainless-Steel-Vollmetall-45-mm-Diabolo-Co2-Pistole-P18 https://www.4komma5.de/Beretta-92-FS-45-mm-Diabolo-brueniert-P18-Co2-Pistole
  2. Ich bin / war zwar nicht angemeldet, aber das finde ich mal eine lobenswert transparente Information! Da zeugt bei allem Stress von Wertschätzung für die zahlenden Teilnehmer.
  3. Super Tipp, vielen Dank! Kamen da noch Gebühren dazu - weil da steht "Anzahlung für Importgebühren"?
  4. Das ehrt dich, aber wenn ich mir das Forum, die Angabe "1 Beitrag" und die Frage selbst anschaue, denke ich, du hast dir bei der Beantwortung sehr viel mehr Mühe gegeben, als der TS bei der Frage.
  5. Wenn es in der SV-Situation auf die Magazinkapazität ankommt, hast du ein Problem. Meine Güte ... *kopfschüttel* Und das Forum dürfte auch nicht ganz passen.
  6. Woher nimmst du das? Eine Vereins-WBK wird dem Verein als "juristische" Person ausgestellt. Das ist ein Unterschied zur WBK mit mehreren eingetragenen Personen. Die juristische Person (= Verein) muss in diesem Fall die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Zusätzlich muss eine verantwortliche Person definiert werden, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1, Nr. 1 - 3 erfüllt: Quelle: WaffG, § 10, Abs. 2
  7. Gem. §14 Abs. 2 setzt das Bedürfnis für den Besitz die Mitgliedschaft in einem nach §15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband voraus. Da das hier offenbar nicht der Fall ist - lautet die Antwort nein. Die Frist lautet "unverzüglich", ich teile deine Einschätzung. Keine. Es handelt sich meiner Meinung nach um zwei getrennte Mitgliedschaften. Damit ergäbe sich für einen Neuerwerb von Waffen auch eine neue Frist. Der nächste Erwerb dürfte gem. §14 Abs. 2 (1) erst 12 Monate nach "Wiedereintritt" erfolgen. 5.1 (Verein): Es finden sich zunächst keine Straf- oder Bußgeldvorschriften, aber die Zuverlässigkeit des Vereins - sofern eine Vereins-WBK besteht - dürfte wegen eines waffenrechtlichen Verstoßes (i.V.m. §4 Abs. 1 (2) bzw. §4 Abs. 2 (1b) in Frage stehen. 5.2 + 5.3 lasse ich unbeantwortet, das wird mir zu kompliziert.
  8. Mir erschließt sich nicht, wo das Magazin als Anscheinsmerkmal herkommen soll?! Die AWaffV listet drei Merkmale: Lauflänge < 42 cm, Magazinposition vor Abzug, Hülsenlänge < 40mm. Die Kapazität der Magazine (> 10) ist kein Anscheinsmerkmal. Worauf beziehst du dich?
  9. Kann es sein, dass es sich hier um eine uralte Karteileiche handelt, die vielleicht mal als Entwurf erstellt wurde, lange bevor Speed Steel offiziell in das BDS Programm aufgenommen wurde?
  10. Im Sporthandbuch für die Steel Challenge, nicht spezifisch auf den SuRT, aber allgemein auf einen "Nachweis" abgestellt: "Der Veranstalter kann [...] eine schriftliche Erklärung [...] als Startvoraussetzung verlangen; dasselbe gilt für den praktischen Nachweis der Holsterfertigkeit für Zentralfeuerkurzwaffenschützen." Quelle: https://www.bdsnet.de/ressourcen/downloads/bds_sph_speed steel 09-03-2019.pdf (Abschnitt SP 01.03)
  11. Bezog sich nur auf das Zitat - nicht auf den OP.
  12. Das ist Quatsch. Ich habe meine letzte Waffe auch gekauft und auf Leihschein mitgenommen, bevor ich den Voreintrag hatte - einfach, weil ich sie schon für einen Wettkampf brauchte, aber noch in der Erwerbsstreckung war. Kein Problem - der Händler meinte halt nur, dass ich das Risiko trage, falls das Bedürfnis nicht eingetragen würde. Aber das hatte ja eher mit dem Kauf an sich als mit der Ausleihe zu tun.
  13. Ich meine, mal irgendwo gehört oder gelesen zu haben, dass "Besitz nur nach den Weisungen des Berechtigten" die Anwesenheit des Berechtigten einschließt, damit dieser im Notfall eingreifen kann bzw. sich mindestens über die weisungsgemäße Handhabung versichern kann. Hörensagen hilft natürlich nicht viel. Wäre es denn eine Option, die Waffe per Leihschein einem Berechtigten auf dem Schießstand zu überlassen, der die Waffe dann dem eigentlichen Schützen gem. §12 (1) 5 für den Wettkampf überlässt? Ergänzung: das Thema gab es schon mal:
  14. Damit ist die Frage doch eigentlich beantwortet. Das Wörtchen "war" bezieht sich natürlich auf den Zeitpunkt des Ablebens bezieht.
  15. Das sind nur die "repräsentativen", also die, welche mit PLZ und Geb.-Datum gestimmt haben. Wenn man auf Rohdaten umschaltet, ergibt sich ein anderes Bild - 46% ja, 25% nein. Zeigt auch, wieviele LWB offenbar nicht bereit sind, sich allzu tief in die "Karten" gucken zu lassen.
  16. Das funktioniert sicher nicht. Man stelle sich vor, mit der Waffe wäre in der Zwischenzeit eine Straftat verübt worden - wie soll der Nachweis erbracht werden, dass die Waffe sich NICHT im Besitz des Händlers befunden hat? Natürlich wird er den Verkauf - und damit den Erwerb melden. Bezüglich der Eintragung - siehe schmitz75.
  17. Überschrift "Deutschland, deine Waffennarren" Nach Attentaten und Amokläufen fordern Politiker schärfere Waffengesetze. Doch Jäger, Sportschützen und Händler kämpfen dafür, dass alles so bleibt, wie es ist. Wer sind die Wortführer? https://www.spiegel.de/panorama/deutschland-die-schuetzenlobby-verhindert-haertere-waffen-kontrollen-a-00000000-0002-0001-0000-000169705040 Ganz so reißerisch, wie die Überschrift vermuten lässt, ist der Artikel am Ende nicht - er ist natürlich von einer klaren Richtung geprägt, aber gut recherchiert und halbwegs ausgewogen.
  18. Das ist schon lustig (und überzeugend) hergeleitet, nur leider nicht korrekt. c ist eine Konstante, daher sinkt E bei kleinerem m ... und E ist auch keine Kraft, was Deine Schlussfolgerung aber natürlich in keinster Weise schmälern soll.
  19. Es wäre naiv anzunehmen, dass das tatsächlich möglich wäre. Schau Dir doch mal die Ausstattung der Waffenbehörden an. Die haben unglaublich viel "Macht", aber viel zu wenig Mittel, und ganz ehrlich, kein Politiker hat ernsthaft vor, daran etwas zu ändern. Da liegen die Prioritäten ganz woanders, eben, weil denen auch klar ist, dass die LWB sicherheitstechnisch quasi keine Rolle spielen. Die ganzen gesetzlichen Verschärfungen sind nur Plakatwerbung für die Parteien, um zu zeigen, dass man das Heft des Handelns in die Hand nimmt. Schadet ja nix. Und genau hier sollte man ansetzen und klarmachen, dass es eben nicht damit getan ist, einfach Gesetze zu erlassen.
  20. Ich überlege gerade, ob man den Spieß nicht umdrehen könnte: wenn "die" Politiker immer neue Verschärfungen ins Waffengesetz einbringen, die "dem" Staat mehr und mehr Möglichkeiten der Überwachung, Kontrolle und Gegenmaßnahmen an die Hand geben - erwüchse daraus nicht auch die Verpflichtung, diese auch wahrzunehmen? Könnte man den Vorfall in Hanau nicht als Anlass nehmen, prüfen zu lassen, ob bzw. wer hier seiner gesetzlich zulässigen sogar geforderten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist? Könnte man ggf. sogar Anzeige gegen unbekannt erstatten? Falls dem so ist - wäre das ggf. eine Art Warnsignal, dass Gesetze keine Einbahnstraße sind, die "das Problem" kleiner und kleiner machen, sondern, dass gleichzeitig auch Verantwortlichkeiten erwachsen, die man dann aber auch wahrnehmen muss. Es anderenfalls vielleicht besser ließe, wenn man es denn nicht schafft. Nur so ein Gedankenexperiment ... oder ist das völliger Stuss?
  21. Ja, ihr habt natürlich Recht - sorry, war gerade gedanklich falsch abgebogen. Ein Schuss reicht.
  22. Wenn man annimmt, dass er nur einen Schuss auf die Scheibe abgegeben hat. Dann wäre es ein Mike + Ablauffehler. Wenn er geschossen und nicht getroffen hat, natürlich nicht.
  23. Ich habe mal großzügig ergänzt.
  24. Was ist daran jetzt ein Aufreger? Eine Geldstrafe liegt durchaus in der durch das WaffG vorgegebenen Bandbreite, ist also kein Geschenk. Und da er nicht in der Einkaufsmeile mit verdeckt getragener Waffe, sondern plump am Flughafen mit Waffe im Gepäck angetroffen wurde, würde niemand dafür in den Bau wanden, ob Promi oder nicht. Der einzige Bonus ist der Verzicht auf die Verhandlung, um der (weiteren) Rufschädigung entgegen zu wirken. Na und?
  25. Haha, lustig, ich habe gerade mit einer sehr netten Dame von HörLuchs telefoniert ( @gunvlog - danke für den Tipp!) und auch sie hatte mir nach Rücksprache mit ihren Akustiktechnikern bestätigt, dass das Thema "Übertragung durch den Knochen" zwar existent, aber a) nicht signifikant und b) ohnehin unvermeidlich ist, also auch Kapselschützer hier keinen nennenswerten Unterschied machen, selbst ein Raumfahrthelm würde hier nicht helfen. Und auch sie sagte, dass die In-Ear-Stöpsel bei optimaler Anpassung quasi immer besser sind als die Kapselschützer. Damit ist die Entscheidung gefallen. Meine nächste Investition werden ordentliche Stöpsel - also maßangefertigte Otoplastiken - sein.
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