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Sgt.Tackleberry

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  1. Ist ja auch völlig klar - mir ging es nur darum, dass hier der Eindruck erweckt wurde, mit einmaliger Bedürnisbescheinigung sei man "lebenslang" raus, solange man einem Verein angehört. Und das ist eben nicht korrekt - und da brauche ich auch keinen Tellerrand, weil das wohl unstrittig ist. Dass es Ermessensspielräume und Sonderregelungen / Ausnahmen gibt, ist ebenso klar wie richtig.
  2. Geht's noch? Ich habe nicht nach dem Sinn gefragt, sondern nach dem Gesetzestext.
  3. Ich stehe etwas auf dem Schlauch - wieso sollte die reine Mitgliedschaft in einem Verein / Verband ausreichend sein? WaffG und WaffVwV sagen doch klar, dass das Bedürfnis auch fortlaufend immer an die aktive Ausübung des Schießsportes gekoppelt ist?
  4. Wo siehst du denn einen Eingriff des Verbands in die Spezifikation der Waffe? Auf meinem BDS-Antrag stand wörtlich "HA-Pistole, 9x19 mm". Den Eintrag habe ich selbst vorgenommen - und den hat der Verband so bestätigt. Machen andere Verbände das anders?
  5. Heute eine Postkarte im Briefkasten: "... vielen Dank, dass Sie unser Kunde sind. ... Sie erhalten ... 15% EXTRA-RABATT* auf ALLES." Dann im klitzekleingedruckten: "* Ausgenommen bereits reduzierte Langwaffen und Optik, Nachtsichtgeräte, Wärmebildkameras, Komplettangebote, Dienstleistungen, Geschenkgutscheine, Schrift- und Tonträger, Deal der Woche, Munition, sowie Mengen- und Staffelpreise. Gültig nur auf vorrätige Artikel." Da bleibt ja dann kaum mehr als Klamotten übrig - das ist ja eine seltsame Definition von "ALLES" (fettgedruckt und großgeschrieben, wie hier dargestellt). Vielen Dank, Frankonia - ich bin sofort unterwegs!
  6. Die Ausgangsfrage ist ja, als ob ich in die Runde frage, ob ich erst eine Käse- oder lieber eine Schinkenpizza bestellen soll. Wer soll das "sinnvoll" beantworten? Ich hatte auch einen ellenlangen Wunschzettel, nun habe ich KW und einen Repetierer, zwei Pressen zum Wiederladen, gehe 3-4x die Woche zum Training und habe den HA erstmal wieder von der Liste genommen, weil ich erstmal keinen Bedarf mehr habe. Finden andere bestimmt total gaga, aber ist eben so (und wird anderen vielleicht genau andersherum gehen).
  7. Weshalb? So wie ich den TS verstanden habe, beantragt er ein Bedürfnis für eine Shadow 2 - für die Disziplin 2.50 (2.53). Danach beantragt er ein Bedürfnis für die Glock, auf der Disziplin 2.45. Die bereits vorhandene Waffe kann er nicht nutzen, weil sie die Maximalmaße überschreitet. Also alles gut? Was (vielleicht) schwierig werden dürfte, beide Waffen zusammen zu beantragen, dann könnte ein findiger Verbandsfunktionär auf die Idee kommen, dass man die CZ streichen könne, weil die Glock ja beide Anforderungen erfüllen würde.
  8. Clickbait - oder Empörungsindustrie?
  9. Das "Grundkontingent" gilt ja nicht bedürfnisunabhängig, sonst bräuchtest du die Bedürfnisbescheinigung erst ab Überschreitung. Und das Bedürfnis musst du nachweisen. Wenn du bereits eine Waffe hast, mit der die Disziplin grds. bedient werden kann, kein Bedürfnis (von Ausnahmen abgesehen). In deinem Fall würde das gehen - da die erste Waffe für die zweite Disziplin nicht genutzt werden kann, allerdings greift dann der Hinweis von @Phillip (habe keine Ahnung von den DSB-Disziplinen).
  10. Oh - es war nur die Antwort an "LWB". OK, ich nehme alles zurück.
  11. Warum kommen solche "Details" immer scheibchenweise? Es ist doch ein Unterschied, wo es stattfand und dass der Verantwortliche auch noch LWB ist. Da dürfte der drohende Verlust der WBK (und der Waffen) doch ggf. schlimmer ausfallen als eine eventuelle Geldstrafe. Wobei ich da echt nur mit dem Kopf schütteln kann. Wie kann mir als LWB so ein "Fehler" unterlaufen?!
  12. Es wird bestimmt als besonderer Härtefall angesehen, eine abschließbare Kommode oder einen Schrank im Wohnzimmer aufzustellen (bzw. einen vorhandenen zu nutzen). Wie Philipp sagte, ein verschlossenes Behältnis reicht aus. Art und Beschaffenheit sind nicht fest vorgegeben, kann aus Holz (Schrank, Kommode) oder sogar aus Glas sein. Es muss eben nur so verschlossen sein, dass man da nicht ohne Weiteres rankommt. Wenn Du sie also "ausstellen" willst, stelle sie in eine Vitrine und gut ist.
  13. Als Zirkus würde ich das nicht bezeichnen, ich halte das im Gegenteil für die Inanspruchnahme eines sehr wichtigen Instruments. Ich muss allerdings dessen ungeachtet mal eine kleine Kritik / Anregung loswerden: ich war seit Start der Petition bereits mehrmals bei Triebel im Laden - und nicht ein einziges Mal wurde ich auf die Petition aufmerksam gemacht. Irgendwo ganz "versteckt" liegt ein kleiner Flyer (wenn ich mich recht entsinne), aber ich wurde nie direkt darauf angesprochen oder gar eingeladen, meine Unterschrift zu leisten (was ich selbstverständlich schon getan hatte, aber das weiß ja keiner). Finde ich eigentlich schade. Vielleicht soll ja hier klar zwischen Geschäft ("Kunden nicht belästigen") und dem "schieß-/jagdsportlichen Interesse" getrennt werden, aber ich als Kunde hätte mir schon gewünscht, dass "mein Händler" auch hinter dem steht, was er da verkauft, daher hätte ich es als angenehm empfunden, wenn ich angesprochen worden wäre. Just my 2cents.
  14. VG Darmstadt entzieht einem Schützen die WBKen - trotz häufigem und regelmäßigem Training! https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/sites/verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/files/5K1357.16WiderrufWaffenbesitzkarte_0.pdf Nun wird natürlich nicht darauf eingegangen, welcher Art genau die "unzureichenden" Bescheinigungen waren und wie sie aussehen, aber bei einem so erfahrenen Schützen würde ich davon ausgehen, dass er da keinen Entschuldigungszettel seiner Frau auf Butterbrotpapier vorgelegt hat (insbesondere nicht im anschließenden Klageverfahren). Hier kann man eigentlich nur auf das (ausstehende) Berufungsverfahren hoffen?!
  15. Ich habe vor der Prüfung das Waffengesetz sowie die AWaffV von vorne nach hinten gelesen, mich mit einem Buch auf die Sachkunde vorbereitet und dann die Sachkundeschulung besucht. Ich habe nichts neues gehört - und die Prüfung ohne einen einzigen Fehler bestanden. Das mag sich nach "Streber" anhören - aber das ist völliger Unsinn. Ich habe das ja nicht für irgendjemanden, sondern für mich gemacht. Ich habe es auch nicht als Last empfunden, da mich das Thema fasziniert. Wenn ich mir dann anschaue, wie andere Leute mit Ach und Krach durch die mündliche Nachprüfung gerade so auf die erforderliche Mindestpunktzahl kommen, fehlt mir ein wenig das Verständnis.
  16. Das sind keine Wirren, das ist die Duldung eines praktisch nicht anders handhabbaren Bedürfnisses.
  17. Das ändert nichts daran, dass das Gesetz das nunmal vorsieht. Und wenn ich dann der Meinung bin, ggü. der Behörde den starken Mann zu markieren, muss ich mich doch nicht wundern, wenn diese ihrerseits ihren rechtlichen Rahmen ausschöpft. Er hat gezockt und verloren. Ich kann darin keine "Falle" erkennen, sondern - wie @SDASS_Nico feststellte - selbstgeschaffenes Leiden.
  18. Selbstverständlich. Wie ich bereits sagte, wir gehen offenbar von unterschiedlichen Voraussetzungen aus.
  19. Die Leihe wird auch in keinem "Verwaltungsvorgang" dokumentiert - und trotzdem findet ein Erwerb statt. Das ist nicht schlüssig.
  20. Habe ich nicht. Aber woraus folgerst du, dass "sofort" immer gilt? Wenn etwas nicht genannt ist, sind Optionen in der Regel immer wahrscheinlicher, als eine einzelne Festlegung. OK, dann gehen wir von unterschiedlichen Voraussetzungen aus - damit erübrigt sich wohl eine weitere Diskussion.
  21. Da steht aber nichts über den Zeitpunkt. Damit ist nur klargestellt, dass die dritte Person der (künftig vorgesehene) Erwerber ist, mithin auf dessen Berechtigung abzustellen ist und nicht etwa nur auf die Berechtigung des Transporteurs. So, wie du das hier darstellst, kann das aus meiner Sicht niemals gemeint sein. Wie German bereits zitierte, erwirbt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Das ist der Transporteuer (vorübergehend). Was ist denn aus Deiner (rechtilchen) Sicht mit einer Waffenleihe? Hier wird ein Leihschein ausgestellt und der Ausleiher erwirbt die Waffe (vorübergehend) - obwohl er sie nicht in seine WBK eintragen lässt. Warum sollte bei einem Transport anders verfahren werden? Und wie interpretierst Du §12, Abs. 1 b WaffG? Nach deiner Lesart dürfte es ja keinen Erwerb zum Zweck der Beförderung geben, da der Erwerber ja automatisch der Zielempfänger wäre.
  22. Männerz, das ist Sommerloch! Darauf geistige Energie zu verschwenden, ist doch sinnlos - die Zeit nutze ich lieber für ein bisschen Trockentraining.
  23. Ja! Der Voreintrag ist notwendig, damit der Händler dir die Waffe überhaupt überlassen darf (= Erwerb). Die Vervollständigung des Voreintrags durch die Behörde bestätigt dann den Erwerb.
  24. Ich habe in letzer Zeit keine guten Erfahrungen mehr mit myHammer gemacht. Es scheint, als ob die Auftragslage so gut ist, dass "kleine" Aufträge nicht mehr gefragt sind. Des Weiteren scheinen die Gebühren bei myHammer wohl sehr happig zu sein - wenn ich mir anschaue, wie oft ich gedrängt worden bin, den Auftrag doch direkt zu erteilen und ja nicht auf die Nachricht zu antworten (weil die den Anbieter wohl schon Geld kostet). Und sparen tut man garantiert nichts mehr - wenn man nicht den Günstigsten nimmt. Da kann man auch 5 min. in eine Googlesuche (oder via eBay-Kleinanzeigen) investieren, das kommt aufs Gleiche raus. Viel Glück!
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