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Ich habe den ShotMaxx 2, CED 7000 und CE Pocket Pro II. Und letzterer ist mein Favorit. Seitdem ich den habe, nutze ich die anderen quasi nicht mehr, das Display, das man von oben sehen kann, ist für mich das einzig Wahre. Die Gürtelhalterung vom CED, die man dann immer hochklappen muss, finde ich nicht so dolle ...
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Roßlau hat m.W. auch offen (100 + 300m): http://www.slg-rosslau.de/ Und die Walther-Arena sollte ab 08.06. wieder öffnen - da sind 100m möglich (müsstest allerdings mal anfragen, wie die Konditionen für Gäste aussehen): http://www.adlershoferfuechse.de/
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https://www.tagesspiegel.de/berlin/polizei-justiz/ausraster-wegen-lauter-musik-berliner-schiesst-auf-menschengruppe-haftbefehl-wegen-versuchten-totschlags/25875856.html Bin gespannt, was da rauskommt. Wenn es eine reguläre Schusswaffe gewesen wäre, dann wäre sie wohl "mehr als geeignet", jemanden schwer zu verletzen? Aber der erste (bzw. zweite) Kommentar fordert natürlich gleich einer Verschärfung des EU-Waffenrechts.
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Waffenversand - Datum des Erwerbs?
Sgt.Tackleberry antwortete auf Sgt.Tackleberry's Thema in Waffenrecht
Wie es doch so schön heißt, wie man in den Wald hineinruft, so schallt es wieder heraus. Da steht nichts von einem Zeitpunkt. Der von dir zitierte Satz "... überlässt sie einem Dritten", ist notwendig, weil die Überlassung nur an einen Berechtigten erfolgen darf (s. §34 (1) Satz 1). Der Kurier ist nicht berechtigt (aus dem "erlaubnisfreien Transport" folgt keine Berechtigung), folglich kann keine Überlassung stattfinden. Aus diesem Grunde haftet der Versender auch für die ordnungsgemäße Übergabe an den Berechtigten! (Die Verantwortung liegt beim Transporteur, aber die waffenrechtliche Haftung beim Versender - was ein Problem in der Praxis darstellt, aber so ist m.W. halt die Rechtslage, unabhängig von der praktischen Durchführung). -
Waffenversand - Datum des Erwerbs?
Sgt.Tackleberry antwortete auf Sgt.Tackleberry's Thema in Waffenrecht
Nix da. Es geht um 1 - 2 Tage. Meine SB ist da sehr penibel, bei jedem Voreintrag erhalte ich einen "liebevollen" kleinen Klebezettel, auf dem genau vermerkt ist, wann die nächste und die übernächste Waffe erworben werden dürfen (fehlt nur noch die Uhrzeit :D). Danke an alle! -
Hey Leute, ich stehe gerade auf dem Schlauch. Bisher habe ich meine Waffen alle direkt "zu Fuß" beim Händler gekauft, mit persönlicher Übergabe. Nun steht ein Erwerb per Versand an. Frage: Wenn eine Waffe vom Händler versendet wird, kann dieser ja - logischerweise - keinen Eintrag in die WBK vornehmen. Was gilt denn dann als Erwerbsdatum? Gem. WaffG müsste das ja das Datum sein, an dem ich die "tatsächliche Gewalt darüber erlange", aber woher will die Behörde das wissen? Ich bekomme doch - bei DHL beispielsweise - keine Quittung über den Empfang, die ich vorlegen könnte. Also doch "sicherheitshalber" der Tag des Versands?! Falls nicht - wenn der Händler die Waffe eine Woche vor dem Ende der Erwerbsstreckung versendet und ich mit dem Kurier eine Übergabe genau zum Tag vereinbare, an dem ich die (nächste) Waffe "erwerben" darf, wäre das dann zulässig? Was wäre denn, wenn der "aus Versehen" einen Tag zu früh klingelt - muss ich ihn dann wegschicken? Wenn ich die SB anrufe (was ja der einfachste Fall wäre), wird sie mich garantiert fragen, warum ich nicht noch die drei Tage länger warte - aber ich WILL eben nicht! Ich muss mich auf die anstehenden Matches vorbereiten.
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Diese Frage wurde ja offenbar (notgedrungen?) schon von anderer Stelle entschieden. Im Übrigen möchte man den zeitlosen Satz von Karl Valentin zitieren: "Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen."
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Eine Munitionserwerbserlaubnis wird ja nicht mehrfach neu eingetragen (höchstens kommen weitere kalibergleiche hinzu), das liest sich doch also schon mal ziemlich klar. Wenn ich eine Mun.-erwerbserlaubnis erstmalig eingetragen bekommen habe, beginnen die zehn Jahre. Völlig egal, ob ich danach jedes Jahr nochmal eine neue bekommen habe. Danach gilt das Bedürfnis weiter, solange ich im Verein bin. Und ein Bedürfnis für Munitionserwerb dürfte kaum von der (bzw. einer) Waffe zu trennen sein. Also halte ich den Satz für ziemlich eindeutig? Und um noch einen nachzuschießen: selbst, wenn man den Unterschied zwischen "ersten" und "erstmaligen" herbeireden wollte, weshalb sollte "eine Schusswaffe" mehrfach eingetragen werden sollen? Das ergibt doch keinen Sinn. Wenn ich also 2020 eine Waffe erwerbe und eintragen lasse, in 2025 noch eine - dann erfolgt ja keine "erste Eintragung einer", sondern wahlweise die "zweite Eintragung einer" oder die "erste Eintragung einer zweiten ...".
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Ich hatte so einen Fall - trotz aller Vorsicht - bei eBay. Ging allerdings "nur" um 150 Euro. Ich habe 2x nachgefragt, als dann nichts mehr kam - Strafanzeige gestellt und einen Mahnbescheid beantragt (die Adresse hatte ich ja). Vollstreckungsbescheid habe ich jetzt, auch den GV losgeschickt, aber natürlich alles für'n A... Schuldner(in) lebt von Hartz IV, hat Offenbarungseid geleistet und der GV geht schon gar nicht mehr hin. Postet auf Facebook aber regelmäßig Bilder ihrer ganzen Hunde. Hab den ganzen Scheiß jetzt an ein Inkassobüro abgetreten. Der Titel gilt ja 30 Jahre.
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Ich möchte mich einfach mal für die unermüdliche Organisation (im Hintergrund) bedanken!!
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Kosten Verbringungserlaubnis nach §31 (1) WaffG
Sgt.Tackleberry antwortete auf steyrfan's Thema in Waffenrecht
GLS schließt Waffenversand in seinen AGB aus. Ein Verstoß könnte (neben weiteren unangenehmen Folgen) die Zuverlässigkeit kosten, also besser gleich im Tresor versenden, damit das Paket nicht an irgendeiner Stelle so beschädigt werden kann, dass man den Inhalt sieht. Als Privatperson dürfte sich - insbesondere beim grenzüberschreitenden Versand - kein "regulärer" Dienstleister für den legalen Versand finden. Die Kosten sollten sich auf 12 Euro für die Verbringungserlaubnis (für alle Waffen zusammen) und 10 Euro für die Austragung belaufen. -
Waffenrechtliche Einstufung Lasermontage an Piexon JPX
Sgt.Tackleberry antwortete auf Steinpilz's Thema in Allgemein
Da es sich bei dem geprüften Gegenstand nicht um eine Schusswaffe handelt, kann die vom BKA zitierte Begründung gem. "Anlage 2 zu §2 Abs. 2 bis 4 WaffgG - Waffenliste - Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1" m.E. nicht zutreffen, da dieser Punkt sich eben explizit auf Schusswaffen bezieht. Aber gut, die Probleme hätte man dann wohl erstmal ... -
Waffenrechtliche Einstufung Lasermontage an Piexon JPX
Sgt.Tackleberry antwortete auf Steinpilz's Thema in Allgemein
Eigenherstellung ohne nachfolgenden Besitz (insbesondere bei Verwendung) dürfte schwierig werden. Was die eigentliche Frage angeht: Die Klammern sind fehl am Platz. Damit ergibt sich (nach meiner Einschätzung), dass Laser, die nicht an Schusswaffen passen, aber halt irgendwie an dieses Gerät, nicht verboten sind. -
Macht euch doch alle mal locker!! Wie @Fyodor vor zwei vollen Seiten (!!) bereits angemerkt hat, ist das ein formloses Blatt Papier, im Copyshop für 4 Cent 100x kopiert, reicht dann mehrere Jahre. Wenn man euch hier reden hört, könnte man denken, ihr müsstet euch einen Finger abschneiden, damit die Frau die Waffe(n) zum Schießstand bringen darf.
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Genau, und worum reden wir hier? Wenn deine Frau (selbst WBK-Inhaberin) die Waffe zum Stand transportiert, tut sie das auf der Grundlage von §12, Absatz 3. Damit ist nicht §12, Absatz 1, Satz 3 gemeint!!! Das "empfohlen" bezieht sich darauf, dass man sie grundsätzlich bei jeder Überlassung ausstellen sollte - also (theoretisch) auch, wenn sie die Waffe nur in der Wohnung für Trainingszwecke mit sich herumschleppt. Das wäre grds. auch ohne Leihschein erlaubt (da sie WBK-Inhaberin ist und du sie ihr vorübergehend überlassen hast). Sobald sie aber die Wohnung verlässt, handelt es sich um erlaubnispflichtes Führen nach §12 Abs. 3. Und hier greift der von dir selbst zitierte Satz "Soll die Waffe erlaubnisfrei geführt werden (§ 12 Absatz 3), so ist [...] in einem Beleg festzuhalten". Also nix mit Empfehlung, sondern es IST (gefälligst) zu tun. Wenn du es nicht tust, bleibt dir nur das Prinzip Hoffnung.
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Weshalb ein Jahr? Sobald das Jahr rum und die 18 Termine voll sind ... das kann je nach Standverfügbarkeit in 18 Tagen der Fall sein. Und der Stand wird ja nicht nur ein Mal im Monat offen haben (sonst würden ja 12 Termine ausreichen).
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Wo? Ich habe den Gesetzestext zitiert. Auch die Waffvwv sagt lediglich, dass der Schütze "einem Verband angehören muss" (nicht, dass er das 12 Monate muss) und die "schießsportliche Betätigung" (in einem Verein) seit 12 Monaten nachweisen muss. Es mag sein, dass einzelne LV das anders handhaben, aber das ginge dann m.E. über das Gesetz hinaus und mindestens der BDS LV1 handhabt das ganz sicher so.
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Und schon geht wieder die Streiterei los. Das WaffG (§14, Abs. 2) sagt wörtlich: (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen [...] wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes [...] ist glaubhaft zu machen, dass [...] das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt [...]. Da steht nichts von einer 12-monatigen Verbandsmitgliedschaft. Und die Mitgliedschaft im Verband beginnt - nach meinem Wissen - mit Vereinseintritt, nicht mit Meldung durch den Verein. Das wäre auch abenteuerlich. Aber selbst wenn, die Bedürfnisbescheinigung des Verbands bestätigt eben auch nicht die Verbandsmitgliedschaft, sondern das 12-monatige Schießen im Verein. Und das wird mit Vereinseintritt + Schießbuch nachgewiesen. Ansonsten +1 für den Eintritt in einen BDS-Verein!! Der bietet dir einfach die größte Abwechslung in Bezug auf die Disziplinen, inkl. IPSC + Steel, die es eben nur im BDS gibt.
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Hallo Art, zunächst herzlich Willkommen im Forum! Mit Vereinsempfehlungen werden andere aushelfen müssen - ich lebe am anderen Ende der Republik. Aber zum Rest einige Infos: wenn ihr beide (nach einem Jahr) im Besitz von WBK und Waffen seid, dürft ihr eure Waffen gemeinsam (in einem Tresor) aufbewahren, aber jeder hat seine eigenen Waffen. Natürlich kann jeder mit den Waffen des Anderen auf dem Schießstand schießen, aber besitzen (also die tatsächliche Gewalt auf dem Schießstand ausüben) bzw. transportieren (hin und zurück) geht dann nur mit einem Leihschein - also eine temporäre Überlassung der Waffe an eine(n) Berechtigte(n). Alternative wäre eine WBK mit zwei Berechtigten, das können andere sicher besser beantworten, ob und wie das läuft. Was die "Universalwaffen" anbelangt, das ist eher "Fluch" als Segen. Das Grundbedürfnis sieht zwei Kurzwaffen und drei Langwaffen vor. Das bedeutet aber keinen Automatismus, sondern die zweite Waffe muss ein Bedürfnis erfüllen, das die erste noch nicht erfüllt (also eine weitere Disziplin). Und Universal ist immer schlechter als Spezial. Wenn du aber erstmal eine Universalwaffe hast, kann es Probleme mit dem Bedürfnis für eine weitere Waffe geben, wenn die erste schon für die gewählte Disziplin zugelassen ist. Daher war meine erste Waffe eine X-Six, die hat sich schon mal aus 90% der BDS-Disziplinen ausgeschlossen. Die nächste Waffe war dann völlig problemlos.
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Da fehlt wohl eine Null?
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Ich hatte meinen Waffenschrank (anfänglich, jetzt nicht mehr), in einem Kellerraum neben unserer Wohnung aufgestellt. Also eine separate Eingangstür direkt neben unserer Wohnungstür, keine Möglichkeit, von der Wohnung direkt in den Keller zu gelangen (ich hätte also auch nicht zwingend mitbekommen, wenn sich jemand an der Kellertür zu schaffen gemacht hätte). Das Ganze in einem Mehrparteienhaus. Bilder an die Waffenbehörde geschickt. Da es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, und das Haus bewohnt ist, gab es überhaupt kein Problem. Taugt sicherlich nicht als "Freibrief", aber erhöht zumindest die Wahrscheinlichkeit, dass hier keiner ein "unbewohntes Gebäude" herbei konstruiert. Für die finale Entscheidung würde ich mir aber definitiv das OK von der Behörde holen.
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Waffenverkauf - Austragungsfrist beinahe überzogen
Sgt.Tackleberry antwortete auf Steffen1990's Thema in Waffenrecht
Ich würde die WBK zusammen mit dem Verkaufsbeleg per Einschreiben einsenden. Damit ist das Problem rechtlich gelöst. Eine (notfalls beglaubigte) Kopie zusammen mit dem Versandbeleg an die Behörde sollte dann auch ausreichen, falls jemand sie zwischenzeitlich sehen will. -
Versuch es mal mit einer E-Mail an: help@winmss.com Der Hinweis findet sich am Ende der Alias-Registrierung. Ergänzung: Hier kannst du deinen eigenen Aliasnamen suchen: https://www.ipsc-tech.org/ics/hq/embdAliasSearch.aspx Und hier die Verfügbarkeit prüfen: https://www.ipsc-tech.org/ics/hq/embdAliasAvail.aspx
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Ich finde die Idee cool - und bin dabei. Also vier Schuss in DA? Gemessen und ausgewertet mit MantisX?