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Sgt.Tackleberry

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  1. Da sind wir uns ja einig, aber das ist nach meinem Verständnis nicht das, was der TE gefragt hatte: Die bekommst du sicher nicht mit gleicher Seriennummer.
  2. Ist dem so? Die Frage zielt darauf ab, dass ich eine Waffe abgebe und eine andere dafür erhalte. Wo ist der Unterschied zur Eingangsfrage, außer, dass der gleiche Sachverhalt hier 2x (gespiegelt auftaucht)? Für jeden der beiden einzeln dürfte der Sachverhalt genau der beschriebene sein. Und die Antwort ist eben - gibt es nicht. Es gibt keinen Tausch, nur einen Erwerb (nach vorheriger Überlassung). Und der ist nun mal an die üblichen Voraussetzungen geknüpft.
  3. Doch, selbstverständlich. Dazu gibt es sogar eine eigene Frage in der Prüfung (1.39).
  4. Ist das nicht ziemlich eindeutig beschrieben? Sicherheitshalber nochmal auf deutsch (was nicht ironisch gemeint ist, aber das macht es nochmal deutlicher): Regel 5.2.1 bezieht sich nur auf das Tragen (und hier noch genauer das "Halten") , ein Sight Picture ist kein Tragen, sondern Handhabung.
  5. Mann kann Dinge aber auch problematisieren ... faszinierend.
  6. Offensichtlich geht es tatsächlich um das Magazin! Und es geht nicht um eine (tatsächliche) Patentrechtsverletzung, sondern "nur" darum, dass HK meint, das "potenzielle" Problem mit dem Patent (das nur ruht, weil der Inhaber sich still verhält) hätte im Angebot transparent gemacht werden müssen. Nach allem, was ich gelesen habe, kann man diese Ansicht vertreten. Quelle: https://www.spiegel.de/politik/deutschland/kramp-karrenbauers-peinlicher-rohrkrepierer-a-056fc0a9-dacd-4d9f-bb13-50945effff6a?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE
  7. Das ist mir schon klar - mir ging es um die fett markierte Stelle. So, wie du das interpretierst, ist das ziemlich aus dem Kontext gerissen. Das Verbot wird nicht wirksam, wenn du es überlässt. Das "in Bezug auf dieses Magazin" soll klarstellen, dass das Verbot gegenüber anderen Magazinen natürlich trotzdem wirksam wird (nicht, dass ein ganz Findiger kommt, von seinen 30 Stück eins abgibt und dann argumentiert, er wäre safe). So, wenn du es aber überlassen hast, bist du kein Besitzer mehr. Folglich würdest du es bei einer "Rücküberlassung" neu erwerben - und damit bist du kein Altbesitzer mehr. Der von dir konstruierte Fall trägt also nicht.
  8. OK, sorry, das habe ich überlesen. Jetzt verstehe ich, was du meinst. Ich halte diese Aussage für falsch - bzw. ich finde keine Grundlage dafür. Aber abgesehen davon kann ich diese ganze "Euphorie" über Altbesitz nicht verstehen. Lt. AWaffV bleiben die großen Magazine vom Schießsport ausgeschlossen. Was nutzt es mir also, dass ich die Dinger besitzen darf, wenn die Verwendung eh ausgeschlossen ist?
  9. Ist das noch eine ernste Diskussion?! Sobald du den Antrag gestellt hast, wird das Verbot nicht wirksam. Solange er nicht abgelehnt wird, bleibt das Verbot nicht wirksam. Wo ist das Problem?!?! Der Unterschied ist der, dass bei einer Hausdurchsuchung der "echte" Altbesitzer den Bon von 1996 aus der Sockenkiste kramt, die Kaffeeflecken runterwischt und als "Besitzberechtigung" vorlegt, der "neue" Altbesitzer hingegen den BKA-Bescheid. Im Ergebnis sind (ansonsten) beide gleichgestellt.
  10. Der Unterschied liegt woanders, wie bereits mehrfach erklärt wurde: "Echter Altbesitz" = Verbot wird dem Besitzer gegenüber nicht wirksam, wenn Besitz angezeigt wird. "Neuer Altbesitz" = Verbot wird dem Besitzer gegenüber nicht wirksam, wenn Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Im letztgenannten Fall kann der Antrag abgelehnt werden, dann wird das Verbot automatisch wirksam. Das kann dem "echten Altbesitzer" nicht passieren (von der Nachweisbarkeit abgesehen).
  11. Magazine darfst du überall laden - außer in der Safety Area. In der Safety Area wird die Waffe ausgepackt und geholstert (KW) bzw. die LW (mit Fahne) im Gewehrständer aufgestellt. Nach der Aufforderung "shooter in the box" begibst du dich mit der Waffe (bei LW = Mündung über Kopfhöhe nach oben) in die Schießbox. Waffe noch nicht laden! Nach der Aufforderung "load and make ready" wird die KW aus dem Holster genommen bzw. bei der LW das Fähnchen entfernt und das (erste) Magazin eingeführt. Nach (eventuellem) Probeanschlag die Schießposition einnehmen (KW sichern bzw. entspannen und holstern, Hände über Schulterhöhe bzw. LW auf den Haltepunkt ausrichten) und auf das Kommando warten. Nach "Are you ready? Standby!" nicht mehr bewegen, nach dem Pieps die Ziele beschießen. Nach Ende selbstständig nachladen (sofern notwendig). Nach Abschluss der vier bzw. fünf Strings dem RO das offene Patronenlager zeigen, in Richtung Kugelfang abschlagen, bei LW Sicherheitsfähnchen einsetzen und wieder Mündung nach oben in die Safety Area zurückbringen bzw. KW wieder holstern. Findest du auch alles im Sporthandbuch für Steel Challenge: https://www.bdsnet.de/steel/sporthandbuch.html
  12. Das ist ja genau der Punkt. HK hat Klage eingereicht. Das bedeutet, es findet eine Preisprüfung statt. Wenn heimische Produktion, Material etc. alles in der Ausschreibung gefordert waren (wovon auszugehen ist), dann muss Haenel nachweisen, wie die Kosten zustande kommen. Können Sie dann nicht nachweisen, dass am Ende auch noch ausreichend Gewinn abfällt, platzt der Deal. So ist das Vergaberecht.
  13. Wenn Haenel nachweisen kann, dass es sich nicht um einen Dumpingpreis handelt, sondern um einen wirtschaftlich auskömmlichen Preis inkl. der zu erwartenden Folgekosten (das ist vergaberechtlich Voraussetzung), dann ist der Drops gelutscht. Dann hat sich HK (in falscher Sicherheit) entweder verzockt (dafür spricht die erste Preissenkung) oder sie haben die falsche Preisstruktur.
  14. Short Reset Trigger. Rückstellweg von 1,2 mm. Das ist schon sagenhaft, wenn man das perfekt eintrainiert hat (wovon ich noch weit entfernt bin).
  15. Ich habe verschiedene SIGs, P226 X-Six, P226 LDC II und P320 X-Five. Ich bin mit allen absolut zufrieden. Das sind einfach feine Waffen. Die X-Five (die ja quasi identisch ist mit der X-Six, von der Lauflänge abgesehen) ist genauso ein wertiges Stück. Wenn dein Herz für diese Waffe schlägt - kauf sie dir!! Wie bereits erwähnt, kosten die Magazine um die 35 Euro. Kauf sechs Stück (auch, wenn du sie nicht für jedes Match brauchst) - dann hast du erstmal für laaaange Zeit Ruhe und viel Freude an der Waffe. Alles andere ist die übliche Diskussion "Mercedes oder BMB oder Audi" ... es gibt immer Details, die für das eine oder für das andere sprechen. Gerade am Anfang machen diese Details allerdings genau gar keinen Unterschied. Das einzige Kontraargument gegen die X-Five könnte sein, dass du dich dann eben schon ziemlich festlegst. Die Waffe "kann" quasi alles - wie @weyland bereits ausgeführt hat. Daher bin ich auch mit der LDC II in IPSC gestartet, dann auf die 320 (mit Optik) gewechselt und demnächst Open. Also wäre auch meine Empfehlung, dir mal die LDC II anzuschauen. Ebenfalls eine Ganzstahlwaffe, sehr gute Präzision und Handhabung und saubere Verarbeitung. Und kostet die Hälfte der X-Five!!
  16. Und da reicht keine Kopie - ggf. mit telefonischer Nachfrage bei der Behörde?
  17. Darf ich mich hier nochmal ranhängen? Ich will gerade ein Wechselsystem kaufen - bei einem Händler mit Versand. Der will nun die Original-WBK haben, damit er das System eintragen kann. Auf Rückfrage, warum das (immer noch) notwendig sei, wird geantwortet, er trage dann eben nichts mehr ein, benötige aber trotzdem die WBK im Original. Wenn ich das nicht wollte (will ich nicht), würde er mir die Nummer schicken, dann könnte ich das System bei der Waffenbehörde in die WBK eintragen lassen, dann würde er mir das WS gegen die Kopie des "Voreintrags" zuschicken und ich müsste dann nochmal zur Behörde, um es zu siegeln. Stehe ich irgendwo auf dem Schlauch?! Habe ich irgendwas falsch verstanden?!
  18. Ich sehe darin auch kein Problem, eher würde ich mich um 1.1.6 sorgen: 12 kg ist schon eine Hausnummer, eine zierliche Person könnte das unangemessen benachteiligen. Willst du dann zwei verschiedene Kisten hinstellen? Dürfte auch nicht erlaubt sein ...
  19. Ja, ganz ein Cooler du bist ... ^^ Was ist an der Frage falsch? Die kommt immer wieder. Die Nichtverwendung der Suchfunktion macht noch keinen Troll aus.
  20. Da scheint sich irgendeine Behörde mal wieder einen Sonderweg ausgedacht zu haben?! Das "Originalformular" vom BVA sieht nichts dergleichen vor ... und in den Erläuterungen steht ganz klar: "Für die im EFP eingetragenen Waffen, die berechtigt mitgenommen werden dürfen, kann die dafür benötigte Munition mitgenommen werden." https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnis/_documents/Antrag/Antrag_EFP.html
  21. Das erleichtert in jedem Fall das Erkennen der vorletzten Stunde ...
  22. Oh Mann, muss das jetzt wirklich sein? Da kommt jemand, meldet sich - sicherlich mit einigem Unbehagen - hier an und stellt eine ganz normale Frage. Dann wurde diese Frage auch weitgehend ganz normal diskutiert und beantwortet. Der Threadstarter hat sich (mehrfach) bedankt und erklärt, dass seine Einstellung sich zumindest graduell verändert hat. Ist das nicht ein tolles Ergebnis? Das wäre es im Übrigen auch, wenn es tatsächlich ein Trollbeitrag gewesen wäre ...
  23. Waffengesetz, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 (https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html): 1.6 Anscheinswaffen [...] Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel [...] bestimmt sind [...] insbesondere [...] neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen. Die Softair enthält Kennzeichnungen einer Schusswaffe, insofern bleiben nur die neonfarbenen Materialien. Was genau da ausreicht, dazu dürfte es keine abschließende Definition geben. Mehr gibt die Definition nicht her.
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