Zum Inhalt springen

Sgt.Tackleberry

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    1.724
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Sgt.Tackleberry

  1. Muss jetzt aber vielleicht auch nicht weiter hier ausgewalzt werden, oder?!
  2. Das kommt m.W. auf die Dauer und das betroffene Gebiet an. Grundsätzlich wird das Gas nicht durch elektrische Pumpen o.ä. in dein Haus geleitet, sondern durch Druck vom Verteiler. Wenn dein Haus also keinen Strom mehr hat, fließt das Gas erstmal weiter. Aber ... wenn der Versorger bzw. die Steuerelektronik ebenfalls betroffen sind und der Stromausfall andauert, könnte auch die Gasversorgung zusammenbrechen.
  3. Ich muss zugeben, dass ich @highlower's "subtilem" Sarkasmus ein weiteres Mal auf den Leim gegangen bin. Könnte es nicht mal ein Mod so einstellen, dass alle Beiträge von ihm automatisch grün markiert werden?
  4. Ist vor Kurzem hier im Forum ausführlich besprochen worden ... da haben einige ihre feuchten Träume ausführlich beschrieben.
  5. Aber sehr gerne. Den Text kann ich leider nicht mehr ändern ... sonst hätte ich natürlich auch sofort das "Druckluftgewehr" korrigiert und vor allen Dingen das Erwerbsstreckungsgebot (auch, wenn ein Erwerbsstreckungsverbot sicher auch eine lustige Sache wäre ).
  6. Für meinen 1.000sten Post habe ich mir etwas Mühe gegeben. Da mich die Suchfunktion nicht weitergebracht hat und ich mich selbst noch zu gut an meinen Einstieg (und die gewaltigen Fragezeichen) erinnern kann, habe ich hier mal einen kleinen Leitfaden zusammengeschrieben. Wie wird man eigentlich Sportschütze? Der Schießsport ist und bleibt faszinierend! Doch viele wissen nicht, wie und wo sie einsteigen können. Manche sind sich der grundsätzlichen Möglichkeiten, mit scharfen Waffen zu schießen, geschweige denn, sie zu besitzen, gar nicht bewusst. Ein Kumpel, dem ich angeboten hatte, ihn mal auf die Schießanlage mitzunehmen, war total überrascht„Wie, das geht so einfach?!“. Das Grinsen in seinem Gesicht, als wir fertig waren, hielt noch einige Stunden lang an. Für alle, denen es ähnlich geht, oder die jemanden (ohne Internet) kennen, dem es so geht, habe ich anlässlich meines 1.000 Post diesen Beitrag verfasst. 😊 Klären wir zunächst einige Grundfragen: Die Grundlage jeglichen Umgangs mit Waffen (Erwerb, Besitz, Schießen, etc.) regelt das Waffengesetz (WaffG). Dieses Gesetz hat eine Besonderheit: im Gegensatz zu anderen Gesetzen, die Dinge verbieten, hat das Waffengesetz einen anderen Charakter. Beim Umgang mit Waffen gilt nämlich die Besonderheit des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, es ist grundsätzlich alles verboten, es sei denn, es wird durch das Gesetz erlaubt. Das Schießen mit scharfen Schusswaffen ist jedermann/-frau auf einer zugelassenen Schießanlage erlaubt, sofern das Mindestalter erreicht ist (grob gesagt darf ab 14 Jahren mit Kleinkaliber, ab 18 Jahren mit Großkaliber geschossen werden). Die Details finden sich im §27 WaffG. Da man zum Schießen natürlich auch Munition benötigt, ist auch der Erwerb von Munition (zum sofortigen Verbrauch) auf der Schießanlage erlaubt. Damit steht dem Schießvergnügen erstmal nichts im Wege. Wenn man das einfach mal ausprobieren möchte, finden sich in der Regel Vereine, die einem ein Probetraining ermöglichen oder man sucht sich eine kommerzielle Agentur, die solche Events anbietet. Wenn man nun Gefallen an der Sache findet, stellt sich natürlich die konkrete Frage, was man tun muss, um eigene Waffen erwerben (und besitzen) zu dürfen. Wie bereits erwähnt, ist im Waffengesetz erstmal alles verboten. Das bedeutet auch, dass es grundsätzlich verboten ist, Schusswaffen zu erwerben bzw. zu besitzen. Man benötigt also eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird in Form einer so genannten Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt. Diese ist nicht zu verwechseln mit einem Waffenschein. Die WBK berechtigt zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen, nicht jedoch zum Führen (also dem Herumtragen in der Öffentlichkeit). Der Waffenschein hingegen ermöglicht genau das – ist hier aber kein Thema, wir wollen ja keine Waffe zum Selbstschutz spazieren tragen, sondern sportschießen. 😊 Was benötigt man also an Voraussetzungen, um eine eigene WBK, und damit die Erlaubnis zu erhalten, eigene Schusswaffen zu besitzen? Die nachstehenden Dinge sind notwendig: Vollendung des 18. Lebensjahres Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit und persönliche Eignung Nachweis der erforderlichen Sachkunde Nachweis eines Bedürfnisses Nachweis der sicheren Aufbewahrung Gehen wir das der Reihe nach durch: 1) Die Altersgrenze dürfte soweit klar sein. Hinweis: auch, wenn das Schießen mit KK-Waffen (s.o.) ab 14 Jahren erlaubt ist, so darf noch lange keine eigene Waffe erworben werden, dafür muss man warten bis man 18 Jahre alt ist. Für den Erwerb von GK-Waffen muss sogar das 25. Lebensjahr abgewartet werden (bzw. das 21. Lebensjahr mit Nachweis einer MPU)! 2) Die persönliche Eignung bedeutet beispielsweise, dass man nicht psychisch krank oder drogen- oder alkoholabhängig ist, geschäftsfähig ist usw. Die Details finden sich in §7 des WaffG. Die Zuverlässigkeit wird nach der Antragstellung durch die Behörde überprüft, hier werden u.a. das Strafregister abgefragt und sonstige Erkundigungen eingeholt (auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz ist mittlerweile notwendig). 3) Sachkunde bedeutet, dass man über das zum Umgang mit Waffen „notwendige“ rechtliche, technische und praktische Wissen verfügt. Das erfolgt in der Regel im Rahmen eines zweitägigen Kurses, gefolgt von einer Abschlussprüfung sowie einer kurzen praktischen Übung. Das ist kein Hexenwerk, erfordert aber einige Vorbereitung. Im Ergebnis bekommt man einen Nachweis über die bestandene Prüfung, diese dient als Nachweis der Sachkunde. 4) Die Erteilung einer Erlaubnis ist immer an ein Bedürfnis geknüpft. Der Wunsch, eine eigene Waffe zu besitzen, reicht da (leider) nicht aus. Da wir hier über Sportschießen sprechen, ist das Bedürfnis die sportliche Betätigung (alternativ kommen auch die Jagd oder Sammlertätigkeiten in Betracht, aber das sind andere Baustellen). Um dieses „Bedürfnis des Besitzes einer Schusswaffe für das sportliche Schießen“ nachweisen zu können, sind wiederum einige Voraussetzungen notwendig (Details finden sich im §14 des WaffG): mind. 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schützenverein (also einem Verein, der das Schießen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, Luftdruckgewehre zählen nicht dazu!), der wiederum einem anerkannten Schießsportverband (z.B. BDS, DSB, DSU etc.) angehört regelmäßiges Training in den letzten 12 Monaten (mind. 1x pro Monat bzw. 18x über das Jahr verteilt) die zu erwerbende Schusswaffe muss für eine Disziplin nach der Sportordnung des jeweiligen Verbands zugelassen sein Hier verbirgt sich der erste große Fallstrick! Bei der Wahl eines Vereins gehen die meisten zunächst nach ganz praktischen Dingen vor, also beispielsweise der Entfernung oder wie sympathisch der Verein oder die Mitglieder erscheinen. Man hat eh erstmal viel zu viele Fragen, viel zu wenig Ahnung und vor allen Dingen noch gar kein Ziel. Es ist aber dennoch sinnvoll, sich bereits zu Anfang mit der Sportordnung des jeweiligen Verbands zu beschäftigen. Welche Disziplinen werden überhaupt angeboten? Vermisse ich irgendwas? Oft merken die Schützen erst sehr spät, dass sie beispielsweise mal gerne dynamisch schießen würden, anstatt immer nur statisch auf feste Entfernungen auf eine runde Scheibe zu schießen – und merken dann, dass „sie im falschen Verein“ sind. Der Wechsel oder sogar die Mitgliedschaft in mehreren Vereinen / Verbänden ist zwar möglich, aber der Erwerb einer Waffe ist eben an die konkreten Möglichkeiten innerhalb des aktuellen Verbands geknüpft. Das Training selbst ist die nächste „Herausforderung“. Der Gesetzgeber fordert mindestens 12 bzw. 18 nachgewiesene Schießtermine. Das bedeutet, man braucht einen Verein (oder mindestens eine Trainingsstätte), der über Leihwaffen (und die notwendige Munition) verfügt. Das muss übrigens nicht zwingend der eigene Verein sein! Wenn man die Möglichkeit hat, auf einem kommerziellen Schießstand mit Leihwaffen zu schießen, wird das auch anerkannt. Man sollte nur darauf achten, dass das Training im Bezug zur Sportordnung des Verbands steht – weshalb manche Verbände das nicht sooo gern oder nur als Ausnahme sehen. Notfalls vorher erkundigen! Die Schießnachweise werden in der Regel in einem sogenannten Schießbuch vermerkt, da trägt man seine Termine (Datum, Waffentyp, Disziplin) ein und lässt sich das von der Standaufsicht bestätigen (mit Stempel und Unterschrift). Wenn das erste Jahr dann rum ist, man die 18 Schießnachweise im Heft hat, dann kann man die eigene Waffenbesitzkarte beantragen. Dazu lässt man sich zunächst vom Verein die Mitgliedschaft (seit mind. 12 Monaten) und vom Verband das regelmäßige Training bestätigen. Diesen Nachweis reicht man dann zusammen mit einigen anderen Unterlagen, u.a. dem Nachweis der Sachkunde sowie der Rechnung für den Waffenschrank bei der zuständigen Waffenbehörde ein. Dann beginnt das Warten … sobald die WBK fertig ist, bekommt man die Zahlungsaufforderung, löhnt die Gebühr und erhält dann die ersehnte Erwerbsberechtigung für die eigene Waffe in Form der WBK! Zu beachten ist hierbei noch, dass man nun nicht einfach in den Laden spazieren und einkaufen gehen kann! Es gibt auch hier einige Dinge zu beachten: Zunächst gilt ein sogenanntes Erwerbsstreckungsverbot, das bedeutet, man kann in einem halben Jahr nur zwei Waffen erwerben. Auch, wenn manche hier eine Wissenschaft draus machen wollen, ist die Sache sehr einfach. Wenn ich eine Waffe erwerben (= kaufen und in Empfang nehmen) will, darf ich in den sechs Monaten vor dem Tag des Erwerbs max. eine weitere Waffe erworben haben. Anderenfalls muss ich noch warten. Erwerb heißt übrigens tatsächlich „in Empfang nehmen“, man kann also durchaus eine Waffe kaufen (und beim Händler einlagern), bis man (wieder) zum Erwerb berechtigt ist, aber man darf sie halt noch nicht mitnehmen. Das kann ich beispielsweise auch machen, bevor ich überhaupt meine WBK bekomme. Waffen kaufen darf jeder - nur nicht erwerben (bzw. besitzen). Da man ja vor dem Erhalt der ersten WBK noch keine Waffe erworben hat, kann man zunächst mal (max.) zwei erwerben. Des Weiteren ist für den Erwerb einer Waffe (in der Regel) ein sogenannter Voreintrag notwendig. Das bedeutet, man meldet der Behörde bereits vor dem Erwerb an, dass man eine bestimmte Waffe (Typ, nicht Modell) erwerben will. Das Bedürfnis für den Erwerb genau dieser Waffe wird wiederum vom Verband bestätigt, dann erhält man von der Behörde einen so genannten Voreintrag in seine WBK. Und mit genau diesem Voreintrag kann ich dann zum Händler gehen und die Waffe erwerben. Innerhalb von 14 Tagen muss ich dann erneut zur Behörde gehen (bitte ohne Waffe!! 😊) und den (tatsächlichen) Erwerb anzeigen. Dann wird die Waffe in die WBK eingetragen. Bei der erstmaligen Beantragung der WBK erfolgt dieser Vorgang quasi automatisch, da man zusammen mit dem WBK-Antrag schon den Voreintrag für die erste (bzw. die ersten beiden) Waffe(n) beantragt. Hinweis: eine vereinfachte Regelung gilt im Falle der Sportschützen-WBK (= gelbe WBK). Diese gilt für bestimmte Waffentypen (z.B. Repetierbüchsen und Flinten) und erlaubt den direkten Erwerb. Da kann ich also direkt in den Laden gehen, die Waffe kaufen - und dann wieder innerhalb von 14 Tagen eintragen lassen. Natürlich gilt auch hier das zuvor beschriebene Erwerbsstreckungsverbot. Die ganzen umfangreichen Details und der Unterschied zwischen der grünen und der gelben WBK werden im Rahmen der Sachkunde vermittelt, also keine Sorge, wenn das alles gerade etwas viel wird, das klärt sich alles auf, sobald es soweit ist. 5) Schließlich will die Behörde noch einen Nachweis der sicheren Aufbewahrung sehen. Das muss ein Waffenschrank mit einer entsprechenden Zertifizierung sein (also Klasse 0 bzw. 1). Hier lohnt es sich ebenfalls, sehr genau zu prüfen, bevor man sich den erstbesten Schrank kauft – und dann feststellt, dass er zu klein ist, zu wenig Waffen aufbewahrt werden dürfen etc. Also Obacht! 😊 Die Kosten für den Schrank mögen zunächst wuchtig aussehen, dabei ist aber zu bedenken, dass der Schießsport insgesamt durchaus „kostenintensiv“ ist. Dessen muss bzw. sollte man sich bewusst sein. Zusammengefasst also nochmal die Kurzanleitung für den Weg zur eigenen WBK: im Schützenverein anmelden regelmäßiges Schießtraining (mit Leihwaffen) und Nachweise im Schießbuch über 12 Monate Sachkundeprüfung ablegen (Kurs und Prüfung) Waffenschrank kaufen nach 12 Monaten Bestätigung von Verein und Verband einholen WBK-Antrag bei Behörde einreichen (mit Anlagen) Viel Spaß! PS: Freut euch auch auf die Fortsetzung anlässlich meines 5.000sten Posts - "Wie wird man eigentlich Wiederlader?"
  7. Ja, die Trennung Besitz / Eigentum ist auch auf Waffen übertragbar (passiert bei mir regelmäßig, wenn ich Waffen kaufe, sie aber wegen der Erwerbsstreckung noch nicht in Besitz nehmen kann). Ich habe auch noch nie eine Rechnung bei der Waffenbehörde eingereicht. Wenn der Eigentümer sein Eigentum also mit der Rechnung nachweisen kann, dürften die Waffen nicht gepfändet werden, weil sie quasi nur "treuhänderisch verwaltet" werden.
  8. Ja. Woher sollen wir das wissen? In deinem Eingangspost schriebst du, "es sei mal wieder Zeit ...", das klingt nach einer anderen (rechtlich nicht haltbaren) Begründung. Wenn du die alte Gelbe hast, erübrigt sich aber die weitere Diskussion. Bring einen Bedürfnisnachweis, hol' dir die Neue und genieße die gewonnene Zeit.
  9. Grundsätzlich so: Vorausgesetzt, dass du tatsächlich (schon) eine Erwerbsberechtigung für Mehrlader hast, das solltest du vorab klären.
  10. Doch, tut es. So SOLLTE es sein, aufgrund der fehlenden Synchronisation zwischen SAAMI und CIP trifft das aber auf die (meisten) amerikanischen Kaliber nicht zu. Und das ist ja genau der Kern von "Delta-L", sonst müsste man das nicht diskutieren. Zur Erklärung: die Länge S ist die Länge vom Patronen- bzw. Stoßboden bis zur (gedachten) Spitze, wenn man die Flanken der Hülsenschulter (!) verlängern würde. Die nachstehende Skizze macht das deutlicher: Und wenn du nun in die CIP-Tabelle, beispielsweise für die .308 (s. https://www.cip-bobp.org/homologation/uploads/tdcc/tab-i/tabical-de-page125.pdf) hineinschaust, dann findest du in der Gruppe "Schulterkonus" für die Angabe von S die folgenden Werte: Patrone Maxi = 55.46 mm Patronenlager Mini = 55.36 mm Et voilà. Die Patrone "darf" also 0.1mm "länger" sein, als das Patronenlager. Und das Ganze wird dann nochmal expressis verbis am Ende verkündet, da wird unter "verschiedene Daten" die Angabe "delta L" (was ja sinnvollerweise delta S heißen müsste?) ausgewiesen, mit 0.1 mm. PS: Im Normalfall stellt das im Übrigen kein Problem dar, da Patronen eher untermaßig und Patronenlager eher übermaßig hergestellt werden.
  11. Das ist nicht korrekt, das betrifft CIP - und nicht die Waffe, sondern die Kombination aus Waffe und Patrone. Delta-L ist der Überstand zwischen der maximal zulässigen Länge S der Patrone und der minimal zulässigen Länge S des Patronenlagers. Anders ausgedrückt, wenn das Patronenlager an der unteren zulässigen CIP-Grenze gefertigt wurde und die Patrone an der oberen zulässigen CIP-Grenze, dann geht der Verschluss nicht zu. Die Delta-L-Länge kann man am Ende der CIP-Definition für die Kaliber ablesen (0.1 mm für .308 und 0.07 mm für .223), sie ergibt sich aber auch aus der Differenz zwischen S-Max (Patrone) und S-Min (Patronenlager).
  12. Ja, sorry, da habe ich mich vergaloppiert, in der Tat meinte ich §4 (4). Aber trotzdem bleibt die Argumentation für mich die Gleiche. Dadurch, dass der Satz eingeschoben - und nicht einfach ans Ende gesetzt wurde - bezieht er sich auf das Grundkontingent. Die gem. §4 notwendige Prüfung hat nun die Voraussetzungen für den Besitz zu prüfen und die ergeben sich nach §14 (4) auf die Waffen im Grundkontingent und nach §14 (5) auf die weiteren. Je öfter ich das lese, desto unmissverständlicher finde ich die Formulierung(en).
  13. Dann wäre es doch logischer gewesen, diese ans Ende zu setzen, korrekt? Und bitte nicht auf "handwerkliche Fehler" verweisen, der Absatz ist NEU, also wäre es absolut erwartbar gewesen, den einfach hinten dranzuhängen. Sowas passiert nicht aus Versehen, das war Absicht. Welche Absicht soll also dahinter gesteckt haben? Und der Grund für den neuen Absatz (4) ist die Verpflichtung der Behörde, hier wurde (abgesehen von der 10-Jahres-Befreiung) kein neuer Tatbestand geschaffen. Es wurde lediglich dafür gesorgt, dass die Behörde tatsächlich ihrer Aufgabe nachkommt. Dass die Überkontingentschützen nicht genannt werden, schafft also mitnichten eine Regelungslücke, vielmehr gilt hier einfach das bestehende Recht (vor der Änderung) weiter.
  14. Wenn dein Verband das dann auch so bestätigt, ist das doch fein. Frage selbst beantwortet?
  15. Mir ging es nicht um Sinn oder Unsinn des WaffG, sondern darum, wie es auszulegen ist. Und ich wollte darauf hinweisen, dass das herbeigeschriebene Risiko, dass jemand seine Zuverlässigkeit verliert und sofort seinen Rechtsanwalt beauftragen sollte, wenn er keine Wettkämpfe mehr nachweisen kann, etwas übertrieben ist. Dem folgt zumindest das WaffG.
  16. Ich gebe @Raiden Recht. Ich würde nicht mit der gleichen Absolutheit behaupten, dass es so ist, aber die Lesart ist zumindest nachvollziehbar. Und ja, ich habe auch die anderen Ausführungen gelesen - und verstanden. Man könnte solchen Spitzfindigkeiten wie der Vergangenheitsform oder dem Begriff "Antragsteller" auch die Reihenfolge der Paragraphen entgegen halten. Wenn die hier vertretene Auffassung intendiert gewesen wäre, hätte man den (neuen) Satz (4) einfach hintenanstellen können. Hat man aber nicht, man hat ihn dazwischen geschoben. Das wird einen Grund gehabt haben, sonst passiert sowas nicht. Man könnte also gut argumentieren, dass der Besitz oberhalb des Grundkontingents nicht durch Satz (4) geschützt ist und der Behörde in diesem Fall lebenslang die bestehenden Prüfrechte zur Verfügung stehen. Und mal ganz ehrlich - es ist auch nachvollziehbar, wenn man darüber nachdenkt, oder? Abgesehen davon, dass es uns nicht passt. Und, wenn der 85-jährige Ex-IPSC-Schütze seine fünfzehn Waffen nach Bedürfnisprüfung nicht behalten darf, heißt das ja nicht, dass er deshalb gleich straffällig geworden ist und alles abgegeben muss. Er gibt einfach alles bis aufs Grundkontingent ab und darf sich weiter an seinen Waffen und seinem "Status" als Sportschütze / LWB erfreuen, ohne jemals schießen zu gehen. Ich sehe das Problem nicht so wirklich (abgesehen vom WOF-typischen Beißreflex).
  17. Klar. Noch 2x schreiben, dann hast du Zugriff auf das Postfach.
  18. Hallo Peter, schreib' mal ein paar Beiträge (5), damit du persönliche Nachrichten erhalten kannst.
  19. Ich habe mich mit Blanko-Postkarten eingedeckt. Kosten zwar mehr, als mir lieb gewesen wäre, aber erfüllen ihren Zweck hervorragend. 🙂
  20. Sobald es freigegeben ist - Nummernschild dran und auf die Straße gestellt ...
  21. Wo kommt immer dieses Datum her? Das WaffG bezieht sich nur auf Schusswaffen mit Lunten-, Funken- oder Zündnadelzündung. Weder eine Feldkanone noch ein Mörser arbeiten m.W. nach mit diesen Zündvorrichtungen. Oder irre ich mich?
  22. Aber die Eingangsfrage bleibt unbeantwortet, oder? Im Kriegswaffenkonrollgesetz steht schlicht, dass "Kanonen" (lt. Anlage 1) als Kriegswaffen erfasst (und damit verboten sind). Es gibt keinerlei Ausnahmen - auch keine zeitlichen. Woher nimmst du das? Und was ist überhaupt eine "Kanone"? Es gibt keine Begriffsdefintion im Gesetz. Wenn man googelt, findet man alles Mögliche, aber das ist eher allgemein (z.B. "Rohrwaffen für die Artillerie", "Geschütz mit langem Lauf" etc.). Das einzig Spezifische, das ich gefunden habe, war der Hinweis, dass die Rohrlänge mindestens das 20-fache des Kalibers betragen müsse. Ist das die Abgrenzung? Ist das der Grund, warum Modellkanonen zugelassen sind? In einem anderen Forum habe ich gelesen, dass Modelllkanonen "minderwirksam" und damit legal seien - aber wiederum die Frage, was ist denn hier die rechtliche Grundlage?
  23. Ich muss mich auch hier nochmal bei Tilmann bedanken (per E-Mail hat er meine Lobrede bereits erhalten). Das VIP-Event war eine großartige Veranstaltung. Tolle Location, nettes Team und ein absolut unglaublicher Service von Tilmann, von der gesamten Orga bis hin zur Verpflegung vor Ort. Das macht für mich den Unterschied zwischen "etwas verwalten" und "etwas verantworten (und sich damit identifizieren)"aus. Letzteres ist selten geworden. Chapeau!
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.