Zum Inhalt springen

hanswurst87

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    24
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Letzte Besucher des Profils

610 Profilaufrufe

Leistungen von hanswurst87

Mitglied

Mitglied (1/12)

7

Reputation in der Community

  1. Beziehst du dich mit "Doch.Ist es." auf meine Frage, ob genau definiert ist, was nach positivem BKA Bescheid gilt? Wenn es schlicht so ist, bedeutet das Lagerung und Verwendung sind identisch zu handhaben bei "altem" wie "neuem" (positiv beschiedenen) Altbesitz? Das wäre gut, aber sehr konträr zu vielen anderen Aussagen hier und in genannten Quellen.
  2. naja, für den Überlasser, so er denn rechtzeitig dann den Antrag stellt, wird das Verbot für genau die Magazine (vorerst?) nicht wirksam. Aber derjenige, der sie entgegen nimmt ... nach dem 01.09.2020 ... für den gibt es keinen Ausweg, das Verbot bleibt wirksam. Ob ersterer wiederum an jemanden überlassen darf, der nicht berechtigt ist, steht dann nochmal auf nem anderen Blatt. Wenn der Empfänger auf Grund anderer Umstände (WaffG §58 (17) hilft hier nicht) berechtigt ist, dann sieht das anders aus. Welche Umstände kämen in Frage? Ein positiv beschiedener BKA Antrag für den Erwerb nach dem 01.09.20 z.B. insofern hat schmitz75 Recht, wenn er einen Berechtigten findet. Es sei denn, die Nichtwirksamkeit vom Verbot wird aufgehoben werden, wenn man die Magazine überlässt. Das wird wohl nirgends definiert sein. Es ist ja scheinbar nich nicht mal definiert, wie es nach positivem BKA Bescheid weiter geht, um mal zum ursprünglichen Thema zurück zu kommen ... oder??
  3. So … ich mache mal munter weiter. Das hat mir bisher schon geholfen, vielen Dank. Es muss scheinbar deutlich zwischen dem Zeitraum vor und nach dem Erhalt des BKA Bescheides auf den Antrag unterschieden werden. Im Folgenden möchte ich darauf eingehen. Ich wollte auch niemandem auf den Sack gehen, aber nun mal etwas bestimmtes genau hinterfragen. Halten wir fest, dass sowohl bei „alten“ wie „neuen“ Altbesitz das Verbot gegenüber dem Besitzer, welcher entsprechend seiner Behörde meldet bzw. den BKA Antrag stellt, in Bezug auf seine gemeldeten Magazine oder Magazingehäuse nicht wirksam wird. Im Falle des „alten“ Altbesitzes gilt dies nach erfolgter Meldung vom 01.09.2020 an (somit auch rückwirkend). Im Falle vom „neuen“ Altbesitz gilt dies dann zumindest vom 01.09.2020 an (also rückwirkend) bis zum positiven wie negativen Bescheid des BKA auf den BKA Antrag, so dass er bis dahin keinen gegen kein Gesetz verstoßen hat (natürlich bis zum 30.08.2021). Wir sind uns soweit einig? Ist dann der BKA Bescheid negativ, so wird er die Magazine einem Berechtigten oder seiner Behörde/Polizeidienststelle überlassen müssen? Ich nehme es an. Wenngleich WaffG § 58 (17) nur sagt: „Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.“ Es muss dann also durch das BKA (?) ein Aufheben der Nichtwirksamkeit des Verbotes erfolgen, wozu zumindest WaffG § 58 (17) keinen Spielraum lässt. Denn laut dem dortigen Text ist allein mit Antragstellung die Voraussetzung vollständig erfüllt, damit das Verbot ihm gegenüber nicht wirksam wird. Versteht mich nicht falsch, ich glaube es selbst nicht … aber auf welcher Grundlage kann dann das Verbot dennoch wirksam sein? Nunja … und ist der BKA Bescheid positiv: Ist dann schlicht von einem Fortbestehen der Nichtwirksamkeit des Verbots gemäß WaffG § 58 (17) auszugehen oder kann das BKA zusammen mit dem positiven Bescheid Auflagen anordnen, wie z.B. das Magazin darf aber nicht verwendet werden oder es muss in einem Tresor Grad 0 oder gar Grad 1 (wie AWaffV § 13 (2) 5 für Verbotene Waffen/Zubehör, regelt) aufbewahrt werden? Oder ist es nach dieser Neubewertung durch das BKA etwa doch ein Verbotener Gegenstand mit einer entsprechenden Sondererlaubnis? Wo ist dies gesetzlich geregelt oder unterliegt das dem freien Ermessen des BKA? Von all diesen Varianten kann man lesen … in Interviews mit dem Hausmeister vom BKA durch einen Online-Blog oder so ähnlich, aber muss dies nicht rechtswirksam definiert sein? Das würde mich interessieren. Ja, im BKA Antrag wird nach dem Nachweis der Aufbewahrung gefragt … rückwirkend, also bis zum BKA Bescheid kann es nur irrelevant sein, siehe WaffG § 58 (17), wie ist es dann ab erfolgtem BKA Bescheid? Warum ändert sich der Status von „Verbot wird nicht wirksam“ zu „Verbot wird wirksam“ oder „Verbot wird so halb wirksam“?
  4. IPSC Rifle im Ausland ohne dass ich mir einen Grad 1 Schrank kaufen muss wäre ein Grund für mich. Ebenso die Weiterverwendbarkeit mit Blockierung, ich lehne mich mal aus dem Fenster, aber das müsste gemäß WaffG § 6 (1) 3 weiterhin möglich sein - zumindest aber sollte "alter" und "neuer" Altbesitz nicht unterschiedlich gehandhabt werden. Aber schön, dass mich jemand versteht. Danke für deine Einschätzung, ich sehe es auch so.
  5. naja, z.B. "nach § 40 Abs. 4 WaffG i. V. m. § 58 Abs. 17 WaffG stellen. Wenn diese erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als „verbotener Gegenstand“ auch den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen gemäß § 13 AWaffV." im Kontrast zu "kein Tresor der Stufe 0 oder höher" bei "altem" Altbesitz
  6. Danke! Das ist genau der Punkt. Sie sind gleichgestellt. Nun schreubt die Quelle oben die GRA etwas anderes, z.B. Aufbewahrung in Grad 0 im gegensatz zum "alten" Altbesitz und man darf die MAgazine im Inland nicht benutzen - im Gegensatz zum "alten" Altbesitz.
  7. Ich meine das Ernst, ja. Ganz oben habe ioch eine Quelle benannt, die das Gegenteil behauptet. Meine Frage ist nachwievor, wie kann es einen Unterschied zwischen dem gemeldeten "alten" Altbesitz und dem vom BKA genehmigten "neuen" Altbesitz für den jeweiligen Antragsteller geben, wenn das nirgends definiert ist? Oder anders gefragt, gibt es diesen Unterschied nicht?
  8. Danke, korrekt. Und wenn der Antrag nicht abgelehnt wird? Was ist dann? Ja, vom hören sagen her sind die dann verboten, im Gegensatz zum "echten" Altbesitz. Und wo ist das im Gesetz fixiert? Und angenommen, die Situation wurde zu Gunsten des Antragsstellers bewertet. Wo ist dann definiert, dass dieser Altbesitz ein anderer als der "alte" Altbesitz ist? Oder direkt gefragt, welchem Gesetztestext entnimmst du, dass „so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam“ nur bis zur Antragsstellung gilt und NICHT darüber Hinaus? Und wenn es nicht gilt, wo ist dann geregelt, was darüber Hinaus gilt? Dazu muss es doch einen Gesetzestext geben, oder?
  9. Und es geht um den Besitzer. Wo ist für den Besitzer (der "ihm gegenüber") der Unterschied? Das ist die Frage. Sind wir uns da einig, dass wie du sagst, "ihm gegenüber"das Verbot nicht wirksam ist? Wo liegt dann bitte laut Gesetztestext dem Besitzer gegenüber, von dem die Rede ist, der Unterschied hinsichtlich Aufbewahrung etc, wenn es in beiden Fällen identisch heißt: „so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam“
  10. Bitte! Unterschied für den Besitzer nach "altem" und "neuem" Altbesitz nach WaffG § 58 (17) - Bitte!! Und zwar nach positivem BKA Bescheid bei "neu" bzw, erfolgter Meldung bei "alt" was gleichbedeutend ist mit der Frage: Wo liegt der Unterschied zwischen: „so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam“ und „so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam“
  11. Steht jetzt in WaffG § 58 (17) "so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam" oder nicht?
  12. Das patt nicht zu WaffG Anlage 2 1.2.4.3, 1.2.4.4, 1.2.4.5, denn dort steht grundsätzlich, dass die Magazine verboten sind. Ja, du hast Recht mit, der BKA Bescheid muss positiv ausgehen! Aber angenommen er tut es, dann heißt es in WaffG § 58 in beiden Fällen, das Verbot wird nicht wirksam.
  13. und jetzt bitte der Unterschied zu dem MAgazin, dass vor dem 13.06.2017 gekauft wurde. Es ist nicht verboten meinst du? Ok ... jetzt bitte der Gesetzestext, der festlegt, dass das MAgazin welches nach dem Stichtag und vor September 2020 gekauft wurde (und der BKA Antrag positiv beschiede nwurde), verboten ist. Dieser Gesetztestext wäre konträr zu "so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam" - oder etwa nicht? Warum sagst du, falls ja, ist es trotzdem verboten? Wo liegt der Unterschied zwischen: „so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam“ und „so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam“
  14. Ja, das BKA ist zuständig. Aber: Warum gehören verbotene Waffen entsprechend aufbewahrt bei jemandem, der entsprechend WaffG § 58 (17) den Antrag beim BKW gestellt hat, wenn das „Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam“ (WaffG § 58 (17)) wird? Du schreibst, der § 58 unterscheidet dort, sag mir bitte wo, ich kapiere es nicht. WaffG § 58 (17): Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung. Was ist dann noch eine verbotene Waffe, die entsprechend aufbewahrt werden muss, und wo liegt der Unterschied zwischen den beiden Altbesitzformen?
  15. Hallo, ich habe versucht nachzuvollziehen, wie die Altbesitzregelungen mit großen Magazinen genau definiert sind und die Folgen der Unterschiede zwischen Altbesitz vor und nach dem 13.06.2017 kann ich nicht klar abgrenzen. Ausgangspunkt war für mich WaffG § 58 (17). Natürlich ist das in mehreren Threads schon angesprochen worden, aber ohne richtiges Resultat (sollte ich was übersehen haben, bin ich für den Hinweis sehr dankbar). Ich möchte hier explizit dieses Thema behandeln (mal schauen, ob das gut geht ) Unter anderem hier wird von unterschiedlichen Resultaten (Aufbewahrung, Umgang, Kontrolle) gesprochen, je nachdem ob „echter“ Altbesitz (Altbesitz vor dem 13.06.2017) oder „neuer“ Altbesitz (zwischen dem 13. Juni 2017 bis zum 1. September 2021) entsprechend gemeldet bzw. beantragt wurde. Woraus lässt sich der Unterschied zwischen dem als „echten“ und „neuen“ bezeichneten Altbesitz herleiten? Ich habe diesbezüglich nichts in WaffG und AWaffV gefunden - nichts bis auf die unterschiedliche Meldung bzw. Beantragung natürlich. WaffG § 58 (17) sagt für beide Altbesitzformen (nach jeweils erforlderlicher Meldung bzw. Beantragung), mit gleichem Wortlaut es „wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam“. Hinsichtlich der Einstufung Verbotene Waffe / verbotenes Zubehör legt WaffG Anlage 2 1.2 fest: Magazine nach 1.2.4.3, 1.2.4.4, 1.2.4.5 (Kurzw./Langw./Magazingehäuse) sind verbotenes Zubehör bzw. verbotene Schusswaffen. Und das erstmal grundlegend, also egal wann gekauft usw. Wenn ein Verbot nicht wirksam wird, dann gilt dies auch für die Aufbewahrung gemäß WaffG § 36 und AWaffV § 13 – oder? (Hier ist spannend, abweichend zu dem was u.a. in oben genannter Quelle steht, dass verbotene Magazine (gemäß WaffG Anlage 2 1.2.4.3, 1.2.4.4, 1.2.4.5 nicht im Grad 0 Tresor aufbewahrt werden dürfen - vgl. AWaffV § 13 (2) 3 und 4 und nur im Grad 1 Tresor (vgl. AWaffV § 13 (2) 5).) Aber(!!!) spielt denn das eine Rolle, wenn – und ich zitiere erneut das WaffG § 58 (17) – „das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam“ wird? Und wenn es keine Rolle spielt, warum ist im BKA Antrag (der nach § 40 Absatz 4) trotzdem der Nachweis für die Aufbewahrung der Magazine gefragt? Wenn ein „Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam“ (WaffG § 58 (17)) wird, wie kann dann der Umgang unterschiedlich (u.a. laut obiger Quelle) sein? Ich meine hier nicht generell die Frage nach der Verwendbarkeit (im Rahmen WaffG § 6 (1) 3 natürlich), dieses Thema läuft in einem anderen Thread und ich bitte darum, hier zu trennen. Es geht mir hier nur um die Unterscheidung „neuer“ und „echter“ Altbesitz. Ist also die Variante mit BKA-Antrag (§ 40 Absatz 4) im Resultat schlechter? Wenn ja, warum? Wo steht das? Ich habe verwendet: WaffG und AWaffV von hier Was gibts noch? Verwaltungsvorschrift ist alt, oder etwa nicht?
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.