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P22

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  1. Ja - nicht mein Problem. Das Gesetz spricht von anlasslosen - aber nicht unangekündigten Kontrollen. Diese können nicht zwangsweise durchgesetzt werden, da dies nur im Rahmen von Art. 13 Abs. 7 GG zulässig ist und ein anlassloser Hausbesuch fällt da eindeutig nicht drunter. Die Behörde kann einem nur mittelbar den Zwang mit dem "Zuverlässigkeitshebel" aufbürden. Das wars dann auch. Insofern bedarf es keiner großartigen Best-of-Ausreden-Sammlung
  2. Deine Frage wurde bereits im ersten Post beantwortet. Danach entwickelt sich eine durchaus interessante Diskussion/Schilderung aus der Praxis - angegangen wird eigentlich keiner
  3. Ja, du musst nicht. Steht auch ausdrücklich in einer Drucksache. Nur mehrmalige Nichterreichbarkeit könnte Anhaltspunkte dafür geben, an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu rütteln. CDU-Politiker geben auf Veranstaltungen von Sportschützen und Jägern genau das auch als Antwort u.a. auf die Frage, ob sie nichts gegen die Gebührenfreiheit bei anlasslosen Kontrollen unternehmen könnten.... "Sie müssen sie ja nicht hineinlassen".
  4. Nein. Ich muss bei anlasslosen Kontrollen auch nicht da sein oder jemanden hineinlassen.
  5. In diesem Fall weniger, wenn das VG sowohl BJagdG als auch WaffG "abgegrast" hat und im Ergebnis feststellt, dass sich weder aus dem einen noch aus dem anderen eine Pflicht zum persönlichen erscheinen abgeleitet werden kann - insbesondere auch nicht aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 4ff. WaffG, die ja bekanntlich für alle Erlaubnisinhaber gelten und hier immer wieder angeführt werden.
  6. Nö, deine Behörde liegt falsch. In dem Fall halt mal für den LWB. Da hast du leider selbst dazu beigetragen. Der Spruch mit dem Fürsten hat insoweit seine Berechtigung.
  7. Nicht dein ernst oder? Die "Instanz" ist Volljurist? Ich bin gespannt
  8. Ach und der Sportschütze für sein regelmäßiges Training und Sachkunde nicht?
  9. Eine natürliche Entwicklung
  10. @MarkF Bitte veröffentliche "demnächst" mal deinen Aufsatz - es wird Zeit ;-)
  11. Nein, wurde bereits mehrfach ausgeführt und ein entsprechendes Urteil verlinkt.
  12. Keine schlechte Idee. Zwar würden manche das missbrauchen, aber das sind Einzelfälle und insgesamt zählt das Ergebnis - mehr Sicherheit! Grün war aus.
  13. Bloßes Outing ohne konkrete Gefahr soll generell ausreichen oder nur bei Reichis?
  14. Richtig, liberal geht anders....
  15. Dann gibt es wenigstens ein Bedürfnisgrund mehr
  16. Mit welcher Begründung sollte RA X, der die Interessen des A vertritt, in Verfahrensakten des B bei der Behörde Einsicht nehmen dürfen? Datenschutz?
  17. Ach, ich wusste gar nicht, dass sich die Behörde zum rechtswidrigen Handlanger macht, indem sie Dritten, nicht am Verfahren beteiligten, Einsicht gewährt. Denn die Beteiligung am Verfahren ist gerade Voraussetzung für das Einsichtsrecht, vgl. Wortlaut von § 29 (L)VwVfG.
  18. Hast nichts übersehen. Gibt keine EGL. Was ist los? In Baden-Württemberg gibt es das Widerspruchsverfahren noch. Was höhere Behörde anordnen ist hier egal, da contra legem. Ja....der Kollege hat trotzdem richtig zitiert. Den Weg ins BGB findet man über §§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187ff BGB. Doch, sie ist immer zutreffend. Unzutreffend. Hat @MarkF bereits mehrfsmehrfach zutreffend dargelegt.
  19. Fristwahrender Widerspruch schadet nicht und verhindert den Eintritt der Bestandskraft. Wenn die Behörde selbst nicht abhilft, entscheidet automatisch die vorgesetzte Stelle (= nächsthöhere Behörde).
  20. P22

    Neuer IPSC Präsident

    IPSC muss olympisch werden - mehr fordere ich gar nicht
  21. Das kommt auf den jeweiligen Landesverband an. LM reicht nicht überall, da sollten es schon mehrfache erfolgreiche DM Teilnahmen und internationale Wettkämpfe sein. Im übrigen macht das doch eigentlich auch nur bei IPSC Sinn oder? Wenn ich DM Fallplatte/Speed schieße, ist der Wertungsdurchgang im Eimer. Da reißt der Waffenwechsel auch nichts mehr. Ok, bei Präzision kann es wiederum sinnvoll sein.
  22. Das kommt darauf an. Verband? Kalibergleiche Waffen mit/ohne Optik? Kalibergleiche Waffen mit unterschiedlichem Gewicht (z.b. BDS Speed, Präzi usw. Wer regelmäßig schießt und auch mal auf VM/BM usw teilnimmt, sollte mit diesem "Antragsprogramm" kein Problem haben.
  23. Also das eine Entscheidung (= VA) nach Eintritt der Bestandskraft bindend wird ist jetzt nicht die größte Erkenntnis..... Und das dies "sogar" Eingang in die Urteile gefunden hat, verwundert dann auch nicht mehr. Dass die WaffVwV manches so detailliert ausführt, wie es sich bei einer unmittelbaren Auslegung des WaffG selbst ergibt, bestreitet auch niemand. Man darf ihr nur nicht blindlings als einzig wahren Maßstab folgen.
  24. Wüsste nicht wieso? Es wird lediglich ein neuer formaler Nachweis aller Berechtigungen erstellt - das geht in einem aufwasch ohne Prüfungen und Erlaubniserteilungen, denn die liegen ja alle schon vor.
  25. Welche Behörde gewährt Akteneinsicht nach § 29 LVwVfG ohne anhängiges Verfahren?
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