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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
P22 antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Ich glaub das Ergebnis hatten wir auf jeder 3. Seite des Topics. Immer ein auf und ab. Vll. jmd. doch noch eine andere Idee der Deutung ;-) Wenns einer so richtig genau wissen will, soll er sich diese Rechtsauffassung durch eine Bundesoberbehörde bestätigen lassen, am besten per Mail. -
Aber hallo! Hier liegt eine schriftliche Expertise Mail eines Sachbearbeiters des BKA vor. Von einer Bundesoberbehörde! Da kann der Richter gar nicht anders, als fundamentale Rechtsgrundsätze über Bord zu werfen und "den gesunden Menschenverstand" siegen zu lassen.
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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
P22 antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Vielleicht hängt die Formulierung mit dem "Nachweisen" auch einfach mit der Gesetzeshistorie zusammen? Früher konnte die Behörde nachweise verlangen. Nach der Reform sollte auf "Bringschuld" umgestellt werden, weil nunmehr bestimmte Behältnisse erforderlich waren. Die Behörde sollte jetzt nicht überall nachfragen müssen, sondern alle Waffenbesitzer müssen agieren und den Nachweis erbringen, dass sie über eine entsprechende Aufbewahrung verfügen. Kommt von einigen nichts zurück, wird man diese "anlasslos" als erstes aufsuchen. Damit wollte man aber keine Regelung über Zweittresore noch sonst etwas treffen. An die hier herbeigezogenen Fälle mit Hotel, Waffentausch unter den Schränken usw. hat bei der Formulierung sicherlich keiner gedacht......... -
Glückwunsch Frag ihn doch gleich noch, ob er im Falle des Falles auch als Verteidiger zur Verfügung steht. Warum? Du bist doch ein Freund des Bestimmtheitsgebotes ..... Woher weiß man als Inhaber eines betroffenen Gegenstandes, dass es so einen Bescheid des BKA gibt? Seit wann kann die Verwaltung mittels Verwaltungsakten eine Strafbarkeit begründen? Ich dachte dafür gilt der Gesetzesvorbehalt? Steht nicht in § 1 StGB/Art. 103 II GG etwas davon, dass die Tat gesetzlich bestimmt sein muss? Noch besser: Ab wann macht man sich denn jetzt genau strafbar (Bestimmtheitsgebot!)? Wie lange "Bedenkzeit" hat man, bis man mit den - qua Feststellungsbescheid ex nunc - verbotenen Gegenstand abliefert? Ist das irgendwo normiert oder kommt das auf das glückliche Händchen des Polizisten/StA/Richters an? Fragen über Fragen - und das nur, weil sich ein Mitarbeiter des BKA über grundlegende Rechtsdogmatik hinwegsetzt.
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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
P22 antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Wir drehen uns immer wieder im Kreis. Da ist es logisch, dass es manchen dabei schwindelig wird.... Jetzt hat uns der Gesetzgeber mit einem mehr oder minder guten Bestandsschutz bedacht, wenn der Schrank vor dem 6.7 genutzt wurde. Alles dufte; es kommt rein auf die tatsächliche Nutzung an (Wortlaut + Gesetzesbegründung) Aber nein, dass kann nicht sein! Jetzt kommen die Eggsberden und fordern als zusätzliches Bestandsschutzerfordernis natürlich auch noch die Meldung vor dem 6.7 als "ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal" welches sich aus § 36 III WaffG ergeben soll. Alle "Meldungen" aka Nachweise danach können nur noch auf dem Kulanzwege anerkannt werden und - aufgrund eines aufgeschnappten Stichworts in der Verwaltungsrechtsausbildung - natürlich nur schriftlich erfolgen. -
mehrere Verfahren eingestellt - Trotzdem keine WBK?
P22 antwortete auf dr.ing84's Thema in Waffenrecht
Das ist kein bloßes Argument; es entspricht dem geltenden Recht. Wenn du das geltende Recht nicht ausüben oder dir Absolution in der Mitgliederversammlung holen willst - nur zu. Auch wenn du dich des Zeitgeistes wegen einschränken möchtest, will dich niemand daran hindern. Jedoch stelle deine eigene Befindlichkeiten und Wertungen nicht als geltende Gesetzeslage hin. Du kannst bei deiner Auffassung bleiben; die nimmt dir niemand.- 162 Antworten
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mehrere Verfahren eingestellt - Trotzdem keine WBK?
P22 antwortete auf dr.ing84's Thema in Waffenrecht
Mit deinen Gedanken/Vorschlägen kannst du mal bei den Grünen anklopfen. Die freuen sich bestimmt. Art. 2 I GG einschränken ohne rechtliche Grundlage - ein Traum vieler Gesinnungswächter- 162 Antworten
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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
P22 antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Jeder wie er möchte. Wie geht nochmal das Sprichwort mit dem Fürsten...? Es besteht grdsl. keine Nachmeldepflicht für weitere Tresore, wenn man beim Erwerb der Erlaubnis bzw. der Waffenart über ein dafür geeignetes Behältnis verfügt. Ich dachte, davon gingst du bisher auch aus. Richtig. Wir befinden uns aber nunmehr nach dem Stichtag. Hierfür empfehle ich das oben genannte. Wer sich im Umgang seiner Behörde nicht sicher ist, kann gerne von sich aus melden. Wenn er das mit Rechnung usw. belegen kann, kein Thema. Fehlt aber eine einfache Nachweismöglichkeit durch Urkunden/Fotos, sollte man sich gut überlegen, ob man selbst den Anstoß für Diskussionen hierüber geben möchte. -
mehrere Verfahren eingestellt - Trotzdem keine WBK?
P22 antwortete auf dr.ing84's Thema in Waffenrecht
Welchen "Umgehungstatbestand"? Es wird nichts umgangen. Weshalb sollte ich das tun? Wir Juristen sind da einer Meinung. Wenn dich die Info deiner Behörde interessiert und du den Anstoß für weitere Einschränkungen ggü. den vom WaffG-Betroffenen geben möchtest - nur zu. Der Punkt scheint dir ja echt wichtig zu sein. Siehe zuvor. Und welche Ausnahmen wären das? Wenn jemand mit Fahrerlaubnis als Beifahrer mitfährt, braucht der Führer keine? Ja! Das kannst und willst du auch nicht glauben oder?- 162 Antworten
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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
P22 antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Ich würde als Betroffener nicht selbst darauf hinweisen. Wenn dem Amt etwas auffällt/nicht passt, soll es von sich aus agieren. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
P22 antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Jetzt anzuzeigen ohne jedwede Notwendigkeit würde ich unterlassen. Schlafende Hunde usw. Entweder die Behörde spricht das Thema nie an, weil sie vom Bestandsschutz ausgeht oder im Bedarfsfall weiße ich es nach - egal mit welchen Mitteln. -
mehrere Verfahren eingestellt - Trotzdem keine WBK?
P22 antwortete auf dr.ing84's Thema in Waffenrecht
Richtig. Hat sogar ein praktisch tätiger Advokat oben bestätigt. Nur weil dir das persönlich unbehagen bereitet, bedeutet es nicht, dass diese Sichtweise auch rechtlich zutreffen muss. Gegen dein Beispiel mit entzogener Fahrerlaubnis spricht, dass man als Führer eines Kfz im Straßenverkehr über eine Fahrerlaubnis verfügen muss - während ein Schütze auf einem Schießstand über keine WBK verfügen muss. Äpfel - Birnen. Der Fahrer ohne Fahrerlaubnis dürfte ohne weiteres auf einem nichtöffentlichen (i.S.d. StVG/StVO) Platz unter Aufsicht ein Fahrzeug führen ("Übungsplatz").- 162 Antworten
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P22 antwortete auf dr.ing84's Thema in Waffenrecht
Langsam gebe ich es auf....;) Unzuverlässige dürfen schießen. Passiert dabei etwas, dass jedem zuverlässigen auch passieren kann - keine Haftung, weil die Frage "zuverlässig/unzuverlässig" nicht haftungsbegründend ist. Tickt der unzuverlässige aus, dann gibt's - mangels Verbot, unzuverlässige schießen zu lassen - ebenso keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt, der eine Haftung begründen würde. Gleiches gilt für die Ebene des Strafrecht. Was bleibt, sind außerrechtliche Vorwürfe/Moralkeulen im letzteren Fall.- 162 Antworten
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P22 antwortete auf dr.ing84's Thema in Waffenrecht
Nein..... Entweder es besteht objektiv ein Verbot oder nicht. Die Kenntnis/fahrlässige Unkenntnis hat nur straf- oder zivilrechtliche Folgen. Wenn aber objektiv kein Verbot besteht, dann ist die Kenntnis völlig irrelevant.- 162 Antworten
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P22 antwortete auf dr.ing84's Thema in Waffenrecht
Bist du es, Ronald Pofalla? pofallabeendetdinge.de- 162 Antworten
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P22 antwortete auf dr.ing84's Thema in Waffenrecht
Die punktuelle Abfrage beim Vereinseintritt ist eben nur die Dokumentation des Ist-Zustands und muss im Übrigen nicht der Wahrheit entsprechen. Für den Einwand unter 2. muss das Mitglied zunächst erstmal WBK-Inhaber werden wollen. Die VwV bietet Anhaltspunkte für eine Auslegung; determiniert diese jedoch weder positiv noch negativ. Es geht um die Grundsatzfrage: Dürfen unzuverlässige Personen auf dem Schießstand unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften (Aufsicht usw.) schießen? Diese Frage gilt es unabhängig davon zu beantworten, wie man als Verein evtl. Infos über Waffenverbot, Einträge im Führungszeugnis o.ä. erlangen kann. Diese Frage stellt sich nämlich erst dann, wenn obige Frage verneint werden muss.- 162 Antworten
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P22 antwortete auf dr.ing84's Thema in Waffenrecht
Da steht aber eben auch nicht alles drin. Außerdem ist das nur eine punktuelle Erfassung des Ist-Zustands. Das Mitglied ohne eigene WBK kann ja nach 3-4 Jahren ein Waffenverbot bekommen und offenbart das wohl in den seltensten Fällen jemandem im Verein. Somit haben wir das "Schein-Problem" immer noch.- 162 Antworten
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P22 antwortete auf dr.ing84's Thema in Waffenrecht
Dass die Möglichkeit hierfür besteht hab ich nicht bezweifelt - mir gings um das explizit "kostenlose" Handeln der Behörden- 162 Antworten
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P22 antwortete auf dr.ing84's Thema in Waffenrecht
Wie soll sich der Verein darüber im klaren sein bzw. informieren? Ein Einsichtsrecht steht ihm nicht zu. Deine Interpretation fordert geradezu heraus, dass man nicht mehr von der Unschuldigkeit ausgehen darf, bis etwas gegenteiliges bekannt wird. Damit wird die gesamte Rechtsordnung verdreht. Schieße nur noch mit schriftlicher Bestätigung des Schützen, dass er zuverlässig im Sinne des WaffG und ihm ggü kein Waffenverbot ausgesprochen wurde? Das wäre die Konsequenz deiner Ansicht "für den Fall der Fälle". Zunächst darf ich von der Unbescholtenheit eines Bürgers ausgehen. Im Übrigen entfaltet die Verwaltungsvorschrift - wie schon so oft durchgekaut - keine Wirkung ggü. dem Bürger. Ausnahme Selbstbindung iVm Art. 3 GG. Es bedarf bezweifelt werden, ob die Textstelle in der VwV wirklich den Umgang auf dem Schießstand mit umfassen wollte. Das hätte eine umfassende Prüfung zur Folge - bei einem Grümpelschießen mit zwei Schuss wunderbar oder? Schließlich kann der Verein sich rechtlich über den Stand mangels Informationsrecht nicht informieren - und das ist auch gut so!- 162 Antworten
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Ich weiß nicht woher du deine Rechtskenntnisse hast. Begriffe aufschnappen und nach gusto zusammenfügen bis es passt trifft es leider nicht. Dein § 1 StGB ist die einfachrechtliche Ausgestaltung von Art. 103 GG. Das dieser Artikel nichts mit dem Fall zu tun hat, wurde eigentlich ausreichend erläutert. Wenn dich die Antwort nicht befriedigt, kannst du gern deinem eigenen Vorschlag folgen und dem BKA eine Mail schreiben. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt hier ebenfalls nicht vor. Das Gebot bezieht sich auf die Norm und nicht auf die Tat/Sachverhalt.
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P22 antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Eben. Die Lage ist relativ eindeutig und geht zu Lasten der neuen WBK-Inhaber. Die Nutzung mit einem Luftgewehr oder einer anderen freien Waffe bzw Munition kann die Behörde vll. überzeugen - darauf verlassen würde ich mich nicht. Schließlich geht es um die Nutzung des Behältnisses seinem vorherigen Gesetzeszweck entsprechend. Dies betraf die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen. Aber es gab ja hier schon einen "Noch-nicht-WBKler", der seinen Schrank mit einem Luftgewehr meldete und die Behörde bestätigte. Unklar war meines Wissens nach, ob es sich lediglich um eine Art Eingangsbestätigung der Behörde handelte oder ob sie eindeutig den Bestandsschutz durch eine solche Nutzung anerkannt hat. Von dem Nutzer hat man seither nichts mehr gehört. -
Um die Unklarheit bzgl. der Tatbestandsmäßigkeit und damit den § 16 StGB generell auszuschließen.
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Das Messer war schon immer verboten. Das wusste der Topicersteller jedoch nicht. Folglich hat sich Händler durch den Verkauf und er durch den Erwerb strafbar gemacht. Das ist der Denkfehler in Bezug auf euer Verständnis von nulla poena sine lege.
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P22 antwortete auf dr.ing84's Thema in Waffenrecht
Woraus ergibt sich das?- 162 Antworten
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P22 antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
"Nachweis" ist nicht als Beweisbeschränkung auf eine Urkunde oder sonst ein verkörpertes Beweismittel zu verstehen. Hier sind alle Beweismittel zulässig, insbesondere auch der Zeugenbeweis, wenn bspw. der X bestätigen kann, dass Y schon "jahrelang" so einen großen Tresor für bestimmte Waffen nutzt o.ä.