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Die Fähnchengeschichte gilt vll beim DSB und bei IPSC LW - sonst aber nicht. In BW muss man nach meinem Kenntnisstand nicht mit der Kurzwaffe schießen und während der Ausbildung muss man nur 150 Tauben beschossen haben - sollte ich da falsch liegen, bitte ich um Korrektur. Wie heißt die App für die Prüfungsfragen? Sind diese bundesweit einheitlich oder können die Bundesländer noch Zusatzfragen einbauen?
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So klar ist die Sache nicht, da hier durchaus legales Verhalten in Betracht kommt und solches schlussendlich auch vorlag. Bei einem Anfangsverdacht infolge legalem Verhalten bedarf es regelmäßig weiterer Anhaltspunkte (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 152 Rn. 4a).
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Weshalb sollten die das tun? Hat doch mit Sportschützen/Jagd bisher gar nichts zu tun - natürlich könnte mal..... Schreib doch die Parteien im Landtag an, ob sie nicht eine kleine Anfrage bzgl. des Sachverhalts beim Innenminister/Justizminister einreichen, wie in vergleichbaren Fällen verfahren wird.
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Bei Fritz Gepperth in Philippsburg wurden beide Produktionen angeboten mit ca. 20 Euro Differenz /1000 Schuss. Glaube kaum, dass dahinter nur ein Marketing-Gag steckt.
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Wenn der Händler deutsche und ungarische Produktion anbietet, dann schaut man doch in der Regel auf der Schachtel nach, was man bekommen hat. Ich meine auch, auf den ungarischen Packungen befindet sich ein zusätzliches, außen angeklebtes "Sicherheitsfaltblatt" an der schmalen Seite in mehreren Sprachen, welches auf den Packungen aus deutscher Produktion nicht vorhanden ist - sofern ich mich recht erinnere
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BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"
P22 antwortete auf Famas's Thema in Waffenrecht
Wenn die Behörde die Erwerbs-/Besitzerlaubnis widerrufen will, dann wird er rechtlich schon relevant. -
Und aus diesem Fakt soll nun die gültige Rechtsauffassung hergeleitet werden? Dann ist doch auch alles gut.
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Stimmt. Viagra aus ungarischer Produktion könnte zu unverhofftem "Mündungblitz", "Laufsteckern" oder zu einer "Schlappladung" führen
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"Wegen der sicherheitspolitischen Zielsetzung des WaffG muss die Rücknahme oder der Widerruf bei mangelnder Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder Sachkunde zum Schutz der Allgemeinheit zwingend vorgeschrieben werden " Gerlemann, in: Steindorf, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 45 Rn. 2 unter Verweis auf BT-Drs. 14/7758, S. 79. "Sie [die Rücknahme] hat zu erfolgen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung gegen zwingenden Recht verstoßen worden ist; auf die Art des Entscheidungsfehlers - Tatsachen- oder Rechtsirrtum oder bewusste Fehlentscheidung - kommt es nicht an (BVerwG 71, 248, 250, Meyer, GewA 1988, 89, 96). So ist die Rücknahme geboten, wenn ein Bedürfnis nicht vorlag (BVerwG aaO), die Sachkunde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nachgewiesen war (VG Meiningen, ThürVBl. 2001, 286) oder [...]" Vgl. Gerlemann, aaO, Rn. 5 Für mich dreht es sich daher nur noch um die Frage, ob die Prüfung wirksam war oder nicht. Bin offen für beide Argumentationen - mit Blick auf die Praxis wird ein VG wohl eher in Richtung Unwirksamkeit tendieren.
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@MarkF Dieses Ergebnis hatte ich weiter oben schon vorgetragen und entspricht der herrschenden Auffassung von Rspr. und Literatur zu § 48 LVwVfG. Es gilt daher erst Recht bei § 45 I WaffG, da hier die Erwägung - es kann nicht sein, dass bei Kenntnis eines Mitarbeiters eine waffenrechtliche Erlaubnis nie mehr zurückgekommen werden kann (wegen der großen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) - hier offensichtlich Platz greift. Dass ein anderes Ergebnis nicht sein kann (und wird auch kaum gewollt sein), dürfte einleuchtend sein. Die sich heraus ergebenden Probleme sind im Wege der Sekundäransprüche zu klären.
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Wenn du dich nicht ummelden musst, musst seitens der Behörde niemand davon wissen.
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
P22 antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Bei den Entscheidungen halten sie sich an die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben. Gerade dein Beispiel mit der Blutentnahme hinkt, da hier die Rspr. vom Amtsgericht bis zum BVerfG sehr durch die praktische Justizverwaltungsbrille schauen und ein Verwertungsverbot nur noch bei willkürlicher Nichtbeachtung des Richtervorbehalts in Betracht kommt - mit Segen von ganz oben (BVerfG). Wenn die Richter Eier in der Hose hätten, würden sie durch vermehrte Beweisverwertungsverbote dafür Sorge tragen, dass mehr Richterstellen geschaffen werden, um auch die Bereitschaftsdienste sinnvoll besetzen zu können. Nur so können Richter mittelbar Einfluss nehmen - die Praxis zeigt aber, dass dieser Einfluss keineswegs in die von dir kritisierte Richtung tendiert, sondern vielmehr den justizfiskalischen Interessen dient. -
Weshalb solltest du das deiner Behörde melden sollen?
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
P22 antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Seit wann können Richter unmittelbar für mehr Justizpersonal sorgen? Oder unter Beachtung der Gewaltenteilung die von dir geforderten Eingriffsbefugnisse schaffen? -
Weshalb soll die Kenntnis der Behörde eine Rolle spielen? Gerade bei § 45 I WaffG, der anders als §§ 48, 49 LVwVfG keine entsprechende "Entscheidungsfrist" ab Kenntnis der Tatsachen vorsieht.
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Wir kennen die Ausführungen von ihm, sei es Bestandsschutz, Meldepflichten, Akteneinsicht Dritter in völlig fremde Verfahrensakten ohne berechtigtes Interesse usw.
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Juristisch sind sie bestandskräftig. Punkt. Das ändert nichts an der Möglichkeit der Behörde, einen Verwaltungsakt nachträglich zurückzunehmen oder zu widerrufen. Nochmal: eine Kenntnis der Behörde ist hier irrelevant - unabhängig davon, ob für die Anmeldung der Sachkunde des Anbieters derselbe Sachbearbeiter zuständig ist oder es sich zumindest um den selben Rechtsträger/Behörde handelt. Evtl. Vorkenntnisse sind in der Regel im Ermessen zu berücksichtigen (so bei den Generalklauseln der §§ 48, 49 LVwVfG) oder im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. § 45 I WaffG als lex specialis zu §§ 48, 49 LVwVfG sieht kein Ermessen vor - folglich ist eine vorherige Kenntnis irrelevant und auf der Sekundärebene zu liquidieren. Anderenfalls könnte die Behörde nämlich auch keine von Sachbearbeitern vorsätzlich rechtswidrig erteilten WBKs auf rechtmäßiger Weise zurücknehmen. Das will weder der Gesetzgeber noch wir. Die Begründung, weshalb man an der Voraussetzung des § 4 I Nr. 3 WaffG berechtigt zweifeln kann, wurde von @German dargelegt.
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Was willst du damit genau sagen?
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Ja, sind sie auch. Ändert allerdings nichts an der Rücknahmemöglichkeit nach § 45 I WaffG.
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Ganz anfreunden kann ich mich mit dem Gedanken der Unwirksamkeit der Sachkundeprüfung auch nicht. Faktisch wurde eine Prüfung abgelegt. Fraglich ist, ob die Prüfung wirksam abgelegt wurde, wenn die Behörde nicht informiert wurde. Beide Sichtweisen sind vertretbar. § 45 I WaffG stellt einfach auf Tatsachen ab, die tatsächlich nicht vorgelegen haben. Kenntnis der Behörde ist hier irrelevant. Der Behörde soll durch die Norm ja gerade die Möglichkeit eröffnet werden, rechtswidrige Verwaltungsakte auf jeden Fall zurückzunehmen. Wenn man der Behörde ein Vorwurf machen kann, dann ist dieser im Wege der Amtshaftung u.a. zu liquidieren - Ermessen ist nämlich nicht vorgesehen, wo man solche Erwägungen anstellen könnte. Zivilrechtlich hat man - sofern man der Behördensichtweise folgt - natürlich Ansprüche gegen den Anbieter.
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Mit "Maßnahme" kann doch nur die sichere Aufbewahrung an sich gemeint sein - wenn ich das ausreichende Sicherheitsbehältnis von X nach Y umstelle (egal ob in der Wohnung, im selben Ort/Landkreis usw.) ist das keine meldepflichtige Maßnahme. Was war denn der ursprüngliche Zweck der Nachweispflicht? Genau, der Gesetzgeber hat erstmals einen Mindestaufbewahrungsstandard geschaffen und jeder Alt-WBK-Inhaber sollte nun seiner Behörde die Aufbewahrung nachweisen (Bringschuld). Die heutigen neuen WBK-Inhaber tun dies bereits bei Antragstellung in der bekannten Form des Lichtbildes/Rechnungskopie. Mit der Nachweispflicht soll generell die sichere Aufbewahrung gewährleistet werden und kein "Google-Maps der Waffenaufbewahrung" geschaffen werden.
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Die Eu will ein Verbot von halbautomatischen Gewehren
P22 antwortete auf Balu der Bär's Thema in Waffenlobby
Oder man ist Anhänger der Parole: "Die Kommission hat immer recht!" -
Wahrscheinlich hat er für seine grüne WBK samt Voreinträge ausschließlich über den Postweg kommuniziert und ist den Einladungen des SBS nicht gefolgt
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Ja und das mit Recht. Gegen den Willen kann die Behörde nur unter den Voraussetzungen des § 36 III 3 WaffG die Wohnung betreten. Wenn die Behörde unangekündigt vorbeischaut, dann kann man sich selbst aussuchen, ob man sie hereinlassen möchte bzw. überhaupt zu Hause ist.
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Das klingt plausibel.