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P22

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Alle Inhalte von P22

  1. Ja, nein, oh Bei der Behörde als Adressat wird zu 99,9% keiner die Annahme verweigern. Bei privaten Empfängern siehts eben anders aus. In der Praxis gibt's eigentlich keinen besonderen Mehrwert des Rückschein im Verhältnis zum Einwurfeinschreiben.
  2. Er spricht von der zentralen Poststelle der Behörde - oder unterhälst du für dich ebenso eine?
  3. Die Geschichte mit dem Besitz wurde ja schon aufgelöst. Die Erlaubnisfreiheit des Transports ergibt sich im Prinzip aus dem Umkehrschluss zu § 10 WaffG. Dort wird neben dem Besitz nicht nochmal hinsichtlich des Führens der Munition unterschieden. Folglich bedarf es keiner "Transporterlaubnis" - weder durch ein Dokument noch durch entsprechende Anordnung bspw. in § 12 WaffG. @-Sven- Mit der hergestellten Munition bewegen wir uns im WaffG.
  4. Man hat einen Nachweis, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Mehr habe ich beim Einwurfeinschreiben auch nicht. Einschreiben-Rückschein ist nur insoweit problematisch, als der Empfänger es in der Hand hat, ob und wann die Sendung zugeht.
  5. P22

    Fristen

    Ja.
  6. P22

    Waffenschrank Stufe A

    Dabei sollte es bleiben... Einfach weiter leben
  7. P22

    Waffenschrank Stufe A

    Um Himmels Willen..... Wieso kann man nicht einfach warten, bis der SB auf einem selbst zukommt? Ja, für einen Voreintrag in die gelbe WBK muss er schon ganz mutig sein.... Er hat doch bereits eine neue Waffe auf gelb gekauft und es gab keinerlei Probleme. Dabei würde ich es auch belassen.
  8. Der Abzug ist doch modifiziert und unter 1000g? Deshalb keine Production. Gibt einen extra Topic zur Orange.
  9. Das ist auch das einzige Einschreiben, welches Sinn macht - gerade wenn es auf Fristen ankommt.
  10. Ich wiederhole meine Frage nochmal: Passen die Schäfte auch an eine Winchester SXP?
  11. Dann siehts bei der WBK auch so aus Bloßer Verlust ohne behördliche Veranlassung ist in beiden Fällen zum Glück nicht ganz so aufwändig, wenngleich trotzdem unnötiger Ärger. Wenn man mal ein Schnäppchen bei Frankonia machen kann und nicht zur nächsten Filiale eiern möchte zum Beispiel.
  12. Passen die Schäfte auch an eine Winchester SXP?
  13. Na immerhin steht es mal in der Satzung nach deiner Angabe .... Das macht die Regelung aber nicht rechtmäßiger. Wenn ich meinen Führerschein verliere, muss ich auch nicht für jede Klasse, die ich hatte, einen extra Antrag samt Gebühr zahlen....
  14. Steht das so in den Satzungen wirklich drin? Oder wirds halt einfach so gemacht?
  15. Es gibt die Kosten einer neu auszustellenden WBK ersetzt. Die Behörde kann keine weitere Gebühr verlangen - für was auch? Die WBK ist die Urkunde, welche die waffenrechtliche Erlaubnis verkörpert. Diese wird einfach ersetzt. Was in der alten WBK stand ergibt sich aus den Behördenakten. Weder Bedürfnisbescheinigungen noch erneute Voreinträge für bereits eingetragene Waffen sind erforderlich. Das Abhandenkommen der WBK ist vll. ärgerlich wie jeder andere Verlust auch, aber das wars dann auch.
  16. So groß ist das Theater gar nicht. Wenn man per Einschreiben verschickt, trägt sogar die Post ein paar Euro. Muss letztlich jeder selbst wissen, welchen Weg er einschlägt und/oder was die Behörde mitmacht. Die Frage von @Shiva sollte eigentlich beantwortet sein
  17. Typisch deutsch ;-) Im Ergebnis genügt eine (beglaubigte) Kopie samt Ausweis für den Transport. Bei einer Aufbewahrungskontrolle bringt die Behörde einen Auszug zum Abgleich mit und will nicht deine WBK sehen. Im übrigen könnte man bei der Kontrolle einfach mal nicht da sein und/oder einen anderen Termin vereinbaren. Bei einer Kontrolle unterwegs muss man erstmal in eine solche gelangen, dann muss sich die Frage seitens der Polizei überhaupt stellen und dann hat man immer noch eine Kopie/bestenfalls eine weitere originale WBK samt Ausweis + die Polizei kann im NWR abfragen. Sollte in diesem Fall tatsächlich ein Owi-Verfahren eingeleitet werden, wird das mit 99,9%iger Wahrscheinlichkeit ohne Folgen eingestellt. Warum? Sinn und Zweck der Ausweispflicht wird erfüllt, tatsächliche Unmöglichkeit der Vorlage des Originals beruht auf der Befolgung einer anderen waffenrechtlichen Norm.
  18. Problematisch dürfte doch eher sein, dass der EuGH voraussichtlich nicht bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist entscheiden wird. Also werden die Regelungen national in unser WaffG umgesetzt - wie auch immer. Sollte der EuGH dann die RL für kompetenzwidrig halten, ändert das an der nationalen Rechtslage erstmal nichts. Man könnte dann natürlich wieder auf den vorherigen Status quo zurückkehren.... Die Wahrscheinlichkeit je nach Regierung dürfte hier aber doch eher gering sein.....
  19. Ja genau.... Das ist ja der wesentliche Unterschied zur Richtlinie... Also viel mehr falsch darstellen kann man in diesem Fall nicht.
  20. Die Schlussfolgerung hat doch die Behörde aus der geschilderten Wahrnehmung der Polizei (= Tatsache) gezogen? "Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Landratsamt dem Kläger mit Schreiben vom 18. März 2014 aufgegeben, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine persönliche Eignung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition beizubringen. Anlass hierfür war die Mitteilung der Polizeiinspektion N., dass der Kläger beim Betreten einer Tankstelle eine Spielzeugwaffe sichtbar am Gürtel getragen und auf die ermittelnden Streifenbeamten einen psychisch auffälligen Eindruck gemacht hatte. Diese Tatsachen waren geeignet, Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers nach § 6 Abs. 1 WaffG zu begründen, da eine psychische Erkrankung nicht auszuschließen war. Die zuständige Behörde war daher nach § 6 Abs. 2 WaffG verpflichtet, dem Kläger auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben."
  21. Klar. Wieso auch nicht? Vielleicht verrät es uns der "Medienexperte" aber noch
  22. @Bautz Haben wir das gleiche Urteil gelesen? Ich entnehme dem verlinkten Urteil, dass kein Verzicht mehr möglich ist, sofern ein Widerrufsverfahren bereits eingeleitet wurde. Auf die Rückgabe von Urkunden bzw. des Zeitpunkts diesbezüglich kommt es nicht an - es geht allein um die tatsächliche Vollendung des Verfahrens, um einen Eintrag hinzubekommen.
  23. Nochmal auf die Rechtslage samt VwV hinweisen. Bedürfnis ergibt sich aus Vereinsstellung samt Anlage. Was soll der damit zu tun haben? Ich würde ihn eher in CC nehmen und damit in Kenntnis setzen, dass die Behörde Rechtsbruch fordert und dies im Schreiben an die Behörde auch nochmal klarstellen.
  24. §§ 4, 4a BDSG. Beim Überfliegen der Normen sehe ich keine gesetzliche Grundlage für eine Datenübermittlung und eine Einwilligung dürfte auch regelmäßig fehlen.
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