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P22

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  1. Echt? Was soll man den angeblich zahlen mussen für eine volle, verloren gegangene WBK? Mehr als eine "Erstantrag-WBK" sicherlich nicht.
  2. Ja, zulasten der Einzelfallgerechtigkeit. Bloße Einzelfallgerechtigkeit auf der Rechtsfolgenseite eröffnet wiederum Spielraum für willkürliche Entscheidungen. Wie man sieht - alles nicht so einfach
  3. Ja, die Entscheidung wird bindend - aber keineswegs die WaffeVwV.
  4. Nö. Nachweis, dass die ordnungsgemäß verpackte Ware an die Transportperson übergeben wurde - Einwurf in den Briefkasten oder Aufgabe als Päckchen genügt. Wenn man die verpackte Ware einem Freund o.ä. mit der Bitte zum Einwurf übergibt hat man gleich einen Zeugen
  5. 1. Nein, was dir Behörde verschickt gilt beim Einwand "nicht erhalten" als nicht zugegangen. Beweislast trifft die Behörde, vgl. § 41 II 3 VwVfG. Zustellungen sind besondere Formen der Bekanntgabe. 2. Nein, da im privaten Verkehr (C2C) die Sachgefahr mit Übergabe an die Transportperson übergeht, vgl. § 447 BGB.
  6. Die Auslagen werden mit der Gebühr abgegolten. Einschreiben ist doch gar nicht notwendig.
  7. Falsch zitiert?
  8. Deine Erläuterungen decken sich insoweit mit den Beiträgen zu den Tresorklassen. Wenn dir der Besuch Freunde bereitet und zum Pflichtenprogramm dieses Hobbies gehören muss, dann nur zu. Die Einschränkung (ja es ist eine, auch wenn es für dich persönlich keine ist ;)) aber für alle zu fordern geht doch wieder zu weit. Was sollen die von dir genannten Fragen aus dem psychologischen Küchenkalender? Sollen die Antworten darauf ein amtsärztliches Gutachten stützen? ("1. der Antragsteller äußert, er habe Streß und nur wenig Zeit. Auf Nachfrage erklärt er, dass es ihm schonmal besser ginge". 2. Anhörung zwecks Anordnung amtsärztlicher Untersuchung. 3. Wiedervorlage 4 Wochen"). In deinen von dir genannten Fällen hilft die soziale Kontrolle weiter.
  9. Na er wollte halt nur wissen, was das Gesetz sagt und alle feinfühligen Tipps für ein zukünftiges Best-Friend-Verhältnis zum SB haben ihn weniger interessiert Wie dargelegt wurde ist das Gesetz insoweit eindeutig, interne Anweisungen sind unerheblich und die Auffassung wurde vom VG bestätigt. Auch Hilfserwägungen ("wie soll der SB nur die persönliche Eignung feststellen?") tragen nicht, da der Antragsteller eine ganze Reihe anderer Voraussetzungen erfüllen muss, welche mittelbar die Eignung unter Beweis stellen (Schießtermine, Sachkunde usw.).
  10. Nö, siehe das von schmitz75 verlinkte Urteil. Es fehlt an einer ausdrücklichen Normierung hierfür im WaffG.
  11. Interessant sind hierin die behördeninternen Vorgänge wie Abfragen bei anderen Behörden (vorallem zu welchem Zeitpunkt diese veranlasst wurden), Aktenvermerke usw.
  12. Genau das macht aber einen Rechtsstaat aus. Wenn du das furchtbar findest, musst du dafür sorgen, dass mehr Justizpersonal eingestellt wird - aber keineswegs die Voraussetzungen für gravierende Grundrechtseingriffe aus haushaltspolitischen Erwägungen abzusenken. Dann bist du nämlich ganz schnell nicht mehr im Rechtsstaat. Im übrigen wird der Richtervorbehalt von der Rspr. eh immer mehr aufgeweicht. "Fruit of the poisonous tree" würde die Handelnden vll. etwas sensibilisieren....
  13. Nein gibt es nicht. Die Abläufe sind schlecht organisiert, Personal knapp, Arbeitsbelastung hoch usw. - das sind keine, von der Rechtsprechung anerkannten Gründe, um die Bearbeitung über 3 Monate hinaus zu begründen. Und das ist auch gut so Außerdem zwischen Untätigkeitsklage und "Untätigkeitsbeschwerde" differenzieren - für letztere gilt form-, frist- und in der Regel fruchtlos.
  14. Ich habe das Eingangsposting so verstanden, dass eine Abgabe erst noch erfolgen wird und zwar jetzt im kommenden September
  15. Schonmal darüber nachgedacht, dass sich absolute Sicherheit und Freiheit nicht in Einklang bringen lassen?
  16. Naja, so richtig direkt mit 30 Waffen ergibt sich daraus nichts
  17. Ja, ist doch schön wenn noch mehr unnötige Arbeit kommt. Diejenigen, die die Arbeit erledigen müssen, haben einen besseren Draht ins Justizministerium. Auf dieser Behördenebene können die entscheidenden Weichen gestellt werden.
  18. Dem ist grdsl. nichts hinzuzufügen. Streitwert dürfte in dem Fall noch geringer sein, hab gerade kein Kommentar zur Hand.
  19. Genau. Die Untätigkeitsklage wäre die richtige Antwort auf das "Selbstverständnis".
  20. Da müsste es vor Untätigkeitsklagen nur so hageln....
  21. P22

    United Arms

    Wer oder was ist ELF?
  22. Bei der Problemlösung würde ich hier ansetzen. Welchen Grund gibt es, dies aufzugeben? Gelbe WBK und Tresor vorhanden, letztere auch für die Erbwaffe notwendig. Ein paar Mal mit dem Stück geschossen und schon gibt's im Falle des Falles die notwendige Bedürfnisbestätigung des Verbandes. Man kann natürlich auch den Weg über den 8er usw. gehen - ob der Weg steinig wird, hängt von der Behörde ab. Müsste man im Einzelfall abwägen. Ich würde die erste Lösung bevorzugen.
  23. Solls bei dem besinnlichen Moment bleiben oder möchtest du Untätigkeitsklage erheben? Kostenrisiko ist sehr gering. Nur mal so als wiederholender Anstoß
  24. Es ist ein agieren innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Nichts anderes geschieht tagtäglich im KartellR, SteuerR usw. Solange das Vorgehen vom Gesetz gedeckt ist, kann der Sachverstand des SBs noch so umfangreich sein - es ändert an den tatsächlichen Möglichkeiten des Akteurs nichts.
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