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P22

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  1. Das Messer war schon immer verboten. Das wusste der Topicersteller jedoch nicht. Folglich hat sich Händler durch den Verkauf und er durch den Erwerb strafbar gemacht. Das ist der Denkfehler in Bezug auf euer Verständnis von nulla poena sine lege.
  2. "Nachweis" ist nicht als Beweisbeschränkung auf eine Urkunde oder sonst ein verkörpertes Beweismittel zu verstehen. Hier sind alle Beweismittel zulässig, insbesondere auch der Zeugenbeweis, wenn bspw. der X bestätigen kann, dass Y schon "jahrelang" so einen großen Tresor für bestimmte Waffen nutzt o.ä.
  3. So ist es aber (leider?) nicht. Zum einen kennt das Grundgesetz keine §§, sondern Artikel. Zum anderen greift Art. 103 II GG nicht, da die Strafbarkeit vorher bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Der Artikel erfasst nicht den Tatbestandsirrtum. Er schließt lediglich eine Bestrafung für ein vergangenes Handeln aufgrund eines neuen Gesetzes aus, welches zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht galt. Ein verbotener Gegenstand nach dem WaffG war schon vor dem hier fraglichen Besitz strafbewehrt. Der Irrtum, ob das Messer ein solch verbotener Gegenstand war, stellt - wie von Bautz ausführlich erörtert - nur ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB da.
  4. Du musst nicht melden. Steht ein Schrank bei dir mit Baujahr 07/17 auf dem Schild, könnte der Sachbearbeiter mal nachfragen seit wann der Schrank genutzt wurde. Glaubt er der Sache nicht, so sind von dir die entsprechenden Tatsachen vorzutragen und zu beweisen. Kannst du das nicht, so steht die Unzuverlässigkeit im Raum, weil "Tatsachen die Annahme rechtfertigen...." das die Waffenaufbewahrung nicht gesetzeskonform erfolgt. Strafrechtlich ist insoweit nichts zu befürchten, da hierbei dir der Staat nachweisen muss, dass der Schrank erst nach dem Stichtag erstmalig genutzt wurde. Und für den oben dargelegten Nachweis im Zweifelsfall wäre doch eine vorherige Meldung des Tresors der einfachste Weg oder etwa nicht?
  5. In Bezug auf den freien Waffen wundert mich die Auslegung seitens des FWR etwas. Glasvitrinen werden nicht ausdrücklich genannt, aber auch nicht ausgeschlossen. Abschließbare Wandvorrichtungen sollen genügen, ebenso die abschließbare Besenkammer. Vom Sinn und Zweck der Aufbewahrung gehe ich insoweit mit - vom Wortlaut Behältnis nach dem bisherigen (strafrechtlich) geprägten Verständnis wirds teilweise etwas schwierig.
  6. Quelle: Newsletter Forum Waffenrecht Änderung des Waffengesetzes tritt in Kraft (Berlin, 05. Juli 2017) Das geänderte Waffengesetz tritt am 6. Juli 2017 in Kraft. Die Änderung des Waffengesetzes beinhaltet für Jäger hauptsächlich Änderungen zur Aufbewahrung. Schränke der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung sind ab jetzt beim Neukauf für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen nicht mehr erlaubt. Für bereits registrierte A- und B-Schränke gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Neu erworbene Standardschränke müssen ab sofort die Sfufe 0 oder 1 aufweisen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 entspricht. Der DJV hat mit Frank Göpper, Geschäftsführer des Forum Waffenrechts über die Details des geänderten Waffengesetzes gesprochen. DJV: Was ändert sich konkret für Jäger durch die Änderungen des §13 WaffG? Frank Göpper: Jäger müssen nun den Erwerb einer Waffe - egal ob auf Jagdschein oder Waffenbesitzkarte (WBK) - innerhalb von zwei Wochen bei den Behörden melden. Zuvor hatten Jäger bei dem Erwerb auf Jagdschein vier Wochen Zeit. Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Schusswaffen? Der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen - also auch Jagdwaffen - ist ab dem 6. Juli nicht mehr zulässig. Ab dem 6. Juli können Jäger für die Aufbewahrung ihrer Schusswaffen und Munition bei der Behörde nur noch Waffenschränke registrieren lassen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stufe 0 oder 1) entsprechen. Für Waffenschränke ab Stufe 0 gilt weiterhin: Waffen und Munition müssen nicht getrennt aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass Waffen nur ungeladen gelagert werden dürfen, eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Was passiert mit A- und B-Schränken, die vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes erworben und von der Behörde eingetragen wurden? Für A- und B-Schränke gilt der Bestandsschutz. Sie können weiterhin unbeschränkt benutzt werden. Der jetzige Besitzer kann auch weitere Waffen hinzukaufen und diese in den bestehenden Schränken lagern. Wenn der Schrank nach den gesetzlichen Regelungen voll ist muss bei Neukauf mindestens ein Schrank der Stufe 0 erworben werden. Folgende Lagerkapazitäten gelten für Schränke mit Bestandsschutz: Im A-Schrank dürfen bis zu 10 Langwaffen gelagert werden. Beim B-Schrank gibt es keine Begrenzung für Langwaffen. Ein B-Schrank unter 200 Kilogramm Gewicht darf zudem 5 Kurzwaffen enthalten, ab 200 Kilogramm Gewicht 10 Kurzwaffen. Ist der B-Schrank weniger als 200 Kilogramm schwer, jedoch fest verankert, darf er auch 10 Kurzwaffen enthalten. Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Blankwaffen und erlaubnisfreien Waffen? Für Blankwaffen und andere erlaubnisfreie Waffen, wie etwa Luftdruckgewehre, ergeben sich keine Änderungen. Allerdings stellt der Gesetzgeber deutlicher als zuvor klar, dass auch freie Waffen vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt und entsprechend gelagert werden müssen. Die Lagerung sollte mindestens in einem abschließbaren Holzschrank oder einem abschließbaren Raum - etwa Besenkammer - erfolgen. Auch eine abschließbare Wandvorrichtung - etwa für Degen oder Schwert - ist geeignet. Eine Armbrust muss verschlossen gelagert werden, ein Bogen hingegen ist laut Waffenrecht keine Waffe. Verschlossen und zudem ungeladen müssen Gas- und Signalwaffen gelagert werden. Gibt es Änderungen bezüglich des Waffentransportes? Es gibt keine Änderungen bezüglich des Waffentransportes. Es gilt weiterhin: Auf dem Weg zum Jagdrevier darf die Waffe nicht schussbereit (ungeladen) frei geführt werden. Beim Transport - etwa zum Büchsenmacher oder zum Schießstand - darf die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit sein. Für "nicht zugriffsbereit" gilt die Regel: Die Waffe darf nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden, also mit drei Handgriffen in drei Sekunden. Nicht zugriffsbereit ist die Waffe, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Inwieweit kann ich wesentliche Teile einer Waffe erlaubnisfrei führen, etwa im Hotel? Bei einer kurzfristigen Lagerung der Waffe - etwa in Hotel oder Gaststätte - kann künftig ein wesentliches Teil der Waffe, zum Beispiel Schloss oder Vorderschaft, entfernt und erlaubnisfrei geführt werden. Also in die Jackentasche gesteckt werden. Weitere Vorteile: Wenn die Waffe abhanden kommt, ist sie nicht schießfähig. Potenzielle Diebe werden darüber hinaus durch eine unvollständige Waffe möglicherweise direkt abgeschreckt. Was ist bei bestehenden Waffenräumen zu beachten? Es gibt keine Änderungen. Ein bestehender, behördlich abgenommener Waffenraum behält seine Gültigkeit. Was passiert, wenn ich Waffen falsch aufbewahre? Es gibt keine Änderungen. Wenn Waffen unzulässig aufbewahrt werden und dadurch die Gefahr des Abhandenkommens geschaffen wird, ist dies - bei Vorsatz - ein Straftatbestand. Dies kann nach wie vor mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Besitzt jemand zum Beispiel mehrere Kurzwaffen, die ordnungsgemäß gelagert sind, hält jedoch eine Kurzwaffe zur Selbstverteidigung im Kleiderschrank zurück, so ist dies vorsätzlich unsachgemäße Lagerung. Die fahrlässig falsche Aufbewahrung ist kein Straftatbestand, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Aber: Jeder der Waffen und Munition fehlerhaft aufbewahrt, riskiert seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren. Was passiert, wenn ich eine Patrone in der Jackentasche vergesse? Die fahrlässige Aufbewahrung von Munition in einer Jackentasche ist zwar kein Straftatbestand, diese Fahrlässigkeit kann aber im Einzelfall auch zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen. Welche neuen Besitzverbote gibt es? Es gibt ein neues Besitzverbot ausschließlich für Hartkerngeschosse. Diese sind für Jäger nicht relevant, höchstens für Waffensammler. Hartkerngeschosse sind Geschosse mit einer Brinellhärte über 400HB. Bei Besitz von Hartkerngeschossen und -munition riskiert der Legalwaffenbesitzer, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren. Wie genau sieht die neue Amnestie-Regelung für illegale Waffen aus? Ab dem 6. Juli 2017 ist die straffreie Abgabe verbotener Gegenstände - etwa Hartkerngeschosse - und nicht rechtmäßig besessener Waffen für ein Jahr bei der zuständigen Behörde möglich. Kriegswaffen und Kriegswaffenmunition, wie etwa Granatwerfer oder Granatwerfermunition, sind von der Amnestie ausgenommen. In welchen Fällen ist eine Verfassungsschutzabfrage vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis notwendig? Zwingend notwendig ist sie gar nicht. Lediglich bei Personen, die dem Verfassungsschutz als Gefährder bekannt sind, werden die Daten des nationalen Waffenregisters gegengeprüft und dann die Waffen- oder Jagdbehörde in Kenntnis gesetzt.
  7. Nach dem Wortlaut/Systematik erscheint die Auslegungsvariante möglich. Nach Nr. 55.1.2. der AWaffV WaffVwV sieht der Verordnungsgeber das jedoch wie folgt: Folglich bleibt es wohl bei der Gesamtausnahme u.a. der Polizisten vom WaffG für alle Bereiche des WaffG. Der Gesetzgeber wollte mit dem Wort "dienstlich" lediglich erreichen, "dass die in privatem Eigentum der Bediensteten stehenden Schusswaffen, die u.a. dienstlichen Zwekcen dienen, nicht generell von den Vorschriften des WaffG freigestellt werden (BT-Drs. 7/2379, S. 15)", vgl. Heinreich, in: Steindorf, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 55 Rn. 4a.
  8. § 222 und § 229 StGB - hat nichts mit dem WaffG zu tun. Es gibt keine ausdrücklich geschriebenen gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften. Es obliegt jedoch jedem, Gefahrenquellen soweit zumutbar und möglich zu minimieren, insbesondere wenn er sie durch eigenes Handeln geschaffen hat. Dies kann dann im Einzelfall Anknüpfungspunkt für eine Fahrlässigkeitsstraftat sein.
  9. Verwaltet die Dame überwiegend ihr Vermögen oder wie bekommt man das zeitlich und monetär unter einen Hut?
  10. Nein, in diesem Fall würde wohl der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung/Tötung erfüllt werden. Nichts anderes als bei jedem LWB auch, der seine Waffe nicht ordnungsgemäß aufbewahrt. Bei den nach § 55 WaffG ausgenommenen Personen entfallen lediglich Straftatbestände aus dem WaffG und es gibt keine waffenrechtlichen Auswirkungen, weil - oh Wunder - das WaffG keine Anwendung findet und die Personen über keine spezifischen Erlaubnisse nach dem WaffG verfügen.
  11. Liest du die Antworten eigentlich auch? Nach § 55 WaffG ist dieses Gesetz - gemeint ist das WaffG in toto - nicht anzuwenden...... Da wird nicht nach führen/aufbewahren usw differenziert.
  12. Ist es ein erlaubnispflichtiges Luftgewehr über 7,5 Joule, welches derzeit im Schrank aufbewahrt wird?
  13. Gut, das wir das jetzt auch nochmal geklärt haben.....Mit viel Glück kommt dann beim nächsten mal doch die vollständige Umstellung für alle....
  14. Nein. Wichtig ist beim Widerspruch nur die Einhaltung der Monatsfrist, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid enthalten ist. Alles andere ist form-, frist- und in der Regel auch fruchtlos PS: Scheinbar wurde mein Beitrag etwas öfter geposted
  15. Richtig. Da wäre der Widerspruch als Rechtsbehelf ggf. zielführender gewesen als Aufsichtsbeschwerden & Co.
  16. Richtig. Da wäre der Widerspruch als Rechtsbehelf ggf. zielführender gewesen als Aufsichtsbeschwerden & Co.
  17. Scheint sich nur noch nicht wirklich herumgesprochen zu haben, wie man den von mir oben verlinkten Postings entnehmen kann - da behauptet angeblich der Hausjurist eines Klinikums auch gegenteiliges.
  18. Mit dem relevanten Unterschied, dass der Wille in der Begründung eher als Wunsch ("soll") ausgedrückt war und der Bund hierfür keine Gesetzgebungskompetenz hatte - während die Aufbewahrungsvorschriften in die ausschließliche Kompetenz des Bundes fallen.
  19. Ja, ist verständlich. Es ist aber auch keine Garantie, dass es manche Behörden so verstehen wollen, wie von dir angedeutet - da muss man sich halt wehren oder man kneift und holt sich einen 0/Ier
  20. Das wurde schon alles mehrfach durchgekaut.... Der Bestandsschutz gilt Behältnisbezogen....Solange da noch Platz ist, kann neu erworben und dort verwahrt werden. Hätte sich Kai vorher informiert, hätte er von der Rückgabe absehen können - aber er hat ja noch Platz und die böse Behörde ist ja generell so restriktiv :-p
  21. Das sieht man in der Praxis ja nicht all zu eng
  22. Einfach nach "Irene mihalic Waffenrecht" googlen....
  23. Wenn ich jetzt weniger schießen gehe, bin ich dann weniger verantwortungsbewusst? Oder bräuchte ich dann die ganzen Waffen gar nicht? Der Freiheitsgedanke ist bei dir nicht so ausgeprägt Weil die Behörde einer Vorschrift folgt ist alles gut? Weil ich wusste, was auf mich zukommt, muss ich mich damit kommentarlos abfinden? Sorry, bei einem solchen Verständnis kann man nur schwerlich auf dem Teppich bleiben - du bist aber ein gutes Beispiel für den durchschnittlichen Legalwaffenbesitzer in Deutschland.
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