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P22

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  1. Wenn eine Löschpflicht besteht, gilt die dann nur für digitales oder auch analoge Daten? Meinst du es war im Sinne des Gesetzgebers klare Fristen zu schaffen und ein Sachbearbeiter umgeht die Regelung durch Rückgriff auf Oldschool-Aktenbestände im Wege der Amtshilfe?
  2. Nein, wenngleich deine Sichtweise diesbezüglich auch zutrifft. Bei Verschärfungen des Waffenrechts gilt für erlaubnispflichtige Waffen generell: Wer jetzt WBK-Inhaber ist, ist unmittelbar betroffen. Wer WBK-Inhaber werden möchte, ist ebenso betroffen.
  3. Ich richte die Antwort immer an die Fragestellung im Topic selbst ("der Inhalt zählt und nicht die Verpackung") - und da gings eingangs nur um einen RP
  4. Im Eingangstopic ging es um einen abgelaufenen Reisepass. Für den Personalausweis findet sich die entsprechende Regelung in § 28 Abs.1 Nr. 3 PAusG.
  5. Weil jetzt der Ersterwerb deutlich schwieriger (in monetärer Hinsicht) wird. Und ja, mir ist ein einmal im Monat schießender Schützenkollege - egal mit welchem erlaubnispflichtigen Eisen - lieber als keiner. Du hast den Vorteil, dass du bereits über einen entsprechenden Schrank verfügst und bereits WBK-Inhaber warst. In den Genuß kommen andere nur mit mehr Geld. Es freut mich für dich, wenn du die jetzigen Aufbewahrungsvorschriften ohne weiteres erfüllen kannst oder möchtest. Es gibt aber auch Leute, die tun sich das nicht unbedingt an (Hausbau, Familie, Auto usw. - Nicht jeder hat das "Luxusproblem" eines Sichtbetonhauses) und die fehlen, weil sie durch weitere Einschränkungen nicht unmittelbar betroffen sind. Es gibt natürlich auch Ausnahmen wie dich, die ohne Besitz pro Waffen sind, aber solche Erschwernisse der Aufbewahrung nicht tragisch oder gar noch anspornend finden.... Gute Einstellung.
  6. Das ist deine Sichtweise. Jeder der nicht so leidenschaftlich ist, aber dem Sport generell nicht abgeneigt ist - der ist verloren. Eine Stimme weniger. Nicht jeder kann und möchte sein Geld in solch sinnloses Zubehör investieren, wenn der Effekt einfacher und billiger erreicht werden kann. Schön, dass einem die Aufbewahrungsvorschriften die Ausübung des Sports vorschreiben. Du kannst/willst dir keinen großen Schrank leisten? Dann schießt du halt maximal Glock. Und wie viele zulässige Take-Down-Waffen für Sportschützen gibt es?
  7. § 11 Abs. 1 Nr. 3 PassG
  8. Ich hab dir oben die entsprechenden §§ zitiert.
  9. Haben sie wohl, vgl. § 15 Nr. 2 PaßG. Zu deiner Hauptfrage: Nein, ein abgelaufener Paß kann nicht mehr seine Funktion erfüllen. Steht ausdrücklich in § 11 I Nr. 3 PaßG. Du hattest einen netten Polizisten bei der Kontrolle mit dem nötigen Augenmaß.
  10. Auch wenn man es noch ein paar mal wiederholt - es wird dadurch nicht richtiger Die Bestandsschutz gilt schrankbezogen; nicht waffenbezogen! Dafür bedarf es keinen extra Text. Das ergibt sich aus dem schrankbezogenen Bestandsschutz. Oder gibt es einen Text, der ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Aufbewahrung bestimmter Waffen abstellt? Ja, das hat bisher keiner bezweifelt. Schlechte gemachte Regel aber für die jetzt lebenden Betroffenen mehr oder weniger ok. Oder wäre dir die sofortige Aufrüstung aller ohne Bestandsschutz lieber gewesen, nur um dem 2. Erben keine sorgen zu bereiten?
  11. Also ich kann dem Sachverhalt nichts besonderes abgewinnen. Für das Butterfly gibt es hier keinen Verbotstatbestand nach § 42a WaffG, da im konkreten Fall § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG greift. Folglich liegt materiell bereits keine Straftat vor. Das Strafverfahren war daher nach § 170 II StPO einzustellen.
  12. Ohje.... Was will er mit einem ausgefüllten Antrag? Soll damit die Absicht dokumentiert werden? Was ist, wenn man nachher einen anderen Antrag einreicht, weil es vll doch eine Glock 19 anstatt einer 17er sein soll?
  13. Man darf auf die Berufungsentscheidung gespannt sein.
  14. P22

    BDS-Shop

    Können doch abgelegt werden. Das Verlustrisiko trägt im Verhältnis zum privaten Kunden primär der versendende Unternehmer, der dann beim Paketdienstleister Rückgriff nehmen kann. Wieso soll ich das Verlustrisiko auf mich durch solche Ablageverträge o.ä. übertragen?
  15. Die Auflagen bzw Nebenbestimmungen wiederholen nur in unglücklichen Wort teilweise eine gesetzliche Regelung. Da sich die Pflichten ohne weiteres aus dem Gesetz ergeben, bedarf es der Nebenbestimmungen nicht.
  16. Ja, wenn man nicht alle Eventualitäten der Normen aufzählen will, verweist man derart hierauf. Wird idR verstanden. Sonst bräuchte man nicht den Rahmen angeben, in dem die Pflicht zum schnelleren fahren besteht.
  17. Was hab ich geschrieben? "im Rahmen von §§ 1,3 StVO". Lesen ≠ verstehen
  18. Dein Beispiel hinkt. Es gilt eine bauartbedingte Mindestgeschwindigkeit. Kann mein Fahrzeug schneller, dann muss ich im Rahmen von §§ 1, 3 StVO auch schneller. Kann das Fahrzeug technisch nicht schneller, dann geht's nicht anders und ich verhalte mich konform. MPU (-)
  19. Solche Gedankengänge und der damit verbundenen persönlichen Einschränkung gibt es wohl nur bei LWB selbst Welche waffenrechtliche Verhaltensauffälligkeit gibt es denn, die gegen die Zuverlässigkeit spricht? Man protestiert, gibt seine Meinung kund und steht in diesem Fall noch unter dem deutlichen Schutz der Grundrechte.
  20. Nein, er meint vollständige Umrüstung auf Klasse 0/1 für jeden ohne jeglichen Bestandsschutz. Dann gäbe es diese Scheindiskussionen mit melden/nachmelden/Kulanz/Zeugen usw. nicht.
  21. Der feste Glaube hilft einem darüber hinweg - bis man von der Realität eingeholt wird und der Mailausdruck scheinbar doch nicht ganz den Tatsachen entspricht.....
  22. Wenn die Waffe auf der Liste steht und ab Werk kommt - dann muss ich doch teilnehmen können, egal ob die Waffe jetzt einen 128mm langen Lauf hat?
  23. Lauflänge laut HK Homepage "ca. 127 mm" und mit SF-Abzug Abzugskraft "ca. 20-25 N"
  24. Die SFP solls bei mir auch werden. Allerdings die L-Version mit etwas längerer Visierlinie.
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