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P22

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  1. Bei der Untätigkeitsklage im WaffenR ist die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens relativ hoch. Einen sachlichen Grund für die Verzögerung der Bearbeitung gibt es in der Regel nicht. Krankheit, Unterbesetzung usw. sind alles irrelevante Gründe.
  2. Diese Annahme ist genau so praxisfern wie "man nehme an, es herrsche Weltfrieden". Dass das Übel in der ganzen Sache bei den Behörden sitzt ist klar. Man kann halt nur die Wege gehen, die aufgezeigt wurden. Oder man spinnt hypothetisch den Gedanken, was passieren würde, wenn alle sich eines Anwalts bedienen würden....
  3. Wenn es so einen Fall geben sollte gibt's nur einen Weg => ab zum Anwalt. Deine JS/Gelbe WBK-Sache wäre doch insofern einfach zu lösen, als es auf den Erwerb sprich die Überlassung und nicht auf die tatsächliche Eintragung ankommt?
  4. Ja, danke. Weißt du warum ich das weiß? Weil ich das WaffG gelesen habe. Entsprechende Ausführungen finden sich weiter oben. Wenn der Gesetzgeber die Norm bei deren Nichtbeachtung mit keiner Sanktion belegt, macht er deutlich, dass die Vorschriften eher Ordnungscharakter hat. Wichtig ist, dass die Behörde weiß, dass ein Wechsel des Besitzes stattgefunden hat und diese Anzeigepflicht wurde entsprechend sanktioniert. Wer die Eintragung letztlich vornimmt, ist in diesem Fall aus Sicht des Gesetzgebers zweitrangig. Anderenfalls hätte er sich das ausklammern im Bußgeldtatbestand sparen können.
  5. Weder der Händler noch der Kunde bekommt bei einem fehlenden Eintrag durch den Händler Probleme.
  6. Wir sind in diesem Fall im repressiven Bereich. Eine Analogie zu Lasten des Betroffenen ist unzulässig. Der Wortlaut ist eindeutig und bestimmt genug, indem nur auf die "Anzeige" und mit keinem Wort auf den Antrag abgestellt wird. Eine Auslegung nach deiner Interpretation ist daher nicht tragfähig. "Machen" kann der Richter am AG Hintertupfingen bei einem unverteidigten Betroffenen sicherlich viel....Eine Frage ob man es mit sich machen lässt - wie so oft.
  7. Ein Verstoß gegen § 34 II 1 WaffG ist weder straf- noch bußgeldbewehrt. Ein entsprechender Tatbestand in §§ 51-53 WaffG findet sich nicht.
  8. Ja das steht ja jetzt quasi schon im Gesetz, dass man 0/I nehmen muss. Letztlich würde nur die Gleichwertigkeitsklausel gestrichen. Trotzdem muss sich der Gesetzgeber immer wieder Gedanken machen, ob die Regelung verhältnismäßig ist. Der Gesetzgeber hat eine Einschätzungsprärogative. Aber wenn mit der jetzt unzureichenden (aus Sicht der Politik) A/B Klasse keine nennenswerte Gefahr verbunden war, dann dürften die Anforderungen an O/I zu überspannt sein.
  9. Gibt's von denen schon Smartphones? Hast recht. Bin mal gespannt was dagegen, auch in der Gesetzesbegründung vorgebracht wird.
  10. Genau. Nur "bei Gelegenheit". Hat mit der Berufsausübung nichts zu tun...... Wenn die Info jetzt auch noch vom Justiziar kommt, sollte sich die Einrichtung langsam mal Gedanken machen.
  11. Dann empfehle ihm einmal nachzulesen bei Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 203 Rn. 10 sowie BGH, StV 1988, 433f. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass § 34 StGB entgegen des Wortlauts auch Rechtsgüter der Allgemeinheit umfasst, so ist privates Handeln zum Schutz der Allgemeinheit wegen der primären Zuständigkeit staatlicher Organe nur im äußersten Notfall zulässig. "Private Strafverfolger", die im Gegensatz zu Dritten einer ausdrücklichen Schweigepflicht unterliegen, sollten daher aufpassen. Wer Ermittlungsverfahren, Unterlassungsklage sowie berufsrechtliches Verfahren einmal aus der Perspektive des Betroffenen erleben möchte, darf die Grenzen gerne ausprobieren.
  12. Mich störts mangels tatsächlicher Betroffenheit nicht wirklich. Nur du und deine Kollegen sollten sich mal Gedanken dazu machen, was sie mal eben so "automatisch" veranlassen und wie das im Verhältnis zur Schweigepflicht steht. Welche gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut wird durch die Information denn abgewandt? Richtig, keine. Die Strafverfolgung ist kein geschütztes Rechtsgut. Etwas anderes kann nur für den Fall gelten, wenn jemand noch mit Waffe zum Arzt läuft. Das Aufschlagen "nur" mit einer Schuss- oder Schnittwunde rechtfertigt auf keinen Fall den Bruch der strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht.
  13. Achso, automatisch geht das schon. Ich dachte man muss da immer im Einzelfall abwägen. Und ja klar, der Arzt hat neben der gesundheitlichen Versorgung des Patienten auch noch im Interesse der Strafverfolgungsorgane zu handeln und alles notwendige in die Wege zu leiten. Das ist wohl das mindeste.
  14. Spätestens mit Verabschiedung des Gesetzes würde ich meine Behörde von den Behältnissen nachweislich in Kenntnis setzen. Sei es durch Fotos, Rechnungen oder vll auch durch amtliche Notizen bei bereits stattgefundenen Aufbewahrungskontrollen. Wer seine Schränke seit dem Erwerb der ersten WBK nicht mehr erweitert hat, sollte einen entsprechenden Aufbewahrungsnachweis ja bereits bei Antragstellung erbracht haben.
  15. Du kannst ja mal das Aktenzeichen mitteilen. Schon rechtskräftig?
  16. Danke. Dann sollte man - ich tu es zumindest - den Ausschussmitgliedern nochmals etwas schreiben.
  17. Gibt's hierzu auch eine Empfehlung des Innenausschusses?
  18. P22

    Lernen auf den RO-Kurs

    Man kanns auch zu hoch aufhängen. Anonymisierte Liste mit entsprechenden Nummern (SuRT oder BDS Mitgliedsnummer) sollte allen Anforderungen genügen.
  19. Das kann man nur vollends unterschreiben Lamentiert wird viel, Folgen daraus ziehen und tatsächlich anwenden tun (leider) die wenigsten.
  20. Na das war vom SB aber auch nicht kollegial, die Nummer vom LKA herauszugeben.... Ich muss beim nächsten mal genau fragen, wie das nun von Amt zu LKA funktioniert. Von einem "Stapel" zu sprechen, kann eigentlich nur bildlich gemeint sein. Die Waffenbehörde dürfte in BW nach meiner Erkenntnis keinen klassischen Schriftverkehr mit dem LKA führen; dies geschieht alles elektronisch. In anderen Bundesländern/Stadtstaaten mag das anders sein.
  21. § 5 WaffG knüpft in diesem Fall an 5 Jahre an. Sind die 5 Jahre vorbei, besteht keine Regelunzuverlässigkeit mehr. Je nach Einzelfall kann man dann immer noch die Zuverlässigkeit bezweifeln, allerdings greift keine gesetzliche Regelvermutung mehr.
  22. Das Thema hatten wir doch so ähnlich schonmal. Entsprechende Gesetzesstelle wurde zitiert; da hilft auch die Beantragung des kleinen Waffenscheins etwas. Also warten bis 5 Jahre vorbei sind.
  23. War das gleiche Amt zuständig? Gab's beim Kollegen vll. noch irgendwelche "Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen... "?
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