Zum Inhalt springen

P22

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    2.966
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von P22

  1. Es kommt auch darauf an, ob der/die PVB diesen Hinweisen nachgehen möchte/n und daher gezielt nachfragen - actio/reactio. Als PVB darf ich nicht mit Beschreibungen rechnen, bei denen ich lediglich noch "zugreifen" muss. Aber wir waren alle nicht dabei und werden es daher nicht klären können.
  2. Ein solch singuläres Vorgehen würde ich vermeiden. Der Verband wird sich nicht zum Hüter meiner Rechte aufspielen (Stichwort: RechtsdienstleistungsG). Wie oben bereits angeraten den Sachverhalt (Abgabe aller notwendigen Bestätigungen/WBK mit Datum) zusammenfassen und dieses Schreiben auch an den Verband adressieren zur Kenntnisnahme.
  3. Schriftlich darauf hinweisen wie vorstehend genannt, 5 Tage Frist und wenn der Eintrag dann immer noch nicht samt WBK bei dir ist, Brief/Anruf vom RA an den Vorgesetzten. Wird dann zukünftig laufen.
  4. Nunja. In beiden Fällen liegen Rechtsverstöße vor. Nur die geladene Waffe beim Bäcker ist objektiv und nach allgemeiner Lebenserfahrung ungefährlicher als überhöhte Geschwindigkeit in der Ortschaft inkl. Ablenkung durch Mobiltelefon. Daraus resultiert - für mich verständlich - der Verdruss. Natürlich hast du nach den Buchstaben des Gesetzes recht und eine Tat mehr wurde geahndet. +1 für die öffentliche Sicherheit - zumindest in der Theorie.
  5. Haben wir heute noch/wieder dunkle Zeiten?
  6. Haben wir heute noch in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG stehen.
  7. An einem Beleg hieran wäre ich auch interessiert.
  8. Und die Meinung eines pensionierten PVB soll eine bessere Auslegungsvariante sein?
  9. Was gibt's genau zu verifizieren? Gesetzeslage wurde geposted, im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass eine Owi allein nicht ausreicht, um die Zuverlässigkeit zu erschüttern.
  10. Manchen haben eigene Schießbücher bzw. akzeptieren nur verbandseigene - ich meine beim BDMP war/ist es so(?). Bei mir steht auch immer Disziplin/Waffe mit dabei, obwohl es nicht sein müsste. Im BDS LV 7/DSB/BSV sieht man das zumindest in diesem Punkt nicht ganz so eng.
  11. Genau darauf wollte er aber hinaus, weil es nach seiner Sicht dem Gebot aus der EMRK widerspricht, sich selbst ohne Anwalt zu verteidigen.
  12. Erforderlich ist das Schießen mit einer erlaubnispflichtigen Waffe, also alles ab KK aufwärts. Manche Verbände sind strenger als die gesetzlichen Vorhaben und fordern die Termine für die jeweilige Waffenart - Lang-/Kurzwaffe. Sprich bei dem Training mit KK-Büchse wird keine Bedürfnisbestätigung für eine Kurzwaffe erteilt.
  13. Du beziehst dich mit deiner Kritik der fehlenden Selbstverteidigungsmöglichkeit ausweislich des Zitats von heletz auf eine Entscheidung des OVG. Dort gibt es - wie bereits ausgeführt - keinen "Angeklagten" noch eine "Angeklagte Person". Folglich geht dein Verweis auf die EMRK ins Leere.
  14. Weil man in diesen Verfahren nicht Angeklagter, sondern Kläger oder Beklagter ist. Vgl. insoweit den Wortlaut von Art. 6 III EMRK ("jede angeklagte Person....").
  15. Auch wenn ich nicht angesprochen bin, möchte ich dennoch kurz darauf antworten: Dein zitierter Artikel aus den EMRK greift nur in Strafverfahren und daher nicht in Zivil- oder so wie vorliegend in Verwaltungsgerichtsverfahren.
  16. Wir sind uns doch wohl einig, dass in diesem Fall - allein unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit - die Einschaltung eines RAs dringend zu empfehlen ist. Unabhängig davon, wer für solche Entscheidungen behördenintern zuständig ist. Merkava hat im Übrigen zutreffend ausgeführt.
  17. Egal auf welchem Wege die Waffen in den Besitz der Polizei/StA gekommen sind, hilft nach der geschilderten Sachlage nur ein Anwalt. Ausweislich des Topicerstellers wurde alles notwendige bereits geklärt und dennoch eine Herausgabe verweigert. Ob die Weigerung rechtswidrig ist, lässt sich am ehesten anhand der Akteneinsicht klären. Diese sollte durch einen Anwalt erfolgen. Wieso sollte man sich auf Gutdünken mit einem "Kuhhandel" im Sinne von weiteren Rückbauten o.ä. einlassen, wenn dies ggf nicht erforderlich ist, aber vom anwaltlich nicht vertretenen Eigentümer gefordert wird?
  18. Sofern man als Topicersteller nicht vollends die digitale Hose herunter lässt, sind weitere Ratschläge wenig sinnvoll. Ab zum Anwalt und zwar zu einem Spezialisten für WaffenR! Sollte eine Verbandsmitgliedschaft bspw beim BDS bestehen, könnte es evtl Rechtsschutz hierüber geben.
  19. Nutzt hier jemand die 22/45 für IPSC? Wie schlägt sie sich im Vergleich zu Ruger Mark?
  20. An der Antwort hätten sicherlich noch mehrere User ein Interesse :-)
  21. Es ist faktisch eben kein Problem. Du machst dir eins draus ;-) Ich kenne heute noch Behörden, bei denen die Regel 2/6 pro gelber/grüner WBK gilt. Stört auch keinen, wo kein Kläger.... Wenn man in deinem Fall ein "Strick" draus drehen möchte, dann müsste man die Eintragung widerrufen/zurücknehmen. Dagegen legt man Widerspruch ein, der grdsl. aufschiebende Wirkung hat. Bis die Sache abschließend behandelt wurde, ist so viel Zeit ins Land gegangen, dass 2/6 nunmehr erfüllt ist und alles beim alten bleibt. Wenn es eintragen wurde, spricht der erste Anschein dafür, dass dir eine Ausnahme erteilt wurde. Warum/weshalb eine Begründung hierfür ggf. nicht aktenkundig gemacht wurde, ist nicht dein Problem.
  22. Meine Güte .... Hhier braucht es keinen Anwalt. Es besteht weiterhin ein Ermessen bei der Erwerbsstreckung ("in der Regel"). Durch die Eintragung hat die Behörde, vertreten durch den jeweiligen Sachbearbeiter, konkludent von ihrem Ermessen gebrauch gemacht. Es droht weder ein Entzug der WBK noch sonstiges. Wenn du bei der gleichen SBine wieder auftauchst, trägt sie dir den UHR ggf. ein - dann ist doch alles gut. Wurde sie von ihrem Kollegen "belehrt", dann musst du halt bis zum Ablauf der 6-monatigen Frist warten. Viel Spaß weiterhin beim Schießen ;-)
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.