Zum Inhalt springen

P22

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    2.967
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von P22

  1. Das Beispiel hatte @Proud NRA Member eingebracht, der Beitrag ging infolge des Forenupdates verloren. Nach dem hier teilweise vorherrschenden Verständnis des Grundkontigents müsste man solche Aktionen wie von dir genannt ja gar nicht machen (auch wenn technisch möglich und günstiger), wenn man einfach drei komplett identische Waffen kaufen möchte - einfach weil man "will" und "kann". Möglich ist das unter Geltung des WaffG in Deutschland nur mit der besonderen Begründung wie von @HBMdargelegt. Wenn Verbände trotzdem ausstellen (z.B. gewöhnlicher Sportschütze ohne überregionale Wettkampferfahrung möchte zweite Glock 17), dann muss die Behörde das zwar primär akzeptieren (dazu liegen ja auch schon Urteile vor) - jedoch kann das ganze mal als Bummerang in Bezug auf die Stellung als anerkannter Schießsportverband zurückkommen oder bei der nächsten Verschärfungsrunde im internen Austausch mit den Präsidenten als Druckmittel verwendet werden, um weitere "Verbesserungen" im WaffG zu verkaufen Genau, das waren dann auch alle Gemeinsamkeiten
  2. @BigMamma Wir reden aber gerade nicht von Wechselsystemen und anderen Komponenten, sondern von 3 identischen Komplettwaffen über die o.g. Begründungsschiene "Grundkontigent".
  3. Das gilt für alle Verbände und ergibt sich aus dem WaffG, vgl. hier: Hat eigentlich schon jemand 3 identische AR 15 beantragt? Immerhin darf man doch 3 halbautomatische Waffen haben und sogar das Kaliber gleich sein.... @Proud NRA Member Dein Beitrag ist weg, ich hatte aber schon darauf geantwortet. Dein AR 15 Beispiel mit 24" und einem zweiten kürzeren AR 15 für dynamischer Disziplinen kann in Deutschland nicht umgesetzt werden, wenn in beiden Disziplinen die Waffe verwendet werden kann. Ob die Verwendung auch sportlich sinnvoll ist, interessiert hier leider keinen aus Sicht des WaffG ("sowenig Waffen wie möglich.....")
  4. Zum Beispiel. Oder zu einer Versicherung, in Unternehmen usw. Ziel sollte aber schon das zweite Staatsexamen sein
  5. Das Jurastudium endet nicht mit dem Referendariat; letzteres schließt sich dem erfolgreich abgeschlossenen Studium an. § 14 III WaffG
  6. Wie gut, dass er sein "Angebot" noch widerrufen kann
  7. Hast du es so nötig? Er war das letzte Mal vor 23h online.
  8. Genau dieses Bild wird aber von den Medien vorgezeichnet ("amerikanische Verhältnisse"/"schießwütig"/"Waffennarren/-verrückt" usw.)
  9. Siehe im Anhang 4 (Appendix) zu den Berner Konventionen. Zum einen waren an der Entscheidung 5 Richter beteiligt, zum anderen wurde die Grundlage jetzt mehrfach aufgezeigt. Siehe auch die Formulierung in BT-Drs. 7/4285, S. 14.
  10. Ich gebe es auf.... Auch für den Betroffenen gilt die aktuelle Rechtslage, welche die Entscheidung des BVerwG überholt hat.
  11. Ok, du hast die entsprechende Stelle immer noch nicht gelesen....
  12. Richtig. Richtig. Richtig. Es findet sich aber in der besagten Randnummer 17 die Herleitung, weshalb es die Bregenzung ursprünglich ins BJagdG geschafft hat. Lesen hilft soweit
  13. Wenn man einen Blick in die Gesetzesmaterialien wirft wird deutlich, dass weder Göring noch "andere Jäger" hinter der Begrenzung stehen. Ich verweise einfach mal auf Randnummer 17 des allseits bekannten BVerwG-Judikat http://www.bverwg.de/070316U6C60.14.0
  14. Sofern sie nicht nach einer Sportordnung schießen, gibt es für HA keine Magazinbegrenzung. Selbst als Sportschütze darf man größere Magazine besitzen, nur nicht damit sportlich schießen. Eine Magazin ist ja ein für jeden frei erwerblicher Gegenstand.
  15. Das Typenschild würde insofern Aufschluss geben
  16. Kaum, sonst würde er nicht Standard schießen
  17. Thema ist schon im Jagdbereich als Topic
  18. Bautz hat doch die erforderlichen Stellen im Gesetz bereits genannt. Ist doch alles im grünen Bereich oder? Bzgl. den Slugs im Becher: Wie bekommen die Geschosse dann eine ordentliche Führung, wenn sie keine Laufberührung haben und quasi frei fliegen?
  19. Seit wann sind Slugs von einem Becher umschlossen? Hatte bisher nur Brenneke und Geco, jedoch ist der Becher genauso breit wie der Slug selbst.
  20. Das Urteil setzt sich mit keiner Literaturstimme oder Rechtsprechung in diesem Punkt auseinander. Fachlich insoweit nicht ganz sauber. Im übrigen ist das Urteil vor den entsprechenden Worten des BGH in seinem Urteil ergangen. Die strafgerichtliche Praxis hat das bislang wenig thematisiert und einfach durchgewunken. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einen Amtshaftungsprozess in Bayern handelte ("Mia san mia") Die Entscheidung hat auch der BGH zitiert und fand den Vorschlag -ausweislich seiner Wortwahl - wohl weniger überzeugend. Kostet alles Geld. Das hat der gewöhnliche Straftäter nicht oder er hat soviel und es ist ihm letztlich egal, da er schnell ungestört weiter arbeiten möchte (klassische Ok). Wenn die Gleichung nur aufgehen würde. Stichwort § 36 WaffG und Art. 13 GG.
  21. Man hat es offen gelassen, da "jedenfalls" ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorlag. Die Wortwahl ("zweifelhaft"/"ist fraglich") macht deutlich, dass es sich der BGH in der Frage nicht leicht machen und "pro Polizei" entscheiden würde. Ja, wird seitens des BGH als "fraglich" qualifiziert. Das ist ein versteckter Auftrag an die Rechtswissenschaft, die eine oder andere Position mittels eines Aufsatzes zu untermauern. Das kommt drauf an. Stichwort sind die doppelfunktionalen Maßnahmen. Hier liegt keine solche Maßnahme vor. Ausweislich der Feststellungen im Urteil sollte die Durchsuchung allein dazu dienen, Beweismittel für die versuchte räuberische Erpressung aufzufinden. Eine Wahl der Rechtsgrundlage scheidet daher aus. Präventive Ansätze sind nicht ersichtlich. Vielleicht
  22. Bei mir geht's noch
  23. Mach das mal. Wenn du einen siehst, kannst du dir die Sache gleich erklären lassen Hier geht es um eine Maßnahme im Strafverfahren (repressiv)=> Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Regelungen finden sich abschließend in der StPO. Hier ist ersichtlich nicht - weder nach subjektiven noch nach objektiven Maßstäben - aus präventiven Gründen eingegriffen worden => Polizeirecht => Landeskompetenz. Die Generalklausel kann keinen solchen Eingriff rechtfertigen. Findest du aber alles im Regal, z.B. bei Lisken/Denninger, HdB des PolR. Oder im besagten Urteil des BGH in Randnummer 19.
  24. Weiß ich nicht, ob der BSV da dabei ist. Selbst wenn, ist das lediglich ein Arbeitskreis ohne Regelungsbefugnis in dieser Hinsicht. Solange es die aktuelle Liste B hergibt, sind Absichtserklärungen jedweder Art unverbindlich und die Disziplin besteht.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.