Hätte ich jetzt so gedeutet, aber da kennst du dich besser aus als ich!
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0401-0500/495-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1
§21
3) Wird eine Schusswaffe aus wesentlichen Teilen hergestellt, die bereits min-destens mit einer Seriennummer gekennzeichnet sind, so sind diese wesentlichen Teile abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 lediglich mit der Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes zu kennzeichnen. Es ist jedoch sicherzustellen, dass auf dem führenden wesentlichen Teil alle Angaben ge-mäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angebracht sind. Deuten Angaben auf der Schuss-waffe auf einen anderen Hersteller hin, so sind diese durch zwei waagerecht dauer-haft eingebrachte Striche zu entwerten, wobei die Angaben weiterhin lesbar bleiben müssen. Angaben auf der Schusswaffe, die auf eine andere Munition oder auf ein anderes Laufkaliber hindeuten, sind zu entwerten.