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IGNORED

Wegen Softair Pistole: Polizei schiesst 14 Jährigen nieder


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Cascadeur:

So etwas will man nicht noch mal in München.

 

Es ist egal, was man will.

 

  1. Ein PVB hat eine 14-jährige Person verletzt, ohne dass objektiv eine Notwendigkeit dafür bestand.
  2. Jetzt ist das Verhalten des PVB strafrechtliche zu analysieren und zu bewerten.
    • Hätte der PVB unter Anwendung der verkehrsnotwendigen Sorgfalt erkennen müssen, dass das Handeln (noch) nicht geboten war?
      • Hätte der PVB ... erkennen können, ...?
        • Gibt es entschuldigende Gründe für das Handeln des PVB?
          • Gibt es Gründe für Straffreiheit für das Handeln des PVB
  3. Dann das Gleiche noch einmal disziplinarrechtlich (mit Fokus auf obliegende Dienstpflichten des PVB; dient dazu die Funktionsfähigkeit des, die Integrität des und das Vertrauen der Allgemeinheit in den administrativen Staat zu sichern)
  4. Idealerweise das Gleiche auch noch einmal für den Dienstherrn [kannst'e praktische jedoch knicke - Dienstherr ist quasi gottgleich (unfehlbar und allmächtig)]
  5. nochmal idealerweise das Gleiche mit Fokus, derartiges künftig zu vermeiden (erfolgt eigentlich nur, wenn die Politik sowieso schon handeln wollte und den Grund begrüßt)
    • Änderung bei Ausbildung und Training der PVB
    • Änderung bei der Ausrüstung der PBV
    • Änderung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften (so haben wir ja die "Anscheinswaffen" bekommen - sogar damals nur fiktiv. Es war halt noch nicht verboten und somit nicht cool mit modernen Erbsenpistolen herumzulaufen*) )

 

Dein

Mausebaer

 

*) "Kampfhunde-Effekt - wenn die Halter sog. Kampfhunde statt des bösen Images von den Medien von lauter Omis stets gefragt worden wären, ob sie dem "Hundle" ein Leckerli geben dürften, gäbe es das Problem heute nicht. 

 

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Mausebaer:

 

Es ist egal, was man will.

 

  1. Ein PVB hat eine 14-jährige Person verletzt, ohne dass objektiv eine Notwendigkeit dafür bestand.
  2. Jetzt ist das Verhalten des PVB strafrechtliche zu analysieren und zu bewerten.
    • Hätte der PVB unter Anwendung der verkehrsnotwendigen Sorgfalt erkennen müssen, dass das Handeln (noch) nicht geboten war?
      • Hätte der PVB ... erkennen können, ...?
        • Gibt es entschuldigende Gründe für das Handeln des PVB?
          • Gibt es Gründe für Straffreiheit für das Handeln des PVB
  3. Dann das Gleiche noch einmal disziplinarrechtlich (mit Fokus auf obliegende Dienstpflichten des PVB; dient dazu die Funktionsfähigkeit des, die Integrität des und das Vertrauen der Allgemeinheit in den administrativen Staat zu sichern)
  4. Idealerweise das Gleiche auch noch einmal für den Dienstherrn [kannst'e praktische jedoch knicke - Dienstherr ist quasi gottgleich (unfehlbar und allmächtig)]
  5. nochmal idealerweise das Gleiche mit Fokus, derartiges künftig zu vermeiden (erfolgt eigentlich nur, wenn die Politik sowieso schon handeln wollte und den Grund begrüßt)
    • Änderung bei Ausbildung und Training der PVB
    • Änderung bei der Ausrüstung der PBV
    • Änderung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften (so haben wir ja die "Anscheinswaffen" bekommen - sogar damals nur fiktiv. Es war halt noch nicht verboten und somit nicht cool mit modernen Erbsenpistolen herumzulaufen*) )

 

Dein

Mausebaer

 

*) "Kampfhunde-Effekt - wenn die Halter sog. Kampfhunde statt des bösen Images von den Medien von lauter Omis stets gefragt worden wären, ob sie dem "Hundle" ein Leckerli geben dürften, gäbe es das Problem heute nicht. 

 

Und alles was du da forderst wird ja schon gemacht.

 

Der Beamte ist Beschuldigter im Strafverfahren, höchstwahrscheinlich wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt. Die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens wird alle Punkte die nötig sind untersuchen bzw. untersuchen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat dazu sowohl be- als auch entlastend zu ermitteln. Sobald alle Ermittlungen beendet sind, wird die Staatanwaltschaft eine Entscheidung treffen. Entweder erkennt sie, dass der Polizeibeamte falsch gehandelt hat oder sie erkennt, dass der Polizeibeamte richtig gehandelt hat. Wenn diese Ermittlungen abgeschlossen sind, wird sie entweder Klage beim Gericht beantragen/einreichen, oder aber sie wird das Verfahren gegen den Beamten einstellen. 

 

Aus MEINER Sicht der Dinge hat der Beamte absolut richtig gehandelt. Nach den Informationen die uns zur Zeit vorliegen wurde ein junger Mann mit einer Waffe gemeldet. Die Beamten treffen den jungen Mann an. Der zieht eine Waffe, für die Beamten ist nicht erkennbar ob es sich um eine scharfe Waffe oder nicht handelt. Sie müssen davon ausgehen, dass die Waffe echt ist. Der junge Mann zieht die Waffe und "lädt" sie durch und zielt dann auf die Beamten. Diese gehen von einer Gefahr für Leib oder Leben aus. Das diese Gefahr besteht, das muss wohl nicht mehr diskutiert werden. Die Beamten können nicht darauf vertrauen, das es sich bei der Waffe um eine Softair handelt. Das ist in so einer Situation schlicht nicht möglich. Und dann schießt ein Beamter und verletzt den Angreifer. Letztendlich stellt sich heraus das es sich um eine Softair handelt. Somit lag zwar keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben vor, aber das war nicht zu erkennen. Somit lag eine Anscheinsgefahr vor. Pech für alle Seiten, aber die Beamten haben nichts falsch gemacht.

 

 

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  • Wichtig 1
Geschrieben

@Mausebear

Zitat: "Ein PVB hat eine 14-jährige Person verletzt, ohne dass objektiv eine Notwendigkeit dafür bestand."

 

DAS ist jetzt nicht dein Ernst!? Soll der Polizist sich erstmal beschießen lassen bevor er schießen darf ...

Wenn jemand mit einem Gegenstand auf einen Polizisten zielt oder auch nur in seine Richtung zeigt, der auf den ersten Blick wie eine scharfe Schußwaffe aussieht, ist definitiv der Schußwaffeneinsatz angebracht und auch gerechtfertigt!

 

Nebenbei bemerkt (gilt für Bayern): Gegen den Schützen wird in der Regel, sofern der Schuß nicht eindeutig als rechtswidrig zu erkennen ist, ein sogenanntes Vorermittlungsverfahren eingeleitet/geführt, kein Strafverfahren!

 

Geschrieben

Für das Führen einer SSW in der Öffentlichkeit ist in Deutschland ein kleiner WS vorgeschrieben.

Den wird wohl ein 14 jähriger schon mal nicht bekommen.

Er ist einschlägig der Polizei bekannt.

Das sind schon mal 3 Punkte minus.

 

Er ist als Kurde wohl 2023 aus der Türkei gekommen und dürfte wissen, wie türkische Polizisten in der gleichen Situation reagieren würden. 

Mit vollsten Recht und da würde es möglicherweise nicht mir einen Loch enden.

Der Polizist hat vollkommen richtig reagiert, er soll uns beschützen und hat das Recht gesund und heil nach Hause zu seiner Frau / Eltern zu gehen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb fuzzy.77:

@Mausebear

Zitat: "Ein PVB hat eine 14-jährige Person verletzt, ohne dass objektiv eine Notwendigkeit dafür bestand."

 

Das Geheimnis ist eben das Wort "objektiv". Aus der -subjektiven- Sicht des Polizisten bestand sicher die Notwendigkeit. Davon ab muss man schon ein ziemlicher Schöpfungsverlierer sein, wenn man mit einer Spielzeugpistole antritt und die nicht mal dann wegwirft, wenn einem eine scharfe Waffe unter die Nase gehalten wird. Cousinen-Ehen haben nun mal Konsequenzen. 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Mausebaer:

 

Es ist egal, was man will.

 

  1. Ein PVB hat eine 14-jährige Person verletzt, ohne dass objektiv eine Notwendigkeit dafür bestand.
  2. Jetzt ist das Verhalten des PVB strafrechtliche zu analysieren und zu bewerten.
    • Hätte der PVB unter Anwendung der verkehrsnotwendigen Sorgfalt erkennen müssen, dass das Handeln (noch) nicht geboten war?
      • Hätte der PVB ... erkennen können, ...?
        • Gibt es entschuldigende Gründe für das Handeln des PVB?
          • Gibt es Gründe für Straffreiheit für das Handeln des PVB
  3. Dann das Gleiche noch einmal disziplinarrechtlich (mit Fokus auf obliegende Dienstpflichten des PVB; dient dazu die Funktionsfähigkeit des, die Integrität des und das Vertrauen der Allgemeinheit in den administrativen Staat zu sichern)
  4. Idealerweise das Gleiche auch noch einmal für den Dienstherrn [kannst'e praktische jedoch knicke - Dienstherr ist quasi gottgleich (unfehlbar und allmächtig)]
  5. nochmal idealerweise das Gleiche mit Fokus, derartiges künftig zu vermeiden (erfolgt eigentlich nur, wenn die Politik sowieso schon handeln wollte und den Grund begrüßt)
    • Änderung bei Ausbildung und Training der PVB
    • Änderung bei der Ausrüstung der PBV
    • Änderung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften (so haben wir ja die "Anscheinswaffen" bekommen - sogar damals nur fiktiv. Es war halt noch nicht verboten und somit nicht cool mit modernen Erbsenpistolen herumzulaufen*) )

 

Dein

Mausebaer

 

*) "Kampfhunde-Effekt - wenn die Halter sog. Kampfhunde statt des bösen Images von den Medien von lauter Omis stets gefragt worden wären, ob sie dem "Hundle" ein Leckerli geben dürften, gäbe es das Problem heute nicht. 

 

zu 1: Woher weisst du das? Objektiv.....wenn man 3 Stunden Zeit hat darüber nachzudenken oder in der Situation, wo man abwägen muss, ob man ggf. 

nä. Woche beerdigt wird???

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Maure:

Und alles was du da forderst wird ja schon gemacht.

Ich habe nichts gefordert, sondern beschrieben. 

 

Ich war selbst mal RIzA bis ich mich freikaufte. 

 

Dein

Mausebaer

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Weinberger:

zu 1: Woher weisst du das? Objektiv.....wenn man 3 Stunden Zeit hat darüber nachzudenken oder in der Situation, wo man abwägen muss, ob man ggf. 

nä. Woche beerdigt wird???

Weil man inzwischen Zeit hatte und einige Informationen verteilt worden sind. 

Der Rest steckt in den folgenden Punkten. 

 

Dein

Mausebaer

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Direwolf:

Das Geheimnis ist eben das Wort "objektiv". Aus der -subjektiven- Sicht des Polizisten bestand sicher die Notwendigkeit.

Falls die Schussabgabe kein Versehen war.

Die Subjektivität interessiert erst bei der Bewertung. Ausgang ist die Objektivität. 

 

Dein

Mausebaer

 

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Perge:

Der Polizist hat vollkommen richtig reagiert,

Was wohl derzeit geklärt wird. 

Ein PVB hat auch nicht unnötigerweise 14-Jährige über den Haufen zu schießen. 

 

Dein

Mausebaer

Geschrieben
Am 20.8.2026 um 18:09 schrieb ASE:

Das einzige Problem das ich hier sehe ist der Umstand, das ein Polizeibeamter der  einen erkennbar Jugendlichen mit einer Waffe hantieren sieht,  … 

Dass er nicht erkennbar wie 14 ausgesehen haben muss und insbesondere die Mitteilungen über die 110 anders waren wurde ja nun schon mehrfach erwähnt… Außerdem ist der Schusswaffengebrauch nach bayerischem Polizeigesetz ab 14 zugelassen.

 

vor 23 Stunden schrieb chief wiggum:



Gefühlt haben wir in den letzten 10 Jahren mehr Fälle von polizeilichen Schusswaffengebrauch, als in der Zeit zwischen 1946 und 2015.

das ist objektiv nicht wirklich so:

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/706648/umfrage/durch-polizisten-getoetete-menschen-in-deutschland/

 

vor 8 Stunden schrieb Mausebaer:

@chief wiggum@tuersteher@Hunter375

 

Ihr braucht euch nicht auf Euren Eindruck zu beziehen. In dem Link, den ich oben wiederholt gepostet habe, könnt Ihr nachsehen, wie sich die Schussabgaben der Polizeien in wiedervereinigten Deutschland und davor in West-Deutschland entwickelt haben. 

 

Die bekannten Fakten sind bisher

  • 14-jährige Person männlichen Geschlechts mit Migrationshintergrund von PVB angeschossen
  • 14-Jähriger führte eine Soft-Air-Pistole, die eine Anscheinswaffe i.S.v. §42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG sein kann
  • ob die Soft-Air-Pistole Spielzeug, Druckluftwaffe oder illegal (z.B. aus dem Ausland eingeschmuggelt) war, ist weiter unklar
  • Eine objektive Gefährdung der Gesundheit der PVB oder Dritter war minimal (mögliche Soft-Air-Treffer, Panik aufgrund individueller Uninformiertheit mit  mangelhafter persönlicher Informationsverarbeitung)

 

Euer

Mausebaer

Subjektiv bist ja vor allem Du unterwegs und beweist dabei u.a. rechtliches Unwissen. Objektive Gefährdung ist nämlich nicht zwingend erforderlich, grundsätzlich darf die Polizei in manchen Fällen übrigens auch schießen ohne dass überhaupt eine Gefährdung vorliegt…

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Mausebaer:

Was wohl derzeit geklärt wird. 

Ein PVB hat auch nicht unnötigerweise 14-Jährige über den Haufen zu schießen. 

 

Dein

Mausebaer

Tut mir nicht leid: Du hast eine dämliche Ausdruckweise

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb Mausebaer:

Was wohl derzeit geklärt wird. 

Ein PVB hat auch nicht unnötigerweise 14-Jährige über den Haufen zu schießen. 

 

Dein

Mausebaer


Unnötigerweise? Und selbst wenn dich ein erkennbar Unter-14-jähriger mit einer Waffe bedroht müsste man sich erschießen lassen? Verstehe ich nicht.

 

Wer mit einer Schusswaffe einen Polizisten bedroht, der kalkuliert den eigenen Tod ein. Von einem 14-jährigen erwarte ich einen entsprechenden Selbsterhaltungstrieb. 

 

Grüße

 

Stefan

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Geschrieben

Leute, es ist doch scheißegal wie alt der Bursche aussah. 

 

Zwar darf, jedenfalls bei uns in RLP, die Waffe gegen Personen nicht eingesetzt werden die dem äußeren Eindruck nach keine 14 Jahre alt sind. Das gilt aber nicht, wenn es das einzige Mittel ist eine Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden. Und bei einer Bedrohung mit der Schusswaffe ist diese Gefahr gegeben. Man muss sich schließlich nicht von Kindern erschießen lassen. 

  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb P.E.P:

Objektive Gefährdung ist nämlich nicht zwingend erforderlich, grundsätzlich darf die Polizei in manchen Fällen übrigens auch schießen ohne dass überhaupt eine Gefährdung vorliegt…

Das ist in dem Fall wohl aber nicht relevant. 

 

Dein

Mausebaer

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Stefan Klein:

Unnötigerweise?

Weil es eben tatsächlich nur eine Soft-Air war. Der Rest ist wieder die Bewertung,

  • was der PVB hätte erkennen müssen und
  • was er/sie/es hätte erkennen können sowie, 
  • ob es ggf. entschuldigende Gründe oder
  • bei Schuld Gründe für eine Straffreiheit gibt. 

Das Ganze einmal strafrechtlich und einmal disziplinarrechtlich, weil jeweils der Fokus ein wenig anders ist. 

 

Dein

Mausebaer

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Mausebaer:

  • was der PVB hätte erkennen müssen und
  • was er/sie/es hätte erkennen können sowie, 
  • ob es ggf. entschuldigende Gründe oder
  • bei Schuld Gründe für eine Straffreiheit gibt. 

Das Ganze einmal strafrechtlich und einmal disziplinarrechtlich, weil jeweils der Fokus ein wenig anders ist. 

 

Dein

Mausebaer

Das ist einfach, der Unterschied ist nicht (sicher) zu erkennen - daher Putativnotwehr a.k.a. Erlaubnistatbestandsirrtum bzgl der Notwehr…

Geschrieben
vor 58 Minuten schrieb Mausebaer:

Weil man inzwischen Zeit hatte und einige Informationen verteilt worden sind. 

Der Rest steckt in den folgenden Punkten. 

 

Dein

Mausebaer

Also:

1. Du warst nicht dabei

2. Weiß du nur, was "verteilt" worden ist

3. Und verteilt wurde garantiert kein detailliertes Situationsbild.

 

Ich konnte bisher nicht erkennen, dass du an polizeilichen Zugriffs- und Einsatzaktionen beteiligt warst. Wie willst du das also tatsächlich beurteilen.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Mausebaer:

Ein PVB hat auch nicht unnötigerweise 14-Jährige über den Haufen zu schießen. 

 

ein 14 jähriger hat auch nicht unnötigerweise frauen zu vergewaltigen...

is aber auch schon passiert!

Bearbeitet von HangMan69

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