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IGNORED

Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.


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Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe einen Info-Flyer unter einer 2500iger Geschoss-Kiste gefunden. 

 Aktuell gilt doch für B alt:

Das Gewicht spielt bei B‑Schränken keine Rolle

Eine Verankerung oder ein Abreißgewicht über 200 kg ändert nichts. Die 200‑kg‑Regel gilt nur für Klasse‑0‑Tresore, nicht für B‑Schränke

 

Kann es sein, dass das früher anders kommuniziert wurde?

B+200kg oder entsprechend -  bitte ohne Diskussion über Dübel und Wände -  verankert, die es 10 Kurzwaffen waren? 

 

Tresor Alzheimer oder wurde das geändert? 

 

nachträgliche Ergänzung 

https://kks-berlin.de/mitgliedsbereich/aufbewahrung-von-waffen/

 

 

Bearbeitet von Thomas St.
Geschrieben

Mein B-Würfel bringt leer 38 Kg auf die Waage. Da dürfen 5 KW rein. Dübele ich den an der Wand mit einem Abreissgewicht von 200kg an dürfen 10 KW rein. Bei den 0er Schränken, die ja auch soviel sicherer sind dürfen bis 199 KG nur 5 KW rein, selbst wenn ich den einbetoniere. Früher war wirklich alles besser................noch besser war es bis 2003............da braucht man nicht mal A oder B Schränke.............

  • Thomas St. änderte den Titel in Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
Geschrieben

Bei B alt muss man m.E. aufpassen, dass man nicht heutiges Recht für neue Schränke mit der Bestandsschutzregelung vermischt.

Nach alter § 13 AWaffV Fassung galt B nach VDMA 24992 zusammen mit Grad 0: bis 10 Kurzwaffen, aber unter 200 kg bzw. ohne vergleichbare Abrissverankerung nur bis 5. Über § 36 Abs. 4 WaffG läuft genau diese alte Nutzung für Bestandsschänke weiter.

Die 200 kg Regel war also bei B alt real und nicht nur Klasse 0.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb MaddinPSG:

Bevor die Frage gleich zum 5. Mal beantwortet wird, hier eine simple, offizielle Übersicht vom StMI in BY:

https://www.stmi.bayern.de/media/05_innere_sicherheit/Waffengesetz/PdF-Dokumente/flyer_blka_sichere_aufbewahrung_von_waffen_und_munition.pdf

 

Da gibts keinerlei Interpretationsbedarf mehr. Auf die Übersicht würde ich mich im Zweifelsfall berufen und fertig.

Da bist Du im Zweifelsfall aber nur in Bayern auf einer „einigermaßen“ sicheren Seite… 

Bearbeitet von cb01
Geschrieben (bearbeitet)

Damit lässt sich zumindest im unwahrscheinlichen Fall eines Falles ein Verbotsirrtum begründen. 

Und in Bayern wäre das nicht "einigermaßen" sicher, sondern wasserdicht. Im Impressum steht schließlich die oberste Waffenbehörde. 

Irgendwo wirds dann albern. Umso mehr, wenn ich hier manch andere Diskussionen lese.

 

Wenn das immernoch nicht reicht, dann bleibt nur die Anfrage bei der Waffenbehörde. 

Und wehe, da wechselt in zwei Jahren die Meinung mit dem Sachbearbeiter... 

 

Briefmarken Sammeln soll ein recht unverfängliches Hobby sein, munkelt man. 😉

Bearbeitet von MaddinPSG
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb MaddinPSG:

Damit lässt sich zumindest im unwahrscheinlichen Fall eines Falles ein Verbotsirrtum begründen. 

Und in Bayern wäre das nicht "einigermaßen" sicher, sondern wasserdicht. Im Impressum steht schließlich die oberste Waffenbehörde. 

Irgendwo wirds dann albern. Umso mehr, wenn ich hier manch andere Diskussionen lese.

 

Wenn das immernoch nicht reicht, dann bleibt nur die Anfrage bei der Waffenbehörde. 

Und wehe, da wechselt in zwei Jahren die Meinung mit dem Sachbearbeiter... 

 

Briefmarken Sammeln soll ein recht unverfängliches Hobby sein, munkelt man. 😉


… es wäre nicht der erste Behördenflyer, welcher vor Gericht wackelt… 

 

Bei abweichender Richtermeinung kann ein Behördenflyer aber womöglich den „gröblichen“ Verstoß abwenden. 

Bearbeitet von cb01
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb MaddinPSG:

Damit lässt sich zumindest im unwahrscheinlichen Fall eines Falles ein Verbotsirrtum begründen. 

In Bayern. Das ist mit "sicher" gemeint. In anderen Bundesländern heißt es dann "Du hast eine nicht zuständige Stelle gefragt", und dann ist es kein Verbotsirrtum. 

 

Alles schon passiert.

Geschrieben (bearbeitet)

Es ist ein schlechter Witz, was es in D, bei dieser wohlgemerkt bundesrechtlichen Norm, in den Bundesländern an Abweichungen und "Auslegungsvielfalt" gibt.

Begründet ist es wohl im mittlerweile bestehenden Normierungs-Wirrwarr, der in etlichen Bereichen dieses Gesetzes / Regelwerks herrscht... 

 

Aber das abzustellen - da scheint offenbar null Interesse zu bestehen. 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben

Eigentlich ist die Auslegung bei allen Behörden die ich kenne identisch und das sind einige. Es ist ja auch klar geregelt. Den Wirrwarr und die unterschiedlichen Meinungen kenne ich nur von den ganzen typischen Stammtischen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 19 Stunden schrieb Fyodor:

In Bayern. Das ist mit "sicher" gemeint. In anderen Bundesländern heißt es dann "Du hast eine nicht zuständige Stelle gefragt", und dann ist es kein Verbotsirrtum. 

 

Alles schon passiert.

Hier ist ein solches Beispiel, vermutlich auch hier schon einmal Diskutiert:

Ein solches Informationsblatt des Bayrischen Innenministeriums (und wohl auch eines aus Thüringen) zum Thema verbotene Magazine hat ausdrücklich den Inhalt gehabt das für angezeigte Altbesitzmagazine anders als für solche Magazine die mit BKA Ausnahmegenehmigung besessen werden KEINE besonderen Aufbewahrungsvorschriften wie 1er Tresor gelten. Sondern das diese vom Altbesitzer wie bisher auch "irgendwie" gelagert werden können.

Bei einer Kontrolle eines 30er-Magazinbesitzers (OK, fast 100 davon) in NRW der sich an diesem Schriftstück orientiert hatte und diese einfach in einer Blechschachtel aufbewahrt hat, hat dann die Waffenbehörde die Magazine einkassiert und die WBK wegen unzuverlässigkeit widerrufen. Verstoss und daraus abgeleitete Prognose trotz verweis das er sich ja nur an einem offiziellen Schriftstück orientiert hat negativ.
(Das mit dem Verstoss sehe ich ja noch als völlig OK an, das man in Anbetracht das der WBK Inhaber sich ja an offiziellen Schriftstücken eines deutschen Innenministerium orientiert hat, wenn auch einem anderen als dem des eigenen Bundeslandes VON DEM ES ÜBERHAUPT KEINEN SOLCHEN FLYER GAB WAS BEI WIDERSPRÜCHLICHEN ANGABEN AUCH VIELLEICHT ETWAS ANDERES GEWESEN WÄRE, aber eine generelle Unzuverlässigkeit für die Zukunft prognostiziert hat ist schon sehr Arg.)

Das Gericht gab der Waffenbehörde recht. Erst das VG Düsseldorf und dann das OVG Münster.
Das Bayrische Innenministerium hätte genau so wie das thüringische in NRW nichts zu sagen (soweit korrekt), also spiele es auch keine Rolle was es schreibt. Das zählt nicht mehr als irgendeine Privatmeinung (was ich dann wieder arg finde).
Und es gab ja im Internet auch Meinungen die es anders sahen (z.B. von einem Anwalt aus Berlin...) Das hätte reichen müssen das er mindestens den Flyer anzweifelt und die eigene Behörde fragt.  

https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/22_L_1895_24_Beschluss_20240918.html
Satz 12


https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/20_B_948_24_Beschluss_20250514.html
(Satz 35 und 3
6)

Bearbeitet von JFry

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