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IGNORED

Erste Pistolen


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Geschrieben

Habe in 1 Monat  endlich die 12 Monate voll. Habe mir eine cz viper 9mm und stp sentry 45acp mit Wechselsystem auf 22lr im Auge gefasst. Ist das ein Problem die 2 Pistolen und das Wechselsystem eintragen zu lassen. Die stp sentry ist im paket mit dem Wechselsystem.

Geschrieben

Will jetzt nicht päpstlicher als der Papst sein…meine aber mal vernommen zu haben, dass es tatsächlich Behörden geben soll, die auch ein Wechselsystem zur 2/6 Erwerbsstreckung zählen ! Was ja nicht richtig ist aber wir wissen um einige absonderliche Alleingänge mancher Behörden oder Sachberbeiter.

Von daher könnte man sich natürlich einmal bei der Behörde vergewissern, dass sie geltendes Recht anwenden und WS nicht zur Erwerbsstreckung zählen.

Geschrieben

Vorsicht beim Wechselsystem.

 

In Anlage 2 heißt es:

Erlaubnisfeier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

 

Der gleichzeitige Erwerb von Pistole und Wechselsystem widerspricht dem.

Geschrieben

Das kann ich nur unterstützen.

Ich habe vor vielen Jahren auch eine .45 ACP Pistole und zeitgleich  das passende 9x19 Wechselsystem erworben. 

Das war mit der Behörde von vornherein so abgestimmt, und lief dann auch problemlos. 

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Deepdiver:

Habe in 1 Monat  endlich die 12 Monate voll. Habe mir eine cz viper 9mm und stp sentry 45acp mit Wechselsystem auf 22lr im Auge gefasst. Ist das ein Problem die 2 Pistolen und das Wechselsystem eintragen zu lassen. Die stp sentry ist im paket mit dem Wechselsystem.

Ich würde mir die Sentry in .45 Auto plus WS in 9mm + WS in .22LR holen. Und die zweite Kurzwaffe erstmal offen lassen. Falls Pommersberger das anbietet würde ich ein 2011er Griffstück + die Wechselsysteme ins Auge Fassen. Bei dem was die Viper kostet, dürfte die Investionens Summe nicht sehr viel höher liegen. So hättest Du nur ein Griffstück mit dem Du arbeitest. Und kannst dann immer noch eine weitere Kurzwaffe erwerben. Ich selber habe seit 15 Jahren eine STI Eagle in .45. Gebe ich freiwillig nicht her. Da Pommersberger früher die STI Pistolen aus den USA importiert hat, denke ich das die STP Pistolen auf den STI Waffen basieren.

Geschrieben (bearbeitet)

hab seinerzeit meine Glock 22 mit einem WS G17 gleichzeitig auf den voreintrag erworben und bei der behörde angemeldet!

also ich hatte vorher nicht angefragt ob das I.O. ist.

die haben nicht mal mit der wimper gezuckt und eingetragen...

 

also wenn du schon etwas über "deine behörde weist", dann eher vorher mal nachfragen...

 

die können "so oder so" drauf sein...

Bearbeitet von HangMan69
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb MB69:

Will jetzt nicht päpstlicher als der Papst sein…meine aber mal vernommen zu haben, dass es tatsächlich Behörden geben soll, die auch ein Wechselsystem zur 2/6 Erwerbsstreckung zählen !

 

Was rechtswidrig ist:

 

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001617104

 

 

Zitat

Leitsatz

Das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs 3 S 2 WaffG (juris: WaffG 2002) ist auf den erlaubnisfreien Erwerb eines Wechselsystems geringeren Kalibers nicht anwendbar. (Rn.10)

 

 

Zitat

Dies zugrunde gelegt würde das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG bei einer streng am Wortlaut orientierten Auslegung der genannten Vorschriften neben den eigentlichen Schusswaffen auch Wechselsysteme erfassen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass – jedenfalls im Fall des vom Kläger erworbenen Wechselsystems geringeren Kalibers – eine teleologische Auslegung der Vorschriften geboten ist und zu einem anderen Ergebnis führt

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Raiden:

Vorsicht beim Wechselsystem.

 

In Anlage 2 heißt es:

Erlaubnisfeier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

 

Der gleichzeitige Erwerb von Pistole und Wechselsystem widerspricht dem.

Also müsste ich zur Not das Wechselsystem einfach erst eintragen lassen wenn die beiden Pistolen in der Wbk stehen. Wäre im Prinzip ja nur doppelte Fahrerei zum Amt. Verstehe ich das richtig so??

Geschrieben

So meinte ich es ja. Ich gehe mit dem Bedürfnis für die 9mm und für die 45 zum Amt und lass sie eintragen. Sobald ich sie eingetragen hab(dauer hier ca 7 Tage) gehe ich dann nochmal zum Amt und lasse das Wechselsystem als Zubehör eintragen. Der Händler wird mir das Wechselsystem ja schon liefern wenn die Grundwaffen eingetragen sind. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Deepdiver:

So meinte ich es ja. Ich gehe mit dem Bedürfnis für die 9mm und für die 45 zum Amt und lass sie eintragen. Sobald ich sie eingetragen hab(dauer hier ca 7 Tage) gehe ich dann nochmal zum Amt und lasse das Wechselsystem als Zubehör eintragen. Der Händler wird mir das Wechselsystem ja schon liefern wenn die Grundwaffen eingetragen sind. 

Naja, du gehts zum Amt, holst die Voreinträge.

Damit zum Händler, Erwerb der Waffen.

Dann zum Amt, zum eintragen und danach zum Händler, WS kaufen.

Anschliessend wieder zum Amt zum Eintragen.

 

  Genau SOWAS passiert wenn man seit Jahrzenten am WaffG rumbastelt, OHNE die Zusammenhänge zu sehen und auch zu ändern. Der gleiche Bullshit wie Muni-Stempel zum Voreintrag.....

 

 

Bearbeitet von CZM52
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  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Deepdiver:

So meinte ich es ja. Ich gehe mit dem Bedürfnis für die 9mm und für die 45 zum Amt und lass sie eintragen. Sobald ich sie eingetragen hab(dauer hier ca 7 Tage) gehe ich dann nochmal zum Amt und lasse das Wechselsystem als Zubehör eintragen. Der Händler wird mir das Wechselsystem ja schon liefern wenn die Grundwaffen eingetragen sind. 

Man muss unterscheiden:

Voreintrag: In der Spalte steht nur "Pistole 9mm" (oder .45 oder was uch immer) und das Gültigkeitsdatum bis wann der Voreintrag gilt (1JAhr ab erstellung des Voreintrages).
Das ist deine Erwerbserlaubnis für die Pistole. Mit diesem kannst du zum Händler gehen, bekommt die Waffe ausgehändigt oder zugeschickt. Ab dann hast du die 14 Tage zeit die Eintragen zu lassen.

Endgültiger Eintrag: Die Spalte wird anhand deiner Erwerbsmeldung weiter ausgefüllt mit den Daten der konkreten Waffe die du tatsächlich erworben hat(Typ und Nummern)

Wenn man bereits genau die Daten SEINER Waffe kennt (z.B. schon im zivilrechtlichen Sinne das Eigentum an dieser erworben hat, diese lediglich nur bis zur Erlaubniserteilung beim Händler in Verwahrung ist), dann machen manche Waffenbehörden es so das sie auf Anfrage statt nur den Voreintrag zu setzen sie bereits den Endgültigen Eintrag machen. Manche machen das nur noch bei Käufen unter Privatleuten und viele weigern sich da mittlerweile ganz.
(ISt so im NWR nicht abbildbar, daher führt das zu einer Diskrepanz der Daten wenn nicht der Erwerber noch am Ausstelltag selbst die WBK wieder hat und direkt am selben Tag zum Händler fährt)

Das Wechselsystem darfst du aber nach dem WaffG ERST DANN erwerben wenn du den Endgültigen Eintrag für die Waffe zu der das System gehören soll hast.
KEINEN TAG FRÜHER
DAS WÄRE ERWERB UND BESITZ OHNE ERLAUBNIS UND KOSTET WENN EINE BEHÖRDE DARAUF ANSPRINGT SOFORT DIE KARTE!.
Für Verkäufer und Käufer!

Allerdings wird/wurde das von vielen Behörden bei Wechselsystemen bisher zumindest stillschweigend geduldet. 
Zumal da ja wirklich keine Gefährdung daraus resultiert. Die Erwerbsberechtigung ist ja ab Eintrag der Waffe automatisch vorhanden ohne das die Behörde da noch irgendwas prüfen oder gar entscheiden muss.
Manchmal wissen die Mitarbeiter vermutlich auch gar nicht das der Erwerb ohne den endgütligen Eintrag noch gar nicht legal war. 

Die Waffenbehörde hat aber das Recht dir trotzdem die Erlaubnis zum vorzeitigen Erwerb des Wechselsystems zu erteilen.
Je nach Behörde entweder relativ formlos (Im einfachsten Fall telefonisch, wobei dann die Frage ist ob der Händler dir so das WS überlässt. Zudem hat man dann nichts in der Hand wenn zwischenzeitlich der Sachbearbeiter wechselt und der neue dann behauptet er wisse von nichts, du hast keine Genehmigung. Daher mindestens Mail zur eigenen Sicherheit, besser Brief) oder aber in Form eines formellen Voreintrags.

In deinen Fall würde dann die WBK nicht nur die zwei Voreinträge für die Pistolen enthalten (sofern wie geschildert beantragt) sondern noch eine weitere Zeile in der dann z.B. steht "Wechselsystem .22lr" 
Egal ob formlose Genehmigung oder mit Voreintrag für das Wechselsystem: Damit ist rechtlich alles in trockenen Tüchern.

Wie wahrscheinlich eine Erteilung einer solchen vorzeitigen Erwerbsgenehmigung ist, das hängt dann wieder von deiner Waffenbehörde und den konkreten Umständen ab.

Rechtsgrundlage ist dafür §12 Abs5 des WaffG:
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

Einige/viele Behörden haben damit überhaupt keine Probleme, gibt es immer.
Insbesondere da die öffentliche Sicherheit und Ordnung praktisch nicht tangiert wird, es geht ja nur um den Erwerb eines Teils das du ein paar Tage später sowieso erwerben dürftest, und sehen deshalb schon die entfallende zweite Erwerbsmeldung als hinreichendend Grund an. 

Andere erteilen sie wenn es nachvollziehbare Gründe gibt (Du müsstest nur wegen dem Wechselsystem ein zweites mal zum 200km entfernten Verkäufer fahren beispielsweise), veweigern sie aber auch mal wenn ausser der Wartezeit keine deutliche Mehrbelastung vorliegt. (z.B. weil du beim örtlichen Waffenhändler eine Strasse weiter gekauft hast)

Wird aber sicher auch manche geben wo eine solche vorzeitige Genehmigung nur mit Glück und erheblichen Aufwand zu erreichen ist.

Aber so oder so:
Du solltest AUF KEINEN FALL ein Wechselsystem einfach zusammen mit den Waffen mit nach Hause nehmen, ohne vorher darüber mit deiner Behörde gesprochen zu haben, wenn die Waffen noch nicht endgültig in deine WBK eingetragen sind.
   

Geschrieben (bearbeitet)

vdb-waffen.de/d/dxxtbtbc.pdf:

 

Zitat

Gilt dies auch, wenn die Waffe und das zugehörige Wechselsystem gleichzeitig
erworben werden?
Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 2 WaffG definiert ganz klar, dass Wechselsysteme
gleichen oder geringeren Kalibers durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei erworben
werden, wenn die zugehörige Schusswaffe bereits in der Waffenbesitzkarte des Erwerbes
eingetragen ist. Ein gleichzeitiger Erwerb ist damit waffenrechtlich nicht möglich.
Auch ein Voreintrag
für die zugehörige Waffe reicht damit nicht, da der Erwerber ein Wechselsystem nur zur „passenden
Waffe“ erwerben darf (Gade WaffG 3. Aufl. Anlage 2 Rn. 121 ff.).
Durch den bloßen Voreintrag ist das
nicht gegeben, denn eingetragen ist eine Waffe erst dann, wenn durch die Behörde die individuellen
Merkmale der erworbenen Waffe (z.B. Hersteller, Modellbezeichnung und Seriennummer)
eingetragen werden (Gade WaffG 3. Aufl. § 10 Rn. 23b und 25).
Es besteht aber die Möglichkeit, vorab die Waffenbehörde zu kontaktieren und darum zu bitten, für
diesen Einzelfall eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht zuzulassen (§ 12 Abs. 5 WaffG). Als Grund
kann die Erleichterung aufgrund des zweimaligen Weges zur Behörde zwecks Eintragung und die
Entlastung der Behörde durch den einfachen Verwaltungsvorgang angegeben werden. Ein solches
Vorgehen steht den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegen, da das
Wechselsystem nach Eintragung nicht unter die Erlaubnispflicht fallen würde und es für sich keine
schussfähige Waffe darstellt. Die Erlaubnis sollte in Schriftform und nicht nur telefonisch erfolgen.

 

Aber ich kann das anhand von Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 2 WaffG nicht recht nachvollziehen. Denn da steht:

 

gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html:

 

Zitat

2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
2a.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
2b.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz und erlaubnisfreies Überlassen unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37d von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.

 

Was diese unvollständigen Sätze bedeuten sollen, ist - wie bei unvollständigen Sätzen kaum anders zu erwarten - nicht eindeutig. Ich würde dem Rat des VDB folgen.

Bearbeitet von mwe
Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb mwe:

vdb-waffen.de/d/dxxtbtbc.pdf:

 

 

Aber ich kann das anhand von Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 2 WaffG nicht recht nachvollziehen. Denn da steht:

 

gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html:

 

 

Was diese unvollständigen Sätze bedeuten sollen, ist - wie bei unvollständigen Sätzen kaum anders zu erwarten - nicht eindeutig.

Eigentlich ist 2.- 2a ne Aufzählung, die jeweils mit dem Satz "...für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind." abgeschlossen wird

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb CZM52:

Eigentlich ist 2.- 2a ne Aufzählung, die jeweils mit dem Satz "...für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind." abgeschlossen wird

 

Ah, ja, ganz am Ende von 2a steht dieser Abschluss. Danke, jetzt habe ich es gefunden.

 

Beim Programmieren verwendet man bei so komplizierten Vorschriften geeignete Einrückungen oder Klammer-Ebenen. Dann kann man es eindeutig verstehen, wie es gemeint ist (zumindest Computer können das dann).

Bearbeitet von mwe
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb mwe:

 

Steht auf der von mir verlinkten Seite aber nicht. Jedenfalls finde ich es da nicht, auch nicht nach mehrmaligem Suchen. Die Seite erscheint mir ziemlich offiziell.

Guggst nochmal

Screenshot 2026-05-21 173349.png

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb ASE:

 

Was rechtswidrig ist:

 

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001617104

 

 

 

 

 

Oh Leute, manchmal nervt‘s echt… einfach mal richtig lesen hilft !!!

 

Mir musst Du nicht klarmachen, wie das rechtlich ist.

 

Aber wir wissen alle, dass manche Behörden oder Mitarbeiter absonderliche Dinge versuchen.

Nur das schrieb ich, ist und war doch nicht so schwer zu vertehen, oder ???

Geschrieben (bearbeitet)

Stimmt, der Halbsatz "für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind." findet sich nur bei 2.2 uns 2a) und zwar jeweils, nicht aber bei 2.1. Da dieser Halbsatz zudem sowohl bei 2.2 und 2a) auftaucht, müsste er folgerichtig auch bei 2.1 stehen, wenn er dafür gelten soll.

Bearbeitet von hydrou
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Minuten schrieb CZM52:

Guggst nochmal

Danke für deine doppelte Mühe. Ich habe es nach Deinem ersten Hinweis zwischenzeitlich selber gefunden.

Bearbeitet von mwe
Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb CZM52:

Guggst nochmal

Screenshot 2026-05-21 173349.png

DAS ist Quasi EIN Satz:

 

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g) (jetzt folgt die Aufzählung WAS darfst)
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
 

Bearbeitet von CZM52

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