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Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Fireflie1995:

Innerhalb von 6 Monaten darf man ja nur 2 Schusswaffen erwerben. Gilt dies für eine Person allgemein oder gilt dies pro WBK? (Bei vorhandener Gelber und Grüner)

 

Der Text ist doch recht eindeutig: 

 

Zitat

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

 

Natürlich gilt das für den EINEN Antragsteller = Sportschützen.

 

Es ist vermutlich Auslegungssache und bedarf guter Argumente, um von dieser Regel abweichen zu dürfen. 

 

Um mal ein fiktives Szenario zu bringen: der international renommierte Sportschütze und Olympionike Gutfried Gutschuss zieht von Österreich nach Deutschland und möchte zeitnah in seinen 5 Disziplinen bei Wettkämpfen wieder antreten können. Dem weird man vermutlich leichterdings erlauben, seine WBK schnell zu füllen. 

Aber mit "ich habe da bei Pistolen-Palast24.com ein gutes Angebot gesehen" oder "ich könnte vom alten Vereinskollegen alle Waffen auf einmal übernehmen", wird man wohl eher wenig erfolgreich sein. 

 

Wenn man gute Argumente hat, sollte man es probieren, mit den Leuten zu sprechen. Mehr als NEIN sagen, können die auch nicht. 

 

 

Geschrieben

Jetzt stellt sich nur die Frage wie das bei einer gelben WBK aussieht auf der zwei Personen eingetragen sind (Tochter wurde auf die WBK des Vaters mit eingetragen, sie hat sonst keine andere), dürfen beide innerhalb von 6 Monaten je 2 Waffen erwerben und eintragen? 

Ich weiß das dieser Fall selten bis nie eintreten wird aber wir sind ja in Deutschland und man muss auf alles vorbereitet sein.

Geschrieben

Die Frage stellt sich nicht wirklich.

Zwei eingetragene Personen auf einer WBK bedeuten nur dass beide berechtigt sind. Sie werden deshalb bezüglich des Erwerbsstreckungsverbotes und bei der Grünen WBK bezüglich des Grundkontingents nicht wie zwei verschiedene Personen behandelt.

Hierzu muss jeder eine eigene WBK besitzen. 

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

 

Was bedeutet denn "in der Regel" hier? Ich habe dazu in den entsprechenden Gesetzen keine "Ausnahmen" gefunden. Unter welchen Umständen dürfte man denn zB 3 Waffen innerhalb von 6 Monaten erwerben?

Geschrieben

"in der Regel" bedeutet, dass die Behörde einen Ermessenspielraum hat da bedarf es keiner ausdrücklichen Ausnahmeregelungen

Man spricht vom "pflichtgemäßen Ermessen" bei dem die Behörde den Zweck der Norm Berücksichtigen muss.

 

Beim Erwerbsstreckungsgebot ist (war..) der Zweck das Horten von Waffen besonders im Hinblick auf die ab 2003 erweiterte gelbe WBK zu verhindern. Ein reines "ich will halt mehr" oder "die gekaufte Waffe gefällt mir nicht, ich will eine andere" wird also nicht genügen, hier würde die Behörde eine Ermessenüberschreitung begehen. Aber auch bei korrektem Ermessen darf der Gebrauch davon nicht dazu führen, dass die Vorschrift gänzlich unterlaufen wird.

 

Da die Regulation des  Waffenbestandes intendiert war kann richtiges Ermessen z.B. hier vorliegen wenn:

 

- Waffen nach Verlust/Diebstahl wiedererworben werden sollen

- Die Ausübung des Leistungssport erheblich beeinträchtigt würde, weil eine dafür genutzte Waffe defekt und durch strikte Anwendung der 2/6-Regel die Teilnahme an wichtigen Meisterschaften verhindern bzw. stark beeinträchtigen würde. Hier würde ich mir allerdings nur bei internationalem insbesondere olympischen Level Hoffnungen machen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb Fireflie1995:

Was bedeutet denn "in der Regel" hier?

Das bedeutet, daß Du dich IMMER an die 2-6 Regel hälst, es sei denn, die Genehmigungsbehörde stimmt schriftlich zu, dass Du davon abweichen darfst.

 

Zum Beispiel aus folgendem Anlass: Du veräußerst drei Sportwaffen und möchtest auch gleich wieder drei Sportwaffen erwerben. Wenn Die Behörde zustimmt, darfst Du von der 2-6 Regel ausnahmsweise abweichen. Einen Rechtsanspruch hast Du darauf so gut wie nicht.

Natürlich kannst Du gegen einen ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einlegen, die Sache würde sich aber quasi von selbsst durch Zeitablauf erledigen.

 

frogger

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Minuten schrieb frosch:

Das bedeutet, daß Du dich IMMER an die 2-6 Regel hälst, es sei denn, die Genehmigungsbehörde stimmt schriftlich zu, dass Du davon abweichen darfst.

Eben.

 

§ 45
Rücknahme und Widerruf

Zitat

(2) 1Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. 2Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

 

Dabei kann man aber auch darauf abstellen, dass das Erwerbsstreckungsgebot keine inhaltliche Beschränkung (i.S.d § 9) darstellt sondern fester Bestandteil des Erlaubnisumfangs. Dann ist man nicht mehr bei "kann widerrufen" werden, sondern bei "ist zu widerrufen"  wegen strafbaren und gröblichen Verstoßes 

 

Erwerbrstreckungsgebot auf jeden Fall einhalten.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Beispiel aus der Praxis: 

Beim Westernschießen benötigen wir vier Waffen. Viele Behörden erlauben, alle vier gleichzeitig zu erwerben. Häufig wird danach allerdings eine Sperre von einem ganzen Jahr eingesetzt.

 

Das sind aber alles kann-Bestimmungen, keine Behörde ist verpflichtet überhaupt eine Ausnahme zu genehmigen.

Geschrieben

Ja Western ist natürlich auch ein Paradebeispiel wegen der Vielzahl an Waffen.

 

Geklagt werden kann auch nur gegen die korrektheit der Ermessensausübung also solche, nicht gegen die Versagung

Geschrieben
Gerade eben schrieb Tremendous:

Da finde ich die eigens ausgedachte Sperre problematischer als die vier zugelassenen Erwerbe. 

 

Nein überhaupt nicht, das ist dann eine Entscheidung, welche einen Kompromiss zwischen Interessen des Antragstellers und den Willen des Gesetzgebers findet. 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Beim Westernschießen benötigen wir vier Waffen. Viele Behörden erlauben, alle vier gleichzeitig zu erwerben. Häufig wird danach allerdings eine Sperre von einem ganzen Jahr eingesetzt.

Kann ich so in meiner Region bestätigen, da es schon von mehreren Westernschützen so erzählt worden ist. 

 

In Baden-Württemberg wollte ein entfernter Bekannter einen Revolver kaufen und dafür seinen alten verkaufen (gleiches Kaliber, beinhahe schon ein Tauschgeschäft). Hier war das Amt nicht bereit mitzuspielen, da er mittels anderer Waffen sein Kontingent bereits ausgeschöpft hatte.

 

Hängt zu einem großen Teil an der Waffenbehörde...und ggf. dem eigenen Auftreten.

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