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IGNORED

Luftgewehre erlaubnispflichtig ...?


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Geschrieben (bearbeitet)

Die grösste " Waffenlobbyistin" war Frau Merkel. Sie hatte als Bundeskanzlerin durch die unkontrollierte Grenzöffnung im Jahr 2015 dafür gesorgt, dass Millionen Menschen nun ein " erhöhtes Schutzbedürfnis" empfinden. Viele Menschen, die vorher keinerlei Interesse an Waffen hatten, möchten sich nun - natürlich im Rahmen der Gesetze - etwas zur Verteidigung zulegen. Es war nur eine Frage der Zeit, bis diese Nachfrage von irgendjemandem bedient wird.

 

Da werden wahrscheinlich noch skrupellosere kommen, denen es dann nur noch um reinen Cash geht und die vorhandene Erfindungen einfach klauen und dann in Masse raushauen.

Bearbeitet von JDHarris
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Geschrieben
On 7/25/2025 at 12:39 PM, ASE said:

 

Wenn man nun nicht gut in Aussagenlogik ist

 

 

E ist wahr, sofern
    G nicht wahr ist und
    Z nicht wahr ist;

 

E = Erwerb und Besitz sind erlaubnisfrei
G = Die mehrschüssige Waffe kann Geschosse >30 mm verschießen
Z = Die Zulassung erfolgte vor dem 24. Juli 2025 
 

Behauptest du, dass E wahr sein kann, obwohl Z wahr ist?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb TomGanks:

 

E ist wahr, sofern
    G nicht wahr ist und
    Z nicht wahr ist;

 

E = Erwerb und Besitz sind erlaubnisfrei
G = Die mehrschüssige Waffe kann Geschosse >30 mm verschießen
Z = Die Zulassung erfolgte vor dem 24. Juli 2025 
 

Behauptest du, dass E wahr sein kann, obwohl Z wahr ist?

 

Wollen wir jetzt herumnerden oder vll einfach mal 1.5 Seiten ausführliche Begründung des Gesetzgebers lesen?

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb JDHarris:

Die grösste " Waffenlobbyistin" war Frau Merkel. Sie hatte als Bundeskanzlerin durch die unkontrollierte Grenzöffnung im Jahr 2015 dafür gesorgt, dass Millionen Menschen nun ein " erhöhtes Schutzbedürfnis" empfinden. Viele Menschen, die vorher keinerlei Interesse an Waffen hatten, möchten sich nun - natürlich im Rahmen der Gesetze - etwas zur Verteidigung zulegen. 

 

Was von dem Zeug das S. verkauft soll ernsthaft für die Verteidigung taugen?  Raus geworfenes Geld das man besser in ein ordentliches Türschloss ausgeben sollte. 

Geschrieben

@ASE

Das sage ich ja ebenfalls. Die Begründung des Gesetzes zeigt klar die Intention der neuen Regelung auf, und das nimmt eigentlich jeden (wenn man denn überhaupt so will) Interpretationsspielraum; auch gerichtlichen. 

 

Aber das wird von manchen hier ja auch in Frage gestellt... 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb JDHarris:

Da werden wahrscheinlich noch skrupellosere kommen, denen es dann nur noch um reinen Cash geht und die vorhandene Erfindungen einfach klauen und dann in Masse raushauen.

 

Wenn selbst Luftspielzeug strikt verboten ist, dann macht es keinen Unterschied mehr, ob man sich ein illegales Luftgewehr oder gleich eine illegale Schusswaffe holt. Das kommt in der Regel bei solchen Verbotsorgien heraus. 

vor 4 Minuten schrieb ASE:

Wollen wir jetzt herumnerden oder vll einfach mal 1.5 Seiten ausführliche Begründung des Gesetzgebers lesen?

 

Aber die Intention, Herr Richter. 

 

Steht da nicht. 

 

Aber die Begründung!

 

Steht da nicht. 

 

Aber mir wurde versichert...

 

Stand da nirgends. 

 

Hatten wir das nicht alles schon einmal durch, damals ging es bei Jägern um Halbautomaten. Zu beachten wie genau das Gericht das Gesetz auslegte und auf einzelne Worte einging.

 

Zitat

„2. Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu schießen.

Die inhaltliche Reichweite dieses Verbotstatbestands ist nicht darauf beschränkt, Jägern als Verhaltenspflicht aufzugeben, mit halbautomatischen Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin eingelegt haben. Vielmehr dürfen sie mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben.“

Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG spricht entscheidend dafür, dass die Regelung die Ausübung der Jagd mit solchen halbautomatischen Waffen verbietet, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit auch mit einem mehr als zwei Patronen fassenden Magazin betrieben werden können: Gegenstand des Verbots sind nach dem Gesetzeswortlaut Waffen mit näher bezeichneten Eigenschaften.

Daraus folgt, dass das Verbot nicht an das Verhalten des Jägers, sondern an die bauliche Beschaffenheit der Schusswaffe anknüpft. Auch lässt der Gebrauch des Wortes „kann“ den Schluss zu, dass es für das Verbot halbautomatischer Waffen ausreicht, dass das Schießen mit einem größeren, mehr als zwei Patronen fassenden Magazin möglich ist.

 

Die Luftgewehre sind nun alle erlaubnispflichtig. Dumm ist nur der, der sich auf den Gesetzgeber und dessen offensichtliche Inkompetenz verlässt, um dann vor einem Gericht erklärt zu bekommen, warum er gegen das Waffengesetz verstoßen hat. 

 

Geschrieben

Und wieder Äpfel mit Birnen.

 

In dem von dir Zitierten Fall ging es um die Versagung der Eintragung einer HA-Büchse aufgrund Überlegungen die in der Sache durchaus nachvolziehbar waren.

Überlegungen, welch aufgrund der dürftigen Begründung zum Gesetz berechtigt waren.

 

Im Vorliegenden Vorgang hat der Gesetzgeber es auf 1.5 Seiten Gesetzesbegründung klargestellt. Lass mich raten, du hast sie natürlich nicht gelesen, weil das den Sturm im Wasserglas, der hier offenkundig von der @JoergS -Blase herbeigeschwurbelt werden soll im Keim erstickt.

Ihr macht euch mittlerweile einfach nur lächerlich. Und zeigt,  dass ihr das seid, was ihr anderen immer Gerne unterstellt: Laien.

 

https://dserver.bundestag.de/btd/21/006/2100633.pdf 

 

Zitat

Zu Nummer 6 Nach der hergebrachten Systematik des Waffenrechts können Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen – das sogenannte F im Fünfeck – tragen, erlaubnisfrei erworben und besessen werden.

 

Diese Regelung beruht auf Ende der 1960er Jahren durchgeführten Untersuchungen. In der Gesetzesbegründung des Entwurfs zu § 12 des Bundeswaffengesetzes (Drucksache V/528, S. 26) wurde ausgeführt: „Versuche haben gezeigt, daß Geschosse mit einer Bewegungsenergie von 1 kpm eine tödliche Kopfverletzung hervorrufen können. Die Bezeichnung ‚kpm‘ (Meterkilopond) für die Bewegungsenergie ist zur Zeit in der Technik üblich und hat auch in bereits geltende DIN-Vorschriften Eingang gefunden (vgl. DIN 1345). Unter Einrechnung einer Sicherheitsgrenze bestehen daher keine Bedenken, die Waffen, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse weniger als 0,75 kpm beträgt, von der Buchführungspflicht freizustellen.“ Die seinerzeit festgelegte Energiegrenze (0,75 kpm entsprechen 7,5 Joule) ist seither fester Bestandteil des Waffenrechts und markiert die Grenze der Erlaubnisfreiheit u. a. für Druckluftwaffen.


Im Frühjahr 2025 durchgeführte Untersuchungen der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt und der Bundespolizei haben ergeben, dass es Waffenherstellern gelungen ist, Druckluftwaffen zu konstruieren, die einerseits die 7,5-Joule-Grenze einhalten, aus denen andererseits aber tödlich wirkende Geschosse verschossen werden können. Hierbei handelt es sich um Waffen, die mit Treibspiegeln versehene Nadelgeschosse verschießen. Trotz der geringen Energie können diese Geschosse aufgrund ihrer geringen Trefferfläche tief in das Ziel eindringen und schwere, unter Umständen tödliche Verletzungen hervorrufen. Vor dem Hintergrund, dass die beschriebenen Waffen nicht der Grundannahme des Gesetzgebers entsprechen, dass von Druckluftwaffen, welche die 7,5-Joule-Grenze einhalten, keine tödlichen Gefahren ausgehen, sollen diese Waffen künftig auch nicht erlaubnisfrei erworben und besessen werden dürfen.

 

Um einen erlaubnisfreien Erwerb und Besitz zu verhindern, wird Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 um einen Halbsatz ergänzt, wonach eigentlich erlaubnisfreie Waffen nicht erlaubnisfrei sind, sofern diese mehrschüssig und nach ihrer Beschaffenheit zum Verschießen von Geschossen mit einer Länge von mehr als 30 mm geeignet sind und die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist.

 

Besondere Gefahren gehen von den beschriebenen Waffen aus, wenn sie mehrschüssig sind, so dass sie die Abgabe mehrerer Schüsse gleichzeitig oder in sehr kurzer Abfolge (hohe Schussfrequenz) ermöglichen. Die Mehrschüssigkeit einer Waffe kann beispielsweise darauf beruhen, dass sie zwei oder mehr Läufe hat, die im Vorhinein mit Geschossen geladen werden können, so dass es für die Abgabe mehrerer aufeinanderfolgender Schüsse keines erneuten manuellen Ladens eines Geschosses in den Lauf bedarf. Denkbar sind neben doppelläufigen Waffen auch Konstruktionen, bei denen mehrere Läufe revolverähnlich angeordnet sind, oder Konstruktionen, bei denen die Geschosse aus magazinartigen Aufnahmebehältnissen oder einem Gurt in den Lauf geführt werden, so dass es zwischen einzelnen Schüssen keines manuellen Nachladevorgangs bedarf.

 

Zusätzlich müssen die mehrschüssigen Waffen nach ihrer Beschaffenheit zum Verschießen von Geschossen mit einer Länge von mehr als 30 mm geeignet sein. Geschosse unterhalb der 30-mm-Grenze besitzen nicht die nötige Flugstabilität, um das Ziel sicher zu erreichen; von ihnen geht daher keine Gefahr aus, die es erforderlich macht, für Erwerb und Besitz der Waffe eine Erlaubnispflicht vorzusehen. Die Mehrschüssigkeit muss sich auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm beziehen.

 

Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine neuartige Entwicklung der Waffentechnik handelt und derartige Waffen bislang nicht im Umlauf sind, wird die Erlaubnispflicht nicht rückwirkend angeordnet, sondern gilt nur für Waffen, für die entweder die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens (sog. F im Fünfeck) erteilt hat oder bei denen ein Beschussamt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung die Waffe mit dem Kennzeichen (F im Fünfeck) versehen hat.

 

 

Für die in vielen Bereichen des Sports und der Freizeit weit verbreiteten Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die herkömmlich gestaltet sind, bleibt es bei der bewährten Rechtslage.

 

 

Geschrieben

Über einige Landratsämter bei uns im Regierungsbezirk sind schon seit Freitag Anfragen an die zuständige Stelle der Bezirksregierung gestellt worden. Die arbeiten gerade mit München an einer Antwort....

Geschrieben

Bei den Einhandmessern wurde auch begründet, dass man nur böse Buben belangt und nicht den friedlichen Bürger mit sozialadäquatem Zweck.

Wieviel die Gesetzesbegründung wert war, sieht man in dieser Thematik hervorragend.

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Raiden:

Wieviel die Gesetzesbegründung wert war, sieht man in dieser Thematik hervorragend.

 

Ich frag mich auch, wie das immer wieder so falsch gesehen werden kann. Wenn der Gesetzgeber es doch so fein auf dutzenden Seiten im Appendix begründet, warum schreibt er es nicht in das Gesetz, welches ausschließlich ausschlaggebend ist?

 

Und die Fälle sind alle exakt gleich gelagert und es ist immer exakt das Gleiche passiert: Die, die sich auf die darum herumgebaute Begründung, das seit Jahrzehnten geltende Recht, die Aussagen der Behörde und sonstiger Einschätzungen von Rechtsexperten stützen, erfuhren dann vom BVerwG, dass all das völlig belangloses Gebrabbel von Institutionen und Personen ist, die keine gesetzgeberische Kompetenz haben. Dann führt das Gericht auch nochmal durchs Staatsrecht und weist noch einmal explizit darauf hin, dass ausschließlich das, was im Gesetz steht von Bedeutung ist und alles andere Geschwurbel ohne jeglichen Inhalt darstellt, weil es sich bei diesen Institutionen und Rechtsexperten nicht um Teile der legislativen Gewalt handelt. 

 

Man stelle sich das auch gern mal anders vor: Man zieht vor ein Gericht mit der falschen Rechtsauffassung und argumentiert, dass das was nicht im Gesetz steht ja eigentlich ausschlaggebend wäre, nicht das, was die legislative Gewalt verabschiedet hat.

 

Viel Spaß. 

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Geschrieben

Ruhig Blut. Natürlich ist das Gesetz fehlerhaft und das BMI versucht, um die Peinlichkeit der "zugeben müssen" herumzukommen. Das mache ich ihnen nicht leicht, es haben sich neben den bereits bekannten zwei VDB-Juristen mittlerweile vier Rechtsanwälte mit Stellungnahmen gemeldet, die allesamt dasselbe sagen: Der Text muss geändert werden, um die Absicht des Gesetzgebers zu reflektieren. Es soll eigentlich NUR der Six Needler erlaubnispflichtig gemacht werden und alle anderen F-Waffen sollen so umfassend wie möglich verschont bleiben. Das "vergurkte" Gesetz führt allerdings zum Gegenteil dessen, das beabsichtigt war. Eine große Ohrfeige für die Juristen im KM5.

Die sauberste Art, die Sache aus der Welt zu schaffen, wäre nun eine Dienstanweisung an die Behörden (Polizei, Waffenbehörden etc.), trotz des "missverständlichen" Gesetzestexts F-Waffen mit bereits erfolgter Zulassung weiter als erlaubnisfrei zu behandeln und dann so schnell wie möglich eine Gesetzesänderung (Bereinigung eines redaktionellen Fehlers) anzustreben.

Wir werden sehen, ob das BMI vernünftig handelt oder so stur reagiert wie ich befürchte - nämlich auf dem Standpunkt zu beharren, das Gesetz wäre passend formuliert und bedürfe keiner Änderung.

Ich werde weiter Druck ausüben, bis in einer Woche werde ich eine zweistellige Zahl von Rechtsmeinungen (alles Volljuristen) präsentieren, die meine Meinung teilen.   

Geschrieben

DU übst Druck aus ?

ich schrei mich weg :-)

 

Du jast doch den Mist verzapft

ubd willst jetzt Druck ausüben ?

 

ganz Deutschland erzittert vor Jörg Sprave …….

 

mann oh mann

 

was auch immer du nimmst

nimm weniger davon :-)

 

 

Geschrieben

Das Snipergewehr macht gute Fortschritte. Es wird einen Spezial-Lauf im Kaliber .68 bekommen, mit eigens entwickelten flachen Zügen. Gerade in Verbindung mit dem beiliegendem Exportkit werden damit sehr beachtliche Distanzen möglich, aber auch in 7,5 Joule wird die Performance neue Maßstäbe setzen. 

Da das neue Gesetz einschüssige Waffen für Geschosse >30mm ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausnimmt und in der Gesetzesbegründung die "Ungefährlichkeit" solcher Waffen betont mache ich mir über eine erneute Gesetzesverschärfung keine Sorgen. Das ist ja das gute am neuen Gesetz: Jetzt haben wir Klarheit und können die neuen Freiräume nutzen. Dobrindt kann ja schlecht alle drei Wochen ein neues Eilgesetz gegen Nadelwaffen auf die Beine stellen. 

Keine Fotobeschreibung verfügbar.

Geschrieben

Der Vergleich mit dem Halbautomaten-Urteil hinkt. Hier ist der Fall, der Gesetzeswortlaut, eindeutig. Da ist nichts auszulegen. Der offensichtliche Widerspruch zwischen amtlicher Begründung einerseits und dem eindeutigen Gesetzeswortlaut andererseits würde, wollte man diesen Widerspruch auflösen, zu einer Rechtsfortbildung führen. Und das ist erst recht den Gerichten vorbehalten. Sofern sie dazu überhaupt bereit sind.

Und es ist völlig egal ob 1, 10, 100 oder 1000 Kollegen dies oder eine andere Auffassung vertreten. Das Gesetz wird nur geändert werden, wenn man in Berlin zur Erkenntnis kommt, hier eine Bock geschossen zu haben. Und das müssen und werden sie aus eigener Erkenntnis. Hier geht es letztlich auch nicht um Juristerei sondern darum, die deutsche Sprache lesen und verstehen zu können. Und so kompliziert ist es letztlich auch nicht.

Aber auch eine Anweisung der IM der Länder an ihre nachgeordneten Behörden kann weder die Existenz noch den Inhalt der Regelung ändern. Faktisch alle FiF-LG sind solange erlaubnispflichtig, bis das Gesetz geändert wird, was sicherlich bald erfolgen wird. Wer nur solche LG besitzt wird damit faktisch (!) kein Problem haben. Aber Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die Zuverlässigkeit erfordert, haben ein Problem. Den sie besitzen nun ohne Erlaubnis erlaubnislpflichtige Schußwaffen. Wenn dies der WaffBeh bekannt ist .... Die mögliche Konsequenz ist offensichtlich.

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Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb karlyman:

Ihr glaubt ernsthaft, dass eine Waffenbehörde wegen diesem Murks ein solches Fass aufmacht...?

 

och, gerade in BW könnte ich mir das sehr gut vorstellen!

oder HH, oder Bremen, oder ...

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb JoergS:

Das Snipergewehr macht gute Fortschritte. Es wird einen Spezial-Lauf im Kaliber .68 bekommen, mit eigens entwickelten flachen Zügen. Gerade in Verbindung mit dem beiliegendem Exportkit werden damit sehr beachtliche Distanzen möglich, aber auch in 7,5 Joule wird die Performance neue Maßstäbe setzen. 

Da das neue Gesetz einschüssige Waffen für Geschosse >30mm ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausnimmt und in der Gesetzesbegründung die "Ungefährlichkeit" solcher Waffen betont mache ich mir über eine erneute Gesetzesverschärfung keine Sorgen. Das ist ja das gute am neuen Gesetz: Jetzt haben wir Klarheit und können die neuen Freiräume nutzen. Dobrindt kann ja schlecht alle drei Wochen ein neues Eilgesetz gegen Nadelwaffen auf die Beine stellen. 

Keine Fotobeschreibung verfügbar.


Also nimmst Du auch hier billigend in Kauf, dass erneut das Gesetz verschärft wird, mit dem Ziel der einschüssigen Druckluftwaffen?

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb karlyman:

Dir ist aber schon klar, was es für eine Waffenbehörde und deren Arbeit bedeuten würde, wenn sie eine solche "Jagd" auf (angeblich) erlaubnispflichtige F-Druckluftwaffen eröffnen würde... 

 

Die dann vor Gericht so oder so krachend scheitern würde

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