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IGNORED

Große Magazine und Anzeige bei der Erlaubsnisbehörde.


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Geschrieben
Am 7.10.2024 um 20:51 schrieb Duke74:

 

Ich wollte wissen, wer von Euch mit den im behördlichen Meldeformular gemachten Pflichtangaben der Meldegrenzen, also LW>10 bzw. KW>20 Schuss, seine behördliche Anzeigebescheinigung ausgestellt bekommen hat, ohne das er darüber hinaus, sei es aus freien Stücken oder auf behördliche Anfrage hin weiterführende Informationen jedweder Art angegeben hat oder eben hierzu aufgefordert wurde. Genau diese Pflichtangaben habe ich getätigt, nicht mehr.

 

in unserem Formular tauchte die Angabe der Magazinkapazität überhaupt nicht auf!

Geschrieben

Das ist allerdings gar nicht so schlecht. Unsere Altbesitzmagazine gehören der ganzen Familie, inklusive der heute volljärigen Kinder. Diese müssen nun wohl auch einen Zugang zum Klasse 1 Tresor bekommen, da dort ihr gemeinschaftliches Eigentum verwahrt wird. D.h. obwohl sie ansonsten keine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen, bekommen sie nun zwangsläufig Zugang zum Waffenschrank?!

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Cannon Balls:

Haben wir schon mal über die Benutzung der angemeldeten Magazine auf dem Stand geredet?

 

Einmal?  Hunderte Male :dirol:

Langwaffe blockieren auf 10.

Kurzwaffe nur 20 Murmeln ins Magazin ohne zu blockieren.

Geschrieben

Hatten wir.

 

 

Die Fristgerechte Meldung substituiert eine BKA-Erlaubnis zum Umgang mit diesen Magazinen.

Der Umgang ist erlaubt im Rahmen der sonstigen Regeln, d.h: 

 

1. Nur der Altbesitzer darf mit  seinen eigenen Magazinen umgehen, weder darf jemand fremdes mit diesen Gegenständen noch der Altbesitzer mit fremden verbotenen Magazinen umgehen, auch nicht nur leihweise auf dem Stand.

2.  Sportschützen müssen zum sportlichen Schießen die Langwaffenmagazine auf 10 Schuss begrenzen

3. Jäger dürfen bei der Jagd nur 3 Patronen in der Waffe haben. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Cannon Balls:

Haben wir schon mal über die Benutzung der angemeldeten Magazine auf dem Stand geredet? Erlaubt?

Sehr oft und ja.

angemeldete Magazine für KW und Langwaffen begrenzt

Ungegrenzt - kenne ich keine legale Nutzung auf einem deutschen Schießstand.

 

Bearbeitet von Tatonka
Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Tatonka:

 

Ungegrenzt - kenne ich keine legale Nutzung auf einem deutschen Schießstand.

 

Jäger dürfen zum jagdlichen Training.

Die sachlichen Verbote nach §19 BJagdG gelten für den Schuss auf Wild.

 

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Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb MAHRS:

 

Das steht in deinem BKA-Schreiben.

Ich habe nur ein Schreiben mit den gemeldeten Magazinen bekommen, 20iger KW Magazine, die in eine meiner Langwaffe passen 

Bearbeitet von Tatonka
Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb tuersteher:

Das ist allerdings gar nicht so schlecht. ...D.h. obwohl sie ansonsten keine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen, bekommen sie nun zwangsläufig Zugang zum Waffenschrank?!

Brauchst wohl nen weiteren 1er...

  • 2 Monate später...
Geschrieben
Am 11.10.2024 um 13:06 schrieb Fantasy:

in unserem Formular tauchte die Angabe der Magazinkapazität überhaupt nicht auf!

Bei der Kreispolizeibehörde Recklinghausen auch nicht! Außerdem wurde mir in einem Schreiben bestätigt, dass die Vorschriften hiefür nach WaffG. nicht anwendbar wären (sonstige Vorrichtungen nach....) und somit nicht in einem speziellen Waffentresor gelagert werden müssen! Das Schreiben ist vom 20.08.2021 🤔

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb lemmi:

Bei der Kreispolizeibehörde Recklinghausen auch nicht! Außerdem wurde mir in einem Schreiben bestätigt, dass die Vorschriften hiefür nach WaffG. nicht anwendbar wären (sonstige Vorrichtungen nach....) und somit nicht in einem speziellen Waffentresor gelagert werden müssen! Das Schreiben ist vom 20.08.2021 🤔

 

Ich lege wirklich ungern den Finger in die Wunde, aber Recklinghausen gehört zu NRW und da sollte man den Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 aus dem September im Hinterkopf behalten.

 

Bisher ist das nur erstinstanzlich und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, es bleibt halt jedem überlassen, Schlüsse daraus zu ziehen.

 

Haben wir hier schon recht ausführlich diskutiert:

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Elo:

Ich lege wirklich ungern den Finger in die Wunde, aber Recklinghausen gehört zu NRW und da sollte man den Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 aus dem September im Hinterkopf behalten.

Nach wie vor ein Knaller, die zuständigen Waffenrechtlichen Stellen geben schriftlich ein "ok"- die Kammer bzw. Richter interessiert dies null.

 

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb lemmi:

Außerdem wurde mir in einem Schreiben bestätigt, dass die Vorschriften hiefür nach WaffG. nicht anwendbar wären (sonstige Vorrichtungen nach....) und somit nicht in einem speziellen Waffentresor gelagert werden müssen! Das Schreiben ist vom 20.08.2021 🤔

Könntest du dies mal (entspr. geschwärzt) als scan einstellen?

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