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Sozialpflichtigkeit des Eigentums und privater Schusswaffenbesitz: neues Hammerurteil VG Osnabrück


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Geschrieben (bearbeitet)

Eigentlich geht es "nur" um druckluftbetriebene Pfeilabschussgeräte, die der Waffenbesitzer aus "wirtschaftlichem Interesse" behalten wollte - und verlor.

Aber einige der Begründungssätze des Verwaltungsgerichts zeigen, dass es mit Dingen wie Vertrauensschutz, Besitzstandswahrung und dem Recht auf Eigentum in Sachen Legalwaffenbesitz nicht mehr weit her ist.

Auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums wird bemüht, um privaten Schusswaffenbesitz dem Allgemeinwohl (der vermeintlich größeren Sicherheit der Gesellschaft durch weniger Legalwaffen) zu opfern.

Aber, lest selbst:

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/3a0bb959-3471-46ff-8d82-4ce49a73115b

Zitat

Auch das Eigentum des Klägers an den Pfeilabschussgeräten kann kein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 8 WaffG begründen. Wenn es dem privaten Waffeninteressenten durch den Eigentumserwerb von Waffen obläge, ein "Bedürfnis" zu begründen, wäre das Bedürfnisprinzip als manifestierte Absicht des Gesetzgebers ausgehebelt und verlöre seine Funktion als Regulativ des Waffenrechts. Das mit der Bedürfnisprüfung verfolgte Ziel des Gesetzgebers, die Zahl der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, wäre obsolet.

==> Welcher Gesetzgeber hatte denn wann genau mit "so wenig Kurzwaffen wie möglich..." seine "Absichten manifestiert"? Sind das wirklich in den 30er Jahre gute Absichten gewesen? Und: Wer hat in den 70er Jahren das Bedürfnisprinzip wiederentdeckt - wer bekam viel Macht durch Ausstellen von Bedürfnisbescheinigungen? Kann Legalwaffenbesitz in überprüften Händen nicht auch für mehr Sicherheit sorgen?

 

Zitat

Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein, selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (BVerfG, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, juris, Rn. 245, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerfGE 143, 246). Zudem ist der Staat hier - was eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG zwingend voraussetzt - auch nicht am Eigentum interessiert, sondern will die Rechtsgüter der Gemeinschaft vor Gefahren, die von Waffen und diesen gleichgestellten Pfeilabschussgeräten ausgehen, schützen.

==> Demnach wäre ein z.B. Großkaliberverbot "zwingend" keine Enteignung, weil der Staat die abgegebenen Waffen ja nicht selber nutzen will (z.B. für seine Polizei), sondern einfach nur vernichten will.

 

Zitat

Denn die mit solchen - im Interesse des Gemeinwohls notwendigen - Maßnahmen verbundenen Einschränkungen des Eigentums überschreiten angesichts der von Waffen ausgehenden Gefahren in der Regel hinsichtlich ihrer Schwere und hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Betroffenen nicht die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1978 - I C 37.77 -, juris, Rn. 15, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf DVBl 1979, 729 [BVerwG 06.12.1978 - BVerwG 1 C 37.77]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 11 N 20.11 -, juris, Rn. 26, mit Veröffentlichungshinweis auf OVGE BE 33, 242).

==> Also ich kenne die "Sozialpflichtigkeit des Eigentums" so, dass man sein Eigentum (auch) zum Wohle der Allgemeinheit einsetzen soll. Hier wird das wohl so verstanden, dass man sein Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit aufgeben/zerstören lassen soll.

 

Zitat

In diesem Sinne diente das in Rede stehende Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24. Mai 2017, Seite 22) und verfolgte dabei das legitime Ziel, das deutsche Waffenrecht zu verschärfen und auf Gefahren zu reagieren, die von legalem Waffenbesitz ausgehen können (BT-Drucksache 19/13839, Seite 1). ... Der Bundesgesetzgeber handelte bei der vorliegenden Änderung des Waffengesetzes mit dem Ziel, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen. Mit Rücksicht auf den besonderen Rang dieser Schutzpflichten und die Weite des insoweit bestehenden legislativen Entscheidungsspielraums kann der Gesetzgeber in aller Regel das waffenrechtliche Umgangsrecht verschärfen, ohne hierin durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden. Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die einmal geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31/14 -, juris, Rn. 24, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 2015, 494).

==> Es gibt als bei Waffenrechtsverschärfungen faktisch keinen Vertrauensschutz mehr.

 

Zitat

So besteht für den Kläger grundsätzlich die Möglichkeit, seine Pfeilabschussgeräte an einen Waffensammler oder Waffensachverständigen zu veräußern, die nach § 17 bzw. § 18 WaffG im Einzelfall ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG für den Erwerb und Besitz dieser Geräte nachweisen können. Auch hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, bereits erfolglose Veräußerungsversuche unternommen zu haben.

==> Hm, sollte man sich merken. Für etwaige Entschädigungen müsste man also Veräußerungsversuche belegen können?

 

Zitat

Ferner kann dahinstehen, ob die in Rede stehende gesetzliche Neuregelung überhaupt ein tatbestandliches Anknüpfen an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt - also einen Fall "unechter" Rückwirkung - darstellt. Denn jedenfalls ist bei der hiernach gebotenen Abwägung dem Vertrauensschutzinteresse des Klägers kein höheres Gewicht einzuräumen als dem Wohl der Allgemeinheit. Das Waffenrecht betrifft den "hochgradig sicherheitsrelevanten Bereich des Besitzes gefährlicher Gegenstände" (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 11 N 20.11 -, juris, Rn. 19, mit Veröffentlichungshinweis auf OVGE BE 33, 242). Das umfasst auch die als besonders gefährlich einzustufenden Pfeilabschussgeräte, deren Verletzungswirkung auf eine Distanz von mehreren Metern mit der einer scharfen Schusswaffe vergleichbar sein soll (Soiné/Holte, Pfeilabschussgeräte, Armbrüste und Bögen vor und nach Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes, Kriminalistik 2020, 469 (470)).

==> Also wenn es nur um wenige Meter Distanz geht, fallen mir aber eine Menge anderer Gegenstände ein, deren verletzungswirkung auf diese wenige Meter Distanz auch beachtlich ist...

 

Insgesamt zeigt das o.g. Urteil aber klar die Grenzen auf, was auf den Legalwaffenbesitz in D künftig zukommt, wenn es nicht gelingt, den Satz "So wenig Waffen wie möglich" aus den Gesetzesbegründungen rauszubekommen und wenn es nicht gelingt, das Bedürfnisprinzip weitgehend abzuschaffen (so wie es der VDB will). Das Bedürfnisprinzip zu Ende gedacht führt in seiner Abwägung mit dem Allgemeinwohl am Ende (mehr oder weniger) zum Totalverbot. Zudem müsste wie in Österreich ein Recht auf Selbstschutz zuhause für 2 Waffen der Klasse B eingeführt werden, da dies die "Schutzdiskussion" vor Gericht verlagern würde, denn auch das Individuum hat ein Schutzinteresse, nicht nur die Allgemeinheit.

 

PS: Das o.g. Urteil wurde zwischenzeitlich schon mind. 4x zitiert, u.a. hat das VG Berlin im Oktober einem IPSC-Schützen die Eintragung von 2 AR15 Lowern und 2 AR15-Uppern auch mangels Bedürfnis (trotz BDS Bedürfnisbescheinigung für die DIsziplin 3416) verweigert:

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230058109

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Geschrieben
1 hour ago, Schwarzwälder said:

"Wenn es dem privaten Waffeninteressenten durch den Eigentumserwerb von Waffen obläge, ein "Bedürfnis" zu begründen, wäre das Bedürfnisprinzip als manifestierte Absicht des Gesetzgebers ausgehebelt und verlöre seine Funktion als Regulativ des Waffenrechts. Das mit der Bedürfnisprüfung verfolgte Ziel des Gesetzgebers, die Zahl der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, wäre obsolet."

 

Einmal von der sprachlichen Schludrigkeit (der Verfasser scheint die Bedeutungen von "obliegen" und "obsolet" nicht so genau zu kennen) abgesehen, kann man dagegen eigentlich nicht so viel sagen, so lange man den Bedürfnisquatsch überhaupt anerkennt. Der Bedürfnisquatsch richtet sich ja nicht nur gegen den Erwerb, sondern auch gegen den fortgesetzten Besitz, z.B. bei mangelnder Schießaktivität. 

 

1 hour ago, Schwarzwälder said:

Es gibt als bei Waffenrechtsverschärfungen faktisch keinen Vertrauensschutz mehr.

 

Bei Kraftwerken, Automobilen, Heizungen doch auch nicht.... Für Kleinbeträge klauende Kassiererinnen schon, denn da entscheiden Arbeitsgerichte, ob noch Vertrauen besteht. 

 

Im Ernst: "Vertrauensschutz" ist eine von den Gerichten nur schwer eingrenzbare Kategorie. Im vorliegenden Fall wird es besonders schwierig, sich darauf zu berufen, denn bei den Pfeilabschussgeräten war ja offenbar eine wesentliche Motivation vieler Käufer eine Umgehung des Bedürfnis- und Erlaubnisquatsches, und sie konnten sich eigentlich denken, dass die von ihnen vor dem Gesetzgeber erkannte Lücke eine unabsichtliche Lücke und keine Regelung auf Vertrauensbasis war.

 

Wenn man will, dass dieser Quatsch aufhört, dann muss man sich letztlich an die Politik, zu deren Kontrolle über Wahlen, Meinungsäußerung usw. an das Volk (also als "Populist") wenden. Ein Richter kann da nicht so furchtbar viel tun.

 

Selbst wenn das Gericht sich etwas mehr Mühe gemacht hätte, im Zusammenspiel mit den Regeln für Erben usw. einen Schutz des Eigentums etwas näher zu betrachten, dann wäre das vermutlich auf eine Verstöpfelungspflicht, Tresorzwang, Hausbesuche usw. hinausgelaufen, die für die meisten Betroffenen ebenfalls einen wirtschaftlichen Totalverlust bedeutet hätten.

 

Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

Das Waffengesetz befasst sich im Übrigen nicht mit Eigentumsfragen im zivilrechtlichen Sinne, sondern macht allein die tatsächliche Besitzausübung über Schusswaffen von strengen Voraussetzungen abhängig. Dementsprechend ist es im waffenrechtlichen Sinne ohne Bedeutung, ob eine Person erlaubnispflichtige Waffen als Eigentümer im Besitz hat oder ob sie ihm entliehen, verpfändet oder etwa vermietet wurden ...

 

Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein, selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten

 

Es wird da ja niemand enteignet, sondern nur der Besitz. d.h. der Umgang und somit die Nutzung des Eigentums wird nicht mehr erlaubt.

Schon clever gemacht, so muß man dann auch niemanden entschädigen.

 

Bearbeitet von thomas.h
Geschrieben

Interessant auch, dass das Gericht bereits von sich aus, ohne dass der Kläger dazu etwas vorgebracht hätte, mal schnell in einem Nebensatz schreibt, es "fehl[e] bei ihm auch an einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung."

 

Nachdem er schon mal fünf Stück hat und die Anzahl der insgesamt verkauften Modelle wohl überschaubar und ein abschließbares Sammelgebiet ist, wäre eine Sammlung der Pfeilabschussgeräte, die ansonsten wohl aus der öffentlichen Sichtbarkeit verschwinden werden, ja technisch und rechts- und sozialgeschichtlich eigentlich gar kein so uninteressantes Sammelthema. Jedenfalls dürfte eine Sammlung "Nach damaligem Waffengesetz freie Pfeilabschussgeräte 2000-2020" in fünfzig Jahren weitaus einzigartiger sein als die x-te Sammlung "Ordonnanzwaffen Preußens".

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Geschrieben

Ja, seit mind. 20 Jahren ist der Kampf vor den Gerichten für Legalwaffenbesitzer nur noch wenig ergiebig. Die Urteile sind aber kein Zufall oder Willkür, sondern Ausfluss der Gesetzgebung und der z.B. per Bundestagsdrucksache veröffentlichten Intentionen des Gesetzgebers.

Beispiel: Wenn das hier im Thread zitierte Verwaltungsgericht feststellt, dass die letzte Waffengesetzänderung nicht nur der Anpassung an die EU-Vorgaben gedient hat, sondern auch eine gewollte "Verschärfung" war, dann ist da im Vorfeld was schief gelaufen!

Und da muss die Lobbyarbeit halt auch mal ansetzen.

 

Wenn die Politik uns sagt "vom zig-fach überprüften Legalwaffenbesitz geht KEINE GEFAHR aus": Dann muss das im Gesetz, aber auch in den Präambeln und Begleittexten (Vorwort /Erläuterungen der Bundestagsdrucksachen) sich so wiederfinden.

Und wenn die Politik verspricht: "Wir setzen nur die Vorgaben aus Brüssel um und wollen keine neuerliche Verschärfung." Dann muss auch das seinen Niederschlag im Gesetzestext und allen veröffentlichten Absichtserklärungen des Gesetzgebers (Bundestagsdrucksache) als ableitbarer Wille des Gesetzgebers drinstehen. Da sollte man als Lobby besonders drauf achten, nicht nur auf einzelne Gesetzespassagen, sondern auch auf das "Drumherum".

 

Das Bedürfnisprinzip war übrigens auch das Ende für diese 4 Sportschützen in 4 Verfahren vor dem VG Berlin im Oktober 2023:

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230058109

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230058105

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230058106

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230058108

 

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Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Jedenfalls dürfte eine Sammlung "Nach damaligem Waffengesetz freie Pfeilabschussgeräte 2000-2020" in fünfzig Jahren weitaus einzigartiger sein als die x-te Sammlung "Ordonnanzwaffen Preußens".

Das hätte vielleicht ausserhalb von Berlin unter Vorlage eines gut formulierten Gutachtens sogar klappen können, die Dinger auf Rot zu behalten. Da brauchts aber auch schon eine gute Portion Chutzpe dazu. Ich weiß nicht, ob ich die gehabt hätte.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Ja, seit mind. 20 Jahren ist der Kampf vor den Gerichten für Legalwaffenbesitzer nur noch wenig ergiebig. Die Urteile sind aber kein Zufall oder Willkür, sondern Ausfluss der Gesetzgebung und der z.B. per Bundestagsdrucksache veröffentlichten Intentionen des Gesetzgebers.

Beispiel: Wenn das hier im Thread zitierte Verwaltungsgericht feststellt, dass die letzte Waffengesetzänderung nicht nur der Anpassung an die EU-Vorgaben gedient hat, sondern auch eine gewollte "Verschärfung" war, dann ist da im Vorfeld was schief gelaufen!

Und da muss die Lobbyarbeit halt auch mal ansetzen.

 

Wenn die Politik uns sagt "vom zig-fach überprüften Legalwaffenbesitz geht KEINE GEFAHR aus": Dann muss das im Gesetz, aber auch in den Präambeln und Begleittexten (Vorwort /Erläuterungen der Bundestagsdrucksachen) sich so wiederfinden.

Und wenn die Politik verspricht: "Wir setzen nur die Vorgaben aus Brüssel um und wollen keine neuerliche Verschärfung." Dann muss auch das seinen Niederschlag im Gesetzestext und allen veröffentlichten Absichtserklärungen des Gesetzgebers (Bundestagsdrucksache) als ableitbarer Wille des Gesetzgebers drinstehen. Da sollte man als Lobby besonders drauf achten, nicht nur auf einzelne Gesetzespassagen, sondern auch auf das "Drumherum".

 

Das Bedürfnisprinzip war übrigens auch das Ende für diese 4 Sportschützen in 4 Verfahren vor dem VG Berlin im Oktober 2023:

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230058109

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230058105

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230058106

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230058108

 

Hier bin ich verwirrt, mir wurde der Albesitz von Lower und Upper problemlos eingetragen, was ist in Berlin anders?

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo @Domenicus, die 4 Sportschützen, deren Urteile aus Berlin ich oben verlinkt hatte, wollten div. UPPER und Lower für AR15 eingetragen haben. Einer (ein IPSC Schütze) hat da sogar in 3 Anläufen verschiedene Bedürfnisbescheinigungen des BDS für die Disziplin 3416 beigebracht.

Es hat ihnen allen nichts genutzt. 

Das VG Berlin hat sich auf das Urteil des VG Osnabrück berufen und die wiederum haben sich auf ein Urteil des VG Trier aus 2022 bezogen, sogar grosse Passagen daraus zitiert. 

https://justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Trier/2_K_1197_22_TR_Urteil_7214fdb2cca743e397ead30f6d329c2b.pdf

 

Das scheint jetzt allmählich gefestigte Rechtssprechung zu werden und man kann sich gut vorstellen, wie der Legal- Waffenbesitz entschädigungslos pulverisert würde, wenn die nächste Verbotsrunde kommt. 

 

Die Atomlobby steht da völlig anders da, die bekommen Milliarden Entschädigungen, der kleine Sportschütze und Bürger wird hingegen verhöhnt und all das geschieht unter den Augen unserer Lobby und der es mit uns angeblich gut meinenden Parteien... 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Die Atomlobby steht da völlig anders da, die bekommen Milliarden Entschädigungen, der kleine Sportschütze und Bürger wird hingegen verhöhnt und all das geschieht unter den Augen unserer Lobby und der es mit uns angeblich gut meinenden Parteien... 

 

In der Wahrnehmung des Großteils der Öffentlichkeit und Politik sind Sportschützen-GK-Waffen nur "lebensgefährliches und überflüssiges" Spielzeug für einige wenige, die sich diesen Spaß in ihrer Freizeit leisten können.

 

Welche auch nur ansatzweise ernstzunehmende Lobby sollte sich für so eine Nischen-Gruppe erfolgreich einsetzen?

 

Bearbeitet von GermanKraut
Geschrieben

Wir müssen uns nicht kleinreden. 

Stand 2022 gibt es laut Statista 407.370 Jagdscheininhaber. Mit BDS, BDMP, DSU und GK-DSB kommen bestimmt mehr als eine halbe Million GK Waffenbesitzer in D zusammen. 

Zum Vergleich mal ein paar Mitgliederzahlen der Parteien :

CDU 371.986

SPD 365.190

CSU 130.379

GRÜNE 126.451

FDP 71.820

LINKE 54.214

AFD 41.000

 

GK-,KK- und KWS-Besitzer sind zahlenmäßig schon mal mehr als alle Parteimitglieder der wesentlichen Parteien zusammen gerechnet! 

 

Und aktuell geht es in den Urteilen um Verbote von druckluftbetriebenen Pfeilabschussgeräten, weil die noch in einigen Metern Entfernung erhebliche Verletzungen anrichten können. Das können prinzipiell natürlich alle DSB Druckluftpüster auch. Also rechnen wir mal mit 2...3 Millionen betroffener Bürger. 

 

Da sollte man meinen, als fitte Lobby sich so richtig Gehör verschaffen zu können! 

 

Warum legt man den wohlgesonnenen Politikern nicht mal einige der o. g. Urteile hin und fragt sie, ob diese Urteile das sind, was die Legislative sich vorgestellt habe. Und wie es sein kann, dass man als Politiker immer wieder beteuert, vom zigfach überprüften Legalwaffenbesitzer gehe keine Gefahr aus, aber dann die Gesetze so formuliert, dass der Fortbesitz eines Uppers oder eines Druckluftpfeilschussgerätes eine derart unerträgliche Gefahr darstellt, dass den Behörden nur (im Ergebnis) die entschädigungslose Enteignung und Zerstörung bleibt. 

Da stimmt doch was nicht, das ist doch ein enormer Widerspruch und eine komplette Veräppelung mündiger, gesetzestreuer Bürger! Hat die Politik kein Schamgefühl mehr? 

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Geschrieben

 

10 hours ago, Schwarzwälder said:

"Wir setzen nur die Vorgaben aus Brüssel um und wollen keine neuerliche Verschärfung."


Die Vorgaben aus Brüssel sind die über Bande lancierten Willenserklärungen aus Deutschland.

Im Übrigen sieht man bei den Umsetzungen sehr gut wie wichtig Lobbyarbeit ist. Die Umsetzungen von Richtlinien, die die Wirtschaft betreffen bleibt z.B. bei NIS2 unter den Mindestanforderungen. Man könnte vermuten, dass in der Wirtschaft Personen mit Lobbyarbeit beschäftigt sind, die rational und strategisch vorgehen und nicht ungeschickt, tollpatschig und teils wohl vom eigenen Ego getrieben. 

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Geschrieben
7 minutes ago, Schwarzwälder said:

Das können prinzipiell natürlich alle DSB Druckluftpüster auch.


Es bleibt dabei, dass von Menschen im Allgemeinen die Gefahr ausgeht. In Großbritannien sieht man eindrucksvoll, dass auch Wasserpistolen in einigen Metern Entfernung schwere Verletzungen verursachen können.

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Hat die Politik kein Schamgefühl mehr? 

 

Rhetorische Frage, oder? Und wie so oft, man muss die ganzen Leute auch unter einen Hut bekommen, dass das nicht gut funktioniert, zeigt die jüngste Vergangenheit.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb LawAbidingCitizen:

dass von Menschen im Allgemeinen die Gefahr ausgeht.

 

Korrekt. Bislang wäre mir nicht bekannt, dass irgendeine geladene Waffe von sich aus eine Gefahr für den Menschen dargestellt hat. Bekommt diese jedoch der Falsche in die Hände…

Geschrieben

Hier mal die "Präambel" des Waffenrechtsänderungsgesetzes zum Vergleich.

 

Die ursprüngliche Zielsetzung, nämlich ein nächstes "Paris" zu verhindern, und die Auswüchse daraus, lebensfremd.

Screenshot_20240205_205126_Drive.jpg

Geschrieben

Die Juristen mögen zwar theoretisch frei von staatlichen Zwängen sein und nur dem Gesetz verpflichtet ...

 

... aber die gar nicht lange vergangene Vergangenheit zeigt sehr deutlich, wie gern sich viele (meist die Mehrheit) der deutschen Juristen den Herrschern anbiedern.

 

Ich muß mal kurz auf die Toilette.

Geschrieben
Am 5.2.2024 um 21:19 schrieb Sal-Peter:

Die Juristen mögen zwar theoretisch frei von staatlichen Zwängen sein und nur dem Gesetz verpflichtet ...

 

... aber die gar nicht lange vergangene Vergangenheit zeigt sehr deutlich, wie gern sich viele (meist die Mehrheit) der deutschen Juristen den Herrschern anbiedern.

 

Ich muß mal kurz auf die Toilette.

 

Justiz ist eine bloße Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln. Vielleicht nicht beim Nachbarschaftsstreit vor Gericht, aber sicher bei politisch brisanten Themen wie z.B. Waffenrecht oder exponierten, oft internationalen Einzelfällen, bei denen gewissen Personen schuldig oder auch nicht schuldig 'zu sein haben'.

Richter sind Menschen mit eigener Meinung, sozialem Umfeld und politischem Druck ausgesetzt, auch wenn das dem hehren Idealbild der Gewaltentrennung widerspricht, das den Kindern in der Schule beigebracht wird.

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