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Erwerbserlaubnis für "Munition aller Art"


webnotar

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Schwarmwissen gefragt

 

Die Match-Veranstalter im Landesverband berichten immer wieder über das Problem, dass beim Aufräumen und der Überprüfung des Standes scharfe Munition gefunden wird, die im Zuge des Wettkampfs, aus welchem Grund auch immer, liegen geblieben ist. Oft handelt es sich um Patronen, die am Ende einer Stage oder nach einer Waffenstörung heruntergefallen und vom Schützen nicht wieder aufgehoben und eingepackt worden sind. Nicht  auszuschließen ist es auch, dass scharfe Patronen - verbotswidrig, irrtümlich oder zufällig - in die Orga- und Materialkisten gelangen und  erst beim Auspacken im Lager gefunden werden.

 

Aufgrund mangelnder Erwerbsberechtigung ist dann der Verantwortliche, auch wenn er eine § 27 Erlaubnis hat, in einer rechtlichen Problemlage und gehindert, diese Patronen erst einmal einzusammeln, mitzunehmen und aufzubewahren. In der Wiederladelizenz ist regelmäßig der Besitz auf Patronen eingeschränkt, die in Waffen verschossen werden kann, die in der jeweiligen WBK stehen. Gelegentlich findet sich vor Ort ein Schütze, der die Munition besitzen darf und mitnimmt. Manchmal muss diese aber vor Ort delaboriert werden, um sie legal und zuverlässig zu entsorgen.

 

Auf einer Tagung wurde die Hoffnung geäußert,  dass es möglich sein könnte, eine Erwerbsberechtigung für „Munition aller Art“ zu erhalten, die dann zum Zwecke des Besitzerwerbs durch Fund und daran anschließenden - vorübergehenden - Besitzes bis zur Delaborierung genutzt werden kann und die Situation legalisiert.

Wer hat einen Lösungsvorschlag oder Erfahrungen aus der Praxis die etwas Anderes ist, als "Liegenlassen und das Informieren von Polizei oder Ordnungsamt über die Fundmunition".

Bearbeitet von webnotar
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vor 28 Minuten schrieb webnotar:

In der Wiederladelizenz ist regelmäßig der Besitz auf Patronen eingeschränkt, die in Waffen verschossen werden kann, die in der jeweiligen WBK stehen

Nicht immer, und soviel ich auch weiß, ist das so nicht korrekt.

es wurde einmal dagegen geklagt und sogar gewonnen, da musste der passus gestrichen werden.

 

Zitat

Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition.

 

Nun aber, wie unterscheidet ein Laie ob das eine Fabrik, oder Wiedergeladene ist?

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Sollte da nicht der §12 WaffG greifen?

Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

   1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

      a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

      b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

   2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

   3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

      a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

      b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

      c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,

      d) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

   4. von einem anderen,

      a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder

      b) nach dem Abhandenkommen wieder erwirbt;

   5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

   6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

   1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

   2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

   3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

Man erwirbt die Munition und besitzt sie dann (vorübergehend) zum zwecke sie sicher zu verwahren und/oder zu befördern um sie dann einem berechtigten zu übergeben

Bearbeitet von BlackFly
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Ich kann die Überlegungen von @webnotar nachvollziehen, könnte mir aber vorstellen, daß mit dem Wunsch nach einer behördlichen Erlaubnis eine "Büchse" geöffnet wird, die möglicherweise sehr viel Arbeit und Aufmerksamkeit nach sich ziehen würde?

 

Bevor man das nun angeht, wäre vielleicht die Idee von Blackfly intensiv zu prüfen?

Eventuell stellt sich ja bei näherer Überlegung auch heraus, daß immer genug Leute vor Ort sind, die die notwendigen Berechtigungen ohnehin haben?

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vor 46 Minuten schrieb BlackFly:

Sollte da nicht der §12 WaffG greifen?

Man erwirbt die Munition und besitzt sie dann (vorübergehend) zum zwecke sie sicher zu verwahren und/oder zu befördern um sie dann einem berechtigten zu übergeben

Leider nein, da §12/II Nr.1 nur greift, wenn auch §12/I Nr. 1-5 erfüllt ist  ("von einem Berechtigten..."). Da es sich bei der von Webnotar geschilderten um Fundstücke handelt, ist dies nicht gegeben.

Also: und nicht auf §37c/I hereinfallen und aus der Anzeigepflicht schließen ( " (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt 1. beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen." )  daß sich daraus logischerweise die Erlaubnis zur Inbesitznahme durch Fund ergäbe.

Diese wäre erlaubnispflichtig, die aber eben nicht vorliegt.

Wer sich gesetzeskonform verhalten will, läßt die Sachen an Ort und Stelle und verständigt die zust Behörden. Da aber keine Inbesitznahme erfolgt (erfolgen darf), besteht auch weder nach dem WaffG noch dem BGB eine Anzeigepflicht - und auch keine Sicherungspflicht. (Widerspricht jedem Verantwortungsgefühl und gesundem Menschenverstand, aber wir haben diese Gesetze nicht gemacht).

 

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Moin!

Eine Wiederladeerlabnis hat nichts mit einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis für nicht selbstgefertigte Munition zu tun.

 

Wird auf einem Stand Munition gefunden, für die keiner eine Erwerbserlaubnis besitzt, muss diese Munition unverzüglich einem Berechtigten überlassen werden (der hier ja nicht verfügbar ist) oder man ruft eben die Polizei an und läßt die Munition abholen. Keinesfalls verbringt man die Munition irgendwo hin; sonst ergeht es einem wie dem Jäger, der auf von einer Baustelle gefundene Waffen zur Polizei verbracht hat und dafür seine Zuverlässigkeit verloren hat.

 

Melden macht frei...

 

Zu beachen wäre ebenfalls, dass eine solche MES für "Munition aller Art" dem genannten Zweck nach kraft Gesetzes auf 6 Jahre befristet wäre, also immer wieder neu beantragt werden müsste. Bei Sammlern/Sachverständigen ist es anders; dort gilt sie unbefristet.

 

frogger

 

 

Bearbeitet von frosch
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Servus!

 

Richtige Lösung: Melden und von Polizei oder Ordnungsamt abholen lassen.

Nachteil: Spätestens nach dem zweiten Anruf kann es sein, dass erstmal allen Teilnehmern die Zuverlässigkeit aberkannt wird, weil sie fahrlässig mit Waffen und Munition umgehen. Danach wird dann ermittelt, von wem die Munition ist...

 

Gute Lösung: Direkte Ansprache an alle anwesenden Schützen VOR dem Schießen, dass sie selber dafür verantwortlich sind, ihre Munition wieder einzusammeln. Insbesondere die mit exotischen Kalibern auf das Problem aufmerksam machen.

 

Pragmatische, aber verbotene Lösung: Am Stand delaborieren, Pulver abbrennen, Zündhütchen mit Hammer und Nagel auslösen. Reste entsorgen.

 

Cheers

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Habe ich mal Standaufsicht sorge ich dafür dass jeder seinen "Müll" wegräumt!

 

P.S.:

Ich bin eigentlich so erzogen worden dass ich meinen Platz so verlasse wie ich ihn vorgefunden habe.

Es ist heute eine weit verbreitete Unsitte dass jeder seinen Müll überall fallen läßt. 

Bearbeitet von uwewittenburg
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Zwei Gedanken dazu....

1. §27 erlaubt dir nur das delaborieren der von dir hergesellten Munition. Du bekommst durch den Schein die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der von dir hergestellten Munition. NIX Fremdmunition.

2. Auf dem Stand darfst erwerbserlaubnisfrei Munition erwerben - das Aufheben fremder Munition ist ok. Die Stände haben doch eine Sammelbox für Munition, die dannzur Vernichtung agebeben wird.

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vor 18 Minuten schrieb uwewittenburg:

Habe ich mal Standaufsicht sorge ich dafür dass jeder seinen "Müll" wegräumt!

moin,

sag mal- hast du schon mal aufsicht bei einem wettkampf gemacht  oder warst teilnehmer bei einem solchen... ?

 

da ist definitiv KEINE zeit, dass ein teilnehmer vor oder unter den tischen rumkrabbelt um eine runtergefallene kk-patrone zu suchen..........

 

 es ist absoluter standart, dass bei der standreinigung munition gefunden wird - wer noch nie was gefunden hat, hat auch noch nie "aufgeräumt".

 

see you on the range

 

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vor 6 Minuten schrieb Handgunner:

es ist absoluter standart, dass bei der standreinigung munition gefunden wird - wer noch nie was gefunden hat, hat auch noch nie "aufgeräumt".

Absolut richtig. Wenn man bedenkt, wie der Standboden nach einem Wettkampf aussieht... da sucht man sich nach einer herausrepetierten Patrone den Wolf. 

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vor 7 Minuten schrieb Handgunner:

sag mal- hast du schon mal aufsicht bei einem wettkampf gemacht  oder warst teilnehmer bei einem solchen... ?

Klar!

vor 7 Minuten schrieb Handgunner:

wer noch nie was gefunden hat, hat auch noch nie "aufgeräumt".

Hab noch nie erlebt dass ein Drama draus gemacht wurde.

 

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Ist wieder mal eine SUPER Frage bei WO:

 

Unsere Schützen verlieren Munition oder wissen nicht wo sie ist. Was sollen wir tun?

 

Liebe Behörde, komm bitte mal bei einem Wettkampf vorbei und begutachte den sicheren Umgang damit. Stopp, braucht nicht kommen, wir bestätigen es ja schon öffentlich.

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