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IGNORED

Mache ich mich strafbar wenn ich bei einer waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 WaffG die Waffe an den Kontrolleur übergebe?


tkopa

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vor 4 Minuten schrieb BlackFly:

Kann es sein das Du vergessen hast zu erwähnen, und zusätzlich auch noch den wichtigen Punkt abgeschnitten hast, das es sich hier um minderjährige handelte?

 

Wenn Du in Rn 5 schaust:

... verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 14. Juni 2021 wegen Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe entgegen § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG ...

 

In dieser zitierten Regelung geht es um "berechtigte Personen".

Das hat - nach meiner bescheidenen Meinung - zunächst mal nicht mit dem Alter zu tun, sondern mit der grundsätzlichen Frage der Erwerbsberechtigung.

Die Frage der Minderjährigkeit ist durchaus relevant aus § 2 (1), aber daneben kannt das WaffG ja 6 unterschiedliche Altersgrenzen.

 

Aber wie schon geschrieben - mein Beitrag sollte zeigen, daß "Überlassen" ein sehr heißes Eisen sein kann.

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vor 3 Minuten schrieb Elo:

In dieser zitierten Regelung geht es um "berechtigte Personen".

Korrekt, und eine minderjährige Person ist recht offensichtlich als "unberechtigte Person" anzusehen (mit ein paar wenigen Ausnahmen). Damit spielte das Alter auch, aber nicht nur, eine Rolle. Ich kenne jetzt natürlich die genauen Gedankengänge des Richters nicht, ich gehe aber stark davon aus das die Minderjährigkeit der Personen durchaus auch eine Rolle bei dem Urteil gespielt hat (wenn vielleicht auch nicht in der Frage schuldig oder unschuldig so doch in der Strafzumessung wegen der "besonderen Schwere", wegen Offensichtlichkeit, Jugendschutz usw.)

Und ja, unbestritten ist das Überlassen nicht immer ganz ungefährlich, dieses Urteil macht einem dies evtl. wieder bewußt aber hat mit der eigentlichen Frage in meinen Augen wenig zu tun außer aufzuzeigen was passieren kann wenn in der eigentlichen Frage falsch gehandelt wird!

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Also lange Rede kurzer Sinn...

...natürlich dürftest Du dem Mitarbeiter der Behörde die Waffe im Rahmen der Kontrolle in die Hand geben. Die Damen und Herren unterliegen nämlich in den meisten Fällen gar nicht den Regeln und Beschränkungen des WaffG (s. etwa § 4 DVO-WaffG NI).

...nimmt bei mir niemand eine Waffe aus dem Schrank. Auf Wunsch bekommt der Kontrolleur die Waffe (nach der Sicherheitsüberprüfung durch mich) gereicht zum Nummernabgleich. Die hat nämlich nicht anzugehen was sich sonst noch im Schrank befindet und erst recht erhalten sie keinen unkontrollierten Zugriff auf den Inhalt.

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vor 30 Minuten schrieb BlackFly:

eine minderjährige Person ist recht offensichtlich als "unberechtigte Person" anzusehen

 

Laß uns bitte die Frage des Alters mal zurückstellen - auch die Volljährigkeit würde ja aus ihr keine berechtigte Person machen.

 

Ich fand den Beschluß (bzw. das vorangegangene Urteil) deshalb bemerkenswert, weil auch da eine Überlassung außerhalb der privilegierten Schießstätte die Ausgangssituation war.

Und es wird eine recht konkrete Situation u. a. hinsichtlich Zeit ("vielleicht zwei Minuten") und Ladezustand beschrieben.

Bearbeitet von Elo
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vor 28 Minuten schrieb H.S.:

Auf Wunsch bekommt der Kontrolleur die Waffe (nach der Sicherheitsüberprüfung durch mich) gereicht zum Nummernabgleich.

Dieser "Nummernabgleich" könnte aber auch durch vorlesen meinerseits und Kontrolle der bei der Behörde vorliegenden Daten am offenen Waffenschrank passieren.

 

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Wenn der Behörden-Mitarbeiter zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen berechtigt ist, hat er ein entsprechenden Ausweis mit Vermerk oder eine separate Bescheinigung.

 

Mitarbeiter der (geschlossenen) Beschusstellte Eckernförde (Beschussamt Kiel) verfügten über entsprechende schriftliche Bescheinigungen für Schusswaffen, Munition und Explosivstoffe.

 

frogger

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vor 2 Stunden schrieb alzi:

Die fassen - bei mir - garnix an!

 

Die bekommen die Waffennummer gezeigt, das wars.

Wenn die irgendwas anfassen (wollen), wird denen deutlich vermittelt, dass sie das zu unterlassen haben. Punkt!

Man kann ja auch vorsichtig anmerken - was eine Delle im Schft so kosten kann. 

Schaftholzklasse-11.jpg

 

oder die Delle im Schrotlauf. 

 

Zwar auch schon öfters behandelt - wie geht man mit der Polizeikontrolle um, wenn die in den Koffein im Kofferraum schauen möchten? 

oder du mit dem Walther - Trolley vom Parkplatz kommst und die Ordnungshüter nach xy suchen und in den Koffer schauen möchten. 

oder man durchquert Europa mit seinen Waffenkoffern? 

Was? darf die Polnische Polizei, der Zoll

Bearbeitet von Tatonka
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4 hours ago, Elo said:

(Mir ist bewußt, daß die Situation nicht 1 : 1 vergleichbar ist, aber es zeigt, daß "Überlassen" ein sehr heißes Eisen sein kann)

 

90 Tagessätze (wenn auch bezüglich des Strafmaßes wohl rechtsfehlerhaft) für das zweiminütige Anfassenlassen einer ungeladenen Waffe (und dazu noch nicht einmal einer aus schwarzem Aluminium oder so garstigem Zeug) während man daneben steht?!?!?

 

Zum Vergleich: In ähnlichen Regionen (einmal 60, in Berufung dann 120, und wohl noch nicht rechtskräftig) geht's auch bei der Odyssse um Jérôme Boateng, der ja seine Freundin und die Mutter seiner Töchter unter anderem verprügelt und einen Glasgegenstand auf die geworfen haben soll.

 

Es können sicher unterschiedliche Leute den Unrechtsgehalt von Handlungen und angemessene Strafen unterschiedliche sehen. Aber wenn der Unrechtsgehalt des kurzfristigen Anfassenlassens einer ungeladenen Waffe vergleichbar sein soll mit dem Unrechtsgehalt, eine Frau, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem steht, massiv zu verprügeln, dann sind das Wertmaßstäbe, die sich mit meinen nicht decken.

 

Es wäre das jedenfalls ein plausibler Grund, einen Besucher vom Amt nicht näher als einen Meter an eine Kanone rankommen zu lassen. Natürlich sind die Situationen nicht 1:1 vergleichbar, aber von einer Handlung, deren Unrechtsgehalt von der Justiz als vergleichbar mit massivem Frauenprügeln gesehen wird, sollte man sich einen metaphorischen wie buchstäblichen Sicherheitsabstand einhalten.

Bearbeitet von Proud NRA Member
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Wie das rechtlich ist? Keine Ahnung.

Bei meiner Kontrolle haben mir die beiden Damen die Waffe + Seriennummer genannt, ich hab die aus dem Schrank geholt, Sicherheit geprüft und denen die Nummer gezeigt. 

 

Allein schon wegen meiner kreuz und quer Schichtung von Langwaffen bzw. Wechsel Upper hätten die das nicht hinbekommen.

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Bürgerservice - AVWaffBeschR: § 5 Befreiungen (gesetze-bayern.de)

 

Beispiel für Bayern; gibt es wo anders auch. Für die Bediensteten der Waffenbehörde gibt es kein Waffengesetz gegen das sie verstoßen können, solange sie ihre Aufgabe erfüllen oder dienstlich tätig werden. Deshalb dürfen diese Bediensteten Umgang mit Waffen haben ohne sachkundig zu sein oder irgendeiner Erlaubnis zu bedürfen. Ja, sogar an der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG kann es mangeln. Spielt erst einmal keine Rolle.

 

Waffenbesitzer sollten nicht nur komisch sein und im Brustton der Überzeugung den Hardliner spielen ("bei mir bekommen die nichts in die Hand"), sondern durchaus einmal den Willen haben auch diese Regeln zu kennen. Kann man leicht bei seinen Behörden erfragen und sorgt auch beim Waffenbesitzer für einen entspannteren Umgang. In den Behörden arbeiten auch nur Menschen (zwar nicht überall, aber meistens).

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Alleine aus Sicherheitsgründen gebe ich niemandem eine Waffe in die Hand, wenn ich erkenne, dass derjenige das zwar dürfte, jedoch sonst keinen Umgang damit hat und unsicher handhabt. Und komisch finde ich im Gegensatz nicht mein Verhalten, sondern das meiner Waffenbehörde, wenn sie mir Mitarbeiter ins Haus schickt, die eher nach dem Gegenteil von seriös rüberkommen, weil man anscheinend auf dem Markt nichts mehr Vernünftiges auftreiben kann (oder sehr schlecht bezahlt wird). Das erzeugt wenig Vertrauen. Aber bei uns will man auch mit Macht die LWB verschrecken, damit man immer weniger von ihnen hat, denn LWB sind bekanntlich sehr gefährlich.

 

Rein sachlich kann der Fragensteller natürlich mit seinem SB kommunizieren und nachfragen, das wäre am einfachsten. Denn wie so häufig wird es oftmals anders gehandhabt oder gesehen, je nachdem, welche Waffenbehörde zuständig ist.

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Am 27.10.2023 um 23:27 schrieb Mittelalter:

Ich würde die Waffen auch übergeben und jedesmal halblaut Murmeln, daß es im Fall der Fälle immer gut ist, wenn nicht nur die eigenen Fingerabdrücke drauf sind :grin:

Ich würde erstmal weiße Baumwollhandschuhe ausgeben!

Habe keinen Bock, hinterher alles neu einzuölen!

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Die Frage wurde ja zur Genüge beantwortet.

Fun Facts am Rande

 

Bei einer Aufbewahrungskontrolle wollte die Behördenmitarbeiterin die Waffen nicht in die Hand nehmen und hat 1 Meter Abstand Minimum gehalten.

Sie war schwanger und meinte das an Waffen viele Stoffe wären die giftig für Ihr unageborenes Kind wären, Ihr Mann hätte Ihr gesagt sie soll auf keinen Fall was anfassen und der ist Arzt.

Das freundliche Angebot auf Nithril Handschuhe hat sie abgelehnt.

Das wäre nicht Ihre Größe und am Ende würde sie was fallenlassen.

 

Ein anderer war relativ neu und hat die Kurzwaffen im Ständer gezählt und meinte - das sind 17, laut unseren Unterlagen haben sie 15.

Ich habe freundlich gesagt das 2 davon eine Softair sind.

Er hat die Augen aufgerissen und gefragt „ die müssen da auch rein?“ das musste ich noch nie kontrollieren.

Habe Ihn dann beruhigt…

 

 

Die letzte im Bunde war cool.

Ich hatte aufgrund der Klamotten Schiss das die Nachbarn denken ich hätte mir eine käufliche ins Haus bestellt.

Zuerst hat sie die Katzen gestreichelt, dann hat sie sich die Aquarien angeschaut und ich musste einen halben Vortrag über Anemonenfische halten.

Dann fand sie die pinken Griffschalen auf der Shadow meiner Frau so cool das sie gefragt hat wo man sowas Schiessen darf.

Die Kontrolle war dafür sehr genau, sie hat sich alle Seriennummern ganz genau angeschaut.

Ganz genau…😉

In die Hand nehmen war Ihr unangenehm, sie hätte zwar die Sachkunde aber manche Waffen würden so schwer aufgehen.

 

 

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Am 27.10.2023 um 14:39 schrieb BlackFly:

Handelt es sich um eine GK Waffe und ist der Kontrolleur minderjährig?

Selbst dann nicht. 

Zitat

Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

Bloßes Ansehen und unter der Aufsicht des Besitzers in der Hand halten ist demnach kein Umgang, denn da der minderjährige Kontrolleur mit mir gemeinsam in meinem Haus noch lange nicht die tatsächliche Gewalt über die Waffe hat, fallen die genannten Punkte aus. 

Wie ist das mit reinigen und danach wieder zusammensetzen? Ist das schon Instandsetzen? Was, wenn sich eine Schraube gelöst hat und wieder angezogen werden muss? Aber Kinderarbeit ist sowieso verboten....

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Am 27.10.2023 um 15:07 schrieb Elo:

Wenn man sich mal den Beschluss des OLG Koblenz vom 15.02.2022 - 1 OLG 32 Ss 153/21 anschaut:

 

Nehme alles zurück, ist zwar ne Schwachsinnsargumentation, aber die weisen ja schon selbst drauf hin, dass egal ist, ob die Dame damit was anstellen könnte. Dabei kommt es ja genau darauf an und das war mit Sicherheit auch der Wille des Gesetzgebers. Denn welche "tatsächliche Gewalt" kann denn die Dame ausüben? Tatsächliche Gewalt würde ja bedeuten, dass man nach Belieben mit dem Gegenstand verfahren kann und das ist ja wohl nicht der Fall.

Sieht man in anderen Fällen offenbar auch anders, so besitz ein Kraftfahrer oder Maschinenbediener ausdrücklich nicht das Fahrzeug oder die Maschine, sondern ist lediglich Besitzdiener. Einfach weil der DHL Bote nicht mit dem gelben Auto in den Urlaub fahren kann.

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Am 27.10.2023 um 15:18 schrieb BlackFly:

Kann es sein das Du vergessen hast zu erwähnen, und zusätzlich auch noch den wichtigen Punkt abgeschnitten hast, das es sich hier um minderjährige handelte? Allein dieser Punkt verbietet hier schon einen Vergleich!

 

Ein wichtigerer Grund liegt meiner Meinung nach noch darin, dass es nicht in den eigenen 4 Wänden stattfand. So würde dann auch noch ein Führen vorliegen und es wäre theoretisch denkbar, dass die Person sich mit dem Gewehr aus dem Staub macht. Wenn man jedes in die Hand nehmen als Überlassen/Besitzen/Erwerben einstuft, kann man noch unendlich viele Fallstricke drehen. Wie ist es denn im Waffengeschäft, wenn jeder bei Frankonia Gewehre in die Hand nehmen kann? Oder ist dann der dünne Draht das, was die tatsächliche Gewalt mehr verhindert, als meine unmittelbare Anwesenheit? 

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Habe mir jetzt das ganze Urteil durchgelesen, muss sagen, in der Form war mir das nicht bewusst. Es ist also, Volljährigkeit vorausgesetzt, völlig ok jemanden ohne waffenrechtliche Erlaubnis mit auf den Schießstand zu nehmen und dort unter eigener Aufsicht schießen zu lassen. Ihm aber vorher zu Hause die Waffe und die damit verbundenen sicherheitsrelevanten Eigenheiten zu erklären und ihm dabei die Waffe in die Hand zu geben, geht nicht, weil das schon ein Überlassen/Erwerben wäre. Vom fotografieren mal ganz abgesehen.

 

 

Als ich klein war wurde ich mal im Tierpark mit einem Löwen fotografiert. Mir war nicht bewusst, dass ich da im zarten Alter von vielleicht 4 bereits einen Löwen erworben habe.

 

 

BTW. wie ist denn der Fall aus dem Urteil überhaupt den Behörden bekannt geworden? Hat der Wald tatsächlich tausend Augen? Und warum hat die Zeugin ein so viel besseres Gedächtnis als der Bundeskanzler?

Bearbeitet von sealord37
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