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Muck

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  1. Mittelaltermärkte sind kein Brauchtum. Entsprechende Veranstaltungen unterliegen dem § 42 WaffG. Eintrittsgelder sind kein Ausschlusskriterium. § 42 Abs. 2 WaffG ist die zuständige Norm mit der solche Veranstaltungen rechtssicher stattfinden können. Brauchtum ist Nicker in der Lederhose oder Vergleichbares. Brauchtum können auch tradierte Veranstaltungen mit Messern und dergleichen sein, die seit "ewigen" Zeiten (z. B. Jahrzehnte und zum Teil vor dem WaffG schon existierend) stattfinden. Mittelaltermärkte sind eher etwas neumodisches und stellen regelmäßig kein unmittelbares historisches Ereignis nach, auf Grund dessen Waffen getragen werden. Die Landshuter Hochzeit (läuft seit 1903) könnte sicherlich unter dem Begriff Brauchtum rangieren, aber ich bin mir relativ sicher, dass der § 42 Abs. 2 WaffG und ein LStVG Bescheid die Sache rechtssicher konkretisieren.
  2. Bei der Schlüsselaufbewahrung alá Pulp-Fiction-Uhr ist alles im grünen Bereich.
  3. Zu den Kosten wegen neuen Schrank und mangelnden Geld, das kann man durchaus auch so sehen: Wenn du es dir nicht leisten kannst, lass es bleiben. Es gibt genügend Leute, die haben Waffen für mehrere 10.000,- € und der alte A/B-Schrank muss reichen, während man mit dem Auto aus Stuttgart zum Schießstand fährt. Leute, das WaffG und das Urteil dieses OVG im "nebenbei gesagten" wird von den Leuten im Landesministerium interpretiert, wählt diese doch einfach weg. Die Kernaussage des Urteils ist übrigens nichts, was nicht auch schon vorher feststand. Einen Schlüssel für einen hochwertigen Schrank in einem leicht zugänglichen minderwertigen Schrank zu verwahren ist dumm und wer dumm ist dem fehlt es nicht nur an der Zuverlässigkeit. Nachdem was man vom Fall so gehört hat, war der Betroffene aber nicht dumm. Darum ist er auch noch zuverlässig. Das Gesetz verpflichtet zum Verschluss der Waffen, kommen die Schlüssel oder die Zahlenkombination eines Zahlenschloss in die Hände von Unberechtigten hat man offensichtlich etwas falsch gemacht. Hier kamen die Schlüssel eben erst nach der Überwindung einiger Hindernisse in den Besitz der Unberechtigten wodurch der Betroffene ausreichend Maßnahmen gegen das Entwenden getroffen hat. Durch das aufgebrochene Schlüsselbehältnis wurde auch der Nachweis geführt, dass er es den Dieben nicht einfach gemacht hat. Wie schaut es aber aus wenn ein Zahlenschlossschrank einfach offen steht. Was kann ich dann noch beweisen? Und nur mal so, ja das geht. Da es keine 100% Sicherheit in diesem Bereich geben kann, kann man nur empfehlen keinen Politiker zu wählen der solche Schnapsideen umsetzen lässt. In NRW und BW beide von der CDU. Alle Verschärfungen der letzten Jahre wurden übrigens von der CDU getragen. Scheixxe gell. Das Gesetz gibt die Forderung der Ministerien aus den verlorenen Bundesländern nicht her, das Mittel dagegen ist die Feststellungsklage. Das Zentrum (Vorgänger der CDU) war schon immer die opportunistische Partei in D. Zentrumspolitiker haben auch den Föhrer in den Sattel geholfen.
  4. Solange ich einen Verein für den Besitz von Waffen (für was auch immer) brauche fehlt es an der Freiheit. Niemand hat etwas gegen die Forderung einer Ausbildung (Sachkunde), gegen die Überprüfung der Person (Zuverlässigkeit, persönliche Eignung), aber das Bedürfnis ist alles, nur nicht freiheitlich. Man könnte auch mit einem Grundkontingent leben und wenn man das überschreiten will, könnte man über ein Bedürfnis nachdenken, von mir aus dann auch über einen Verein/Verband. Aber dass das sportliche Schießen nur mittels Verband geht, hat eben nichts mit einem freiheitlichen Staat und schon gar nicht mit einer freiheitlichen Grundhaltung zu tun. Das soll aber nicht den Blick darauf verstellen, dass viele die die Freiheit fordern ohne die Tätigkeit der Verbände (Betrieb von Schießstätten usw.) aktuell auch nicht schießen könnten. Langfristig würde sich aber auch hier ein Markt ergeben, der durch Schießstätten gedeckelt wird, die auf wirtschaftlicher Basis arbeiten.
  5. Nochmal ganz langsam zum mitdenken. Die ewigen Nachfrager, Hinterherbohrer und Teilelieferanten sind diejenigen die den Betrieb jeder Verwaltung bremsen. Solche wie du. Ich kenne eine Reihe von Behörden. Die die schnell sind, wissen meistens gar nicht was sie alles falsch machen. Deshalb sind sie schnell.
  6. Oft dauern Sachen auch so lange, weil Leute jeden Mist einzeln schicken. Jedes mal wenn etwas kommt, muss sich jemand aus der Behörde damit beschäftigen, das ganze ggf. beantworten, archivieren, in eine Wiedervorlage packen usw. usw.. Wenn alles gleichzeitig vorliegt und die Sache nur noch abgearbeitet werden muss, dauert es sicherlich länger, wie wenn man jedermanns Problem mehrfach durchkaut. Bist du ein Sozi? Die sind ja bekanntlich nicht dumm, haben aber nur Pech beim Denken.
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 605 Kündigungsrecht Der Verleiher kann die Leihe kündigen: 1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, 3. wenn der Entleiher stirbt. Regeln des BGB zur Leihe. Das Waffenrecht ist eben eine eigene Hausnummer und kennt nur den Erwerb und das Überlassen. Der Leihnehmer (Entleiher) nach BGB erwirbt im Sinne des Gesetzes. Ein Verstoß gegen die Regeln des BGB kann zur Schadensersatzpflicht führen, waffenrechtlich ist jedoch nichts veranlasst.
  8. Sehe ich auch eher so wie bei den Kraftfahrzeugen, mir ging es vor allem um den fehlerhaften Begriff der "Leihe". Im Übrigen kann man auch Waffen von Personen erwerben die keine Waffenbesitzkarte haben.
  9. Es gibt keine Leihe im Waffengesetz. Es gibt nur eine Erlaubnisfreistellung für den Erwerb und Besitz durch den Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Für Langwaffen gilt auch der Jagdschein. Deshalb darf auch Munition erworben, besessen uns natürlich auch verschossen werden. Der "Ausleihende" ist Besitzer und darf im Rahmen seines Bedürfnisses alles was ein Besitzer eben darf. Die Leihe im Sinne des BGB würde prinzipiell eine Rückgabe der Leihsache erfordern, hat daneben aber auch die unangenehme Tatsache, dass eine verliehene Waffe durch einen Dritten im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs dauerhaft in das Eigentum des Dritten übergehen könnte, ohne dass der Leihgeber etwas dagegen machen kann. 2 Paar Schuhe. WaffG Erlaubnisfreistellung für Erwerb und Besitz. BGB Leihe mit allen Rechtsfolgen.
  10. Danke für die Vervollständigung, wollte nicht zu weit ausholen.
  11. Dieses Urteil ist juristische Geschichte und war eine typische höchstrichterliche Meisterleistung eines Haltungs- und Regierungswunschstaates, ohne echte Rechtsgrundlagen. Es ist durch Gesetzesänderungen gegenstandslos geworden. Der Verzicht im eröffneten, aber auch außerhalb eines Widerrufsverfahren steht über die Vorgaben des WaffRG nunmehr im NWR.
  12. Ein Stahllamellenfang ist halt auch nur so gut wie der davor befindliche Rückprallschutz. Kann aber relativ einfach gelöst werden. Eine Schütte Geschossfanggranulat davor und fertig. Der Geschossfang aus Hardox bleibt der Hauptkugelfang und hält anschließend ewig, da er kaum noch beaufschlagt wird. Leider sind viele Schießstände technisch stehen geblieben und die Betreiber waren nicht auf Zack um die neuen Erkenntnisse zeitgerecht in eine Bestandsverbesserung zu überführen. Das ist alles nicht neu, wie die Probleme bei Wadcutter und Förderbandgummi als Splitterschutz. Sich verändernde Waffen- und Geschosstechnik bedarf auch eines angepassten Standes. Kugelfänge unterliegen mit den neueren Disziplinen, die oft durch eine Vielzahl von Schussabgaben gekennzeichnet sind, einer ganz anderen Belastung als noch vor 30 Jahren. Damals wurde meistens KK geschossen und gelegentlich GK. Heute ist es meistens umgekehrt. Hardox unter Stress bildet auch Krater und hält nicht ewig. Die Erneuerung kostet aber und so wird manchmal aus Kostengründen geschludert. Liegt die 45°-Kante einer Lamelle im Haupttrefferbereich ist diese Ruckzuck an der Stirnseite platt. Ein nicht splitterndes Geschoss kann hier vermutlich sehr wohl schnurgerade zurückkommen.
  13. Bürgerservice - AVWaffBeschR: § 5 Befreiungen (gesetze-bayern.de) Beispiel für Bayern; gibt es wo anders auch. Für die Bediensteten der Waffenbehörde gibt es kein Waffengesetz gegen das sie verstoßen können, solange sie ihre Aufgabe erfüllen oder dienstlich tätig werden. Deshalb dürfen diese Bediensteten Umgang mit Waffen haben ohne sachkundig zu sein oder irgendeiner Erlaubnis zu bedürfen. Ja, sogar an der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG kann es mangeln. Spielt erst einmal keine Rolle. Waffenbesitzer sollten nicht nur komisch sein und im Brustton der Überzeugung den Hardliner spielen ("bei mir bekommen die nichts in die Hand"), sondern durchaus einmal den Willen haben auch diese Regeln zu kennen. Kann man leicht bei seinen Behörden erfragen und sorgt auch beim Waffenbesitzer für einen entspannteren Umgang. In den Behörden arbeiten auch nur Menschen (zwar nicht überall, aber meistens).
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