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IGNORED

Antrag europäischer Feuerwaffenpass - Einladung notwendig?


HeavyGauss

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Hallo zusammen,

 

ich bin derzeit im Prozess (leider war es mit dem ersten Gang zum Amt nicht getan, daher Prozess) der Beantragung eines europäischen Feuerwaffenpasses.

 

Mein Zuständiger Sachbearbeiter hat mir mitgeteilt dass bereits bei der Beantragung des EFWP eine Einladung aus dem Ausland vorgelegt werden muss, alternativ auch eine Bestätigung des Vereins/Verbands dass Veranstaltungen im Ausland durchgeführt werden.

 

Ich habe nun mal nach der rechtlichen Grundlage hierfür gesucht, allerdings nur dieses Merkblatt gefunden.

 

Kann es sein dass es hier zu einem Mißverständnis kam? Meins Wissens nach ist eine Einladung erst bei der Reise in das jeweilige Land notwendig (und auch mitzuführen).

 

Habe ich da eventuell etwas übersehen?

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26 minutes ago, HeavyGauss said:

Mein Zuständiger Sachbearbeiter hat mir mitgeteilt dass bereits bei der Beantragung des EFWP eine Einladung aus dem Ausland vorgelegt werden muss, alternativ auch eine Bestätigung des Vereins/Verbands dass Veranstaltungen im Ausland durchgeführt werden.

Meins habe ich ohne Einladung/Bestätigung bekommen. Aber das ist eine Weile her, frage die SBin doch mal, was sich geändert hat, wo das steht.

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§32 (6) WaffG könnte man, ganz streng, so interpretieren:

Zitat

Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.

 

Könnte man sagen, Du willst die ja erst mit einer Einladung mitnehmen... Frage ist, warum der SB das so streng auslegen sollte.

 

Der EFP bringt ja keinen inländischen Vorteil. 

 

§33 (2) AWaffV konkretisiert das:

Zitat

(2) Der Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben. Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von mindestens 20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Der Hintergrund muss heller sein als die Gesichtspartie.

 

§30 AWaffV:

Zitat

(1) Eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
1.
über seine Person:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;
2.
über die Waffen:
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
3.
über die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
4.
über den Grund der Mitnahme:
genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder die Munition mitgenommen werden sollen, und der Zweck der Mitnahme.


Der Erlaubnisschein für die Mitnahme von Waffen oder Munition aus einem Drittstaat muss alle in Satz 2 genannten Angaben enthalten.

 

(1) Nr. 4 wird explizit in §33 nicht genannt, also muss man keinen Grund für die Beantragung des EFP angeben!!

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Hallo,

 

habe erst kürzlich einen neuen Europäischen Feuerwaffenpaß vom LRA abgeholt.

Ausweis,aktuelles Passbild, WBK`s dabei und die Waffen die ich immer mal mit zum schießen in Tschechien nehme eintragen lassen.

Eine Einladung ins europäische Ausland habe ich bisher für die Antragstellung (ist jetzt der zweite Paß) noch nie benötigt !

Konnte ich mir nach knapp 30 Minuten mitnehmen :-)

 

Bearbeitet von Silver73
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vor 8 Stunden schrieb HeavyGauss:

Kann es sein dass es hier zu einem Mißverständnis kam? Meins Wissens nach ist eine Einladung erst bei der Reise in das jeweilige Land notwendig (und auch mitzuführen).

Ich habe meinen auch ohne Einladung bekommen.  Die wollten einen Grund für die Beantragung.  Der war schnell gefunden und eh vorhanden.

 

Einladungen sind auch schnell gefunden.  Dann brauchst nicht lange diskutieren.

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vor 9 Stunden schrieb HeavyGauss:

....

 

Mein Zuständiger Sachbearbeiter hat mir mitgeteilt dass bereits bei der Beantragung des EFWP eine Einladung aus dem Ausland vorgelegt werden muss, alternativ auch eine Bestätigung des Vereins/Verbands dass Veranstaltungen im Ausland durchgeführt werden.

 

...

Nein, die Einladung vorzuweisen ist absolut unnötig!

Die Argumentation (abgesehen von der, sehr eindeutigen, rechtlichen Grundlage): der EUFWP ist ab Ausstellung 5 Jahre lang gültig.

Sollst Du etwa für jede Mitnahme Deiner Waffen(n) ins Ausland einen neuen EUFWP austellen lassen ?

Was Du allerdings haben musst, ist eine Einladung des ausländischen Veranstalters, oder eine Jagdeinladung, mit welcher Du den Grund der Mitnahme von Waffen ins Ausland belegen kannst

Gehe direkt eine Etage höher mit Deinem Ansinnen und rede mit dem Vorgesetzten.

Edit, lies Dich vorher hier zum Thema ein

EuFWP... Einladung zur Ausstellung des EuFWP notwendig? N e i n ! Klick -->>

Bearbeitet von gipflzipfla
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Mal wieder Nonsens einer Behörde. Die sollten sich statt solcher Scharmützel lieber um ihre eigentliche Aufgabe kümmern, nämlich die öffentliche Sicherheit zu bewahren. Bei mir bekomme ich ohne irgendwelche Vorlage von Einladungen soviele EFWP, wie ich will. Letztlich brauch ich ja erst einen EFWP, und dann mache ich die Anmeldung. Sich ohne EFWP anzumelden, macht kaum Sinn. Lass mich raten, du wohnst in einem Bundesland mit einer Regierung einer ökosozialistischen Ideologie?

 

Ansonsten bzgl. rechtlicher Argumentation hat das @Qnkel ja schon ausführlich geschrieben, teile seine Rechtsansicht.

 

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Wieder mal ein amtlicher Trottel, der sich wichtig macht.

 

Mein bayrischer Freund hat am Freitag erstmals einen EFWP beantragt und bekommt ihn in zwei - drei Wochen.

 

Natürlich hat ihn für die Ausstellung niemand nach einer Einladung gefragt.

 

Jetzt kann man entweder den Amtskappel um schriftliche Begründung seines Begehren angehen (und sich ev. einen Feind machen) oder ihm eine Fake-Einladung vorlegen.

 

Ihr Teitschen macht euch wirklich das Leben sinnlos schwer.

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vor 3 Minuten schrieb Varminter:

Jetzt kann man entweder den Amtskappel um schriftliche Begründung seines Begehren angehen (und sich ev. einen Feind machen) oder ihm eine Fake-Einladung vorlegen.

Die Fake-Einladung ist eine gute Idee um dem "Amtskappel" die Karte der Lüge oder wissentlichen Falschangabe gegen den Antragsteller auszuspielen und seine Zuverlässigkeit 

in Frage zu stellen. 

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vor 9 Minuten schrieb switty:

Brauchst gar keine Fakeeinladung, die gibts z.B. bei österreichischen Vereinen zum runterladen.

Unterschrift mit drauf wär halt schon recht.

Auch wenn man es so nicht sehen möchte, aber eine Einladung ist ein Dokument. Es dient ja zur erlaubten Mitnahme einer Waffe ein ein EU-Nachbarland.
Ohne dieser Einladung, dem Nachweis des Grundes zu Mitnahme seiner Waffe(n) kein erlaubter Grenzübertritt.


Zur Frage an sich steht alles in dem von mir verlinkten Artikel.

Bearbeitet von gipflzipfla
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vor einer Stunde schrieb JPLafitte:

Die Fake-Einladung ist eine gute Idee um dem "Amtskappel" die Karte der Lüge oder wissentlichen Falschangabe gegen den Antragsteller auszuspielen und seine Zuverlässigkeit 

in Frage zu stellen. 

 

 

Geh bitte... kein Bewerb oder kein Hawara mit Jagd im Ausland?

 

Es geht nicht darum, etwas zu erfinden, real und nachprüfbar soll es schon sein.

 

Siehe Ladschreiben PSG BRAUNAU.

Bearbeitet von Varminter
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vor 16 Minuten schrieb gipflzipfla:

Unterschrift mit drauf wär halt schon recht.

die PSG Braunau veröffentlicht ihre Ladschreiben inkl. Unterschrift im Internet:

 

www.psg-braunau.at/web/termine_ergebnisse/pdf/feuerpistole_ls_20230215-0826_ffwgk-ooe-cup.pdf

http://www.psg-braunau.at/web/index_feuerpistole.php

 

 

 

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vor 2 Minuten schrieb switty:

die PSG Braunau veröffentlicht ihre Ladschreiben inkl. Unterschrift im Internet:

 

.....

 

 

 

Verwechselst Du das nicht mit einer Ausschreibeung, welche nicht gleichzeitig eine Einladung, sondern lediglich die Bekanntgabe eines geplanten Bewerbes ist ?

Teilzitat, beispielsweise:

"LSPLT. Erich Bohn
Kaplangasse 16
4053 Haid
 0660 / 41 98 925
E-Mail: fam.bohn@aon.at
___________________________________________________________________________________________
AUSSCHREIBUNG ZUM
Oö-Cup FFWGK
2023
Im Auftrag des OÖ. Landesschützenverbandes sind alle Sportschützen/innen eingeladen, an diesem
offiziellen Cup teilzunehmen.
Teilnahmeberechtigt sind alle Schützen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erbringen, einem
Landesschützenverband angehören
- dadurch versichert - und mit den Regeln und
Sicherheitsbestimmungen des Österreichischen Schützenbundes vertraut sind."


Teilzitat Ende

Damit ist ein Österreichischer Landesschützenverband gemeint....  Sollten Ausländer mitmachen wollen, bedarf es dazu einer Einladung durch den Veranstalter (wird der Grenzer so sehen wollen, falls es eine Kontrolle gibt!)

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Hier: Auch keine Einladung gefordert, auch ich finde keine Rechtsgrundlage dafür. Meinen EFWP hat die SBine gleich vor Ort beim Eintrag einer Waffe in die WBK ausgefüllt und ausgehändigt, weil ich ein Paßbild bereits mitgebracht hatte.

 

An die internationalen PPC1500-Schützen: Wie handhabt Ihr das bei der Reise, bekommt Ihr extra Einladungsschreiben, oder genügt die Bestätigung der Wettkampfanmeldung? Für mich käme vor allem CZ und AT in Frage.

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