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IGNORED

Waffe als Jäger als Sportschützen verleihen


Herr_Merlin

Empfohlene Beiträge

vor 7 Minuten schrieb sniperd:

Ab wann ist eine jagdliche Ausbildung eine jagdliche Ausbildung?

 

Spätestens ab dann, wenn der jagdliche Ausbilder ein Ausbilder ist und nicht nur ein "Ausbilder", und das auch geeignet nachweisen kann?

 

vor 7 Minuten schrieb sniperd:

Dürfen nur Sportschützen eine WBK erlangen?

vor 7 Minuten schrieb sniperd:

Dürfen nur Sportschützen eine Waffensachkunde machen und darauf hinarbeiten?

 

Auch wer Sachkundelehrgänge anbietet, kann das üblicherweise in geeigneter Form nachweisen. Entweder als von einem Verband berufener Ausbilder oder als ein behördlich gemeldeter Ausbilder eines staatlich anerkannten Lehrganges.

 

Und "darauf hinarbeiten" kann jeder. Der muss sich dabei halt an §9 AWaffV halten. Als Sportschütze so oder so.

Bearbeitet von Kreppel
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Zeigt ihr euch untereinander am Schießstand immer gegenseitig alle eure WBKs, Jagdscheine, Altbesitzanmeldungen und BKA-Ausnahmen

um jegliche rechtlichen Probleme zu lösen so wie es sich für "echte Deutsche" gehört?

 

 

Immer mit ausgestrecktem wedelnden Zeigefinger

Bearbeitet von sniperd
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Das ist letztendes vollkommen irrelevant.

 

Irgendwann wird's immer einen geben, auf dessen Parkplatz man mal geparkt hat oder dessen Beitrag auf WO man für doof befunden hat, und der petzt dann bei Mama der Obrigkeit und hat dann dummerweise auch noch Recht damit.

 

Ich kann es nur wiederholen: Jeder ist für seine Zuverlässigkeit selber verantwortlich.

 

Aber zumindest sollte man das Gesetz soweit kennen, dass man weiss, was man da eigentlich tut.

Jeder Waffenbesitzer ist zwingend sachkundig (auch wenn man sich hier manchmal fragt, ob das tatsächlich der Fall ist) und sollte das wissen.

Und egal, ob er es weiss oder nicht, er ist für die Folgen seines eigenen Handelns letztenendes verantwortlich. Und das ist relevant.

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Das eine bekommt jemand (von jemandem, der dazu qualifiziert ist und der nachweisen kann, dass das so ist), der noch kein Jäger ist und der dementsprechend noch kein Bedürfnis nachgewiesen hat, das andere führt jemand im Rahmen seines bestehenden Bedürfnisses durch, der bereits einer ist (und das auch entsprechend nachweisen kann). Ist eigentlich ganz einfach, oder?

Bearbeitet von Kreppel
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vor 41 Minuten schrieb sniperd:

Was ist der Unterschied zwischen jagdlicher Ausbildung und jagdlichem Training?

 

Ja genau, der Gesetzgeber schreibt extra in die Begründung der AWaffV, dass die (1) Nr. 3 auf die nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen beschränkt ist, damit sich Sportschützen nicht einfach um den 6er AWaffV rummogeln können und das WO deklariert einfach jegliches Schießen als jagdliches Training und jagdliche Ausbildung. Genial!

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1 hour ago, Raiden said:

der Gesetzgeber schreibt extra

so richtig deutsches Zeug in das WaffG und richtig deutsche finden das richtig geil.

Auf dass sich keiner dabei erwischen lässt wie er mit nem Norlite mit normalem Handschutz eines Jägers schießt, dabei können LEUTE STERBEN!!!

Denkt doch mal einer an die Kinder!

 

Mal für mich denkdummen, Jäger dürfen keine Gäste einladen oder wenn dann nur mit Sportwaffen?

Bearbeitet von sniperd
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vor 12 Minuten schrieb sniperd:

Mal für mich denkdummen

Bei dem Gelaber, dass Du hier ablässt, könnte man das fast annehmen.

 

vor 13 Minuten schrieb sniperd:

Jäger dürfen keine Gäste einladen oder wenn dann nur mit Sportwaffen?

Wenn, dann nur mit Waffen, die nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Das wiederum regelt §6 AWaffV. Der sollte ja hinreichend bekannt sein.

Auf Gesellschaftsjagden sieht man solche Waffen ja eher selten, also wird jeder Jäger auch Waffen besitzen, mit denen er seine Gäste nach §9 AWaffV Absatz 1 Nummer 3 schiessen lassen kann.

§7 AWaffV regelt dann noch, was bzw. wie (nicht) geschossen werden darf.

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Können wir nicht einfach auch für Jäger das Schießen mit solchen Waffen auf Schießstätten verbieten oder besser diese Waffen gleich ganz verbieten so wie für die Sportschützen schließlich "sieht man solche Waffen ja eher selten".

Einfach verbieten, the german way.

Gleiches Recht für alle, bzw. kein Recht für alle, Verbote für jeden.

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vor 5 Stunden schrieb sniperd:

so richtig deutsches Zeug in das WaffG und richtig deutsche finden das richtig geil.

 

 

Nö, ich find das nicht geil.

Aber warum sollte ich meine Zuverlässigkeit auf's Spiel setzen, nur um jemandem, den ich vielleicht auch gar nicht oder nur flüchtig kenne, einen Gefallen zu tun?

Nicht nur ich wäre im dümmsten Fall am Arsch, sondern auch der andere sowie der Schießstandbetreiber, der das nicht unterbindet.

Wenn jemand unbedingt mit einem MP5-Klon o.ä. schießen will, steht es ihm ja frei, auch die Voraussetzungen dafür zu erfüllen.

 

Oder man stampft im WO trotzig mit dem Fuß auf und schreibt öffentlich, was man so vom Gesetzestext hält (Paragraph 5 (2), Nr. 5 WaffG, hust hust). 🤦

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Am 15.4.2023 um 19:23 schrieb Elo:

 

Dem Vernehmen nach soll eine Firma (weiß den Namen nicht mehr, fing glaube ich mit H an?) bereits an einer entsprechenden Lösung mit Widerstandsgard I, biometrischer Sicherung und zeitgesteuerter Öffnung (in Abhängigkeit von den Jagdzeiten) arbeiten.

Aufgrund der unterschiedlichen Landesjagdgesetze wird es für jedes Bundesland eine eigenständige Ausführung mit entsprechender Zulassung geben.

Wird die Ausgabeeinrichtung auf einer mobilen Ansitzkanzel installiert, ist vor dem Transport in ein anderes Bundesland eine Konformitätsbescheinigung durch einen Sachverständigen und eine Verbringungsgenehmigung erforderlich.

Die Kanzel ist zudem mit einem zugelassenen GPS-Tracker auszurüsten.

Klingt echt in diesen Zeiten :-)

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@sniperd

 

Ich höre dich ja hier Brüllen wie ein Löwe. Wenn du dich für den Martin Luther, Ulrich von Hutten  und Willhelm Tell des Schießstandbetriebes  in Personalunion hälst, darf man fragen, ob du nach §27 Abs. 1 als "verantwortliche Person" für die Betriebserlaubnis deines Vereins als  Betreiber der Schießstätte bei der Behörde registriert bist?

 

Nach  meiner Erfahrung enden Diskussionen darüber, was auf Schießstätten erlaubt ist meist recht abrupt, wenn ich das Angebot eröffne, den jeweiligen Rächer der des völlig freien Schießens egal ab welchem Alter als verantwortliche Person nach §27 Abs 1 WaffG zu benennen. Ich muss das als Vereinsvorstand nämlich gar nicht in Personalunion sein und derjenige darf sich dann gerne an meiner Statt am waffenrechtlichen Halse aufhängen lassen  Soweit geht es dann aber nicht mit dem Engagement und es ist jedesmal das Gleiche: Die Kraftmeierei  hat instantan  ein Ende, wenn man dafür mit den entsprechenden waffenrechtlichen Konsequenzen einstehen soll...

 

Habe es bei einem benachbarten Verein miterlebt, wie die alte Vorstandschaft von solchen Dampfplauder-Palastrevolutionären wegen schießstandrechtlicher Angelegenheiten, d.h. dem Befolgen von Auflagen in Folge der Regelübeprüfung und der damit verbundenen temporären Einstellung des Schießbetriebes als "Vereinsschädlinge" mitsamt ihres jahrelangen Engagements und Spenden vom Hof gejagt wurden, nur damit der Haufen ahnungsloser Parvenüs, die es der Behörde mit der Gosch  mal so richtig zeigen wollte, dann genau das gleiche gemacht haben, nämlich den Schießstandbetrieb temporär eingestellt,  nachdem ihnen die Behörde das ganze Ding mit Verantwortlich, Buß- und Stafvorschriften mal für Klippschüler ausbuchstabiert hat....

Bearbeitet von ASE
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vor 19 Stunden schrieb Mittelalter:

 

 

Willkommen im einzigsten Land der Welt, in dem nachts um drei auf menschenleerer Straße Leute auf das Grün der Fußgängerampel warten :grin:

 

Damit kann ich sehr gut leben, wenn Leute diese vorbildliche Einstellung haben, sich einfach mal aus Überzeugung rund um die Uhr an einfachste Regeln zu halten.

 

Das Gegenteil sehe ich ansonsten zu jeder anderen Tageszeit sehr anschaulich, wenn selbst im dichtesten fahrenden Straßenverkehr irgendwelche Lebensmüden bei roter Fussgängerampel den Todesslalom auf die andere Straßenseite praktizieren.

 

Seltsamerweise sind da übrigens Leute im fortgeschrittenen Alter (30+) die absoluten Spitzenreiter bei den Teilnehmerzahlen.

 

Bearbeitet von GermanKraut
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18 hours ago, ASE said:

darf man fragen, ob du nach §27 Abs. 1 als "verantwortliche Person" für die Betriebserlaubnis deines Vereins als  Betreiber der Schießstätte bei der Behörde registriert bist?

Um Gottes Willen nein, bei der Menge an Schwachsinn halte ich doch nicht meinen Kopf hin, ich gehe eh meist alleine an den Stand um jegliche Probleme usw. zu vermeiden, da braucht es keine extra Aufsicht und ich habe auch keinen Bock wegen großen Magazinen oÄ angelabert zu werden...

Aber mal umgekehrt wieder einmal dumm gefragt, kommst du deiner Pflicht auch 100% nach und kontrollierst jeden ob er die entsprechenden Erlaubnisse hat?

Also jedes mal wenn du am Stand bist und jemand neuen siehst erstmal komplette Dokumentenvorlage und -prüfung?

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@sniperd

 

Ja, dazu gibt es Aufsichten, Anweisungen, Aushänge.. Und nein, die Dokumente müssen nicht jedesmal geprüft werden. Selbst wenn es so wäre, ist es immer noch kein Gegenargument. In diesem Thread ging es um die Vorschriften zur Waffenleihe und daraus abgeleitet die Vorschriften zur Nutzung geliehener Waffen. Mancher hat die Rechtslage dazu korrekt dargestellt, aber das sorgt bei Zeitgenossen wie dir immer für Aufruhr, aufgrund der Unfähigkeit zwischen Darstellung der faktischen Rechtslage und deiner Bequemlichkeit/Revoluzzertum/Politischen Ansichten dazu zu unterscheiden. Erlebt man auf WO wie anderswo immer wieder. Die Unfähigkeit zwischen Darlegung auf die juristischen Tatsachen und Befürwortung derselben zu unterscheiden. 

 

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Beim Schießen mit geliehenen Waffen muss man ohnehin unterscheiden zischen

 

a) Nutzung einer Leihwaffe nach §12 Abs 1 Nr. 1a (Leihe von Waffenbesitzer)

b) Nutzung einer Leihwaffe nach §12 Abs 1 Nr. 5 (Leihe auf Schießstand)

 

 

a) Hier ist bereits die Leihe an das Bedürfnis, welches der Erlaubnis des Leihnehmers zu Grunde liegt gekoppelt. Ein Sportschütze kann eben nur Waffen von einem anderen Waffenbesitzer leihen, welche nach irgendeiner Sportordnung zulässig sind, anderfalls greift die Ausnahme von den Erlaubnispflichten(§12) nicht und es handelt sich um einen Fall von Erweb & Besitz einer Schusswaffe ohne Erlaubnis. Da für das Schiessen nach §9 AWaffV die Erlaubnis zum Erwerb&Besitz  nachgewiesen werden können muss, entweder durch eigene WBK oder durch Substitution entsprechen §12 dürfte mit solchen Waffen auch nicht geschossen werden. Das gilt auch für Fälle nach §12 Abs 1 Nr. 1b -> Lediglich zur sicheren Aufbewahrung in Besitz genommene Waffen dürfen nicht geschossen  werden.  Beim Schießen auf dem Schießstand gibt es ansonsten keine Unterschied ob man mit der eigenen oder der Leihwaffe schießt. 

 

b) Die Leihe auf dem Schießstand kennt diese Voraussetzung nicht, da der erlaubnisfreie Erweb&Besitz auf dem Schießstand §12 Abs 1 Nr. 5 nicht an das Vorhandensein einer WBK gekoppelt ist und somit auch nicht das "Bedürfnis" des Leihnehmers zur Grundlage des Erwerbs gemacht werden kann, ganz unabhängig davon, ob der Leihnehmer nun tatsächlich eine WBK hat oder nicht. Problem ist nur das Schießen: die zulässigen Schießarten sind in §9 Abs 1 Nr. 2 aufgelistet. Mit einer vom sportlichen Schießen ausgeschlossenen Waffe bzw. mit einer solchen, die in keiner Disziplin zugelassen   ist, kann man per Definition nicht nach §9 Abs 1 Nr. 2a auf Grundlage einer Sportordnung schießen und sich auch nicht alternativ  (Belustigungsschiessen) über §9 Abs 1 Nr. 3 herumwieseln. Mit dem vom Jäger geliehenen Snubnose 2-Zoll .38er/.357er mit Munition in .38 Special mit 158 Grain Geschoss ( @erstezw) darf man schießen, mit der MP5 klon nicht. Eine "jagdliche Ausbildung"  deswegen herbeizukonstruieren wollen, weil man sich die MP5 von einem Jäger geliehen hat, wird nicht verfangen.

 

@Herr_Merlin

 

Wenn du als Jäger verleihst, hast du ja eine WBK. Bei den Formalitäten(Leihschein, NWR-IDs etc.) auf diese beziehen.

 

Anders ist es wenn du als Jäger der zwar Jahresjagdschein aber keine eigen Waffen hat und eine Langwaffe leihen willst:

Zitat

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

 

Für Kurzwaffen wäre dann eine WBK für die Leihe erforderlich.

Bearbeitet von ASE
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In der wortwörtlichen Lesart des WaffG besteht eine Trennung der Bedürfnisse, also Umgang mit der Waffe nur im Rahmen des Bedürfnisses, welches ihrem Besitz zu Grunde liegt. Bei Erb- und Sammlerwaffen ist das definitiv so.
 Bei Waffenbesitzern, die  beide "schießende" Bedürfnissen auf sich vereinen, würde ein  "Jagdwaffen nur zu jagdlichen Zwecken, Sportwaffen nur zum sportlichen Schießen"  allerdings die zentrale Doktrin des WaffG unterlaufen, denn dadurch erhöht sich ja zwangsläufig die Zahl der Schusswaffen im Volk und auch vor dem Schutzzweck des WaffG ist die Nutzung von Waffen über die Jagd/Sportgrenze hinweg unbedenklich. Beide Bedürfnisformen besitzen Sachkunde für den aktiven Umgang mit Schusswaffen.

 

In BW gibt es ein Rundschreiben aus dem Ministerium, welches die Nutzung zum jeweils anderen Bedürfniszweck ausdrücklich als zulässig einstuft, basierend auf o.g. Argumentation. Die Kehrseite der Medaille ist es jedoch, das man sich dann auch die kontigentierten Waffen gegenseitig anrechnen lassen muss. Kenne einen Fall wo die Behörde basierend auf diesem Rundschreiben beim Antrag eines Jäger-Schützen auf Erwerbserlaubnis für jagdliche Kurzwaffe abschlägig beschieden hat mit dem Hinweis auf  sportlich vorhandene Kurzwaffen. Da kann man dann nur Aufgrund von Sicherheitsmerkmalen/Unfallverhütungsvorschriften herauskommen: fehlende Fallsicherungen z.b.

Bearbeitet von ASE
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vor 14 Stunden schrieb fw114:

Wie wäre der Fall, wenn ich als Jäger Sportwaffen in der Gelben WBK habe und diese zur Jagd verwenden will  ( nicht als Jagdwaffe eingetragen)?

Probleme zu erwarten ?

 

Du darfst Jagdwaffen an Sportschützen und Sportwaffen an Jäger verleihen.

§12 stellt nur auf den Bedürfnisgrund des Entleihers ab, nicht auf das Bedürfnis des Verleihers.

 

Ergo, darf man sich auch selbst die Waffe "leihen" für ein Bedürfnis, welches man hat.

Alles andere wäre unlogisch und würde einen selbst gegenüber seinen eigenen Waffen schlechter stellen gegenüber anderen Waffenbesitzern.

 

Ich darf mir als Sportschütze auch ne Waffe vom Sammler ausleihen und sportlich nutzen. 

Das Verleihen ist im WaffG nirgends beschränkt, nur das entleihen.

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vor 5 Stunden schrieb Qnkel:

Alles andere wäre unlogisch

 

Ich will Deine Auslegung nicht hinterfragen und es ist auch nicht provokativ gemeint - aber willst Du beim deutschen Waffenrecht wirklich dahingehend argumentieren, daß die Regelungen der Logik folgen?

 

Nicht, daß es nicht wünschenswert wäre ...

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