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IGNORED

Waffe als Jäger als Sportschützen verleihen


Herr_Merlin

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vor 3 Stunden schrieb Bobafett:

Geschäftsidee

 

Dem Vernehmen nach soll eine Firma (weiß den Namen nicht mehr, fing glaube ich mit H an?) bereits an einer entsprechenden Lösung mit Widerstandsgard I, biometrischer Sicherung und zeitgesteuerter Öffnung (in Abhängigkeit von den Jagdzeiten) arbeiten.

Aufgrund der unterschiedlichen Landesjagdgesetze wird es für jedes Bundesland eine eigenständige Ausführung mit entsprechender Zulassung geben.

Wird die Ausgabeeinrichtung auf einer mobilen Ansitzkanzel installiert, ist vor dem Transport in ein anderes Bundesland eine Konformitätsbescheinigung durch einen Sachverständigen und eine Verbringungsgenehmigung erforderlich.

Die Kanzel ist zudem mit einem zugelassenen GPS-Tracker auszurüsten.

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vor 18 Stunden schrieb PetMan:

.Und wir mit WBK dürfen nicht schlechter gestellt werden als leute ohne eine waffenrechtliche Erlaubnis. Ich darf auch auf dem Stand mit der Büchse eines Jägers mal eine Runde Scheissen, auch wenn ein SD darauf ist. Ein Gastschütze ohne WBK dürfte das auch.

 

Nein, eigentlich darfst Du das nicht. Und es ist andersherum, die Gastschützen dürfen nicht besser gestellt werden als Du. Demnach dürfen die das auch nicht.

 

Aber nicht jeder kennt den §9 AWaffV und versteht ihn und/oder hält sich dran.

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vor 10 Stunden schrieb TriPlex:

"Die meisten" schon, Inhaber eines Jugendjagdscheines aber eben nicht.

 

Gut, dass ist aber wirklich ein ehr seltener Fall.

 

Wie viele Jugendjagdscheininhaber gibt es? Wie viele von denen sind dann noch ohne jagdlichen Familienhintergrund? Der Regelfall beim Jugendjagdschein ist ja ehr der Familiennachwuchs, der dann mit Mama/Papa oder Oma/Opa etc. jagen geht und dafür dann von denen die Waffe ausgehändigt bekommt.

 

Der minderjährige Jugendjagdscheininhaber ohne entsprechenden Hintergrund, der dann auch noch eine Jagdgelegenheit hat und deswegen mit seinem Jugendjagdschein eine "fremde"  Waffe leihen will ist wohl ehr exotisch. Gut, dass der jagdlich erfahrene Opa etc. der selber keinen Jagdschein mehr löst, als Begleiter des Jugendjagdscheininhabers fungiert ist natürlich denkbar und, da "jagdlich erfahren", auch grundsätzlich zulässig. Aber mal ehrlich, wie oft kommt "sowas" (also, dass der Begleiter selber keinen JS und keine WBK mehr hat und sonst in der Familie kein Jäger ist bzw. dass die Waffe nicht vom Begleiter ausgeliehen ist) in der Praxis tatsächlich vor?

 

Ein "reguläres" Leihen i.S.v. § 12 WaffG mit Jugendjagdschein ist jedenfalls sowieso nicht drin, da § 13 Abs. 6 WaffG bestimmt:

 

Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

 

Also quasi auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand abholen und auf dem Rückweg direkt wieder abgeben. Die WaffVwV sagt dazu Umgang mit Waffen/Munition als JuJS-Inhaber nur "im erforderlichen Umfang". Somit nix mit bis zu 1 Monat leihen... Und dafür muss man ja sowieso erst einmal einen Leihgeber finden, wenn es in der Familie keinen gibt. Ich persönlich würde einem "unbekannten" JuJS-Inhaber jedenfalls keine Waffe ausleihen.

 

 

Die ursprüngliche Fragestellung bezog sich wohl aber auch auf "richtige" Jäger/Jagdscheininhaber (idR. Jahresjagdschein, selten Tagesjagdschein) und nicht auf die rechtlich stark eingeschränkten minderjährigen Jugendjagdscheininhaber.

Ansonsten gibt es ja auch noch die Ausländerjagdscheine, da ist es rechtlich mit dem Leihen identisch zum "normalen" Jagdschein (wobei das Leihen beim Tagesjagdschein -egal ob "normal" oder Ausländer- natürlich immer auf dessen Gültigkeit beschränkt ist, also max. 14 Tage). Und natürlich last but not least noch den Falknerjagdschein, der waffenrechtlich aber gar nix darf ...

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vor 13 Minuten schrieb tt22:

Gut, dass ist aber wirklich ein ehr seltener Fall.

Da stimme ich Dir zu.

 

vor 14 Minuten schrieb tt22:

Wie viele Jugendjagdscheininhaber gibt es?

Wie viele es davon gibt weiß ich nicht.

Während meiner Zeit als Ausbilder haben wir aber regelmäßig welche dabei gehabt - wenn auch nicht jedes Jahr.

 

vor 14 Minuten schrieb tt22:

Wie viele von denen sind dann noch ohne jagdlichen Familienhintergrund?

Der Regelfall beim Jugendjagdschein ist ja ehr der Familiennachwuchs, der dann mit Mama/Papa oder Oma/Opa etc. jagen geht und dafür dann von denen die Waffe ausgehändigt bekommt.

Deutlich weniger, aber einer dieser "Exoten" schreibt hier gerade. ;-)

In meinem damaligen Kurs waren es von den vier Jugendlichen zwei, die keine Jäger in der näheren Verwandtschaft hatten.

 

Aber i.d.R. - und da gebe ich Dir Recht - stammen die aus Jäger-Familien.

 

 

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Am 15.4.2023 um 00:34 schrieb PetMan:

Ich darf auch auf dem Stand mit der Büchse eines Jägers mal eine Runde Scheissen, auch wenn ein SD darauf ist. Ein Gastschütze ohne WBK dürfte das auch.

Nein, das ist falsch. Sportschützen dürfen auch auf einem Jagdstand nicht mit Waffen schießen, die vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Das gilt auch und insbesondere für das sogenannte "Jedermannsschießen"!
Außnahmen gibt z. B. es für Jäger in der Jagdausbildung.

Auf Jagdliches Bedürfnis erworbene Schalldämpfer sind im Gesetzt ausdrücklich zum sportlichen Schießen, und somit auch zum Jedermannschießen verboten.

 

 

 

Am 14.4.2023 um 11:48 schrieb DaTaXi:

Interessant ist dann aber doch, dass ich z.B. in Borgholzhausen die MP5 Zivil als Sportschütze auf dem Stand leihen u. schiessen kann.

Nur mal so eingeworfen ;)

Siehe oben. Falls es keine MP5 ist, die nicht vom Schießsport ausgeschlossen ist (da gibt es eine Hand voll von) draf auch kein SPortschütze oder Jedermann damit schießen.

Das solltest Du also schön breit treten, dass dort illegale Handlungen beim Jedermannsschießen stattfinden, der Betreiber wird sich freuen!

 

Bearbeitet von Gearaffe
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Am 15.4.2023 um 19:31 schrieb Kreppel:

 

Nein, eigentlich darfst Du das nicht. 

Aber nicht jeder kennt den §9 AWaffV und versteht ihn und/oder hält sich dran.

 

Zitat

 

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
1.
die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

 

Demnach wäre der Gastschütze nicht mehr möglich, weil er die Berechtigung zum Erwerb und Besitz naturgemäß noch gar nicht erfüllen kann.................................
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vor 6 Minuten schrieb Gearaffe:

Das solltest Du also schön breit treten, dass dort illegale Handlungen beim Jedermannsschießen stattfinden, der Betreiber wird sich freuen!

 

Dummes Zeug du seltsammes Tier.

Jetzt unterstellst du dem Betreiber ja etwas.

Es wird nichts breitgetreten, in der Liste stehen die Waffen und Basta: https://rifleranch.de/leihwaffen/

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vor 50 Minuten schrieb DaTaXi:

Dummes Zeug

Was denn genau?

 

Bezweifelst Du, dass es nicht rechtmässig ist, mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen beim Jedermannschießen teilzunehmen?

Ich unterstelle dem Betreiber nichts. Dass er mit einigen vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen wirbt, ist ja auch nicht weiter schlimm, solange er Diese nicht von Nichtjägern benutzen lässt.


Lediglich DU hast hier unterstellt, bzw. berichtet, das diese unrechtmässige Tätigkeit dort anscheinend zur üblichen Praxis gehört.

 

 

Bearbeitet von Gearaffe
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§12 WaffG regelt ganz klar, dass man keine Erlaubnis braucht, was für Waffen (Sport oder nicht) ist darin nicht geregelt.

Sofern die Waffen erlaubt sind darf der andere auch damit schießen. (SD = Waffe, somit auch egal)

 

Es muss halt eine Schießstätte sein an der sowohl sportlich als auch jagdlich trainiert wird und auch beides zugelassen ist.

Bearbeitet von sniperd
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Da solltest Du Dir §9 AWaffV doch nochmal genau durchlesen, der hier schon mehrfach erwähnt wurde.

 

Und sich da einfach mit rauszureden, dass ein Jedermannschießen ja unter "jagdliche Ausbildung"

fallen würde/könnte, ist auch ganz dünnes Eis.

Bearbeitet von Gearaffe
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vor 12 Minuten schrieb Gearaffe:

Da solltest Du Dir §9 AWaffV doch nochmal genau durchlesen, der hier schon mehrfach erwähnt wurde.

Dem wiederum widerspricht dann der § 12 Waffengesetz.

 

Zitat

 

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

.

.

.

.

.

 

5.
auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

 

 
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vor einer Stunde schrieb Gearaffe:

Was denn genau?

 

Bezweifelst Du, dass es nicht rechtmässig ist, mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen beim Jedermannschießen teilzunehmen?

Ich unterstelle dem Betreiber nichts. Dass er mit einigen vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen wirbt, ist ja auch nicht weiter schlimm, solange er Diese nicht von Nichtjägern benutzen lässt.


Lediglich DU hast hier unterstellt, bzw. berichtet, das diese unrechtmässige Tätigkeit dort anscheinend zur üblichen Praxis gehört.

 

 

Junge, schon wieder so ein Quatsch "übliche Praxis". Dein Hals ragt zuweit in den Himmel, giftige Gase usw...ok ich habs mit Humor versucht, bin raus bei Dir

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vor 3 Stunden schrieb ASE:

Gilt das für alle Snubbies,

Solange es welche in .38/.357 sind? Oder andersherum, für welche denn nicht? Man könnte jetzt theoretisch war konstruieren, dass aus dem Regelwerk fällt (z.B. einen 7-Schüsser mit 2,5" oder einen 5-Schüsser mit 2 3/4" oder mit verstellbarer Visierung), aber das wäre ja jetzt schon arg an den Haaren herbeigezogen. 

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vor 1 Stunde schrieb erstezw:

Solange es welche in .38/.357 sind? Oder andersherum, für welche denn nicht? Man könnte jetzt theoretisch war konstruieren, dass aus dem Regelwerk fällt (z.B. einen 7-Schüsser mit 2,5" oder einen 5-Schüsser mit 2 3/4" oder mit verstellbarer Visierung), aber das wäre ja jetzt schon arg an den Haaren herbeigezogen. 

Gibt genügend Genickschussrevolver <3 Zoll in .22 lfb, 22 Mag, und auch neuere Varianten wie z.B. der LCR in 9mm Luger Leihen darfst du daher nur einen Snubbie in .38 Special oder .357 Magnum der eine Patrone  mit 158Gr geschoss in die Trommel aufnehmen kann. Und auch nur solange, wie das BVA das Spiel noch mitmacht (hoffentlich.)

 

Und alle selbstladenden Fangschusspüster <3 zoll Lauflänge sind komplett raus

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vor 5 Stunden schrieb Gearaffe:

Was denn genau?

 

Bezweifelst Du, dass es nicht rechtmässig ist, mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen beim Jedermannschießen teilzunehmen?

Ich unterstelle dem Betreiber nichts. Dass er mit einigen vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen wirbt, ist ja auch nicht weiter schlimm, solange er Diese nicht von Nichtjägern benutzen lässt.


Lediglich DU hast hier unterstellt, bzw. berichtet, das diese unrechtmässige Tätigkeit dort anscheinend zur üblichen Praxis gehört.

 

 

 

Erzähl das mal Jochen Schweizer und den anderen kommerziellen Anbietern von Spaß-Schießen...

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Meine Güte, bis auf ein paar Ausnahmen wimmelt der Thread nur so vor Stuss. Kein Wunder, dass Deutschland bei PISA so grottenschlecht abschneidet, bei dem voller Inbrunst der Überzeugung vorgestelltem nicht vorhandenen Leseverständnis. Und dann noch die beleidigten Leberwürste, wenn auf vom Gesetzgeber nicht gewünschtes Verhalten hingewiesen wird. Göttlich!

🍿 

 

Pro-Tip:

eventuell mal die Begründung zur AWaffV lesen...

 

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vor 8 Stunden schrieb PetMan:

Demnach wäre der Gastschütze nicht mehr möglich, weil er die Berechtigung zum Erwerb und Besitz naturgemäß noch gar nicht erfüllen kann.................................

 

 

Der Gesetzgeber hat zwischen §9 AWaffV Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 mit Absicht kein "und" oder "oder" gepackt, dafür aber zwischen Nr. 2 und Nr. 3 mit Absicht ein "oder".

 

D.h. man darf entweder als Berechtigter nach Nr. 1 mit Schusswaffen schiessen, deren Art vom jeweiligen Bedürfnis umfasst ist, oder man schiesst unter den Bedingungen der Nr. 2 a), b), c) oder d), dann auch ohne Berechtigung unter den Ausnahmen des §12 WaffG und wenn das alles nicht greift, dann zumindest nicht mit nach §6 AWaffV ausgeschlossenen Schusswaffen. Da ist dann auch keine Berechtigung abseits den greifenden Ausnahmen des §12 WaffG notwendig.

 

vor 6 Stunden schrieb PetMan:

Dem wiederum widerspricht dann der § 12 Waffengesetz.

 

Nein, tut er nicht, siehe unten:

 

vor 7 Stunden schrieb sniperd:

WaffG §12 gilt

"Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese" [...]

"auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;"

 

Der §12 WaffG regelt nur Ausnahmen von den Vorschriften für Erwerb und Besitz.

Der §9 AWaffV schränkt das Schießen auf Schießstätten auf die dort beschriebenen zulässigen Schießübungen (und Waffenarten) weiter ein.

 

 

vor 7 Stunden schrieb sniperd:

§12 WaffG regelt ganz klar, dass man keine Erlaubnis braucht, was für Waffen (Sport oder nicht) ist darin nicht geregelt.

 

Nein, wie oben beschrieben, ist das in §9 AWaffV geregelt, was man auf Schießstätten darf und was nicht. Den sollte man auch lesen und nicht bei §12 im Waffengesetz aufhören.

 

Am 15.4.2023 um 21:01 schrieb Qnkel:

Fällt unter jagdliche Ausbildung.

Eines Gastschützen, der sich nicht nachweislich in der jaglichen Ausbildung befindet?

Wenn Du dieses dünne Eis betreten willst... ist ja Deine Zuverlässigkeit.

Bearbeitet von Kreppel
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vor 1 Stunde schrieb Qnkel:

Erzähl das mal Jochen Schweizer und den anderen kommerziellen Anbietern von Spaß-Schießen...

 

Tja. Ist nur eine Frage der Zeit, bis das in den Medien landet.

Die ersten Versuche diesbezüglich gab's in der jüngeren Vergangenheit ja schon.

 

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12 minutes ago, Kreppel said:

Der §12 WaffG regelt nur Erwerb und Besitz.

Der §9 AWaffV schränkt dieses Schießen auf Schießstätten auf die dort beschriebenen zulässigen Schießübungen (und Waffenarten) weiter ein.

Ab wann ist eine jagdliche Ausbildung eine jagdliche Ausbildung?

Dürfen nur Sportschützen eine Waffensachkunde machen und darauf hinarbeiten?

Bearbeitet von sniperd
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