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IGNORED

Waffe als Jäger als Sportschützen verleihen


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo zusammen,

 

gibt es hier irgendwas zu beachten?

Klar keine Waffen, welche leider für Sportschützen tabu sind (Schalldämpfer, zu kurzer Lauf etc.)

 

Aber sonst doch alles wie immer oder?

Bestätigung, das man verleihen darf ist dann die WBK und nicht der JS - richtig?

 

Oder verstehe ich die Gesetze falsch?

Bearbeitet von Herr_Merlin
Geschrieben

Würde dir zustimmen,

solange die Kanone sportlich zugelassen ist sollte man sie bedenkenlos über Leihschein an einen Sportschützen verleihen dürfen.

Bin aber gespannt was der Thread noch so zu Tage bringt...

Geschrieben (bearbeitet)

In diesem Fall geht es um eine BDF für Trap / Skeet - die vermutlich älter ist als das halbe Forum - wo finde ich herraus ob diese nun sportlich zugelassen ist? Gibt es da eine öffentliche Liste?

Bearbeitet von Herr_Merlin
Geschrieben (bearbeitet)

Eine BDF sollte in dem Fall recht einfach sein, sie muss nur der Definition einer Langwaffe entsprechen:

 

Langwaffen sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet.

 

Die kann der Sportschütze auf die neue und alte Gelbe WBK erwerben und diese sollte dann im Leihschein stehen.

 

Angaben zum Waffengesetz ohne Gewähr. Lasse mich auch gerne eines besseren Belehren für den Fall, dass ich jetzt völligen Quatsch geschrieben habe:acute: 

Bearbeitet von VTRSP
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Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Herr_Merlin:

gibt es hier irgendwas zu beachten?

Klar keine Waffen, welche leider für Sportschützen tabu sind (Schalldämpfer, zu kurzer Lauf etc.)

 

 

Die vorübergehende Überlassung (Leihe) an den anderen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnsi darf zu dessen Bedürfniszweck stattfinden.

 

Somit muss die Verwendung eben in D schießsportlich zulässig sein. 

Eine B(D)F (als LW, s.o.) für Skeet-/Trap-Disziplinen sollte grundsätzlich unroblematisch sein. 

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Herr_Merlin:

wo finde ich herraus ob diese nun sportlich zugelassen ist? Gibt es da eine öffentliche Liste?

Es gibt keine Liste mit "sportlich zugelassenen Waffen", wenn überhaupt gibt es eine von " vom schiessport ausgeschlossene Waffen " . Das BKA stellt nicht die Zulassung von Waffen bei ihren Prüfungen fest, sie stellt fest ob ausgeschlossen oder nicht.

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Geschrieben

Folglich muss man sagen:

 

Der Sportschütze darf, durch die Leihe, keine Waffe erwerben, die vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen ist.

 

Sowohl der Leihgeber als auch der Leihnehmer sind dafür verantwortlich.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb PetMan:

Es gibt keine Liste mit "sportlich zugelassenen Waffen", wenn überhaupt gibt es eine von " vom schiessport ausgeschlossene Waffen " . Das BKA stellt nicht die Zulassung von Waffen bei ihren Prüfungen fest, sie stellt fest ob ausgeschlossen oder nicht.

 

Was darfst du nicht verleihen wenn der Leihnehmer Sportschütze ist:

- Alles was unter §6 AwaffV fällt, keinen anderslautenden Feststellungsbescheid hat und damit absolut vom Sportlichen Schiessen ausgeschlossen ist: z.b. 2 Zoll Snubbie-Revolver, AR15 mit Kriegswaffenanschein und Lauflänge unter 40cm. MP5 in der Zivilvariante

- Waffen für die kein sportliches Bedürfnis abgeleitet werden kann. Aufgrund der Vielzahl der genehmigten Sportordnungen musst du da aber eine Weile suchen, was nicht doch irgendwo eine Disziplin hat.

Geschrieben
vor 50 Minuten schrieb ASE:

Waffen für die kein sportliches Bedürfnis abgeleitet werden kann

 

Auf welche, außer §6 AWaffV könnte das zutreffen? 

Mir hatte mal eine SB von der Behörde gesagt, dass z.B. ein Drilling nichts für Sportschützen wäre. Aber ist der explizit von Disziplinen, bei denen Einzellader entsprechenden Kalibers zugelassen sind ausgeschlossen? Evtl. wegen des ggf. vorhandenen Stechers, der bei vielen Sportdisziplinen nicht erlaubt ist?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb sealord37:

 

Auf welche, außer §6 AWaffV könnte das zutreffen? 

 

je nach Verband z.b. die Semi-umbauten von gurtgefütterten MG

Bearbeitet von CZM52
Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Minuten schrieb Herr_Merlin:

Letzte Frage, was ist mit dem Überlassen von Munition für die entsprechende Waffe? Wie sieht es da aus?

Afaik darfst du mit Leihschein sogar Muni kaufen - wenn du einen Händler findest der das mitmacht. Genauso solltest du vom Verleiher Muni erwerben können. Sonst nutzt dir die Leihe ja nix.

 

Aber ohne Gewähr, wäre top wenn @ASE oder @CZM52  evtl. was dazu sagen könnte. 

Bearbeitet von Fussel_Dussel
Geschrieben
Gerade eben schrieb Fussel_Dussel:

Afaik darfst du mit Leihschein sogar Muni kaufen - wenn du einen Händler findest der das mitmacht. Genauso solltest du vom Verleiher Muni erwerben können. Sonst nutzt dir die Leihe ja nix.

 

Aber ohne Gewähr, wäre top wenn @ASE evtl. was dazu sagen könnte. 

Dazu gibt es leider völlig unterschiedliche Sichtweisen und Auslegungen. Auch Händler gehen damit völlig unterschiedlich um. Auch wenn es um die Waffe geht, wird das völlig unterschiedlich gehandhabt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Herr_Merlin:

Bestätigung, das man verleihen darf ist dann die WBK und nicht der JS - richtig?

 

Bei Kurzwaffen Ja, Langwaffen (und LW Schalldämpfer) darf man aber auch nur "auf Jagdschein" verleihen.

 

§ 13 Abs. 4 WaffG: Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

 

Die meisten Jäger werden wohl aber auch eine WBK haben.

Bearbeitet von tt22
Geschrieben

Ein ganz einfaches Beispiel: Ein Kollege ist über 10 Jahre Sportschütze. Er besitzt mehrere gelbe WBK`s. 

 

Er geht zum Händler den er kennt, und möchte dort auf Leihschein eine gebrauchte Pistole .45 ACP zum testen in seinem Vereinsschützenhaus mitnehmen.

 

Es gibt Händler, von denen bekommt er die Waffe nicht auf Leihschein. Es gibt Händler, dort bekommt er die Pistole aber keine Munition. Ich habe das persönlich erlebt.

Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

... Afaik darfst du mit Leihschein sogar Muni kaufen - wenn du einen Händler findest der das mitmacht.

... Genauso solltest du vom Verleiher Muni erwerben können. Sonst nutzt dir die Leihe ja nix.

... Aber ohne Gewähr, 

 

- Leihschein ist keine Berechtigung für Munitionserwerb.

- Wenn das Kaliber auf deiner WBK nicht zum Munitionserwerb frei gegeben ist, darfst du auch keine Munition vom Verleiher mit übernehmen (das war bis vor ca. drei Jahren noch anders). Du brauchst dann also auf dem Stand jemanden, der dir die für die Waffe passende Munition überlässt. Die ganze Leihe wird damit in gewissen Sinne ad absurdum geführt, ist jetzt aber so.

- kann durchaus sein, dass das die einzelnen Behörden regional mal wieder anders handhaben, aber - auch Beamte können sich irren. Die A-Karte hat dann ihn jedem Fall der "Sachkundige"

Geschrieben

Das ganze Findet sich im  §12 WaffG: Ausnahme von den Erlaubnispflichten

 

Für die Waffen:

 

  Zitat

 Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;

 

 

Für den Fragesteller ist a) relevant: Also Leihe nur von Waffen, welche vom Bedürfnis des Leihnehmers abgedeckt werden. Außer den §6 AWaffV-Waffen dürften Sportschützen und Jäger sich gegenseitig nahezu alles leihen dürfen. Hauptadressat dieser Regelung sind hier ohnehin die Erben und Sammler, denen man aufgrund der Bedürfniseinschränkung überhaupt keine Waffe leihen darf, da ihr Bedürfnis lediglich auf den Besitz der ererbten Waffen lautet, bei den Sammler nur solche die z.B. in den Berech der Sammlung oder in einen nachvollziehbaren Zusammenhang damit fallen.

 

 

 

Für die Munition:

 

  Zitat

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1.  unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

 

Dem Zweck der Regelung folgend darf Munition darf natürlich mit einer Waffe "geliehen" werden, egal ob von einer Privatperson oder von einem Händler. So kann ein Jäger einem Sportschützen mit WBK seinen .357 Magnum Revolver und Munition leihen, damit dieser damit an einem Wettkampf teilnehmen kann, oder z.B.  ein Händler eine Waffe&Munition zum Testen auf dem Schießstand einem WBK-inhaber vorrübegehend überlassen.

 

Was nicht zulässig ist, das man zu einer einer von X geliehenen Waffen von Y Munition erwirbt. Der Leihschein substituiert nicht generell die Munitionserwebsberechtigung, darüber hinaus fehlt ihr auch in dieser Hinsicht die Beweiskraft.  Das ist nur auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch zulässig.

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Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb DaTaXi:

Interessant ist dann aber doch, dass ich z.B. in Borgholzhausen die MP5 Zivil als Sportschütze auf dem Stand leihen u. schiessen kann.

Das ist aber ein anderes leihen als hier grade Besprochen wird.Das darf sogar jemand OHNE WBK leihen.Und wir mit WBK dürfen nicht schlechter gestellt werden als leute ohne eine waffenrechtliche Erlaubnis. Ich darf auch auf dem Stand mit der Büchse eines Jägers mal eine Runde Scheissen, auch wenn ein SD darauf ist. Ein Gastschütze ohne WBK dürfte das auch.Abe rich darf mir die Waffe nicht im Sinne des § 12 "Leihen" und mitnehmen . Wobei ich das zum zwecke der " sicheren Verwahrung " wiederum doch dürfte. Also alles ganz einfach :lol:

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb tt22:

Die meisten Jäger werden wohl aber auch eine WBK haben.

"Die meisten" schon, Inhaber eines Jugendjagdscheines aber eben nicht.

 

Die dürfen aber auch die Jagd nicht alleine ausüben:

Zitat

Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.

"jagdlich erfahren" bedeutet nicht zwangsweise Inhaber eines Jagdscheines o. einer WBK (z.B. der eigene Opa, der keinen JS mehr löst und keine Waffen mehr hat).

 

Ohne die Möglichkeit auch die zur geliehenen Waffe passende Munition zu bekommen wäre das Ganze ja sinnlos.

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb TriPlex:

Ohne die Möglichkeit auch die zur geliehenen Waffe passende Munition zu bekommen wäre das Ganze ja sinnlos.

Moin, hm Du leihst eine Waffe und bekommst keine Munition … mache ich da einen Denkfehler wenn ich die Munition zum „sofort Verzehr“ auf der Schieẞanlage vor Ort erwerbe ( wenn möglich) und verschiesse.

 

LG Boba

 

 

 

 

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb Bobafett:

mache ich da einen Denkfehler wenn ich die Munition zum „sofort Verzehr“ auf der Schieẞanlage vor Ort erwerbe ( wenn möglich) und verschiesse.

Ja.

Es ging um Jungjäger, der keine eigene Waffe haben darf, in Verbindung mit einer Begleitperson, die selbst keinen Jagdschein haben muss (also dann auch KEINE Waffen ausleihen darf).

Die "Schieẞanlage vor Ort" nennt sich Hochsitz und da habe ich es noch nicht erlebt, dass man dort Munition erwerben kann. ;-)

 

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb TriPlex:

Die "Schieẞanlage vor Ort" nennt sich Hochsitz und da habe ich es noch nicht erlebt, dass man dort Munition erwerben kann. ;-)

👍Da tut sich vielleicht eine Geschäftsidee auf🤔

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