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OLG Düsseldorf: Herstellungs- und Vertriebsverbot für CR 223


P22

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"Das Gewehr "Haenel CR 223" verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf aufgrund des heutigen Urteils des 15. Zivilsenats unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Ulrike Voß derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden. Mit seiner Entscheidung hat der Senat die Berufung der das Gewehr veräußernden Haenel GmbH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021, Az. 4a O 68/20) zurückgewiesen."

 

Quelle:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20221230_MP_Gewehr_Urteil/index.php

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Das Gewehr "Haenel CR 223" verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf aufgrund des heutigen Urteils des 15. Zivilsenats unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Ulrike Voß derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden. Mit seiner Entscheidung hat der Senat die Berufung der das Gewehr veräußernden Haenel GmbH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021, Az. 4a O 68/20) zurückgewiesen.

Die beklagte Haenel GmbH produziert und vertreibt ein Gewehr mit der Bezeichnung "Haenel CR 223" (angegriffene Ausführungsform), die Klägerin Heckler & Koch GmbH ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent). Das Patent hat die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems zum Gegenstand, durch das die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Gewehrs auch nach Eintauchen in Flüssigkeiten – insbesondere Wasser – sichergestellt werden soll. Der Senat hat eine Verletzung dieses Klagepatents durch die im Gewehr "Haenel CR 223" genutzte Konstruktion bestätigt. Das Verschlusssystem verfüge über "ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en)" im Sinne der mit dem Klagepatent geschützten Konstruktionsweise, durch welche der Abfluss von Flüssigkeiten aus dem Waffenverschlusssystem und somit die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Gewehrs nach einem Flüssigkeitskontakt gewährleistet seien.

Aufgrund der im Urteil festgestellten Patentrechtsverletzung ist die Haenel GmbH neben dem Herstellungs- und Vertriebsverbot für das Gewehr "Haenel CR 223" zudem verpflichtet, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gewehre zu vernichten, ihre gewerblichen Kunden gegen eine Entschädigungszahlung zur Rückgabe bereits gelieferter Gewehre aufzufordern und der Klägerin Auskunft über den mit dem bisherigen Verkauf der Gewehre erzielten Gewinn zu erteilen. Auf Basis dieser Auskunft kann die Klägerin dann Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Klagepatent EP 2 018 508 B1 ist in der von der Klägerin in diesem Verfahren geltend gemachten Fassung mit erstinstanzlichem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.09.2022 (Az. 7 Ni 29/20 (EP)) für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten worden. Eine Veranlassung zur Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits nur aufgrund eines möglichen Berufungsverfahrens über den Bestand des Patents bestand daher nach Auffassung des Senats nicht.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die Beklagte kann gegen das Urteil daher nur das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Das Urteil des Senats (Aktenzeichen I-15 U 59/21) ist zeitnah, voraussichtlich im Lauf der 1. KW 2023, in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de externer Link, öffnet neues Browserfenster abrufbar.

 

Düsseldorf, 30. Dezember 2022


Andreas Vitek
stv. Pressedezernent
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/layout_rwd/images/email.png 

 

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vor 30 Minuten schrieb MKK:

Das Gewehr "Haenel CR 223" verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf aufgrund des heutigen Urteils des 15. Zivilsenats unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Ulrike Voß derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden. Mit seiner Entscheidung hat der Senat die Berufung der das Gewehr veräußernden Haenel GmbH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021, Az. 4a O 68/20) zurückgewiesen.

Die beklagte Haenel GmbH produziert und vertreibt ein Gewehr mit der Bezeichnung "Haenel CR 223" (angegriffene Ausführungsform), die Klägerin Heckler & Koch GmbH ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent). Das Patent hat die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems zum Gegenstand, durch das die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Gewehrs auch nach Eintauchen in Flüssigkeiten – insbesondere Wasser – sichergestellt werden soll. Der Senat hat eine Verletzung dieses Klagepatents durch die im Gewehr "Haenel CR 223" genutzte Konstruktion bestätigt. Das Verschlusssystem verfüge über "ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en)" im Sinne der mit dem Klagepatent geschützten Konstruktionsweise, durch welche der Abfluss von Flüssigkeiten aus dem Waffenverschlusssystem und somit die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Gewehrs nach einem Flüssigkeitskontakt gewährleistet seien.

Aufgrund der im Urteil festgestellten Patentrechtsverletzung ist die Haenel GmbH neben dem Herstellungs- und Vertriebsverbot für das Gewehr "Haenel CR 223" zudem verpflichtet, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gewehre zu vernichten, ihre gewerblichen Kunden gegen eine Entschädigungszahlung zur Rückgabe bereits gelieferter Gewehre aufzufordern und der Klägerin Auskunft über den mit dem bisherigen Verkauf der Gewehre erzielten Gewinn zu erteilen. Auf Basis dieser Auskunft kann die Klägerin dann Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Klagepatent EP 2 018 508 B1 ist in der von der Klägerin in diesem Verfahren geltend gemachten Fassung mit erstinstanzlichem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.09.2022 (Az. 7 Ni 29/20 (EP)) für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten worden. Eine Veranlassung zur Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits nur aufgrund eines möglichen Berufungsverfahrens über den Bestand des Patents bestand daher nach Auffassung des Senats nicht.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die Beklagte kann gegen das Urteil daher nur das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Das Urteil des Senats (Aktenzeichen I-15 U 59/21) ist zeitnah, voraussichtlich im Lauf der 1. KW 2023, in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de externer Link, öffnet neues Browserfenster abrufbar.

 

Düsseldorf, 30. Dezember 2022


Andreas Vitek
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Ein verficktes Loch?

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Ich habe ja durchaus HK-Sympathien, und finde es auch nicht schlecht, dass sie nun den Bw-Auftrag für die Infanterie-Hauptwaffe bekommen. 

 

Aber irgendwie will angesichts der o.g., eher schrägen "Rechtsgründe" bzw. des Sachverhalts so überhaupt kein Triumphgefühl aufkommen.

Kann sein, dass man einen ambitionierten Mittelständler der Branche, Haenel eben, damit "erfolgreich" plattgemacht hat. 

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Das Bundespatentgericht hat 6 Nichtigkeitssenate.

Die Entscheidung 3 Löcher als Patent zu halten hat

der 7. Nichtigkeitssenat getroffen. Weder diese noch

eine andere Entscheidung dieses Senats wurde vom

Gericht veröffentlicht (alle anderen Entscheidungen

sind öffentlich abrufbar).

Das stinkt zum Himmel!

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Ich finde es ist recht so. Es gibt nicht umsonst Patente. Ein Unternehmen schützt sich damit….und bezahlen nicht unerhebliche Beträge für die einzelnen Länder für die dieser Patentschutz gilt….

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vor 3 Minuten schrieb coach1964:

Ich finde es ist recht so. Es gibt nicht umsonst Patente. Ein Unternehmen schützt sich damit….

 

Im Prinzip stimmt das. Es muss dem Patent aber

eine Erfindung zu Grunde liegen die neu ist. Löcher

sind schon länger bekannt...

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vor 51 Minuten schrieb WOF:

HK müsste jeden Händler einzeln vor Gericht zerren.

Das werden Sie lassen, die Konkurrenz ist kaltgestellt;

das Ziel also erreicht.

 

 

Warum so kompliziert. Die können, wenn sie wollen, die nächste der dutzenden Abmahn-Kanzleien beauftragen, jeden Händler kostenpflichtig abzumahnen, die das CR223 noch anbieten.

 

Kein Händler wird Bock haben, sich auf den Rechtsstreit einzulassen.

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Wir sind hier im bDaZ.

Da darf man sich nicht mit einer Firma wie HK anlegen. Wenn die Sturmgewehrausschreibung schon für eine Firma zugeschnitten wurde, dann hat diese Firma gefälligst auch zu gewinnen.

Warum habe sich wohl Rheinmetall/Steyr und SiG aus der Ausschreibung zurückgezogen?

Was macht SiG gerade in der USA? Achja - stellt ja die Grundausrüstung für alle 4 Streitkräfte.

Steyr/Bundeswehr wurde von HK wegen dem G62 verklagt.

Und bezüglich der Patentrechtsverletzung durch HK hat sich HK mit Magpul nach Prozessbeginn aussergerichtlich geeinigt, wahrscheinlich brauchen sie jetzt dafür das Geld von Haenel.

Man kann nur hoffen, dass Caracal sich jetzt nicht zurückzieht - immerhin weiß man ja bzgl. Haenel über die Besitzverhältnisse Bescheid.

 

Und bezüglich des Patents würde ich noch abwarten, was da eventuell noch zum Vorschein kommt. Aber vielleicht gab es da auch schon eine „außergerichtliche Einigung“.

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