Zum Inhalt springen
IGNORED

Untersagung der Standnutzung für zwei Jahre


Oldmiller

Empfohlene Beiträge

Moin,
mal eine Frage, oder auch mehrere, nach eurer Meinung oder Wissensstand zur möglichen Untersagung der Standnutzung für zwei Jahre.


Wir sind Mieter in einer Schützengesellschaft.


Anders als der Stammverein, ermöglichen wir unseren Mitgliedern auch das Schießen nach dem BDMP.
Nun sind aus dem Stammverein einige Mitglieder auch bei uns eingetreten, um dann den Regeln des BDMP schießen zu können.

Nun hatte einer dieser Mitglieder den Stammverein verlassen, weil er vom Vorstand ziemlich dumm angemacht wurde.
In seiner Kündigung zum Jahresende, wurde ihn, vom Vorstand, die Nutzung des Standes, auch als Gastschütze oder auch Mitglied eines eingemieteten Vereins, für 2 Jahre untersagt.

Ich halte die Untersagung für rechtswidrig und glaube, das diese rechtswidrige Untersagung auch gegen die Regel als EV verstößt.

Frage, was meint ihr?
Welcher Stelle unterstehen die Vereine als eV, bzw, an wen kann man sich wenden um sich zu beschweren oder Rechtsmittel einzulegen?
Habe mal gehört, das ein eingetragener Verein seine Gemeinschaftlichkeit verlieren könne, wenn sie grob gegen (allgemeine Vereins-)Regeln verstoßen.
 

Der Betroffene hat sich sonst nicht zu Verschulden kommen lassen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also vorab: ich bin kein Jurist... 

Aber wenn ich jemanden nicht in meinem Haus haben möchte, dann bekommt er Hausverbot. 

Das ist doch völlig normal. 

 

Lässt du einfach jedes "Gesindel" in dein Wohnzimmer? 

 

Das es in diesem Fall evtl nur um gekränkte Eitelkeit geht kann ja sein.. 

Vermutlich wäre es zielführender, wenn die verbleibenden Mitglieder das Thema in der Vorstandsgruppe besprechen lassen. Evtl sind die Vorstandsmitglieder ja anderer Meinung und überstimmen den ersten Vorstand.... 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 48 Minuten schrieb WOF:

Jupp, der Mieter hat das Hausrecht!

Jo.. 

 Setzt aber voraus, dass er auch die ganze Anlage gemietet hat. 

Wenn er nur einen Nutzungsvertrag für einzelne Stände hat, dann ist das nicht so eindeutig... 

 

Ansonsten:

 

vor 9 Minuten schrieb CZM52:

Und der Vermieter kann den Mitvertrag auch kündigen

Geht das auch ganz schnell... Im übrigen je nach Vertrag ohne große Kündigungsfrist, da möglicherweise Gewerbemietvertrag.... 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

ah, so einfach ist das also:


Deine Nase passt mir nicht, du kommst hier nicht rein.

Ich denke aber, wenn man eine Anlage vermietet, schränkt das das Hausrecht ein?
Sonst könnte der Vermieter einer Wohnung ja auch bestimmen, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht.
Zum Beispiel verbiete der Vermieter der Mieterin als unverheiratet Person, Männer mit auf die Wohnung zu nehmen?
Ach ne, das hatte wir ja schon mal.......

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gerade eben schrieb Oldmiller:

ah, so einfach ist das also:


Deine Nase passt mir nicht, du kommst hier nicht rein.

Ich denke aber, wenn man eine Anlage vermietet, schränkt das das Hausrecht ein?
Sonst könnte der Vermieter einer Wohnung ja auch bestimmen, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht.
Zum Beispiel verbiete der Vermieter der Mieterin als unverheiratet Person, Männer mit auf die Wohnung zu nehmen?
Ach ne, das hatte wir ja schon mal.......

 

 

Grundsätzlich kann der Vermieter natürlich nicht sagen wer in die von dir gemietete Wohnung darf....aber er kann die kündigen. Wenn deine Wohnung für den Besuch riskieren willst, kannst das natürlich tun.

 

 

Auf deutsch, ich würd mir gut überlegen ob ich den Nutzungsvertrag riskiere wegen dem einen Schützen.....

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wegen so einem Gedöhns vermieten wir nicht!

Entweder Mitglied oder Gast!

Fertig!

Aus dem Stammverein auszutreten war keine glorreiche Idee......

 

Ein eigener Herd ist Goldes wert!

 

Unsere vom  BDMP und DSU sind alle Mitglieder im RSB-Verein.

Dieses, Wir wollen uns nur einmieten und einen Mitbenutzungsvertrag, geht mir auf den Keks!

Dafür sind gewerblichen Stände.

Wir haben eine Lüftung für ca. 70K€ eingebaut. Das ging nur mit Förderung!

Eine Grundlage für die Förderung war unter anderem die Mitgliedszahl und die Benutzung der Anlage!

Sonstige Arbeiten zur Erhaltung der Infrastruktur wird von Mitgliedern geleistet.....die haben keinen Bock zu sehen das xy kommt, zahlt und geht!

  • Gefällt mir 2
  • Wichtig 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ganz so einfach ist es nicht.
Der Vermieter darf nach meiner Ansicht den Personenkreis der den vermieteten Stand benutzt nicht einschränken. Mit welcher Begründung sollte er das tun dürfen? Nur weil er es will? Wie sieht es dann mit Frauen aus oder Menschen mit Migrationshintergrund? Dürfen die den Stand dann auch nicht nutzen? Dürfte der Vermieter das einschränken? Nein, sicher nicht. DAS deckt das Hausrecht sicher nicht ab.
Natürlich ist es blöd wenn es zu Reibereien zwischen dem Stammverein und dem eingemieteten Verein kommt und beide Parteien sollten sich über ihr Verhältnis grundsätzlich mal Gedanken machen ....

Interessant in diesem Zusammenhang:
https://ratgeber.immowelt.de/a/das-hausrecht-so-duerfen-mieter-zu-hause-regieren.html

Bearbeitet von Peter K
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Rechtlich scheint das hier gar nicht so kompliziert zu sein. "Kompliziert" ist hier insbesondere wohl die "Führung" des vermietenden Vereins. Auch wenn dieser Fall jetzt unter Beibehaltung des "neuen" Mitglieds und des Mietvertrags gelöst wird, wäre ich nicht überrascht, wenn es bald neuen Ärger gäbe. Den Mietzins nimmt die Vereinsführung des Vermieters offenbar gerne mit. Aber wehe etwas läuft nicht so, wie es diese Führungsriege will!

  • Heute ist es ein Schütze, der seine Mitgliedschaft gewechselt hat,
  • morgen schießt ihr vielleicht angeblich die Anlage zu Klump und
  • übermorgen betreibt ihr wohl möglich vorgebliches, kampfmäßiges Schießen für Extremisten

Falls sich im Vorstand des Vermieters keine personellen Veränderungen ergeben, würde ich mich auf künftige Dissonanzen einstellen. :closedeyes: Jeder gescheite und persönlich ausgeglichene Vorstand hätte sich in diesem Fall gesagt: "Wer ziehen will, den soll man nicht aufhalten." und falls dieses zu oft vorkäme, bei sich bzw. im eigenen Verein nach Ursachen gesucht. :gutidee:

 

Dein

Mausebaer :closedeyes:

  • Gefällt mir 7
  • Wichtig 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Aus meiner Sicht ist bei einem "normalen", satzungskonformen Abwanderns des Mitgliedes (das ja aus allen möglichen Gründen erfolgen kann) aus diesem Verein schon sonderbar, daß man ihn mit dem Bannstrahl belegt, daß er weder als Gastschütze noch als Mitglied eines Gastvereines (wo er vermutlich deutlich mehr für die Nutzung der Anlage zahlt als als Mitglied des Eigentümervereins) für Jahre seinen Fuß auf das Gelände des Vereins setzen darf.

Es gibt hier ja nur zwei Austrittsmöglichkeiten, erstens der Schütze hat satzungskonform seinen Austritt erklärt (gekündigt) oder er ist ausgeschlossen worden (dafür gibt es in jeder Satzung klare Vorgaben wie das zu erfolgen hat). Für den Ausschluss müssen üblicherweise schwerwiegende Gründe vorliegen, z.B. Verstoß gegen satzungsgemäße Pflichten, sonstiges vereinsschädigendes Verhalten oder nicht bezahlte Mitgliedsbeiträge. Dann entscheidet üblicherweise der Vorstand und die Hauptversammlung (oder ein Schiedsstelle) ist das Revisionsgremium, je nach Satzung. 

Sollte @Oldmiller´s Darstellung die ganze Wahrheit darstellen, und der Schütze hat einfach gekündigt, ist es mehr als kurios, dieses Vorgehen des Vorstandes. Sollte der Schütze aber nicht ausgetreten sein, sondern tatsächlich ausgeschlossen worden sein, liegt die Sache deutlich anders.

 

Schon mal jemand darüber nachgedacht, daß der betroffene Schütze und sein Exverein das unter sich ausmachen sollten, gerne, wenn nicht über die Hauptversammlung (oder die Schiedsstelle), auch vor Gericht, anstatt seinen neuen Verein, der bei seinem Exverein eingemietet ist, vor die Bärenhöhle zu schubsen. Nicht der neue Verein des Schützen muss sich das Zutrittsrecht "erstreiten" sondern der betroffene selbst. 

Bearbeitet von Bounty
  • Gefällt mir 3
  • Wichtig 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ja, es ist so, wie von mir geschildert.
Ich hatte, als SLG Leiter innerhalb meines Vereins, den vermietenden Stammverein vorgeschlagen, ihren Mitgliedern auch die Bildung einer SLG zu gestatten.
Das will der Vorstand nicht, warum auch immer.

Somit sind einige Mitglieder des Stammvereins, auch bei uns Mitglied geworden, um meiner SLG beitreten zu können, dann auch mit halbautomatischen Langwaffen auf 100 Meter schießen zu dürfen.

Das hat den Vorstand des Stammvereins auch schon nicht geschmeckt.
Nun ist aus besagtem Grund, es war eine Beleidigung seitens eines Vorstandmitgliedes, ein Mitglied aus dem Stammverein raus.
Um zu verhinder, das es andere auch so machen, hat sich der Vorstand dieses 2 jähriges Hausverbot ausgedacht.
Das wird jeden treffen, der aus den Verein austritt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

1 hour ago, Peter K said:

Der Vermieter darf nach meiner Ansicht den Personenkreis der den vermieteten Stand benutzt nicht einschränken. Mit welcher Begründung sollte er das tun dürfen? Nur weil er es will? Wie sieht es dann mit Frauen aus oder Menschen mit Migrationshintergrund? Dürfen die den Stand dann auch nicht nutzen? Dürfte der Vermieter das einschränken? Nein, sicher nicht. DAS deckt das Hausrecht sicher nicht ab.

 

Im Prinzip herrscht Vertragsfreiheit. Die hat gewisse Grenzen, z.B. Diskriminierung aufgrund bestimmter speziell einem Diskriminierungsverbot unterliegenden Kategorien. (Im Schießwesen ist dann schon wieder ein Widerstreit der Interessen vorprogrammiert, weil den Vereinen eine Funktion als Vorfilter zugemutet wird, die fast einer öffentlichen Beleihung entspricht, aber das ist nochmal eine andere Sache.) Es gibt auch ein allgemeines Schikaneverbot im bürgerlichen Recht, wobei dann aber doch viele Dinge als nicht-schikanöse berechtigte Interessen zählen. Zunächst einmal, wenn keine konkrete andere Regelung das verbietet, darf man natürlich z.B. nur an Vereine vermieten, die in grünen Traditionsuniformen herumlaufen und vor dem Schießen Männergesang mit dem Obristschützenmeister als Dirigenten praktizieren, wenn einem das wichtig ist, und wenn ein Verein das nicht tun will, dann muss er halt woanders schießen.

 

Im vorliegenden Fall, was ist denn die Motivation? Einmal unterstellt, dass es sich um einen Austritt aus freien Stücken ohne vorherigen Streit handelte: Ist das nur ein persönliches Nachtreten gegen jemanden, mit dem es persönlich nicht so gut geklappt hat, oder machen die das bei allen so, als eine Art Wettbewerbsbehinderung, um Konkurrenz von Vereinen mit vielleicht attraktiverem Angebot oder netteren Leuten zu unterbinden? Es gibt dann auch wieder rechtliche Grenzen solcher Wettbewerbsbehinderung, eine davon im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Ob sich aber zwei Schützenvereine wirklich deswegen beharken wollen? Eher interessant wäre da aus meiner Sicht die Praxis, wenn ich es richtig verstehe, gewisser Verbände gegenüber den Vereinen, dass sie nicht gleichzeitig Mitglied in einem anderen Verband sein dürfen, was ja eigentlich Wettbewerbsbehinderung in Reinform ist.

 

Ein nochmal anderer Aspekt wäre, wenn sich dieses Betretungsverbot auch auf ausgeschriebene Wettbewerbe erstreckt, die der Schütze in seinem neuen Verein bräuchte, um sich für irgendwelche höherwertigen Meisterschaften zu qualifizieren, und die er nicht ohne weiteren Vereinswechsel woanders schießen kann. Da sollte dann eigentlich der Verband etwas dagegen haben. Es wäre ja kaum sportlich, einfach die besten Schützen des Konkurrenzvereins von einem Wettbewerb auszuladen, damit die eigenen leichter weiterkommen.

 

 

Bearbeitet von Proud NRA Member
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 5 Minuten schrieb Bounty:

...

 

Sollte @Oldmiller´s Darstellung die ganze Wahrheit darstellen, und der Schütze hat einfach gekündigt, ist es mehr als kurios, dieses Vorgehen des Vorstandes.

 

Das ist gar nicht kurios. Sperre bei Gelegenheit mal die Ohren auf, über was sich so manche Vorstandsmitglieder ereifern! Dass man einem Mitglied keine gelbe WKB befürworten können, weil das sich ja dann einfach kaufen könne, was das will, ohne dass sie das kontrollieren können ( :gaga: :gaga: :gaga: ), ist da schon langweilig. :boredom:

 

 

vor 5 Minuten schrieb Bounty:

Sollte der Schütze aber nicht ausgetreten sein, sondern tatsächlich ausgeschlossen worden sein, liegt die Sache deutlich anders.

 

Wieso? :huh:

Das Hausrecht liegt beim Mieter und wenn er auch noch Mitglied beim Mieter ist ...

Zu den Schießen des Ex-Vereins will der ja gar nicht gehen. :closedeyes:

 

vor 5 Minuten schrieb Bounty:

Schon mal jemand darüber nachgedacht, daß der betroffene Schütze und sein Exverein das unter sich ausmachen sollten, gerne, wenn nicht über die Hauptversammlung (oder die Schiedsstelle), auch vor Gericht, anstatt seinen neuen Verein, der bei seinem Exverein eingemietet ist, vor die Bärenhöhle zu schubsen.

Der ist beim alten Verein raus - da ist nichts mehr mit irgendwelchen Vereinsgerichten und  -versammlungen - raus und fertig.

 

Der vermietende Verein verbietet einem Mitglied des ein-gemieteten Verein, den Stand zu betreten, weil es einmal Mitglied im vermietenden Verein war.

 

Das ist nicht anders als wenn sich Du und Dein(e) Patner(in) getrennt haben und Dein(e) Ex-Partner(in) nun mit Deinem Mieter zusammen ist und Du Deinem/er Ex-Partner(in) verbietest, Deinen Mieter in der von Dir an Deinem Mieter vermieteten Wohnung zu besuchen.

 

 

vor 5 Minuten schrieb Bounty:

Nicht der neue Verein des Schützen muss sich das Zutrittsrecht "erstreiten" sondern der betroffene selbst. 

 

Der Vermieter verhindert (partiell) die Nutzung des Mietobjekt zu dem Zweck, zudem es ver- und gemietet wurde.

 

Dein

Mausebaer

  • Gefällt mir 4
  • Wichtig 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 4 Minuten schrieb Oldmiller:

ihren Mitgliedern auch die Bildung einer SLG zu gestatten

In Deutschland gibt es Vereinsfreiheit, die nur in ganz wenigen Fällen eingeschränkt werden kann (Mitgliedschaft ob zwei politischen Parteien zum Beispiel geht nicht). Den Mitgliedern eines Vereins zu untersagen einen zusätzlichen, anderen Verein zu gründen, diese macht hat der Vorstand nicht.

  • Gefällt mir 3
  • Wichtig 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Natürlich kann ich der das Hausrecht hat jemandem den Zutritt verweigern. Ich halte es allerdings für fraglich ob man das auf Dauer durchhalten kann, wenn der jenige eigentlich nichts angestellt hat. Jemanden aus einem e.V. raus zu bekommen ist fast unmöglich wenn er keine goldenen Löffel geklaut hat. Mit dem Hausrecht hätte man dann ja ein probates Mittel jemand rauszuekeln. Die Meinung ist übrigens von einem Anwalt (das mit dem kündigen aus einem e.V.).

Das heißt, wenn das Mitglied sich nichts hat zu Schulden hat kommen lassen, wird das eher schwierig wenn er sich wehrt. Auch wenn dér Typ den Vereinsfrieden stört ist das nicht so einfach. 

Der Mietvertrag kann natürlich gekündigt werden. Die Fragen sind will der Gastverein das riskieren und will der Hauptverein die Einnahmen verlieren?

Bearbeitet von callahan44er
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 5 Minuten schrieb Mausebaer:

 

Der Vermieter verhindert (partiell) die Nutzung des Mietobjekt zu dem Zweck, zudem es ver- und gemietet wurde.

 

 

Der entscheidende Satz. Eindeutig ein Versuch den bestehenden Vertrag zu brechen.

Kann man mache.

Muss man sich auch leisten können.

Noch gilt Pasta Stunt servanda.    (DAS macht die Autokorrektur aus pacta sunt servanda!..

 

...ungebildetes Pack, das sowas entwickelt hat, der Strudel* soll sie holen!)

 

* schon wieder! Teufel auch!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

3 minutes ago, HillbillyNRW said:

Noch gilt Pasta Stunt servanda.    (DAS macht die Autokorrektur aus pacta sunt servanda!..

 

Die Mittelform wäre nicht schlecht: Pasta sunt servanda! 

 

Wäre vielleicht sinnvoller als eine Provinzposse, in der sich zwei Schützenvereine gegenseitig vor Gericht beharken. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 20 Minuten schrieb Oldmiller:

hat sich der Vorstand dieses 2 jähriges Hausverbot ausgedacht.

Wie wäre es eine außerordentliche Versammlung zu fordern und den Vorstand abzuwählen? Es muss dann natürlich auch einer machen wollen. Vielleicht reicht ja schon die Androhung wenn genug mitmachen. 

Bearbeitet von callahan44er
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.