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IGNORED

Erlaubnis für Munitionserwerb beschränkt auf Munitionstyp ?


OSM_Gerry

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Wir haben für unseren Verein die Pistole einen verstorbenen Mitglieds erworben. Es handelt sich um eine seltene Pistole im Kaliber .38 spezial. Wir wir festgestellt haben, kann man mit dieser aber nur den Munitionstyp .38 WC verschießen. Das Landratsamt mein nun, man müsste die Erlaubnis auch konkret auf diesen Munitionstyp beschränken da die normale Munition cal .38 sp nicht passt. Das ist für mich nicht nachvollziehbar. In nachstehenden Auszug aus dem Gesetzestext ist zwar eine Beschränkung auf den Munitionstyp erwähnt aber es macht für mich keinen Sinn: >

Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Eintragung/Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf diesem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte
3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Magnum) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC).
Die Waffenbehörden sind insofern im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt, das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch für die in Bezug auf die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten zu unterstellen; eine inhaltliche Beschränkung der erteilten Berechtigung soll nur im Ausnahmefall und nur dann erfolgen; wenn im Hinblick auf einzelne konkrete Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt eine Verwendungsmöglichkeit unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann.
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vor 5 Minuten schrieb OSM_Gerry:

Wir wir festgestellt haben, kann man mit dieser aber nur den Munitionstyp .38 WC verschießen. Das Landratsamt mein nun, man müsste die Erlaubnis auch konkret auf diesen Munitionstyp beschränken da die normale Munition cal .38 sp nicht passt.

Woher hat denn das Landratsamt diese Information?

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das landratsamt hat diese information, weil es halt auch so ist.

ich kenne KEINE pistole im kaliber .38WC deren magazin eine standartprtrone .38 rundkopf ( oder ähnliches geschoss ) aufnehmen und zuführen kann. also wozu eine erwerbsberechtigung für munition, für die die betreffende waffe NICHT geeignet ist ?

 

anders herum ist natürlich kein problem - in einer waffe mit kaliber.38 sepc. lässt sich natürlich auch .38 WV verschiessen.

 

ich sehe da nicht unlogisches.........

 

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Alles gut und Schön aber wenn man nur WC daraus verschießen kann warum dieser Aufwand.

Man hat früher die Disziplin 2.45 Zentralfeuer damit geschossen aber die Schützen die so was besaßen wurden ständig disqualifiziert weil ihre ( diese) Waffe nur Probleme bereitete. Also nicht überbewerten und entsorgen das Gerät.
https://www.collector-firearms.de/halbautomatische-pistolen/1354-halbautomatische-pistole-smith-wesson-mod-52-2-kal-38-specialwc.html

Schöne Grüße  

Bearbeitet von Lusches
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vor 55 Minuten schrieb OSM_Gerry:
Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Eintragung/Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf diesem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte
3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Magnum) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC).
Die Waffenbehörden sind insofern im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt, das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch für die in Bezug auf die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten zu unterstellen; eine inhaltliche Beschränkung der erteilten Berechtigung soll nur im Ausnahmefall und nur dann erfolgen; wenn im Hinblick auf einzelne konkrete Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt eine Verwendungsmöglichkeit unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann.

 

vor 55 Minuten schrieb OSM_Gerry:

Wir wir festgestellt haben, kann man mit dieser aber nur den Munitionstyp .38 WC verschießen.

 

und warum nicht mal lesen was man selbst zitiert und schreibt!

 

Wie deutlich brauchst Du es noch? So ist es eben.

 

Das ist eine Regelung sie ausnahmsweise mal sinnvoll ist.

Und wo ist für einen Verein das Problem eine entsprechende Munitionsberechtigung - bei Bedarf - zu erhalten.

Wieder mal ein Problem das keins ist.

Bearbeitet von alzi
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vor 30 Minuten schrieb qwertz:

Ja das stimmt das ist genau so eine Gurke die nicht ordentlich repariert. 

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Wenn nur .38 Spl. WC geladen werden können, müsste diese Patrone, für die die Waffe gebaut ist, auch irgendwo drauf stehen.

Und .38 Special Wadcutter ist nunmal eine eigene Patrone, nach CIP.

Der Maximaldruck dafür ist 1200 bar, bei der normalen .38 Special sind es schon 1500 bar.

Das Beschränken der Erwerbsberechtigung auf die Munition, die auch tatsächlich in der Pistole verwendet werden kann, ist doch nicht verkehrt.

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vor 3 Stunden schrieb OSM_Gerry:

Wir haben für unseren Verein die Pistole einen verstorbenen Mitglieds erworben. Es handelt sich um eine seltene Pistole im Kaliber .38 spezial. ...

Welche Pistole ist es denn?

Wie ist die Kaliberbezeichnung auf der Waffe?

 

Im übrigen würde schon geschrieben:

1. Serienmäßig gibt es keine Pistolen im Kaliber .38SPL

2. Aus einer Waffe im Kaliber .38SpecialWC darf keine .38Special verschossen werden. Selbst dann nicht, wenn es technisch möglich sein sollte. (z.B. manche Revolver).

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Hi,

 

ist doch ganz logisch! In eurem speziellen Fall macht doch das WaffG sogar mal Sinn.

Die Waffe ist im Kaliber .38 SP/WC. Daraus kann man keine .38spc verschießen, und sollte es auch nicht tun, weil der Gasdruck der .38spc höher ist als der der .38SP/WC.

Du kannst mit einer 12/70er Flinte auf der WBK und den dazugehörigen Munitionserwerb auch keine 12/76er Munition kaufen. Umgekehrt aber schon. Selbiges gilt auch für .22lfb vs. .22 extra LR.

 

Also alles richtig gemacht beim Amt.

 

Cheers

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vor einer Stunde schrieb Qnkel:

Ich bin ziemlich sicher, dass diese Pistole dann auch das Kaliber ".38 Spl.Wad Cut." oder ähnliches graviert hat. So wird sie dann auch in die WBK eingetragen und fertig.

 

 

wie hier z.B. https://egun.de/market/item.php?id=18475812#img

Bearbeitet von Fantasy
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vor 18 Stunden schrieb rockwilder:

Ich wette, daß es eine S&W 52-2 ist. Dann ist der Landrat auf dem richtigen Weg. Wir hatten genau das gleiche Problem und mussten es auch lernen 😄

Richtig * Danke für den Hinweis. So weit sind wir jetzt zwischenzeitlich auch. Die Auffassung der Behörde ist richtig.

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Am 12.10.2022 um 20:26 schrieb hexoplast75:

Das Kaliber .38 Special Wadcutter ist in der CIP ein eigenes Kaliber, und nicht "nur" eine Variante der .38 Special.

Korrekt. Laut NWR-Munitionskatalog ist deshalb hier auch der Code 148 (.38SpecialWC) zu wählen, im Schützenjargon u.a. auch bekannt unter .38Special Wadcutter, .38WC, .38 Special Mid-Range.

 

 

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