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IGNORED

Waffe vom verstorbenen Vater aus legalem Besitz geerbt. Was nun?


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Geschrieben

Da hat ein Sportschütze mit mehrfacher Waffenberechtigung eine Para 08 vom Vater vererbt bekommen. Er hat aber bereits eine 9 mm eingetragen aus  seiner grün. jetzt nötigt ihn die Behörde diese geerbte Waffe  abzugeben da er dafür kein Bedürfnis hätte. Weil ja schon einen 9mm.

Ist das Gesetzkonform?

Da er als Erbe ja schon einen Waffenberechtigung hat sollte es im Erbfall doch möglich sein.

Geschrieben
Gerade eben schrieb matokla:

Meines Wissens sind Erbwaffen bedürfnisfrei. Und da der Erbe schon waffenrechtliche Erlaubnisse hat, muss auch nichts blockert werden. Die Behörde treibt hier Spielchen.

diesen Kenntnisstand habe ich auch.

 

Geschrieben

Wenn er sie „auf Sportschützen-WBK“ will, dann muss er ein entsprechendes Bedürfnis nachweisen und 2/6 gilt auch. 
 

Wenn er sie auf „Erben-WBK“ nimmt, ist „Erbe das Bedürfnis“ und auch 2/6 ist nicht anzuwenden. 
 

Habe ich auch durch. Habe sämtliche Waffen dann auf Erben-WBK genommen. Denn so bleiben sie mir auch, wenn ich das Sportschießen mal an den Nagel hänge ….

 

Grüße 

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  • Wichtig 7
Geschrieben

Man kann so viele Waffen erben, wie man "möchte", die Behörde hat die einzutragen ohne Wenn und Aber.

PUNKT.

Da sollte man auch nicht von abgehen. Erbschein vorlegen, und los.

Notfalls eben mit Hilfe des Anwalts rangehen.

Aber nich aufgeben!

 

  • Gefällt mir 11
  • Wichtig 3
Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb 1913:

RLP  und das bei Kreissverwaltung Trier/Saaarburg.

 

Mein herzliches Beileid ! Genau diese Behörde, speziell ein Mitarbeiter dort, ist für seine absolut "restriktive" Auslegung des Waffengesetzes bekannt, er versucht sich an den Fußstapfen eines "alten Hasen", den älteren LWB hier noch allzugut im Gedächtnis sitzenden Jürgen Edgar B. Eine 3. Kw ? Dann bekommt der Schnappatmung....Habe schon überlegt meinen Wohnsitz mal zum Spaß in seinen Wirkbereich zu verlegen, das wäre sein Ende.....ich an Stelle des Erben würde da nicht lange Fackeln und einen Fachanwalt mit der Angelegenheit betrauen, alles andere ist sinnlos und kostet nur unnötig Nerven.

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  • Wichtig 1
Geschrieben (bearbeitet)

@qwertz Langwaffen kein Problem, aber die Kurzwaffen wollten sie nicht eintragen.

Ok, hat das Amt dann doch gemacht, aber die waren immer noch (ideologisch) angepisst.

Das hat man mir auch gesagt, das das absoluter Nonsens ist soetwas zu erben.

 

Aber das Spiel hatten wir auch schon mit Schalli, Jugendjagdschein, ANTRAG auf Jagdscheinverlängerung USW....

Nirgendwo steht, das z.b. ein ANTRAG auf Jagdscheinverlängerung gestellt werden muss.

Mir sagte die Leiterin der unteren Jagdbehörde: Ohne Antrag kann man den Jagdschein falls was vorffällt  nicht entziehen ----o-Ton.

Anscheinend ging das früher als ohne ANTRAG verlängert wurde nicht.

 

Bearbeitet von Valdez
Geschrieben
Gerade eben schrieb josa20:

Mein herzliches Beileid ! Genau diese Behörde, speziell ein Mitarbeiter dort, ist für seine absolut "restriktive" Auslegung des Waffengesetzes bekannt, er versucht sich an den Fußstapfen eines "alten Hasen", den älteren LWB hier noch allzugut im Gedächtnis sitzenden Jürgen Edgar B. Eine 3. Kw ? Dann bekommt der Schnappatmung....Habe schon überlegt meinen Wohnsitz mal zum Spaß in seinen Wirkbereich zu verlegen, das wäre sein Ende.....ich an Stelle des Erben würde da nicht lange Fackeln und einen Fachanwalt mit der Angelegenheit betrauen, alles andere ist sinnlos und kostet nur unnötig Nerven.

Ich hatte eine Sache da hat ihn das Oberverwaltunngsgericht aber aufgeklärt. Bin nicht mehr bei dieser Behörde, jedoch vom Regen in die Traufe geraten.

 

Geschrieben
Gerade eben schrieb qwertz:

 

Den ideellen Wert für den Erben hat die Behörde nicht zu beurteilen. Punkt!

schon mal garnicht wenn es um eine 08 geht, deutsches technisches Kulturgut.

 

Geschrieben
Gerade eben schrieb Suerlaenner:

Nichtsdestotrotz, bitte achtet auf Eure Ausdrucksweise, ist auch nicht unbedingt zielführend 

 

Über Deinen Dachverband solltest Du Kontakt zum Fachanwalt bekommen

Ich werde das so weitergeben. Er soll sich aber erst mal von einem Mitarbeiter der Behörden den § 20 Abs. 1  WG vorlesen lassen.

und ja, Erbenwbk wäre die bessere Wahl.

 

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