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IGNORED

Waffe vom verstorbenen Vater aus legalem Besitz geerbt. Was nun?


1913

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Ein Blick ins WaffG klärt das:

Zitat

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen

 

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vor einer Stunde schrieb JuergenG:

Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist

Auch das hervorgehobene ist bei Erbfällen zu beachten.

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vor 12 Stunden schrieb 1913:

Da hat ein Sportschütze mit mehrfacher Waffenberechtigung eine Para 08 vom Vater vererbt bekommen. Er hat aber bereits eine 9 mm eingetragen aus  seiner grün. jetzt nötigt ihn die Behörde diese geerbte Waffe  abzugeben da er dafür kein Bedürfnis hätte. Weil ja schon einen 9mm. Ist das Gesetzkonform?

 

 

Nein, das entspricht, wie hier schon gesagt, nicht der Rechtslage (ist insofern m.E. auch eine falsche/tendenziöse Auskunft durch die Behörde...).

 

Denn es kann, wie gesagt, der Antrag auf Erteilung einer Erben-WBK gestellt werden, und es müsste darauf unter genannten Voraussetzungen auch ein Anspruch bestehen.

Mit der Sportschützeneigenschaft hat das nichts zu tun. Die wirkt sich hier noch insofern positiv aus, als die (ansonsten geltende) Blockierpflicht für die Waffe entfällt.

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Am 11.10.2022 um 21:19 schrieb Valdez:

@qwertz Langwaffen kein Problem, aber die Kurzwaffen wollten sie nicht eintragen.

Ok, hat das Amt dann doch gemacht, aber die waren immer noch (ideologisch) angepisst.

Das hat man mir auch gesagt, das das absoluter Nonsens ist soetwas zu erben.

 

 

Die Privatmeinung der behördlichen Sachbearbeiter zur Sache (und um nichts anderes handelt es sich, s.o.) interessiert nicht. 

Gut, du hast dich ja nicht ins Bockshorn jagen lassen. 

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Am 11.10.2022 um 23:38 schrieb PetMan:

Imho einen Monat nachdem er von der Waffe kenntnis bekommen hat. Wusste er das sein Vater sowas hat? Kenne Fälle die wussten das nicht und die fingen an zu suchen als das Amt sich meldete..............

Ein Monat nach Bekanntsein der Erbenstellung wäre korrekt. Wenn ein Erbschein ausgestellt wird, läuft die Frist also erst ab Zugang desselben beim Erben. Das kann je nach Schwierigkeitsgrad beim Nachlassgericht, Prüfung evtl. vorliegender Testamente o.ä. ggf. also auch erst Monate nach dem Todesfall sein.

 

Wie schon richtig oben geschrieben, ist der Erwerb als Erbe über § 20 WaffG aber immer bedürfnisfrei. Da darf die Waffenbehörde keine Bedürfnisbescheinigung fordern.

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vor 11 Stunden schrieb drummer:

Wenn die weiterhin so gewalttätig gegen das Eigentum vorgehen, dann wird das wohl irgendwann zur Norm werden. Und das zurecht!

zu Recht?

 

 Was passierte denn mit den Waffen aus privaten Altbeständen? So gut wie nie etwas. Mir ist die letzten Jahre nicht bekannt geworden.

 

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vor 24 Minuten schrieb 1913:

Mir ist die letzten Jahre nicht bekannt geworden.

Wie sollte es auch?

 

Erwartetst du die Schlagzeile "Banküberfall mit geerbter Waffe"????

oder

"Banküberfall mit geerbter, aber nicht gemeldeter Waffe"????

Bearbeitet von chapmen
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27 minutes ago, 1913 said:

 Was passierte denn mit den Waffen aus privaten Altbeständen? So gut wie nie etwas. Mir ist die letzten Jahre nicht bekannt geworden.

 

Nichts. Deswegen sehe ich auch kein Problem darin, dass diese "verschwinden" wenn die Leute in Notwehr ihr Eigentum vor Enteignung schützen.

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Am 11.10.2022 um 21:19 schrieb Valdez:

Nirgendwo steht, das z.b. ein ANTRAG auf Jagdscheinverlängerung gestellt werden muss.

Ich bin da viel kulanter. Jede Behörde kann jeden geforderten Antrag von mir bekommen. Persönlich und zur Niederschrift 🙂

 

Gruß,

 

frogger

 

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