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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband


ASE

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vor 6 Stunden schrieb ASE:

Auf welcher Grundlage erfolgt denn diese Aussage? Der GG ist nicht etwa durch Verfassungklage verpflichtet worden, sondern hat aus freien Stücken §14 WaffG geändert, um den Schützen entgegenzukommen

Na ja Verfassung:
Das Grundgesetz wird mittlerweile vom Gesetzgeber mit Füßen getreten und der Bundespräsident nickt als Marionette alles ab.


Wenn der Gesetzgeber sich an das Grundgesetz gehalten hätte, wäre der Besitz nicht Bedürfnis-pflichtig.
Deswegen, laut damaliger Begründung des Gesetzesgebers, war bis 2003 der Erwerb Bedürfnis pflichtig und der Besitz Unbegrenzt.

Der Artikel 14 garantiert das Eigentum, also theoretisch.

Nun stellen wir uns mal vor, SUV werden jetzt als böse Autos Bedürfnis pflichtig, und zwar rückwirkend.

Bei den Magazinen zum Beispiel haben wir die Rückwirkung noch dazu bekommen.
Alle SUV Besitzer müssen nun ein Bedürfnis nachweisen, oder das Fahrzeug einen Berechtigten überlassen.
Man hat sein Auto, Schlüssel und Brief beim Verkehrsamt abzugeben und geht dann ohne Entschädigung nach Hause.
Was dann wohl los ist.
Einzelhäuser in Städten ist auch eine Idee.

einen Berechtigten überlassen, ist doch nichts andere als einen Enteignung.
Eine Enteignung, ohne Entschädigungsregelung im Gesetz, ist Grundgesetzwidrig, wird im Waffengesetz umgesetzt, interessiert aber wenige.

 

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Ich kann hier auch nur noch mit dem Kopf schütteln - diese ehrenamtliche LV Vertreter kann man zum Teufel jagen. Dreckspack, richtiger Bärendienst

 

Aber diese Regelung hebt ja die Abhängigkeiten der Mitglieder an die Verbände , Selbsterhaltung. Ist schon klar wo diese Lesart vom "Willen" des  GG herkommt... Armutszeugnis.

 

Die Verbände sind halt keine Lobby!!!

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vor 4 Minuten schrieb Oldmiller:

Eine Enteignung, ohne Entschädigungsregelung im Gesetz, ist Grundgesetzwidrig, wird im Waffengesetz umgesetzt, interessiert aber wenige.

 

Ist es möglich, beim Thema zu bleiben? Was hat der im Jahre 2022 geforderte Bedürfnisnachweis, der für Überkontingent Wettkämpfe erfordert, was übrigens schon seit 2008 der Fall ist, mit Enteignung zu tun?

Der Entwurf wurde 2019 Vorgestellt, 2020 das Gesetz erlassen. Wir schreiben Ende 2022. Trotz Corona-Wahnsinn war es möglich sein Bedürfnis zu erhalten, sondern zu erweitern.

 

Altbesitzregelungen werden in D nur dann gemacht, wenn der Staat eine Klagewelle fürchtet, siehe verbotene Magazine.
 

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vor 5 Minuten schrieb ASE:

Ist es möglich, beim Thema zu bleiben

Ist es doch!
Wenn die Bedürfnisprüfung bei Überkontingent negative ausfällt, wird die Erlaubnis widerrufen und greift in mein garantiertes recht auf Eigentum ein.
Ich werde gezwungen mein Eigentum, das nach Artikel 14 garantiert ist, abzugeben.

Das ist eine Enteignung, nur mit anderen Namen.

Somit gibt oder gab es die Altbesitzregelung wegen Artikel 14 des Grundgesetzes.
Und wenn der Staat eine Klagewelle fürchtet, weiß dieser also, das ihr Gesetz Grundgesetzwidrig ist.

 

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vor 34 Minuten schrieb Kanne81:

Ich kann hier auch nur noch mit dem Kopf schütteln - diese ehrenamtliche LV Vertreter kann man zum Teufel jagen. Dreckspack, richtiger Bärendienst

 

Aber diese Regelung hebt ja die Abhängigkeiten der Mitglieder an die Verbände , Selbsterhaltung.

 

Lass mich raten, deine Waffen nach 2002 bekommen, ja? Für DICH würde ich mir eine Retro-Ausnahme wünschen, damit du kennenlernst wie supertoll das damals vor 2002 war, wo dir dein lokaler Vereinslodenjockel gesagt hat, das du keinen Repetierer brauchst.... DAS war Abhängigkeit Freundchen, selber live Erlebt wie man Leute weggegrault hat, weil man ihnen die Sportpistole nicht gegönnt hat, die der Gewehrschütze nur haben wollte um direkt am RWK teilnehmen zu können. Was habe ich gelacht, als 2002 die Macht der Vereinsfürsten gebrochen wurde, weil man divide-et-impera, die Angelegenheit zum Verband verschoben hat, aber die Vereinsfürsten weiterhin zur Bestätigung der Mitgliedschaft gezwungen hat. Gerade so als wollte man da den ein oder anderen etwas Demut lehren...

 

Die Aussage ist wirklich Gedankenmus erster Güteklasse, und der Beweis, das die Finger schreiben können, ohne die Großhirnrinde mit dem Geschriebenen zu belästigen. Du bist so oder so abhängig vom Verband, da gab es 2002 so eine kleine Waffenrechtsnovelle, vllt hast du das schon mitbekommen. Warum sollte man sich extra Arbeit machen wollen für das gleich Ergebnis...  

 

vor 34 Minuten schrieb Kanne81:

Ist schon klar wo diese Lesart vom "Willen" des  GG herkommt... Armutszeugnis.

 

Die Aussage passt natürlich ins prollhafte Gesamtbild. Keine Ahnung und dann noch öffentlich damit Angeben. 

 

Pro-Tip: Der "Wille des Gesetzgebers" ist etwas, was der GG in den Entwürfen entweder direkt hineinschreibt oder, wenn dieses nicht erfolgt ist, vom Richter in unklaren Rechtsfragen erforscht  und weiterentwickelt wird (Richterrecht). Nun hast du evtl. in diesem Thread vllt. schonmal den Passus "VGH-Urteil" gelesen, wobei ich das bei den Äußerungen stark in Zweifel ziehe. Hier ist genau das Geschehen.

 

Historisch betrachtet war der Rechtsstreit fast unmittelbar nach der Einführung der Wettkampfflicht ausgebrochen (2008 WK-Pflicht, 2009 beginn der @Colt S. -Saga). Es hat 10 Jahre benötigt, bis der VGH-BW dann §14 Abs 3 a.F. (Abs 5 n.F) ist so zu lesen, das für jede ÜK-Waffe Wettkampfnachweise zu erbringen sind. Das ist jetzt, zumindest für BW, erstmal der Status-Quo

 

 

 

vor 34 Minuten schrieb Kanne81:

Die Verbände sind halt keine Lobby!!!

 

SO dann sag mal wie du das gelöst hättest, du juristisches Genie. Wetten das jetzt nichts mit Substanz kommt? 

Bearbeitet von ASE
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vor 2 Minuten schrieb Oldmiller:

Somit gibt oder gab es die Altbesitzregelung wegen Artikel 14 des Grundgesetzes.

 

Falsch. Eine Altbesitzregelung gibt es, wenn Sie ins Gesetz geschrieben wird. Ist übrigens wieder der typische Fall von "ich lese nur das, was ich da gerne stehen hätte" 

 

Zitat

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

 

Tja, da steht doch so ein doofer Satz im GG. Ganz doof waren die Väter des GG nämlich auch nicht.

 

 

vor 2 Minuten schrieb Oldmiller:

Und wenn der Staat eine Klagewelle fürchtet, weiß dieser also, das ihr Gesetz Grundgesetzwidrig ist.

 

Du bist jetzt schon ganz nah dran. Jetzt noch mal nachdenken: Bei den Magazinen hat der GG das gemacht, bei den Überkontingentswaffen nicht, weil er keine Klagen fürchtet. Übrigens: 2008 nicht, denn da kam die Wettkampfflicht, nicht 2020. Die Katze ist den Baum hoch.

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Ich habe sinnvolleres mit meiner Zeit anzufangen als die Erfinder und UNTERSTUETZER dieses Unsinns zu belehren. 

Von daher lieber @ASE viel Spass noch mit dieser Regelung, ich löse das Thema für mich erfolgreich anders (ohne Verbände!) und das nicht zum ersten Mal... 

Die Genugtuung gebe ich den Fürsten (Dir) nicht!

 

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vor 34 Minuten schrieb ASE:

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt

also Enteignung leicht gemacht? Wenn die Schranken den Schutz des Eigentums aufheben können, hebt sich somit der ganze Artikel auf.

vor 35 Minuten schrieb ASE:

Falsch. Eine Altbesitzregelung gibt es, wenn Sie ins Gesetz geschrieben wird. Ist übrigens wieder der typische Fall von "ich lese nur das, was ich da gerne stehen hätte" 

Nix falsch, die Altbestandsregelung gibt es, damit der Schutz des Eigentums garantiert wird.
Sonnst könnte ja per Gesetz jede Art von Eigentum auch Rückwirkend entzogen werden.
Wo hatten wir das denn schon mal? 🤔
Wohnung weg, Möbel und jede Art von Besitz?
Wo ist der Anfang und wo enden wir?
Der Anfang und Probelauf war bei den Verbot und Enteignung (natürlich anders Benannt) der Butterflymesser.🤗
 

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vor 4 Stunden schrieb ASE:

 

Was hat der im Jahre 2022 geforderte Bedürfnisnachweis, der für Überkontingent Wettkämpfe erfordert, was übrigens schon seit 2008 der Fall ist, mit Enteignung zu tun?

 

 

Das Gesetz fordert nach wie vor nur allgemein Wettkampfaktivität des Schützen. 

Nicht weniger, aber auch nicht mehr. 

 

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vor 14 Stunden schrieb karlyman:

 

Das Gesetz fordert nach wie vor nur allgemein Wettkampfaktivität des Schützen. 

Nicht weniger, aber auch nicht mehr. 

 

 

 

Da liegt eben das eigentlich Problem, das viele in diesem Zusammenhang noch gar nicht verstanden haben.

 

 

Wieviel ist denn genug?  Reichen 2 lumpige Wettkämpfe in 24 Monaten mit einer Waffe um einen Bestand von 10 KW zu rechtfertigen?  5 ? Einer mit 50% der Waffen, mit 35%  oder 70% ?

 

Der GG hat das 2008 hingeschmissen und gesagt "Da. Macht mal. Aber immer schön daran denken, die Bescheinigungen müssen inhaltlich Richtig sein, sonst gibt es Ärger. Was richtig ist? Sag ich nicht. Viel Spaß"

 

 

 

 

@Colt S. Hat kurz danach Händel mit seiner Behörde über genau diese Frage bekommen für BW gab es eben eine Antwort vom VGH.

 

Das ist jetzt erst mal status quo.

 

Die Verbände orientieren sich jetzt erstmal daran, etwas anderes bleibt ihnen kaum übrig.

 

Der WSV hat das für seine Wettkampfstruktur gut gelöst.

 

Wer meint, das sei anders auszulegen, muss eine Klage herbeiführen. Wenn die wörtliche Auslegung obsiegt freut sich jeder. 

 

 

 

 

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Laut Urteil ist die Verbandsbestätigung im Zweifelsfall nichts wert.

Warum machen sich die Verbände dann überhaupt noch die Arbeit diese Bedürfnisse zu bestätigen?

Dann soll die ganze Arbeit eben auf die Behörden einprasseln.

Wenn die das nicht leisten können, wird die Regelung hinfällig....

 

Wenn die Verwaltung Ihre eigenen Vorgaben ausbaden muss, wird man  bei den Forderungen schon vorsichtig.

Bearbeitet von Vroma
Letzten Satz ergänzt
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Lange Rede, kurzer Sinn... 

Wir haben ja exakt die selbe Diskussion alle 3 wochen... 

 

Man kann das aber abkürzen. 

Gibt 2 Möglichkeiten. 

Entweder man folgt der @ASETheorie. Die ist sauber argumentiert und nachvollziehbar mit Gesetzestext hinterlegt.

Oder man bleibt bei: das kann und darf nicht sein. Grundgesetz auf Eigentum und so weiter... Finde ich auch nicht verwerflich. Das Risiko ist deutlich höher, sollte jeder einsehen. Allerdings kann ja auch nix ganz schlimmes passieren. 

Im schlechtesten Fall muss man halt mal in 4 Wochen paar Wettkämpfe schießen und nachreichen.. Oder eben was abgeben..... 

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Die Diskussion hier zeigt doch vor allem eines… viele der sogenannten „Sportschützen“ sind eigentlich gar keine Sportschützen. Wäre dem so, dann würde sich hier keiner über die Regelung aufregen (die Dauernörgler mal ausgenommen), denn die über das Grundkontingent beantragte Waffe, würden genau für das eingesetzt, wofür sie beantragt wurde, nämlich mit genau dieser Waffe an geeigneten Wettkämpfen teilzunehmen. Womit es dann völlig unproblematisch für die Besitzer wäre Wettkampfteilnahmen nachzuweisen.

Viel mehr drängt sich wieder einmal der Eindruck auf, dass bei vielen Foristen hier nicht der Schießsport im Vordergrund steht, sondern eher ein schnödes „haben wollen“ der wahre Bedürfnisgrund ist. Kein Wunder, dass sich manch einer jetzt ans Bein gepinkelt fühlt wenn er nun aus seiner Komfortzone heraus und abliefern muss.

Bearbeitet von tont
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Am 23.9.2022 um 17:43 schrieb ASE:

wo dir dein lokaler Vereinslodenjockel gesagt hat, das du keinen Repetierer brauchst.... DAS war Abhängigkeit Freundchen, selber live Erlebt wie man Leute weggegrault hat, weil man ihnen die Sportpistole nicht gegönnt hat, die der Gewehrschütze nur haben wollte um direkt am RWK teilnehmen zu können. Was habe ich gelacht, als 2002 die Macht der Vereinsfürsten gebrochen wurde, weil man divide-et-impera, die Angelegenheit zum Verband verschoben hat, aber die Vereinsfürsten weiterhin zur Bestätigung der Mitgliedschaft gezwungen hat.

Man hat nur die Abhängigkeit vom "Vereinsjockel" auf den "Kreis- bzw Landesjockel" verschoben und wie Machttrunken die oberen Funktionäre sein können ist wohl jedem bekannt.

 

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Nur mal so zum Verständnis für mich, für welche "Überbestandswaffen" gilt das denn nun?

Im WaffG von vor 2009 waren die Erwerbsvoraussetzungen ja andere. Da war z.B. nicht zwingend die Wettkampfteilnahme erforderlich.

 

Im alten Gesetzestext Steht im Bezug auf, ab der dritten Kurzwaffe, bzw. ab der vierten Langwaffe

 

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsportes erforderlich ist

 

Der nachfolgende Satz   

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

wurde erst später in das Gesetz aufgenommen.

 

Was ist nun für welchen Zeitraum gültig?

 

Ich blick da nicht mehr durch......

 

Inst200

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vor 19 Minuten schrieb tont:

Die Diskussion hier zeigt doch vor allem eines… viele der sogenannten „Sportschützen“ sind eigentlich gar keine Sportschützen.

Eins vorweg, ich bin kein Betroffener der ÜK-Regelung da ich keine ÜK-Waffen habe aber es kotzt mich an wie der GG, die Gerichte und Verwaltung ihre Macht missbrauchen.

vor 23 Stunden schrieb Oldmiller:

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt

Die Altvorderen die dieses in das Grundgesetz schrieben dachten sicherlich nicht an die derzeitigen Einschränkungen sondern daran das man an Unrechtmäßig erworbenen kein Eigentumsrecht und infolge dessen auch kein Erbrecht hat. Nicht nachvollziehbare Begründungen für die Schaffung und Verschärfung von Gesetzen sowie die weiter verschärfenden Auslegungen und Anwendungen der Vorschriften.

Bei jeder Argumentation: das ist beschlossenes Gesetz und damit basta sollte man daran denken das wir schon mehrfach Gesetze in Deutschland hatten die gegen jegliche Rechte verstoßen haben.

Leider sind unsere Kontrollorgane nicht mehr Willens oder in der Lage denen die diese Gesetze und Verordnungen in Umlauf bringen ihre Grenzen aufzuzeigen. Was im Kleinen für die Vereine gilt hat im Großen auch für die

Regierung zu gelten, ein mir bekannter Verein war kurz vor sehr großem Stress weil eine Satzungsänderung nicht wie im Vorgelegten und vorgelesenen Text in die Satzung aufgenommen wurde.

Kennt einer von euch ein Gesetz welches streng nach den Regeln durch den GG beschlossen wurde? Also vor Abstimmung in endgültiger Fassung vorgelesen (nicht eine Woche oder so vorher zukommen lassen) und dann auch

ohne Änderung (auch hier reicht schon ein Wort oder Komma) in den Bundesanzeiger.

 

Das wird alles nicht gemacht und daher ist eigentlich jedes Gesetz laut Gesetz ungültig.

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Ich kann die Diskussion auch nur dahingehend nachvollziehen, dass viele der Sportschützen hier eben keine Sportschützen sind. 

In Deutschland ist der Besitz von Waffen, über die hier gesprochen wird, grundsätzlich erstmal nicht erlaubt. Bis auf wenige Ausnahmen, und eine davon

ist die Waffe zur Ausübung des Schießsports.

 

Wer sich damit nicht arrangieren kann hat die Freiheit in ein Land zu gehen, wo ihm die Waffengesetze mehr entgegenkommen.

 

Wer jedoch bereit ist, die vorgegebenen Anforderungen zu erfüllen, hat die Möglichkeit, den Schießsport auszuführen. In vielen verschiedenen, vielfältigen

Disziplinen.

Und muss dazu, gelinde gesagt. äußerst wenig sportlichen Aufwand betreiben.

Sorry, aber wer die Anforderungen, die sowohl für Überkontingentwaffen, wie auch späterem Bedürfnisnachweis, als zu hoch empfindet ist definitiv KEIN

SPORTschütze, das stelle ich jetzt mal so in den Raum. Im Gegenteil, es ist lächerlich wenig, was da verlangt wird.

 

Auch wenn man eine Familie gründet/hat, beruflich eingespannt oder whatever ist, kann man die Vorgaben locker erfüllen.

Und wer das auf Grund gestiegener Kosten nicht finanzieren kann...äh Euer Ernst ?

 

Für mich genauso alberne Argumente wie der immer wieder zitierte Unfug, dass 10 Waffen eines Besitzers die gleiche Gefahr darstellen wie eine...es sei denn,

man müsste demjenigen wirklich erst erklären, dass ein Irrer damit beispielsweise seine Reichsbürgerschaft ausstatteten könnte für seinen nächsten "Blitzkrieg" !

 

Auch lese hier hieraus nicht, dass die Bescheinigungen der Verbände zum Erwerbsantrag überfällig wären, wie kommt man im Kontext nur darauf?

 

Bin gespannt, wie das weitergeht, auch bzgl. anderer Landesverbände...

 

Dem geneigten Leser meiner Zeilen danke ich für die Aufmerksamkeit, ob er meine Meinung nun teilt oder nicht!

 

Ich empfehle mich

Bearbeitet von MB69
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